Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17aneu
Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte
§ 17a.
(1) Persönlichkeitsrechte sind im Kern nicht übertragbar.
(2) In den Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht kann nur eingewilligt werden, soweit dies nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Einwilligung in den Eingriff in den Kernbereich eines Persönlichkeitsrechts kann nur vom entscheidungsfähigen Träger des Persönlichkeitsrechts selbst erteilt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Persönlichkeitsrechte einer Person wirken nach dem Tod in ihrem Andenken fort. Verletzungen des Andenkens können die mit dem Verstorbenen im ersten Grad Verwandten und der überlebende Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte Zeit ihres Lebens geltend machen, andere Verwandte in auf- oder absteigender Linie nur für zehn Jahre nach dem Ablauf des Todesjahres. Jedenfalls zulässig sind im öffentlichen Interesse liegende Eingriffe zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und zu künstlerischen Zwecken.
Anmerkung
§ 20geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
§ 20.
(2) Wird in einem Medium im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeit- oder Dienstnehmers dieser in seinem Ansehen oder seiner Privatsphäre verletzt und ist dieses Verhalten geeignet, die Möglichkeiten des Arbeit- oder Dienstgebers, den Arbeit- oder Dienstnehmer einzusetzen, nicht unerheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich zu schädigen, so hat dieser unabhängig vom Anspruch des Arbeit- oder Dienstnehmers einen eigenen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich Tätige und Organe einer Körperschaft. Die Geltendmachung des Anspruchs des Arbeit- oder Dienstgebers ist nicht von der Zustimmung des Arbeit- oder Dienstnehmers abhängig. Eine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung für den Arbeit- oder Dienstgeber bezüglich die den Arbeit- oder Dienstnehmer betreffende Persönlichkeitsrechtsverletzung insbesondere aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht besteht nicht.
(3) Bedient sich derjenige, der eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung und Beseitigung geklagt werden. Anbieter von Vermittlungsdiensten nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, gelten nicht als Vermittler im Sinne dieser Bestimmung. Liegen beim Vermittler die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 vor, kann er erst nach Abmahnung geklagt werden.
Anmerkung
Schlagworte
§ 21geändertII. Personenrechte der Minderjährigen u…: Überschrift; Abs 1
II. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten sonstiger schutzberechtigter Personen
§ 21.
(1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.
(2) Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
Anmerkung
Schlagworte
§ 24neu
III. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit
§ 24.
(1) Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.
(2) Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.
§ 44geändert
Zweytes Hauptstück.
Von dem Eherechte.
Begriff der Ehe,
§ 44.
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
Schlagworte
§ 93geändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu)
Name
§ 93.
(1) Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen. Mangels einer solchen Bestimmung behalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei.
(2) Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten. Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Sie können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen; dabei dürfen sie insgesamt zwei Teile dieser Namen verwenden.
(3) Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; auf Grund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen (§ 139 Abs. 2). Derjenige Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann auch schon vor Eheschließung bestimmen, dass er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt, sofern nicht der gemeinsame Familienname bereits aus mehreren Teilen besteht; auch darf der Ehegatte, dessen Familienname aus mehreren Teilen besteht, nur einen dieser Teile verwenden.
(4) Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.
§ 93ageändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 93a.
(2) Wird die Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.
(3) Eine Person kann bestimmen, dass ihr Familienname dem Geschlecht angepasst wird, soweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Sie kann auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens entfällt.
§ 93bneu
§ 93b.
Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig.
§ 93cneu
§ 93c.
Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.
§ 94geändertÜberschrift (neu)
Sonstige Wirkungen der Ehe
§ 94.
(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden.
§ 137geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
Drittes Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Grundsätze
§ 137.
(1) Die Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen und Kinder zu sorgen haben einander beizustehen und überhaupt ihr Wohl mit Achtung zu fördern begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich.
(2) Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen. Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.
§ 137aaufgehoben
§ 137a.
Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.
§ 137baufgehoben
Abstammung des Kindes von Mutter und Vater
§ 137b.
Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.
§ 138geändertÜberschrift (neu), Text, Z 1 bis Z 4, Z 5 bis Z 12 (neu)
Kindeswohl
§ 138.
1. der eine angemessene Versorgung, insbesondere mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes verstorben ist oder;
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.
§ 138aaufgehoben
§ 138a.
(1) Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.
(2) Nach dem Tod der betroffenen Person können die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese begehrt werden.
§ 138baufgehoben
§ 138b.
