Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4geändertAbs 6
… 5 unveränderte Absätze
Verfahren für die Antragstellung
§ 4.
(1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
(2) Abweichend von Abs. 1 können Meldungen sowie Anträge auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag), in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
(3) Die in Abs. 1 genannten Anträge sind unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation nach qualifizierter elektronischer Signatur des Antragstellers gemäß § 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, einzureichen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.
(4) Die AMA hat zu protokollieren, wann die Daten der Anträge bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit bei Online-Anträgen bzw. Tag bei den Anträgen gemäß Abs. 2) und dies auf Anfrage dem Einreicher bekannt zu geben; für dieses Protokoll gelten die Aufbewahrungsfristen gemäß § 16 sinngemäß.
(5) Sofern durch länger andauernde technische Probleme im eAMA-Bereich oder im Bereich der qualifizierten elektronischen Signatur eine fristgerechte Einreichung der Online-Anträge nicht sichergestellt werden kann, hat die AMA auf ihrer Internetseite unverzüglich die notwendigen (Ersatz-)Maßnahmen zur Ermöglichung einer fristgerechten Antragstellung bekanntzugeben.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gelten für die Projektmaßnahmen 73-02, 73-07, 73-12, 73-13, 73-14 und 75-02 73-14 die Festlegungen der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle für die Verfahren zur Antragstellung.
Schlagworte
§ 25geändertAbs 3
… 5 unveränderte Absätze
Landwirtschaftliche Fläche
§ 25.
(1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4.
(2) Ackerland sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Ackerkulturen und Ackerfutterkulturen) genutzte oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen (Grünbrachen), unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht, wobei Folgendes gilt:
1. Als Kultur gilt die botanische Art einer Pflanze. Mischkulturen werden jener Kultur zugerechnet, die dem Hauptteil der Mischung entspricht.
2. Als erosionsgefährdete Kulturen gelten Ackerbohne, Kartoffel, Kürbis, Mais, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume und Sorghum.
3. Grünbrachen sind Ackerflächen, die über die Vegetationsperiode mit Gras oder anderen Grünpflanzen bestanden sind und nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet werden, sondern – zumindest jedes zweite Jahr – nur gehäckselt oder gepflegt werden und deren Aufwuchs nicht genutzt wird (keine Ernte, keine Weide).
(3) Grünland sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden, wobei Folgendes gilt:
1. Gras oder andere Grünfutterpflanzen umfassen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind;
… 19 unveränderte Absätze
2. Hutweiden sind minderertragfähiges, beweidetes Grünland, in der Regel ohne Pflegeschnitt, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird und das durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand gehalten wird;
3. Bergmähder sind extensive Mähflächen über der örtlichen Dauersiedlungsgrenze, wobei diese Flächen über der Seehöhe der Heimbetriebsstätte liegen müssen und in der Regel nicht unmittelbar an Heimbetriebsflächen des gleichen Betriebes angrenzen. Der überwiegende Teil der Schlagfläche muss über 1 200 m Seehöhe liegen. Auf diesen Flächen haben mindestens alle zwei Jahre eine einmalige vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen. Eine Weidenutzung nach dem 15. August zählt nicht als Nutzung;
4. „Einmähdige Wiesen“ sind Flächen, auf denen eine jährliche vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat;
5. „Mähwiese/-weide mit zwei Nutzungen“ sind Flächen, auf denen zweimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat oder auf denen einmal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und einmal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat. Ein punktueller Pflegeschnitt zählt dabei nicht als Nutzung;
6. „Mähwiese/-weide mit drei und mehr Nutzungen“ sind Flächen, auf denen mindestens dreimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat oder auf denen mindestens zweimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und mindestens einmal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat oder auf denen mindestens einmal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und mindestens zweimal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat;
7. Als „Dauerweide“ werden Flächen bezeichnet, auf denen in der Vegetationsperiode vollflächige Beweidungen sowie eine Pflege der Weidefläche durch Mahd oder Häckseln des nicht abgeweideten Bewuchses zu erfolgen hat. Ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche ist nicht erforderlich;
8. Bei „Streuwiesen“ handelt es sich um extensives, minderertragsfähiges Grünland einschließlich Paludikulturen, dessen Aufwuchs in der Regel nur zur Einstreu genutzt werden kann. Auf diesen müssen mindestens einmal jährlich eine Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche erfolgen;
9. „Gemeinschaftsweiden“ sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen (wie zB bei Weidegemeinschaften) mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist;
10. Grünlandbrachen sind Grünlandflächen, die über die Vegetationsperiode mit Gras oder anderen Grünpflanzen bestanden sind und nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet werden, sondern – zumindest jedes zweite Jahr – nur gehäckselt oder gepflegt werden und deren Aufwuchs nicht genutzt wird (keine Ernte, keine Weide).
Weidenutzungen ab 15. September des Antragsjahres zählen nicht als Nutzung für die jährliche Nutzungszahl bei Mähweiden (gemähte und beweidete Grünlandflächen) gemäß den Z 4 bis 6 und 8.
(4) Dauer- und Spezialkulturen sind nicht in die jährliche Fruchtfolge einbezogene Kulturen, die auf den Flächen verbleiben, mittels qualitativ hochwertigem Pflanzgut nach einem regelmäßigen System angelegt sind und so gepflegt werden, dass sie der Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen und wiederkehrende Erträge liefern. Dazu zählen Obstflächen und Hopfen, einschließlich Reb- und Baumschulen, Weinflächen und Niederwald mit Kurzumtrieb (Energieholz) sowie Palmkätzchenproduktion, wobei Folgendes gilt:
1. Reb- und Baumschulen sind Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Gehölzpflanzen) einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind.
2. Niederwald mit Kurzumtrieb sind mit überwiegend schnellwüchsigen ausschlagfähigen Laubbäumen der Arten von Erle (Alnus sp.), Birke (Betula sp.), Esche (Fraxinus), Pappel (Populus sp.), Robinie (Robinia pseudacacia) und Weide (Salix sp.) bewachsene Flächen, deren Umtriebszeit bis zu 20 Jahren beträgt. Der Wurzelstock hat nach der Ernte im Boden zu verbleiben, damit er in der nächsten Saison wieder austreibt. Die Mindestbepflanzung beträgt 2 000 Pflanzen/ha.
3. Weinflächen sind im Weinbaukataster erfasste Flächen, die mit Rebkulturen bestanden sind, nach einem regelmäßigen System angelegt sind und zur Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen. Weinterrassen sind terrassierte Weinflächen, die auf der Berg- und Talseite von Steinmauern, Böschungen oder Erdmauern begrenzt sind und eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 25% aufweisen.
4. Dauer- und Spezialkulturen können als Vorgewende eine unmittelbar an die Kultur angrenzende Fläche von maximal 10 m Breite, die zwar nicht mit einer Kultur bestanden ist, aber mit der dieser eine räumliche und organisatorische Einheit bildet, beinhalten.
