Im vorliegenden Fall haben bereits die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes 2005, BGBl I 2003/111, über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren (§ 6 AußStrG 2005) Anwendung zu finden, weil das Datum der angefochtenen Entscheidung (zweiter Instanz) nach dem 31. 12. 2004 liegt (§ 203 Abs 1 AußStrG 2005). Im neuen Verfahren außer Streitsachen wurde für das Revisionsrekursverfahren eine absolute Vertretungspflicht eingeführt (Fucik/Kloiber, AußStrG § 6 Rz 1). Nach § 6 iVm § 93 Abs 1 AußStrG 2005 müssen sich die Parteien in Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Daraus ergibt sich, dass der vom Erstgericht dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegner erteilte Auftrag, den außerordentlichen Revisionsrekurs entweder durch anwaltliche Unterfertigung oder durch Anbringen zu gerichtlichem Protokoll zu verbessern, in Bezug auf die zuletzt genannte Möglichkeit der Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu gerichtlichem Protokoll nicht der nunmehr geltenden Gesetzeslage entsprochen hat. Die Pflichten des Gerichtes zur Erteilung von ordnungsgemäßen Verbesserungsaufträgen ist ein wesentlicher Teil der Anleitungs- und Belehrungspflicht im Rahmen der materiellen Prozessleitungspflicht eines Richters. Diese mangelhafte Belehrung kann eine Ursache dafür sein, dass der Antragsgegner dem eigentlichen Verbesserungsauftrag nicht nachkam, indem er den Revisionsrekurs nicht von einem Anwalt unterfertigen ließ, sondern ihn mit der Erklärung, ihn damit bei Gericht zu Protokoll geben zu wollen, wieder beim Erstgericht einbrachte und dadurch für das Erstgericht erkennbar offenbar nicht verstand, was es von ihm wollte. Wird ein Verbesserungsauftrag nicht ordnungsgemäß erteilt, so beginnt die Verbesserungsfrist nicht zu laufen, die Verbesserung bleibt weiterhin möglich (10 ObS 89/04t; 9 ObA 87/04s mwN; G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 292 mwN). Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen durch die Erteilung von Verbesserungsaufträgen gerade jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften Fehler begehen. Nur dann, wenn eine Partei prozessuale Formvorschriften absichtlich und rechtsmissbräuchlich verletzt, ist ihr diese Möglichkeit zu versagen (1 Ob 589/95 mwN ua), wofür hier aber kein Anhaltspunkt besteht.Im vorliegenden Fall haben bereits die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes 2005, BGBl römisch eins 2003/111, über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren (Paragraph 6, AußStrG 2005) Anwendung zu finden, weil das Datum der angefochtenen Entscheidung (zweiter Instanz) nach dem 31. 12. 2004 liegt (Paragraph 203, Absatz eins, AußStrG 2005). Im neuen Verfahren außer Streitsachen wurde für das Revisionsrekursverfahren eine absolute Vertretungspflicht eingeführt (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 6, Rz 1). Nach Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, AußStrG 2005 müssen sich die Parteien in Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Daraus ergibt sich, dass der vom Erstgericht dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegner erteilte Auftrag, den außerordentlichen Revisionsrekurs entweder durch anwaltliche Unterfertigung oder durch Anbringen zu gerichtlichem Protokoll zu verbessern, in Bezug auf die zuletzt genannte Möglichkeit der Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu gerichtlichem Protokoll nicht der nunmehr geltenden Gesetzeslage entsprochen hat. Die Pflichten des Gerichtes zur Erteilung von ordnungsgemäßen Verbesserungsaufträgen ist ein wesentlicher Teil der Anleitungs- und Belehrungspflicht im Rahmen der materiellen Prozessleitungspflicht eines Richters. Diese mangelhafte Belehrung kann eine Ursache dafür sein, dass der Antragsgegner dem eigentlichen Verbesserungsauftrag nicht nachkam, indem er den Revisionsrekurs nicht von einem Anwalt unterfertigen ließ, sondern ihn mit der Erklärung, ihn damit bei Gericht zu Protokoll geben zu wollen, wieder beim Erstgericht einbrachte und dadurch für das Erstgericht erkennbar offenbar nicht verstand, was es von ihm wollte. Wird ein Verbesserungsauftrag nicht ordnungsgemäß erteilt, so beginnt die Verbesserungsfrist nicht zu laufen, die Verbesserung bleibt weiterhin möglich (10 ObS 89/04t; 9 ObA 87/04s mwN; G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 292 mwN). Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen durch die Erteilung von Verbesserungsaufträgen gerade jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften Fehler begehen. Nur dann, wenn eine Partei prozessuale Formvorschriften absichtlich und rechtsmissbräuchlich verletzt, ist ihr diese Möglichkeit zu versagen (1 Ob 589/95 mwN ua), wofür hier aber kein Anhaltspunkt besteht.
Nach herrschender Ansicht sind im Verbesserungsauftrag sämtliche zu verbessernde Mängel anzuführen, wobei die Mängel einzeln und konkret zu bezeichnen sind (Kodek aaO Rz 247). Wenn beim ersten Verbesserungsverfahren ein Mangel übersehen wird, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag zu erteilen (RIS-Justiz RS0074271). Auch im Außerstreitverfahren muss von einem Rechtsmittel verlangt werden, dass aus seinem Inhalt deutlich hervorgeht, wogegen sich der Rekurswerber wendet, inwieweit und aus welchen Gründen er sich für beschwert erachtet und welche andere Entscheidung er anstrebt. Das gilt insbesondere, wenn die angefochtene Entscheidung der Teilrechtskraft fähig ist (EvBl 1997/45 ua). Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrages (RIS-Justiz RS0109506).Nach herrschender Ansicht sind im Verbesserungsauftrag sämtliche zu verbessernde Mängel anzuführen, wobei die Mängel einzeln und konkret zu bezeichnen sind (Kodek aaO Rz 247). Wenn beim ersten Verbesserungsverfahren ein Mangel übersehen wird, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag zu erteilen (RIS-Justiz RS0074271). Auch im Außerstreitverfahren muss von einem Rechtsmittel verlangt werden, dass aus seinem Inhalt deutlich hervorgeht, wogegen sich der Rekurswerber wendet, inwieweit und aus welchen Gründen er sich für beschwert erachtet und welche andere Entscheidung er anstrebt. Das gilt insbesondere, wenn die angefochtene Entscheidung der Teilrechtskraft fähig ist (EvBl 1997/45 ua). Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrages (RIS-Justiz RS0109506).
Das Erstgericht wird daher einen befristeten Verbesserungsauftrag zu erteilen und dem Antragsgegner die Möglichkeit einzuräumen haben, den Revisionsrekurs durch einen Rechtsanwalt zu unterfertigen und einen eindeutigen Rechtsmittelantrag nachzutragen. Zur Durchführung des Versuches, diese Mängel zu beheben, ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.