(1) Einsichts- und urteilsfähige Personen können, wenn sie nicht eigenberechtigt sind, in Angelegenheiten ihrer Abstammung und der Abstammung von ihnen rechtswirksam handeln, sofern ihr gesetzlicher Vertreter zustimmt. Handelt in einem solchen Fall der gesetzliche Vertreter, so bedarf er der Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen Person. Im Zweifel wird das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet.
(2) Der gesetzliche Vertreter hat sich vom Wohl des Vertretenen leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichtes.
§ 138caufgehoben
Ehelichkeit
§ 138c.
(1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich.
(2) Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich.
§ 138daufgehoben
§ 138d.
(1) Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung oder Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so wird es ehelich, wenn der frühere Ehemann der Mutter die Vaterschaft anerkennt (§§ 163c und 163e) oder durch das Gericht als Vater festgestellt wird (§§ 163 und 163b).
(2) Wird ein Kind nach Ablauf von 300 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder des früheren Ehemanns der Mutter die Abstammung von diesem und die Ehelichkeit des Kindes festzustellen, wenn bewiesen ist, dass das Kind während der Ehe vom Ehemann der Mutter oder durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen des Ehemanns oder, sofern der Ehemann dem in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt hat, mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde.
(3) Für Kinder, die nach den vorstehenden Absätzen die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangen, gelten der § 161 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 162a bis 162d entsprechend. Hinsichtlich der Obsorge gilt § 166 erster Satz entsprechend, doch können die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge nach § 177 vorlegen; § 177a Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 139geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 139.
(1) Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen. Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.
(2) Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen. Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt sie den Elternteil auch in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.
§ 140geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
Abstammung des Kindes
a) Allgemeines
§ 140.
§ 141geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten
§ 141.
(2) Minderjährige bedürfen darüber hinaus der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Handelt der gesetzliche Vertreter selbst, so bedarf er der Zustimmung des Minderjährigen.
(3) Ist eine Person in Angelegenheiten der Abstammung nicht entscheidungsfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter für sie handeln. Ist die vertretene Person volljährig, so gilt § 250 Abs. 2 sinngemäß. Die Vaterschaft oder Elternschaft kann eine Person jedoch nur selbst anerkennen.
(4) Der gesetzliche Vertreter hat sich vom Wohl der vertretenen Person leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichts.
Schlagworte
§ 142geändertÜberschrift (neu), Text
Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
§ 142.
§ 143geändertÜberschrift (neu), Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
b) Abstammung von der Mutter
§ 143.
§ 144geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2 bis Abs 4 (neu)
Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil
§ 144.
1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2. der die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2) Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, ist anderer Elternteil die Frau oder andere Person,
1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder die als Ehepartner oder eingetragener Partner nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2. die die Elternschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
3. deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
(3) Auf den anderen Elternteil sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
(4) Kommen nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 mehrere Personen als Vater oder anderer Elternteil in Betracht, so ist Vater oder anderer Elternteil, wer mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.
Anmerkung
§ 145geändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3
Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils
§ 145.
(1) Ist ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil betraut war, gestorben, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so ist der andere Elternteil insoweit allein mit der Obsorge betraut. Ist in dieser Weise der Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist; Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil). Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
(2) Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Obsorge nach Abs. 1 erster Satz übergegangen ist, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen. Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung der anerkennenden Person, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
(3) Geht die Obsorge auf den anderen Elternteil über oder überträgt das Gericht die Obsorge, so sind, sofern sich der Übergang oder die Übertragung der Obsorge darauf bezieht, das Vermögen sowie sämtliche die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben. Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
Anmerkung
§ 145aaufgehoben
§ 145a.
Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.
§ 145baufgehoben
§ 145b.
Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.
§ 145caufgehoben
§ 145c.
Wird einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und ein Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen, so ist der andere Elternteil mit der Verwaltung betraut. Sind beide Elternteile oder jener Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, ausgeschlossen, so hat das Gericht andere Personen mit der Verwaltung zu betrauen.
§ 146geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 146.
(1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfaßt besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. Das Kind oder die Mutter, sofern sie entscheidungsfähig sowie am Leben ist, können gegen das Anerkenntnis innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben.
(2) Das Ausmaß Der Lauf der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen Frist ist gehemmt, solange die zum Widerspruch berechtigte Person minderjährig oder nicht entscheidungsfähig ist oder innerhalb des letzten Jahres der Eltern Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Widerspruch gehindert ist.
§ 146aaufgehoben
§ 146a.
Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen; die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig.
§ 146baufgehoben
§ 146b.
Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.
§ 146caufgehoben
§ 146c.
(1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.
(2) Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist.
(3) Die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
§ 146daufgehoben
§ 146d.
Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.
§ 147geändertAbs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 147.
(2) Ein zu einem Zeitpunkt, zu dem die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststand, abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis wird jedoch rechtswirksam, wenn das Kind dem Anerkenntnis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zustimmt. Ist das Kind minderjährig, so wird das Anerkenntnis überdies nur rechtswirksam, wenn die entscheidungsfähige Mutter selbst den Anerkennenden in der genannten Form als Vater bezeichnet. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die über diese Erklärung sowie über die Zustimmung zum Anerkenntnis und, falls erforderlich, über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater errichteten Urkunden oder ihre öffentlich-beglaubigten Abschriften dem Standesbeamten zukommen.
(3) Der Mann, der als Vater feststand, oder die Mutter, sofern sie entscheidungsfähig sowie am Leben ist und nicht nach Abs. 2 den Anerkennenden als Vater bezeichnet hat, kann gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. § 146 gilt entsprechend.
(4) Für die Zustimmung des minderjährigen Kindes ist der Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Schlagworte
§ 148geändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3; Abs 3a (neu); Abs 4; Abs 5 (neu)
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
§ 148.
(1) Lebt ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, so haben das Kind und dieser Elternteil das Recht, miteinander persönlich zu verkehren. Die Ausübung dieses Rechtes sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils die Ausübung dieses Rechtes unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln. Als Vater hat das Gericht den Mann festzustellen, von dem das Kind abstammt. Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann oder von diesem gegen das Kind gestellt werden.
(2) Das Gericht hat nötigenfalls, insbesondere wenn der berechtigte Elternteil seine Verpflichtung aus § 145b nicht erfüllt, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr einzuschränken oder zu untersagen. Auf Antrag des Kindes kann der Mann als Vater festgestellt werden, welcher der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat oder mit dessen Samen an der Mutter in diesem Zeitraum eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht von ihm abstammt. Eine solche Feststellung ist nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Mannes nicht mehr möglich, es sei denn, das Kind weist nach, dass ihm der Beweis nach Abs. 1 aus Gründen auf Seiten des Mannes nicht gelingt.
(3) Zwischen Enkeln und ihren Großeltern gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Ausübung des Rechtes der Großeltern ist jedoch auch so weit einzuschränken oder zu untersagen, als sonst das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehung zu dem Kind gestört würde. Ist an der Mutter innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden, so ist als Vater der Mann festzustellen, der dieser medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist.
(3a) Ist an der Mutter innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden, so ist als Vater der Mann festzustellen, der als Ehegatte oder eingetragener Partner dieser nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist.
(4) Wäre durch das Unterbleiben des persönlichen Verkehrs des minderjährigen Kindes mit einem hiezu bereiten Dritten sein Wohl gefährdet, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils, des Jugendwohlfahrtsträgers oder von Amts wegen die zur Regelung des persönlichen Verkehrs nötigen Verfügungen zu treffen. Ein Dritter, dessen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden. Dritter ist, wer seinen Samen einer für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen zugelassenen Krankenanstalt mit dem Willen überlässt, nicht selbst als Vater eines mit diesem Samen gezeugten Kindes festgestellt zu werden.
(5) Ein Dritter, dessen Samen für eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden, wenn die Person, die mit der Mutter verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist, der nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung zugestimmt hat.
§ 149geändertAbs 1; Abs 2
§ 149.
(1) Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert, haben sie es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren; Geld ist nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen. Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, dass die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.
(2) Aus dem Vermögen sind jedenfalls die Kosten der Verwaltung einschließlich der für die Erhaltung des Vermögens und den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb nötigen Aufwendungen und die fälligen Zahlungen zu berichtigen; weiter auch die Kosten des Unterhalts, soweit das Kind nach den §§ 140 und 141 zur Heranziehung seines Vermögens verpflichtet ist oder die Bedürfnisse des Kindes nicht in anderer Weise gedeckt sind. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird.
Schlagworte
§ 150geändertÜberschrift (neu), Text; Abs 2 (entfallen)
Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung
§ 150.
§ 151geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
§ 151.
(1) Ein minderjähriges Stammt ein Kind kann ohne ausdrückliche, das während der Ehe der Mutter oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.
(2) Nach erreichter Mündigkeit Der Antrag kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen vom Kind gegen den Mann und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird von diesem gegen das Kind gestellt werden.
§ 152geändert
§ 152.
§ 152aneu
§ 152a.
Hat die Person, die mit der Mutter zu den in § 144 Abs. 1 und 2 angegebenen Zeitpunkten verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, einer nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen einer dritten Person zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht von ihr abstammt.