(5) Almweideflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen (Gräser, Kräuter und Leguminosen), und krautiger Vegetation bestandene Flächen sowie der Bewuchs von Feuchtstandorten einer im Almkataster eingetragenen bzw. im Almgebiet der Bundesländer liegenden Alm, die nicht vom Heimgut aus bewirtschaftet wird. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Grünlandflächen und Almweideflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (zB Zaun, Steinmauer oder natürliche Grenze) vorhanden sein.
(6) Sonstige Flächen sind Flächen, auf denen zwischenzeitlich (maximal drei Jahre) keine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, da diese vorübergehend anderweitig genutzt werden.
Schlagworte
§ 26geändertAbs 1
Grünlandwerdung
§ 26.
(1) Ackerflächen, die bereits fünf sieben Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (Ackerfutterkulturen) genutzt wurden oder brachliegen, werden zu Grünland. Damit derartige Flächen nicht zu Grünland werden, muss auf den betreffenden Flächen spätestens im sechsten achten Jahr eine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt werden oder eine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgen.
(2) Von der Grünlandwerdung ausgenommen sind
… 8 unveränderte Absätze
1. gemäß den Art. 22, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stillgelegte Flächen,
2. Grünbrachen im Rahmen von GLÖZ 8 oder nichtproduktive Ackerflächen im Rahmen der Fördermaßnahme 31-05,
3. Pufferstreifen unter GLÖZ 4,
4. Biodiversitätsflächen im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-01 und 70-02,
5. Flächen im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-16 und 70-17 sowie weitergeführte 20-jährige Verpflichtungen,
6. begrünte Abflusswege im Rahmen der Fördermaßnahme 70-07 sowie
7. auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Rahmen der Fördermaßnahme 70-14.
(3) Die in Abs. 2 genannten Grünbrachen und Ackerfutterschlagnutzungen sind während der Dauer dieser Beantragungen von der Grünlandwerdung ausgenommen.
§ 26aneu
Stichtagsregelung im Rahmen der Grünlandwerdung
§ 26a.
(1) Ab dem Antragsjahr 2027 bleiben, abweichend von § 26 Abs. 1, Flächen, die am 1. Jänner 2026 als Ackerland eingestuft waren, weiterhin als Ackerland eingestuft, auch wenn der in § 26 Abs. 1 genannte Zeitraum abgelaufen ist und keine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt wurde oder keine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgt ist. Mehrjährige Umweltverpflichtungen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 bleiben von der Stichtagsregelung unberührt.
(2) Als Ackerland im Sinne von Abs. 1 gelten alle im Mehrfachantrag 2025 als Ackerland eingestuften Flächen zuzüglich der im Antragsjahr 2026 beantragten Winterungen.
(3) Antragsteller können spätestens bis zu dem in § 33 Abs. 2 Z 2 ausgewiesenen Zeitpunkt des Antragsjahres 2027 beschließen, die Stichtagsregelung nicht anzuwenden.
§ 34geändertAbs 2 Schlussteil, Z 12 lit d, lit e
… 22 unveränderte Absätze
Inhalt des Mehrfachantrags
§ 34.
(1) Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. bei den vorausgefüllten Formularen die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Fördermaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular die Hofstelle des Hauptbetriebs zu verorten sowie innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. zu erklären, dass er von den für die betreffenden Fördermaßnahmen geltenden Voraussetzungen Kenntnis genommen hat und
4. die Angaben zu bestätigen.
(2) Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift des Antragstellers (einschließlich Telefonnummer und E-Mail),
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
4. gegebenenfalls Steuernummer und Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gemäß Art. 2 Z 11 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, einschließlich der Steuer- und Firmenbuchnummern der verbundenen Mutter- und Tochterunternehmen sowie des obersten Mutterunternehmens,
4a. auf Verlangen der AMA die Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR),
5. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
6. gegebenenfalls den Nachweis eines aktiven Landwirts,
7. Einzelheiten zu den betreffenden Fördermaßnahmen,
8. gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Fördermaßnahmen erforderlichen Belege,
9. im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren außer Rindern die Tierliste zum Stichtag 1. April (Stichtagstierliste) des Antragsjahres, wobei bei im Jahresverlauf schwankenden Tierbeständen zusätzlich zur Stichtagstierliste eine Durchschnittstierliste über den durchschnittlichen Viehbestand des Antragsjahres abzugeben ist,
10. im Falle der Teilnahme an der Fördermaßnahme 31-04 eine tierbezogene Beantragung mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum für die geweideten Schafe und Ziegen mit Beantragungsstichtag 1. April des Antragsjahres (Weideliste Tierwohl-Weide Schafe und Ziegen). Tierzugänge sind binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogene Meldung anerkannt. Ein Abgang oder die Verendung von beantragten Tieren ist zu melden,
11. im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden
a) die Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,
b) bei Schafen und Ziegen je Tierhalter die Almauftriebsliste mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls ob gemolken wird sowie Auftriebsdatum, voraussichtliches Abtriebsdatum und tatsächliches Abtriebsdatum,
c) bei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und
d) sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.
Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und, Ziegen und sonstigen Tieren binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und, Ziegen und sonstigen Tieren mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang oder die Verendung von beantragten Tieren ist zu melden,
12. zweckdienliche Angabe zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen und gegebenenfalls nicht-landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß § 22 Z 2, wobei
a) bei Hanfflächen im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten je Hanfsorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
b) bei seltenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen je Sorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe,
c) gegebenenfalls je Sorte und Pflanzjahr bei Weinflächen ein eigener Schlag zu bilden ist,
d) die Landschaftselemente gemäß Anlage 2, Agroforststreifen sowie Mehrnutzenhecken, die in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen und im Rahmen von GLÖZ 8 oder für Fördermaßnahmen zu erhalten sind, anzugeben sind, und
e) sonstige punktförmige Landschaftselemente, die in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen und für Fördermaßnahmen zu erhalten sind, anzugeben sind und.
13. im Falle der Bewässerung von Flächen die Angabe, ob eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde vorhanden ist.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Im Fall des Anbaus von Hanf sind Kopien der Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge mit dem Mehrfachantrag oder, sofern die Aussaat nach dem 15. April erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen. Bei Anbau von Hanf als Zwischenfrucht sind die Kopien bis spätestens 31. August des Antragsjahres vorzulegen. Die Originaletiketten sind sorgfältig am Betrieb aufzubewahren und auf Anfrage der AMA zu übermitteln.
(4) Landwirte, die die Anforderungen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, jedoch nicht an der Fördermaßnahme 70-02 teilnehmen, haben am Antrag darauf hinzuweisen. Erfüllen lediglich Teilbetriebe eines Landwirts die Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft, sind zusätzlich die Flächen zu codieren.
Schlagworte
§ 58geändert
Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
§ 58.
Der Durchführungszeitraum für operationelle Programme beträgt mindestens drei und höchstens sieben Kalenderjahre. Eine Verlängerung Innerhalb der Laufzeit des eines operationellen Programms ist nicht auf Antrag eine Verlängerung der Laufzeit auf höchstens sieben Jahre zulässig.
§ 86geändertAbs 3 Z 4; Abs 6 Z 2, Z 4
… 9 unveränderte Absätze
Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein
§ 86.
(1) Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Ende der jeweiligen Frist für die Einreichung des Förderantrages beantragt werden. Abweichend hiervon können Anträge auf wesentliche Änderungen
1. der Fördermaßnahme 58-01, die eine Kostenerhöhung zur Folge haben, bis zur Entscheidung über den Förderantrag oder
2. der Fördermaßnahmen 58-01, 58-03 und 58-04, die keine Kostenerhöhung zur Folge haben, bis zu sechs Monate vor dem Ende der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags
eingereicht werden.
(2) Nach Genehmigung des Förderantrages sind wesentliche Änderungen nur dann zulässig, wenn diese durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Umstände erforderlich wurden und die Einhaltung der Ziele des Projekts weiterhin gewährleistet ist.
(3) Wesentliche Änderungen liegen insbesondere vor bei:
1. Aufnahme eines neuen Arbeitspakets mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
2. Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
3. Kostenerhöhungen oder Änderungen, die eine Erhöhung der Förderung in den ursprünglichen Arbeitspaketen zur Folge haben,
4. Änderungen, die eine Reduktion der Gesamtkosten von mehr als 20% 50% zur Folge haben,
5. Kostenverschiebungen zwischen den einzelnen Arbeitspaketen der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von mehr als 20% der Kosten oder eine Änderung der Zielmärkte und
… 4 unveränderte Absätze
6. Änderung der von der Fördermaßnahme 58-01 betroffenen Schläge oder der genehmigten Wirtschaftsweise oder der genehmigten Rebsorte, soferne diese Änderung der Rebsorte Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat.
(4) Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.
(5) Unwesentliche Änderungen, die sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele der jeweiligen Sektormaßnahmen auswirken, können vom Förderwerber bis zur Vorlage des Zahlungsantrages gemeldet werden.
(6) Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:
1. Kostenreduktionen aufgrund von gegenüber dem ursprünglichen Kostenvoranschlag günstigeren Leistungen oder Lösungen,
2. Kostenreduktionen aufgrund des Wegfalls eines Arbeitspakets oder einer Aktivität um weniger als 20% 50% der genehmigten Gesamtkosten,
3. Kostenumschichtungen innerhalb eines Fördergegenstandes der Fördermaßnahme 58-02,
4. Kostenumschichtungen zwischen den einzelnen genehmigten Arbeitspaketen oder Aktivitäten der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von maximal 20% 50% des für die einzelne Sektormaßnahme genehmigten Budgets und
5. Änderung der genehmigten Rebsorte bei der Fördermaßnahme 58-01, sofern diese Änderung der Rebsorte keine Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat.
(7) Eine Änderung bewirkt keine Erstreckung des für die Umsetzung der jeweiligen Sektormaßnahme festgelegten Durchführungszeitraums gemäß § 60.
§ 90geändertAbs 1 Z 5
… 5 unveränderte Absätze
Kostenplausibilisierung
§ 90.
(1) Die Plausibilität der beantragten Kosten ist anhand folgender Methoden zu beurteilen:
1. Überprüfung der vom Förderwerber vorzulegenden unverbindlichen Preisauskünfte oder Angebote für nicht standardisierte Güter und Dienstleistungen, wobei es sich beim Anbieter nicht um ein verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen handeln darf;
2. Überprüfung der vom Förderwerber vorzulegenden Vergleiche mit marktüblichen Preisen (Preisspiegel, Kataloge, Internetrecherchen etc.) für standardisierte Güter und Leistungen;
3. Anwendung eines Referenzkostensystems;
4. Einsatz eines Bewertungsgremiums;
5. Ermittlung im Rahmen eines Vergabeverfahrens, an dem sich mehrere Unternehmen beteiligen konnten, ausgenommen Direktvergaben, welche nicht unter § 46 Abs. 4 BVergG 2018 fallen;
6. Einholung einer Expertenschätzung eines beeideten Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder
… 7 unveränderte Absätze
7. Heranziehung von in anderen Projekten bereits abgerechneten vergleichbaren Leistungen.
(2) Kosten für eine im Projekt geplante Leistung sind ab einem geschätzten Wert von über 1 000 € (netto) zu plausibilisieren. Liegen für solche Leistungen Referenzkosten vor, finden diese auch dann Anwendung, wenn die Freigrenze von 1 000 € (netto) nicht überschritten wird.
(3) Erfolgt die Plausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2, sind für Leistungen bis zu einem Wert von 5 000 € (netto) eine, über 5 000 € (netto) bis 10 000 € (netto) zwei und über 10 000 € (netto) drei Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen. Sofern die Leistung aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann oder es sich um eine einzigartige geistig-schöpferische oder künstlerische Leistung oder eine einzigartige Dienstleistung, zB aus dem Forschungs- oder Technologiebereich, handelt, ist eine unverbindliche Preisauskunft oder ein Angebot dieses Unternehmens vorzulegen.
(4) Sind für eine Leistung Referenzkosten vorgegeben, ist eine Überschreitung des Referenzkostenwertes nur nach Vorlage von drei unverbindlichen Preisauskünften oder Angeboten und einer schriftlichen Begründung für die Notwendigkeit der Leistung in der beabsichtigten Ausprägung zulässig. Eine Überschreitung ist unzulässig, wenn Kostenkategorien mittels bestehender Referenzkosten gedeckelt werden.
(5) Legt der Förderwerber nicht die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vor, sind die beantragten Leistungen nicht förderfähig. Hat der Förderwerber beantragt, die Kostenplausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 gemäß § 89 Abs. 2 erst mit dem Zahlungsantrag durchzuführen, ist bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen, eine Finanzkorrektur bei der betroffenen, nicht plausibilisierten Rechnung in Höhe von mindestens 25% vorzunehmen.
Schlagworte
§ 95geändertAbs 1
Vor-Ort-Kontrolle
§ 95.
(1) Die Vor-Ort-Kontrolle hat die Überprüfung jener Förderbedingungen, die vor Ort geprüft werden können und nicht bereits Gegenstand der Verwaltungskontrolle waren sind, zu umfassen.
(2) Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.
… 7 unveränderte Absätze
(3) Die Vor-Ort-Kontrolle ist nach Vorliegen eines Zahlungsantrags durchzuführen.