§ 153geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 153.
(2) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die antragsberechtigte Person minderjährig oder nicht entscheidungsfähig ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Antragstellung gehindert ist.
(3) Später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes oder nach einer Änderung der Abstammung kann nur das Kind die Feststellung der Nichtabstammung begehren.
§ 154geändertÜberschrift (neu); Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2
Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
§ 154.
(1) Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, Das Gericht hat das Kind Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. erklären
1. von Amts wegen, wenn
a) das Anerkenntnis oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder
b) der Anerkennende oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Mutter oder das Kind nicht entscheidungsfähig war oder der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung nachträglich behoben wurde oder dass der Anerkennende nach Erreichen der Entscheidungsfähigkeit sein Anerkenntnis gebilligt hat;
2. aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder – wenn das Kind mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde – dass der Anerkennende dem zugestimmt hat, im Fall einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts;
3. auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,
a. dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seinem Samen oder eine (nicht-)medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines Dritten vorgenommen wurde oder
b) dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen.
(2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken. Der Antrag nach Abs. 1 Z 3 kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
Schlagworte
§ 154ageändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung
§ 154a.
(1) In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach § 176 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt. Eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist die Anwendung von nicht von § 1 Abs. 2 FMedG, BGBl. Nr. 275/1992, erfassten Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit dem Samen einer dritten Person, die ihren Samen wissentlich zu diesem Zweck überlässt.
(2) Die nach § 154 erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils Es ist ratsam, aber nicht zwingend notwendig, dass die Mutter und Genehmigung die zustimmende Person die Identität des Gerichtes gelten für das ganze Verfahren Samenspenders kennen und dass sie diese oder Informationen zur Identifizierbarkeit schriftlich festhalten.
(3) Die § 16 und § 22 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 sowie § 25 FMedG sind auf jede nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung sinngemäß anzuwenden.
§ 154baufgehoben
§ 154b.
Soweit einem Kind infolge merkbar verzögerter Entwicklung, einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung die für eine einzelne oder einen Kreis von Angelegenheiten erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit fehlt, hat das Gericht dies von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ganz oder zum Teil mit der Obsorge betraut ist, auszusprechen. Dieser Ausspruch wirkt, sofern er nicht vom Gericht widerrufen oder befristet wurde, längstens bis zur Volljährigkeit des Kindes.
§ 155neu
Dritter Abschnitt
Name
§ 155.
(1) Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
(2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.
(3) Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.
§ 156geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2
§ 156.
(1) Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen. Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.
(2) Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden Entscheidungsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.
Anmerkung
§ 157geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 157.
(2) Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes.
(3) Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die §§ 93a und 93c anzuwenden.
Anmerkung
§ 158geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
Vierter Abschnitt
Obsorge
Inhalt der Obsorge
§ 158.
(1) Ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, im Fall einer Änderung der Abstammung frühestens mit der Wirksamkeit der Änderung. Ein Antrag ist nicht zulässig, solange die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststeht. Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
(2) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die antragsberechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Antragstellung gehindert ist. Solange ein Elternteil minderjährig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten. Ein volljähriger Elternteil muss, um sein Kind vertreten und dessen Vermögen verwalten zu können, über jene Entscheidungsfähigkeit verfügen, die ein Handeln in eigenen Angelegenheiten erfordert; § 181 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 159neu
Wohlverhaltensgebot
§ 159.
Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.
§ 160neu
Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes
§ 160.
(1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
(2) Das Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.
(3) Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.
§ 161geändertÜberschrift (entfallen), Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
§ 161.
§ 162geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 162.
(2) Haben die Eltern vereinbart oder das Gericht bestimmt, welcher der obsorgeberechtigten Elternteile das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreuen soll, so hat dieser Elternteil das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.
(3) Ist nicht festgelegt, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so darf der Wohnort des Kindes nur mit Zustimmung beider Elternteile oder Genehmigung des Gerichts in das Ausland verlegt werden. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Genehmigung sowohl das Kindeswohl zu beachten als auch die Rechte der Eltern auf Schutz vor Gewalt, Freizügigkeit und Berufsfreiheit zu berücksichtigen.
§ 162aaufgehoben
§ 162a.
(1) Wird ein Kind legitimiert, so gilt § 139 entsprechend.
(2) Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
§ 162baufgehoben
§ 162b.
Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der gemeinsame Familienname nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen. Sonst ändert sich, unter der Voraussetzung des § 162a Abs. 2, nur der Familienname des Legitimierten.
§ 162caufgehoben
§ 162c.