(4) Es sind jeweils mindestens 5% der Budgetsumme der Zahlungsanträge (vorrangig Endzahlungsanträge) aller Sektormaßnahmen sowie aller Projektmaßnahmen im Kalenderjahr, ab 2026 im Haushaltsjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 30-40% zu 60-70% auszuwählen, wobei Zahlungsanträge zu Projekten ohne investive Teile, ausgenommen Projekte der Fördermaßnahme 55-02, oder von Antragstellern, die keine Aufzeichnungen führen müssen, nicht zu berücksichtigen sind. Das Ausmaß der förderfähigen Umstellungsfläche im Rahmen der Fördermaßnahme 58-01 ist einer Vollprüfung zu unterziehen.
(5) Abweichend von Abs. 3 sind Projekte bzw. Projektteile, bei denen die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen nur oder besser während der Umsetzung als erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Zahlungsantrags kontrolliert werden kann, unter Beachtung einer ausreichenden Kosten-Nutzen-Relation während ihrer Durchführung zu kontrollieren (Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung). Dabei ist zu prüfen, ob Verpflichtungen und Auflagen in Bezug auf diese Aktivitäten eingehalten und ob die Elemente der Leistung wie beantragt und genehmigt vorgefunden werden. Die Förderwerber sind verpflichtet der Zahlstelle die Durchführung dieser Leistungen bis zum 20. des Vormonates der Durchführung schriftlich anzukündigen. Meldepflichtige Leistungen, die bereits im Monat der Antragstellung durchgeführt werden sollen, sind gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrags bekannt zu geben.
(6) Es sind jeweils jährlich mindestens 3% solcher Projekte oder Projektteile, welche einer Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung unterzogen werden können, zufällig auszuwählen.
(7) Abweichend von § 9 Abs. 3 darf, soferne eine Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Abs. 5 erforderlich ist, diese nur am selben Tag erfolgen.
Schlagworte
§ 166geändertAbs 2 lit a, lit b, lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu), lit g (neu)
Förderfähige Kosten
§ 166.
(1) Es werden nur die zusätzlichen Kosten (Sachkosten und Personalkosten) zur herkömmlichen Herstellungsweise sowie Einkommensverluste gefördert. Zusätzliche Gewinne und Kosteneinsparungen sind zu berücksichtigen.
(2) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:
a) Resistentes Saatgut – Spinat,
b) Resistentes Saatgut – Basilikum.,
c) Resistentes Saatgut – Grünerbsen,
d) Veredeltes Pflanzgut – Tomate,
e) Veredeltes Pflanzgut – Gurke,
f) Veredeltes Pflanzgut – Melanzani,
g) Veredeltes Pflanzgut – Paprika.
(3) Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 2 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
§ 173geändertAbs 3 lit b, lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Förderfähige Kosten
§ 173.
(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Bei nicht-investiven Aktivitäten sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens, sowie Einkommensverluste bei flächenbezogenen Aktivitäten förderfähig.
(3) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:
a) Innovativer Pflanzenschutz – biologische Bekämpfung der Apfel- und Fruchtschalenwickler,
b) Verwirrung des Apfelwicklers durch Pheromone.,
c) Nützlingseinsatz – Tomate,
d) Nützlingseinsatz – Gurke,
e) Nützlingseinsatz – Paprika,
f) Nützlingseinsatz – Melanzani.
(4) Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 3 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
Schlagworte
§ 209geändertAbs 1 (neu); Abs 5 Z 2
… 4 unveränderte Absätze
Fördervoraussetzungen
§ 209.
(1) Die von der Umstellung betroffenen Flächen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags und zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags im Mehrfachantrag des Förderwerbers enthalten sein, wobei bei Einreichung des Förderantrags bzw. Zahlungsantrags
1. innerhalb der Einreichfrist des Mehrfachantrags gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 der Mehrfachantrag des aktuellen Einreichzeitraums und
2. nach der Einreichfrist des Mehrfachantrags der Mehrfachantrag des unmittelbar vorangegangenen Einreichzeitraums gemäß § 33 Abs. 2 Z 2
maßgeblich ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 ist eine im Rahmen der Fördermaßnahme gemäß § 208 errichtete oder rekultivierte Mauerterrasse bzw. gemäß § 207 errichtete oder rekultivierte Böschungsterrasse auch förderfähig, wenn die Standfläche der Mauerterrasse bzw. Böschungsterrasse nicht im Mehrfachantrag des Förderwerbers enthalten ist, jedoch die Mauerterrasse bzw. Böschungsterrasse unzweifelhaft und unmittelbar mit der im Förderantrag angegebenen und im Mehrfachantrag des Förderwerbers enthaltenen Weingartenfläche in Verbindung steht.
(2) Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die Größe einer umgestellten förderfähigen Rebfläche darf 20 a nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen.
(4) Projekte zur Umstellung müssen in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich oder Steiermark erfolgen.
(5) Wird ein Weingarten auf einer gerodeten Weingartenfläche ausgepflanzt, müssen die gerodeten Rebstöcke zum Zeitpunkt der Rodung mindestens 15 Jahre alt gewesen sein. Ausgenommen davon sind:
1. Flächen, welche durch einen gutachterlich nachgewiesenen Frostschaden soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war bzw. ist;
2. Flächen, welche durch eine behördliche Anordnung infolge einer Pflanzenkrankheit gerodet werden müssen;
3. Flächen, welche durch eine Hangrutschung soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war oder ist.
(6) Das Vorhandensein einer Pflanzgenehmigung und allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist nachzuweisen.
§ 210geändertSchlussteil
Ausmaß der Förderung
§ 210.
Die Förderung beträgt pauschal für:
1. Weingartenumstellung in der Ebene (0 – 18% Steigung)
2. Weingartenumstellung in der Hanglage (18 – 25% Steigung)
3. Weingartenumstellung in der Steillage (größer 25% Steigung)
4. Böschungsterrassen
5. Mauerterrassen
§ 213geändertAbs 2
… 8 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Investitionsförderung (58-02)
Förderwerber, Antragstellung
§ 213.
(1) Als Förderwerber kommen in Betracht
1. natürliche Personen,
2. eingetragene Personengesellschaften,
3. juristische Personen und
4. Personenvereinigungen,
die – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 5 – laut aktueller Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß den §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219 und, 223, 223a und 223b zur Antragstellung berechtigt.
(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:
… 8 unveränderte Absätze
1. eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Vereinigungen gemäß Abs. 2),
2. unbeschadet des § 90 einen Kostenvoranschlag für jeden Fördergegenstand, der alle für den jeweiligen Fördergegenstand vorgeschriebenen Positionen und Spezifika zu enthalten hat; davon abweichend ist für den Fördergegenstand gemäß § 216 für jede Einzelleistung ein Kostenvoranschlag beizulegen,
3. bei Vereinigungen gemäß Abs. 2 eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition,
4. die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,
5. bei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung sowie
6. Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs.
(4) Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.
(5) Der Förderantrag ist zwischen 1. August und 30. November einzureichen.
§ 215geändertAbs 3
… 16 unveränderte Absätze
Fördergegenstand Technologien zur Rotweinverarbeitung
§ 215.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:
1. Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren:
a) Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 l über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung oder Kühlung) verfügen.
b) Der Behälter muss über eine ausreichend große, nach außen zu öffnende, rechteckige Maischetüre, die bis zum Behälterboden hinabreicht, oder über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.
c) Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.
d) Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes Tauchelement verfügen.
e) Der Behälterboden muss als Schrägboden ausgeführt sein.
2. Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall:
a) Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3 000 l über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung oder Kühlung) verfügen.
b) Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.
c) Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.
3. Holzgärständer:
a) Das Fassungsvermögen muss mind. 1 000 l betragen und darf 8 000 l nicht überschreiten.
b) Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.
c) Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.
(2) Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum bzw. vom Behälter, (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 335 000 € je Förderwerber.
Schlagworte
§ 216geändertAbs 3
… 10 unveränderte Absätze
Fördergegenstand Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung
§ 216.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:
1. Geräte für die Kühlung oder Heizung von Gärtanks, ausgenommen Frostschutzmittel;
2. Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;
3. Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;
4. Steuerungssoftware;
5. Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;
6. Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;
7. Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;
8. Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung: FTIR-Geräte, Biegeschwinger, Refraktometer, Trübungsmessgeräte, CO2-Messgeräte, Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern, Mikroskope und Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität.
(2) Systeme, welche ausschließlich der Raumkühlung dienen, werden nicht gefördert.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 110 000 € je Förderwerber.
Schlagworte
§ 217geändertAbs 2
Fördergegenstand Klärungseinrichtungen
§ 217.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Zentrifuge, Modulfilter und Kombinationsgerät Trubfilter und Kieselgurfilter.
(2) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 110 000 € je Förderwerber.
§ 218geändertAbs 2
Fördergegenstand Einrichtungen zur Trubaufbereitung
§ 218.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern.
(2) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 45 65 000 € je Förderwerber.
§ 219geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Fördergegenstand Flaschenabfülleinrichtungen
§ 219.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche.
(2) Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig.
(3) Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig.
(4) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 335 000 € je Förderwerber.
§ 220geändertAbs 4
… 6 unveränderte Absätze
Fördergegenstand Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen
§ 220.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von
1. stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum Aussortieren von qualitativ ungeeigneten Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Die Sortierfläche muss mindestens 1 m² betragen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderfähig;
2. stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (zB Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;
3. Abbeermaschinen zum Abbeeren und Quetschen des Lesegutes.
(2) Peripheriegeräte für den Transport und die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht förderfähig.
(3) Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich.
(4) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 150 000 € je Förderwerber.
§ 221geändertAbs 3
Fördergegenstand Weinpressen
§ 221.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen zum Pressen von Lesegut sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation.
(2) Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 150 000 € je Förderwerber.
Schlagworte
§ 222geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 3 (neu); Abs 2; Abs 3
Fördergegenstand Lagertanks Lagerbehälter
§ 222.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall oder Holz für die Lagerung von Wein unter nachfolgenden Bedingungen:
1. Der Behälter muss geschlossen sein oder er kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein,.
2. Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein.
3. Ein Holzbehälter muss ein Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Litern aufweisen.
(2) Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Tank Behälter und Aufbauten am Tank Behälter wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig. Die Nachrüstung bestehender Lagertanks Lagerbehälter mit Kühlmantel oder mit Kühlplatten ist förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 150 225 000 € je Förderwerber.
Schlagworte
§ 223geändertAbs 3
Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes
§ 223.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen sowie von CO2-Membramsystemen zur Reduzierung bzw. Anreicherung eines Weines mit CO2.
(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 110 000 € je Förderwerber.
Schlagworte
§ 223aneu
Fördergegenstand Ozonreinigungsgeräte
§ 223a.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Geräten zur Reinigung von Kellerausstattung, welche ozonisiertes Wasser zur Desinfektion herstellen und verwenden.
(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 25 000 € je Förderwerber.
§ 223bneu
Fördergegenstand Weinsteinstabilisierung
§ 223b.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Ionenaustauschern und Elektrodialysegeräten zur Weinsteinstabilisierung.
(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie Zuleitungen sind nicht förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt für Ionentauscher 60 000 € und für Elektrodialysegeräte 250 000 € je Förderwerber.
§ 225geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2; Abs 4
Ausmaß der Förderung
§ 225.
(1) Der Fördersatz beträgt
1. 25% 30% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß den §§ 219 und 222,
2. 40% 35% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß § 216 den §§ 217 und 218 sowie
3. 30% 40% der förderfähigen Investitionskosten für alle anderen Investitionen gemäß den §§ 215, 216, 220, 221, 223, 223a und 223b.
(2) Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die in den §§ 215 bis 218 und 220 bis 223 223b festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; beim Fördergegenstand gemäß § 219 beträgt die maximale Förderhöhe 350 500 000 € je Förderwerber.
(3) Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren innerhalb der Förderperiode beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die maximal förderfähige Investitionssumme gemäß Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung dieser Unternehmen. Dabei gilt im jeweiligen Antragsjahr jene maximale Investitionssumme für alle bereits in Summe in der Förderperiode von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge, die sich auf Grundlage der von diesen Unternehmen im aktuellen Antragsjahr übermittelten Bestandsmeldungen ergibt.
(4) Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 2 verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen gemäß den §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219 und, 223 bis 223b festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.
§ 228geändertAbs 1 Z 4, Z 5, Z 6 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
4. Abschnitt
Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03)
Förderwerber, Antragstellung
§ 228.
(1) Als Förderwerber kommen in Betracht:
1. Österreich Wein Marketing GmbH,
2. Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
3. Nationales Weinkomitee,
4. Regionale Weinkomitees und,
5. Weinakademie Österreich. und
6. für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständige Vereine und Verbände.
(2) Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:
1. eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Arbeitspaket, Zielregion und Jahr,
2. eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können.
§ 231geändertAbs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
Fördervoraussetzungen
§ 231.
(1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gesetzt werden.
(32) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.
§ 232geändertAbs 5, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 6 Z 3 (aufgehoben)
… 8 unveränderte Absätze
Förderfähige Kosten
§ 232.
(1) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.
(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 2 umfassen:
1. bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 6, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich; bei direkter Konsumenteninformation online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Live-Schaltungen;
2. bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
3. die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers;
4. Kosten für Agenturtätigkeiten.
(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung, Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
(4) Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 230 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.