(1) Führt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname auf das Kind über.
(2) Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
(3) Im übrigen gelten für das Kind des Legitimierten die §§ 139, 162a und 162b entsprechend.
§ 162daufgehoben
§ 162d.
(1) Eine Zustimmung nach den §§ 162a bis 162c ist dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre namensrechtlichen Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommt.
(2) Eine Zustimmung ist unwirksam, wenn sie dem Standesbeamten später als drei Jahre nach der Verständigung des Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation durch den Standesbeamten zugekommen ist.
§ 163geändertÜberschrift (entfallen), Text; Abs 2 bis Abs 4 (entfallen)
§ 163.
§ 163aaufgehoben
§ 163a.
(1) Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, daß die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, daß die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.
(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird.
§ 163baufgehoben
§ 163b.
Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.
§ 163caufgehoben
§ 163c.
(1) Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
(2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
(3) Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 163daufgehoben
§ 163eaufgehoben
§ 164geändert
§ 165geändert
§ 166geändert
§ 167geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 168geändertText; Abs 2 (entfallen)
§ 169neu
§ 170neu
§ 171neu
§ 172geändert
§ 173neu
§ 174neu
§ 175aufgehoben
§ 176geändert
§ 176baufgehoben
§ 177geändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu)
§ 177aaufgehoben
§ 177baufgehoben
§ 178geändert
§ 178aaufgehoben
§ 179geändertÜberschrift · 1. Annahme an Kindesstatt: Überschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 179aaufgehoben
§ 180geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 180aaufgehoben
§ 181geändert
§ 181aaufgehoben
§ 182geändertÜberschrift (entfallen), Text; Abs 2 (entfallen)
§ 182aaufgehoben
§ 182baufgehoben
§ 183geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2
§ 184geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 5 (entfallen); Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
§ 184aaufgehoben
§ 185geändert
§ 185aaufgehoben
§ 186geändertÜberschrift, Text
§ 186aaufgehoben
§ 187geändertÜberschrift (entfallen) · I. Von der Obsorge einer anderen Person: Überschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 188geändert
§ 189geändertÜberschrift (neu); Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2; Abs 3 bis Abs 5 (neu)
§ 190neu
§ 191neu
§ 192neu
§ 193neu
§ 194neu
§ 195neu
§ 196neu
§ 197neu
§ 198neu
§ 199neu
§ 200neu
§ 201neu
§ 202neu
§ 203neu
§ 204neu
§ 205neu
§ 206neu
§ 207neu
§ 207aneu
§ 208neu
§ 209neu
§ 210neu
§ 211geändert
§ 212geändert
§ 213geändert
§ 214geändert
§ 215geändert
§ 215aaufgehoben
§ 216geändert
§ 217neu
§ 218neu
§ 219neu
§ 220neu
§ 221neu
§ 222neu
§ 223neu
§ 224neu
§ 225neu
§ 225aneu
§ 226neu
§ 227neu
§ 228neu
§ 229geändert
§ 230geändert
§ 230aaufgehoben
§ 230baufgehoben
§ 230caufgehoben
§ 230daufgehoben
§ 230eaufgehoben
§ 231geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 232geändert
§ 233neu
§ 234geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 235neu
§ 239neu
§ 240neu
§ 241neu
§ 242neu
§ 243neu
§ 244neu
§ 245neu
§ 246neu
§ 247neu
§ 248neu
§ 249neu
§ 250geändertIV. Personensorge: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 251neu
§ 252neu
§ 253geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 254neu
§ 255neu
§ 256neu
§ 257neu
§ 258neu
§ 259neu
§ 260neu
§ 261neu
§ 262neu
§ 263neu
§ 264geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
§ 265geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 266geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 267geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 268geändert
§ 269geändert
§ 270geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
§ 271geändert
§ 272geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2
§ 273geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
§ 274geändert
§ 275geändert
§ 276geändertAbs 1 bis Abs 4
§ 277geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Z 4 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 278geändert
§ 279geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 4; Abs 5 (entfallen)
§ 280geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1 bis Abs 3
§ 281geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
§ 282geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
§ 283geändert
§ 284geändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3
§ 284aaufgehoben
§ 284baufgehoben
§ 284caufgehoben
§ 284daufgehoben
§ 284eaufgehoben
§ 284faufgehoben
§ 284gaufgehoben
§ 284haufgehoben
§ 308geändert
§ 310geändert
§ 395geändert
§ 429geändert
§ 531geändertÜberschrift · I. Begriffe: Überschrift · Text
§ 532geändertÜberschrift, Text