(5) Die Zusätzlich zu den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Kosten für sind bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen im Rahmen der Aktivitäten gemäß § 230 Z 2 und Z 4 die Transportkosten für den ausgeschenkten Wein zum oder vom Veranstaltungsort) und sowie die gereichten Speisen sind nicht, letztere unter nachfolgenden Bedingungen, förderfähig.:
1. Die im Förderantrag beantragten Kosten für die Aktivitäten gemäß § 230 Z 2 und Z 4 betragen ohne die Kosten für Speisen mindestens 100 000 € je Antrag.
2. Mit der Durchführung der Aktivitäten gemäß § 230 Z 2 und Z 4 im Zusammenhang stehende Kosten für Speisen sind im Ausmaß von insgesamt maximal 15% der gesamten förderfähigen Kosten des Projekts förderfähig.
3. Eine Einzelrechnung für Speisen (exklusive Trinkgeld) muss mindestens 1 000 € (netto) betragen. Auf der Rechnung müssen die für die einzelnen Positionen verrechneten Kosten explizit aufgelistet sein.
(6) Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:
1. Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
2. Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 39, BGBl. II Nr. 309/2026)
(7) Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß den Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.
… 4 unveränderte Absätze
(8) Mit der Durchführung des Projekts im Zusammenhang stehende Personalkosten des Förderwerbers sind im Ausmaß von insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.
(9) Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß § 90 festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.
Schlagworte
§ 233geändert
Ausmaß der Förderung
§ 233.
Die Förderung beträgt 50% 60% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.
Schlagworte
§ 238geändertAbs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3
Fördervoraussetzungen
§ 238.
(1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und für österreichische Weine mit Angabe der Keltertraubensorte gesetzt werden.
(2) Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen im Zeitraum zwischen Projektbeginn und Einreichung des ersten Zahlungsantrags bzw. zwischen zwei Zahlungsanträgen entspricht. Bei Förderwerbern gemäß § 235 Abs. 1 Z. 1 bis 6, die selbst keine Umsätze verzeichnen, ist ein Ausmaß von 50% anzunehmen.
(43) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.
§ 239geändertAbs 5, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 6 Z 3 (aufgehoben)
… 9 unveränderte Absätze
Förderfähige Kosten
§ 239.
(1) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Kampagnen.
(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 2 umfassen:
1. bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;
2. bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 6; die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;
3. bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.); bei Verkaufsförderung online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Liveschaltungen;
4. die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers;
5. Kosten für Agenturtätigkeiten.
(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren für Messen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe und die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
(4) Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 237 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.
(5) Die Zusätzlich zu den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Kosten für sind bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen im Rahmen der Aktivitäten gemäß § 237 Z 2 und Z 4 die Transportkosten für den ausgeschenkten Wein zum oder vom Veranstaltungsort) und sowie die gereichten Speisen sind nicht, letztere unter nachfolgenden Bedingungen, förderfähig.:
1. Die im Förderantrag beantragten Kosten für die Aktivitäten gemäß § 237 Z 2 und Z 4 betragen ohne die Kosten für Speisen mindestens 100 000 € pro Jahr.
2. Mit der Durchführung der Aktivitäten gemäß § 237 Z 2 und Z 4 im Zusammenhang stehende Kosten für Speisen sind im Ausmaß von insgesamt maximal 15% der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig.
3. Eine Einzelrechnung für Speisen (exklusive Trinkgeld) muss mindestens 1 000 € (netto) betragen. Auf der Rechnung müssen die für die einzelnen Positionen verrechneten Kosten explizit aufgelistet sein.
4. Kosten von Förderwerbern gemäß § 235 Abs. 1 Z 7 werden nicht gefördert.
(6) Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:
1. Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
2. Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag innerhalb der Europäischen Union und bis zu maximal 220 € pro Tag außerhalb der Europäischen Union.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 43, BGBl. II Nr. 309/2026)
(7) Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.
… 4 unveränderte Absätze
(8) Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.
(9) Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß § 90 festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.
Schlagworte
§ 240geändert
Ausmaß der Förderung
§ 240.
Die Förderung beträgt 50% 60% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.
Schlagworte
§ 242geändertAbs 11 (neu); Abs 12 (neu)
… 19 unveränderte Absätze
10. Kapitel
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 242.
(1) Diese Verordnung tritt
1. hinsichtlich der §§ 4, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit 1. November 2022 und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2023
in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2023 bzw. auf ab 1. Jänner 2023 gestellte Förderanträge beziehen.
(2) Die §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 10, 23 Abs. 2 Z 2 lit. c, 26 Abs. 1, 33 Abs. 3 Z 2 lit. a, 40 Abs. 4, 42 Abs. 2, 43 Abs. 3 Z 6, 63 Abs. 7, 65 Abs. 4 und 7, 69 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 4, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 Z 5a, 81 Abs. 2, 83 Abs. 4, 91 Abs. 2, 95 Abs. 5, 97 Abs. 1, 102 Abs. 2, 106 Abs. 2, 123 Z 13, 14 und 15, 129, 145a, 151 Z 3, 156 Abs. 1, 157 Abs. 1, 160 Abs. 2 Z 2, 206 Abs. 4 und 5, 214 Abs. 2, 227 Abs. 1, 232 Abs. 8, 235 Abs. 3, 239 Abs. 8, Anlage 1, Anlage 2 GLÖZ 3, GLÖZ 4 Z 2 und GLÖZ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die §§ 21 Abs. 3, 25 Abs. 3 Z 9, 34 Abs. 2 Z 4a, 10 und 11, 45 Abs. 2, 244, Anlage 2 GLÖZ 2, GLÖZ 7 und GLÖZ 8 Z 1 und Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(4) § 102 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Anlage 2 GLÖZ 8 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf das Antragsjahr 2024 beziehen.
(6) Die §§ 4, 13a, 14, 15, 23, 26, 29, 33, 34, 43, 44, 60, 63, 66, 68, 70, 72, 77, 86, 89, 91, 93, 98, 101, 105, 109, 120, 145a, 151, 159, 160, 161, 166, 168, 173, 174, 176, 185, 208, 209, 211, 223, 231, 232, 238, 239, Anlage 1 sowie Anlage 2 GLÖZ 7 letzter Absatz, GLÖZ 8 Z 5 und GLÖZ 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 treten am Tag nach Notifizierung der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Genehmigung der Änderung des GAP-Strategieplans in Kraft, wobei
1. die §§ 14, 23, 26, 29, 33, 34, 43, 105, 109 sowie Anlage 2 GLÖZ 7 letzter Absatz, GLÖZ 8 Z 5 und GLÖZ 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen,
2. die §§ 120, 145a, 151, 159, 160, 161, 166, 168, 173, 174, 176 und 185 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden sind und
3. die §§ 223, 231, 232, 238 und 239 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 auf Förderanträge, die ab 2025 eingereicht werden, anzuwenden sind.
Die Notifizierung der Entscheidung der Europäischen Kommission ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen (Anm. 1).