§ 533geändertÜberschrift, Text
§ 534geändertÜberschrift (neu), Text
§ 535geändertÜberschrift, Text
§ 536geändertII. Entstehung des Erbrechts: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 537geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 537aaufgehoben
§ 538geändertÜberschrift, Text
§ 539geändertÜberschrift (neu), Text
§ 540geändertÜberschrift (entfallen), Text
§ 541geändertText, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
§ 542geändertÜberschrift (neu), Text
§ 543neu
§ 544aufgehoben
§ 545aufgehoben
§ 546geändertÜberschrift (neu), Text
§ 547geändertÜberschrift, Text
§ 548geändertÜberschrift (neu), Text
§ 549geändertÜberschrift (neu), Text
§ 550geändertÜberschrift (neu), Text
§ 551geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 552geändertÜberschrift · I. Grundsätze: Überschrift · Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 553geändertÜberschrift · I. Innere Form: Überschrift (entfallen), Text
§ 554geändertÜberschrift, Text
§ 555geändertÜberschrift, Text
§ 556geändertÜberschrift (entfallen), Text
§ 557geändertÜberschrift, Text
§ 558geändert
§ 559geändertÜberschrift, Text
§ 560geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 561aufgehoben
§ 562aufgehoben
§ 563geändert
§ 564geändertII. Anforderungen an den letzten Willen: Überschrift (neu) · Überschrift (neu), Text
§ 565geändertÜberschrift, Text
§ 566geändertÜberschrift · 1 Mangel der Besonnenheit;: Überschrift (entfallen), Text
§ 567geändert
§ 568geändert
§ 569geändert
§ 570geändertÜberschrift, Text
§ 571geändertÜberschrift (neu), Text
§ 572geändertÜberschrift (neu), Text
§ 573aufgehoben
§ 575geändertÜberschrift, Text
§ 576geändert
§ 577geändert
§ 578geändertÜberschrift, Text
§ 579geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 580geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 581aufgehoben
§ 582aufgehoben
§ 583geändertÜberschrift (neu), Text
§ 584neu
§ 585neu
§ 586neu
§ 587geändertÜberschrift, Text
§ 588geändert
§ 589geändert
§ 590geändertÜberschrift (neu), Text
§ 591geändertÜberschrift (entfallen), Text
§ 594aufgehoben
§ 595aufgehoben
§ 596aufgehoben
§ 597aufgehoben
§ 601geändertÜberschrift, Text
§ 602geändertIV. Vereinbarungen von Todes wegen: Überschrift · Überschrift (neu), Text
§ 603geändertÜberschrift, Text
§ 604geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 605geändertÜberschrift (neu), Text
§ 606geändertÜberschrift, Text
§ 607geändertÜberschrift (neu), Text
§ 608geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 609geändertÜberschrift, Text
§ 610geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 611geändertÜberschrift, Text
§ 612geändertÜberschrift (neu), Text
§ 613geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 614geändertÜberschrift, Text
§ 615geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
§ 616geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 617geändert
§ 646aufgehoben
§ 647geändertÜberschrift · I. Grundsätze: Überschrift · Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 648geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 649geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 650geändertÜberschrift (neu), Text
§ 651geändertÜberschrift (neu), Text
§ 652geändertÜberschrift, Text
§ 653geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 654geändertÜberschrift (neu), Text
§ 655aufgehoben
§ 656geändertII. Arten von Vermächtnissen: Überschrift · 1. Gattungsvermächtnisse: Überschrift, Text
§ 657geändert
§ 658geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 659geändert
§ 660geändert2. Vermächtnis einer bestimmten Sache: Überschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 661geändert
§ 662geändert3. Vermächtnis einer fremden Sache: Überschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 663geändert4. Vermächtnis einer Forderung: Überschrift, Text
§ 664geändert
§ 665geändert
§ 666geändert
§ 667geändert
§ 668aufgehoben
§ 672geändert5. Vermächtnis des Unterhalts oder der …: Überschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 673geändert
§ 674geändert6. Vermächtnis der Möbel und des Hausra…: Überschrift, Text
§ 675geändert7. Vermächtnis eines Behältnisses: Überschrift, Text
§ 676geändert
§ 677geändert8. Pflegevermächtnis: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 678geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 679aufgehoben
§ 680aufgehoben
§ 681geändert9. Auslegung bestimmter Begriffe: Überschrift · Überschrift (neu), Text
§ 682geändertÜberschrift, Text
§ 683geändertÜberschrift, Text
§ 684geändertIII. Erwerb von Vermächtnissen: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 685geändertÜberschrift, Text
§ 686geändert
§ 687geändert
§ 688geändertÜberschrift, Text
§ 689geändertÜberschrift, Text
§ 690geändertÜberschrift, Text
§ 691geändert
§ 692geändertÜberschrift, Text
§ 693geändert
§ 694geändertÜberschrift (entfallen), Text