(7) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 5, § 13a, § 41a und § 96a, § 4 Abs.6, § 5 samt Überschrift, § 21 Abs. 1a, § 33 Abs. 3 Z 2 lit. c, § 34 Abs. 1 Z 2, § 41a, § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 66 Abs.1, § 68 Abs. 1 Z 2, § 70 Abs. 3, § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 77 Abs. 5 und 6, § 78 Abs. 5, § 81 Abs. 1 Z 13a und Abs. 2, § 82 Abs. 2, § 83Abs. 1 Z 2, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 7, § 89 Abs. 2 und 4, § 93 Abs. 10, § 95 Abs. 4 bis 6, § 96 Abs. 1 und Abs. 3, § 96a, § 98 Abs. 5, § 100, § 101 Abs. 1 und 4, § 102 Abs. 2 und 6 bis 8, § 206 Abs. 4, § 227Abs. 1, § 230 Z 2 lit. a, § 231 Abs. 1, § 232 Abs. 2 Z 1 und 3 und Abs. 9, § 234 Abs. 2, § 237 Z 4, § 238 Abs. 1 und 2, § 239 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9 sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 33 Abs. 3 Z 2 lit. d und § 102 Abs. 5 außer Kraft. § 206 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 ist auf Förderanträge anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung der genannten Verordnung eingereicht werden.
(8) Die § 167 Z 1 lit. e, § 197, § 198 und § 199 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(9) § 30 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(10) Die § 29 Abs. 4 und 5, § 79 Abs. 4 sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(11) § 102 Abs. 2 und Abs. 6 bis 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 ist auf ab dem 16. Oktober 2026 eingereichte Förderanträge und auf ab diesem Zeitpunkt genehmigte Vorschusszahlungen im Rahmen von noch nicht abgeschlossenen Förderanträgen anzuwenden.
(12) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 26a, § 222, § 223a. und § 223b., § 4 Abs. 6, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 26a, § 34 Abs. 2 Z 11, § 34 Abs. 2 Z 12, § 58, § 86 Abs. 3 Z 4, § 86 Abs. 6 Z 2 und Z 4, § 90 Abs. 1 Z 5, § 95 Abs. 1, § 166 Abs. 2, § 173 Abs. 3, § 209 Abs. 1 und Abs. 5 Z 2, § 210 Z 1 bis 5, § 213 Abs. 2, § 215 Abs. 3, § 216 Abs. 3, § 217 Abs. 2, § 218 Abs. 2, § 219 Abs. 4, § 220 Abs. 4, § 221 Abs. 3, § 222 samt Überschrift, § 223 Abs. 3, § 223a samt Überschrift, § 223b samt Überschrift, § 225 Abs. 1, § 225 Abs. 2, § 225 Abs. 4, § 228 Abs. 1, § 232 Abs. 2, § 232 Abs. 5, § 233, § 238 Abs. 3, § 239 Abs. 5, § 240 sowie Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei
1. § 26 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Z 12, Anlage 2 erster Absatz, GLÖZ 6 und GLÖZ 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2026 auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2026 beziehen,
2. § 26a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2026 auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2027 beziehen,
3. § 166 Abs. 2 und § 173 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2026 ab dem 1. Jänner 2027 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden sind und
4. § 209 Abs. 5 Z 2 und § 210 Z 1 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2026 auf ab dem Inkrafttreten eingereichte Förderanträge, § 213 Abs. 2, § 215 Abs. 3, § 216 Abs. 3, § 217 Abs. 2, § 218 Abs. 2, § 219 Abs. 4, § 220 Abs. 4, § 221 Abs. 3, § 222 samt Überschrift, § 223 Abs. 3, § 223a samt Überschrift, § 223b samt Überschrift, § 225 Abs. 1, § 225 Abs. 2, § 225 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2026 auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge und § 228 Abs. 1, § 232 Abs. 2, § 232 Abs. 5, § 233, § 238 Abs. 3, § 239 Abs. 5, § 240 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2026 auf ab dem 1. September 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden sind.
Zugleich treten § 34 Abs. 2 Z 12 lit. f, § 232 Abs. 6 Z 3 und § 239 Abs. 6 Z 3 außer Kraft.
Anl. 1geändert
… 78 unveränderte Absätze
Anlage 1
… 3 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
Schlagworte
Anl. 2geändertZ 3, lit b, Schlussteil, Z 1, Z 2
Anlage 2
… 34 unveränderte Absätze
GLÖZ 1:
GLÖZ 2:
1. Moorböden sowie
2. Schwarzerdeböden und Auböden mit einem Wasserverhältnis von feucht bis nass
ausgewiesen sind.
1. das Abbrennen bzw. der Abbau von Torf,
2. die erstmalige Neuanlage von Entwässerungen,
3. geländeverändernde Grabungen oder Anschüttungen,
4. Bodenwendungen tiefer als 30 cm und
5. der Umbruch und die Umwandlung von Dauergrünlandflächen.
GLÖZ 3:
GLÖZ 4:
1. bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 3 m zu Gewässern einzuhalten,
2. bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ab Stufe 3 („mäßig“) aufweisen, ist auf einer Breite von
a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern und
b) mindestens 5 m zu Fließgewässern
ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen. Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen die Neuanlage der Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.
GLÖZ 5:
1. Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Anbau einer Untersaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
2. am unteren Rand der Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an oder
3. der Anbau erfolgt quer zum Hang oder
4. der Anbau erfolgt mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (zB Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat).
GLÖZ 6:
1. Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen oder es erfolgt eine Selbstbegrünung.
2. Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
3. Mindestens 80% der Ackerflächen und mindestens 50% der Dauer- und Spezialkulturflächen des Betriebes müssen im Zeitraum zwischen 1 15. November und 15 14. Februar des folgenden Jahres eine Mindestbodenbedeckung aufweisen.
Von diesem Zeitraum ausgenommen sind Ackerflächen, die für bestimmte Feldgemüsearten, wie beispielsweise Kraut, Lauch, Wurzel- und Knollengemüse, verwendet werden.
Vom Flächen-Mindestausmaß ausgenommen sind
a) Flächen mit Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Sommermohn, Öllein und Saatgutvermehrung für Gräser und Mais sowie
b) Flächen auf schweren Böden bei schweine- und geflügelhaltenden Betrieben mit mindestens 0,3 GVE/ha Ackerfläche und bis zu 40 ha Ackerfläche sowie einem Tonanteil höher als 15% oder mit einem Anteil von mehr Schluffanteil höher als 30% Mais 55%,
wobei die Mindestbodenbedeckung auf 55% der Ackerfläche jedes Betriebs einzuhalten ist.
… 3 unveränderte Absätze
Auf Ackerflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch
a) Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
b) Belassen von Ernterückständen oder
c) mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (zB mittels Grubber oder Scheibenegge).
Erfolgt die Ernte auf diesen Flächen erst nach dem 1 15. November, ist eine wendende Bodenbearbeitung zur Anlage einer Winterung zulässig.
Auf Dauer- und Spezialkulturflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch
… 12 unveränderte Absätze
a) Begrünung der Fahrgassen (aktiv angelegt oder selbst begrünt) oder
b) mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung oder
c) Ausbringen von Häckselrückständen bzw. Belassen von Mulch.
GLÖZ 7:
Anbaudiversifizierung:
1. Landwirte, die über 10 und maximal 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens zwei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen darf.
2. Landwirte, die über 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens drei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen dürfen.
Fruchtwechsel:
1. Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur sowie auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren einen Wechsel der Hauptkultur sicherzustellen und
2. die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen.
1. bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient, oder
2. deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt oder.
… 51 unveränderte Absätze
GLÖZ 8:
1. Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 4% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente (Stilllegungsfläche) auszuweisen durch
a) brachliegende Flächen,
b) Landschaftselemente gemäß Z 2 auf Ackerflächen oder in einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzend oder
c) gemäß GLÖZ 4 Z 2 festgelegte Pufferstreifen auf Ackerflächen und ganzjährigem Nutzungsverbot.
Für brachliegende Flächen gemäß lit. a gilt ein ganzjähriges Nutzungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bzw. bei einjährigen Brachen ein Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf. Für die Mindestbewirtschaftung sind die Vorgaben des § 20 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Z 10 maßgeblich, wobei die Anlage spätestens am 15. Mai zu erfolgen hat und eine Selbstbegrünung zulässig ist. Auf 50% der brachliegenden Flächen dürfen frühestens mit 1. August Pflegemaßnahmen gesetzt werden. Ein Umbruch kann frühestens nach dem 31. Juli erfolgen, wenn dies zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht erforderlich ist. Ab dem 15. September ist der Umbruch auch für andere Nutzungszwecke zulässig.
Für das Antragsjahr 2023 können die in lit. a genannten brachliegenden Flächen, soweit diese Flächen nicht bereits in den Antragsjahren 2021 und 2022 als brachliegende Flächen ausgewiesen waren, für den Anbau von Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) und Sonnenblumen genutzt werden. Ebenso kann der Aufwuchs der in lit. a genannten brachliegenden Flächen für Mahd oder Beweidung genutzt werden.
Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte, deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt, oder bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.
2. Landschaftselemente dürfen – unabhängig davon, ob sie sich auf Ackerland, Dauer-und Spezialkulturflächen, Weinflächen oder Grünland befinden – nicht ohne vorheriges schriftliches Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle des Landes beseitigt werden. Folgende als Punkt oder Polygon erfasste Elemente, die sich auf Referenzflächen – ausgenommen auf Flächen, auf denen das Pro-rata-System angewendet wird – befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer landwirtschaftlichen Fläche liegen, kommen als Landschaftselemente in Betracht:
Größe | Typ | Zusatzkriterium | Erfassung |
≥ 50 m² | Hecke/Ufergehölz | Länge: ≥ 20 m Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø | Polygon |
≥ 50 m² | Graben/Uferrandstreifen | ||
≥ 50 m² | Rain/Böschung/Trockensteinmauer | ||
≥ 100 m² bis < 1000 m² | Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe | ≥ 10 m breit oder lang | |
≥ 100 m² bis < 1000 m² | Steinriegel/Steinhage | ||
≥ 100 m² bis < 1000 m² | Teich/Tümpel | ||
Naturdenkmal | Polygon | ||
Naturdenkmal | Punkt | ||
3. Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume – ausgenommen Pflegeschnitt bei Obstbäumen – nicht geschnitten werden. Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20. Februar bis 31. August.
4. Für das Antragsjahr 2024 können Landwirte gemäß Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 zur Ermöglichung einer Ausnahmeregelung von der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Anwendung des Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 8, der Fristen für die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen des EGFL und der Vorschriften für Änderungen von GAP-Strategieplänen zur Änderung bestimmter Öko-Regelungen für das Antragsjahr 2024 die Anforderung von Z 1 erfüllen, wenn mindestens 4% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs
a) nach den Bestimmungen von Z 1 lit. a bis c ausgewiesen sind,
b) Leguminosen angebaut werden oder
c) Zwischenfrüchte, die innerhalb der in § 33 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Fristen beantragt und unter Einhaltung der in den Punkten 2.6.4 und 2.6.5 Varianten 1 bis 6 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 festgelegten Bedingungen angebaut werden, wobei diese Flächen nicht in den Fördermaßnahmen 31-01 und 31-02 gefördert werden können.
Für den Anbau von Leguminosen und Zwischenfrüchten gemäß lit. b und c gilt ein Pflanzenschutzmittelverbot.
Als Leguminosen gelten dabei folgende Schlagnutzungsarten: Ackerbohnen-Erbsengemenge, Ackerbohnen-Getreide Gemenge, Ackerbohnen/Feldgemüse, Bitterlupinen, Erbsen-Getreide Gemenge, Erbsen-Getreide Gemenge/Buchweizen, Erbsen-Getreide Gemenge/Feldgemüse, Esparsette, Kichererbsen, Klee, Kleegras, Körnererbsen/Feldgemüse, Luzerne, Peluschken, Platterbsen, Sojabohnen, Sommerackerbohnen, Sommerkörnererbsen, Sommerlinsen, Sommerwicken, Süßlupinen, Wicken-Getreide Gemenge, Winterackerbohnen, Winterkörnererbsen, Winterlinsen, Winterwicken.
5. Ab dem Antragsjahr 2025 ist Z 1 nicht mehr anzuwenden.
GLÖZ 9:
1. 1530: pannonische Steppen und Salzwiesen
2. 2340: pannonische Binnendünen
3. 5130: Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und –rasen
4. 6130: Schwermetallrasen
5. 6170: alpine und subalpine Kalkrasen
6. 6210: Verbuschungsstadien – Festuco-Brometalia
7. 6230: artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden
8. 6240: subpannonische Steppen-Trockenrasen
9. 6250: subpannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss
10. 6260: pannonische Steppen auf Sand
11. 6410: Pfeifengraswiesen
12. 6430: feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
13. 6440: Brenndolden-Auenwiesen
14. 6510: magere Flachland-Mähwiesen
15. 6520: Berg-Mähwiesen
16. 7230: kalkreiche Niedermoore
17. 9110: Hainsimsen-Buchwald (Luzulo-Fagetum)
18. 9130: Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) inklusive Waldgersten-Buchenwald
19. 9160: Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)
20. 9170: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio carpinetum)
21. 9180: Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio acericon)
22. 91E0: Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
23. 91F0: Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
24. 91G0: Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinius betulus
25. 91M0: Pannonisch-balkanische Zerreichen- und Traubeneichenwälder
GLÖZ 10:
Schlagworte