§ 695geändertÜberschrift · I. Allgemeines: Überschrift, Text
§ 696geändertII. Arten der Einschränkung: Überschrift · 1. Bedingung: Überschrift, Text
§ 697geändertÜberschrift, Text
§ 698geändertÜberschrift, Text
§ 699geändertÜberschrift, Text
§ 700aufgehoben
§ 701geändertÜberschrift, Text
§ 702geändertÜberschrift, Text
§ 703geändertÜberschrift, Text
§ 704aufgehoben
§ 705geändert
§ 706geändert
§ 707geändertÜberschrift, Text
§ 708geändertÜberschrift (neu), Text
§ 709geändert3. Auflage: Überschrift, Text
§ 710geändert
§ 711geändert
§ 712geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 713geändertIII. Aufhebung letztwilliger Verfügungen: Überschrift · 1. durch Errichtung eines späteren Test…: Überschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 714geändertÜberschrift, Text
§ 715geändert
§ 716geändertÜberschrift, Text
§ 717geändert2. durch Widerruf: Überschrift · Überschrift (neu), Text
§ 718geändert
§ 719geändertÜberschrift, Text
§ 720aufgehoben
§ 721geändertÜberschrift, Text
§ 722geändert
§ 723geändert
§ 724geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2 (neu)
§ 725geändert3. durch Verlust der Angehörigenstellung: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 726geändert4. durch Ausfall des eingesetzten Erben: Überschrift, Text
§ 727geändertÜberschrift · I. Grundsätze: Überschrift · Text
§ 728geändert
§ 729geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 730geändert
§ 731geändertII. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten: Abs 1 bis Abs 4 · umnummeriert: II. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten Überschrift
§ 732geändert1. Linie: Kinder: Überschrift, Text
§ 733geändert
§ 734geändert
§ 735geändert2. Linie: Eltern und ihre Nachkommen: Überschrift, Text
§ 736geändert
§ 737geändert
§ 738geändert3. Linie: Großeltern und ihre Nachkommen: Überschrift, Text
§ 739geändert
§ 740geändert
§ 741geändert4. Linie: Urgroßeltern: Überschrift; Abs 1; Abs 2
§ 742neu
§ 743neu
§ 744neu
§ 745neu
§ 746neu
§ 747neu
§ 748neu
§ 749neu
§ 750geändert
§ 751geändertÜberschrift, Text
§ 752neu
§ 753neu
§ 754neu
§ 755neu
§ 756neu
§ 757geändertII. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten: Überschrift (entfallen), Text; Abs 2 (entfallen)
§ 758geändert
§ 759geändert2. Höhe: Überschrift (neu), Text; Abs 2 (entfallen)
§ 760geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 761geändert3. Erfüllungsarten: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 762geändertÜberschrift, Text
§ 763geändertÜberschrift (neu), Text
§ 764geändert4. Pflichtteilsschuldner: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 765geändert5. Anfall und Fälligkeit: Überschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 766geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 767geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 768geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 4 (entfallen)
§ 769geändertII. Ausschluss von der Pflichtteilsbere…: Überschrift (neu) · 1. Enterbung: Überschrift (neu) · Überschrift (neu), Text
§ 770geändertÜberschrift (neu), Text, Z 1 bis Z 6 (neu)
§ 771geändertÜberschrift (neu), Text
§ 772geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 773geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 773aaufgehoben
§ 774geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 775geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 776geändert2. Pflichtteilsminderung: Überschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 777geändert3. Notwendiger Unterhalt des Pflichttei…: Überschrift (neu), Text
§ 778geändertIII. Pflichtteilsermittlung: Überschrift (neu) · 1. Ermittlung und Berechnung des Pflich…: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 779geändertAbs 1; Abs 2
§ 780geändert2. Anrechnung von Zuwendungen auf den T…: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 781geändert3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkunge…: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 782geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 783geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 784geändertÜberschrift, Text
§ 785geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
§ 786geändertÜberschrift (neu), Text
§ 787geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
§ 788geändertÜberschrift (neu), Text
§ 789geändertIV. Haftung des Geschenknehmers: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 790geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 791geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 792geändert
§ 793aufgehoben
§ 794aufgehoben
§ 795aufgehoben
§ 796aufgehoben
§ 797geändertÜberschrift · I. Voraussetzungen für den Erwerb einer…: Überschrift · Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 798geändertÜberschrift (neu), Text
§ 798aaufgehoben
§ 799geändertÜberschrift, Text
§ 800geändertÜberschrift (neu), Text
§ 801geändertÜberschrift, Text
§ 802geändertÜberschrift, Text
§ 803geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 804geändert
§ 805geändert
§ 806geändert
§ 807geändert
§ 808geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 809geändertÜberschrift, Text
§ 810geändertII. Vorkehrungen vor Einantwortung: Überschrift · 1. Verwaltung: Überschrift
§ 811geändert2. Sicherstellung oder Befriedigung der…: Überschrift, Text
§ 812geändert3. Absonderung der Verlassenschaft vom …: Überschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 813geändert4. Aufforderung der Verlassenschaftsglä…: Überschrift, Text
§ 814geändertÜberschrift, Text
§ 815geändertÜberschrift (entfallen), Text
§ 816geändert5. Nachweis über die Erfüllung des letz…: Überschrift · Überschrift (neu), Text
§ 817geändertÜberschrift, Text
§ 818aufgehoben
§ 819geändertIII. Einantwortung und ihre Folgen: Überschrift · Überschrift (neu), Text
§ 820geändertÜberschrift, Text
§ 821geändert
§ 822aufgehoben
§ 823geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 824geändertÜberschrift, Text
§ 826geändert
§ 865geändert
§ 879aneu
§ 905geändert
§ 905ageändertText; Abs 2 (entfallen)
§ 905baufgehoben
§ 907aneu
§ 907bneu
§ 932geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4
§ 933geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 3; Abs 4 (neu)
§ 933bgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
§ 951aufgehoben
§ 952aufgehoben
§ 956aufgehoben
§ 1034geändert
§ 1100geändert
§ 1154bgeändert
§ 1155geändert
§ 1158geändertAbs 4 (aufgehoben)
§ 1159geändert
§ 1159aaufgehoben
§ 1159baufgehoben
§ 1159caufgehoben
§ 1160geändertAbs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3
§ 1164geändert
§ 1164ageändert
§ 1175geändertÜberschrift · 1. Abschnitt: Überschrift · Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 1176geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1177geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1178geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1179geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1180geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1181geändert2. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu), Text
§ 1182geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 1183geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1184geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1185geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 1186geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1187geändertÜberschrift (neu), Text
§ 1188geändertÜberschrift (neu), Text
§ 1189geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 1190geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 1191geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 1192geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1193geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1194geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1195geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 5 (neu)
§ 1196neu
§ 1197geändert3. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 1198geändertÜberschrift, Text
§ 1199geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1200geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1201geändert4. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 1202geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1203geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 1204geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1205geändert
§ 1206geändert5. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 1207geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1208geändert6. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu), Text, Z 1 bis Z 5 (neu)
§ 1209geändert
§ 1210geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 1211geändertÜberschrift (neu), Text
§ 1212aufgehoben
§ 1213geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1214geändert
§ 1215geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1216geändertÜberschrift (neu), Text
§ 1216aneu
§ 1216bneu
§ 1216cneu
§ 1216dneu
§ 1216eneu
§ 1248aufgehoben
§ 1249geändertÜberschrift, Text
§ 1250aufgehoben
§ 1251geändertÜberschrift, Text
§ 1252geändertÜberschrift, Text
§ 1253geändert
§ 1254geändertÜberschrift (entfallen), Text
§ 1266geändert
§ 1278geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
§ 1279geändert
§ 1280geändert
§ 1281geändert
§ 1282geändert
§ 1283geändert
§ 1319bneu
§ 1320geändert7. Durch ein Tier: Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1328ageändert1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphä…: Abs 2
§ 1417geändert
§ 1420geändert
§ 1421geändert
§ 1433geändert
§ 1437geändert
§ 1445geändert
§ 1454geändert
§ 1462geändert
§ 1487geändert
§ 1487aneu
§ 1490aufgehoben
§ 1494geändert
§ 1495geändert
§ 1503neu
Art. 3 (EG/EU)neu
Art. 4 § 8 (ÜR)aufgehoben
Art. 4 (EG/EU)neu
Art. 5 (ÜR)geändert
Art. 9 (EG)neu
Art. 12 (EG/EU)neu
Art. 15 (EG/EU)neu