Begründung:
Der Kläger am 10. 10. 1944 geborene Kläger war innerhalb der letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 2. 2002) vom 16. 1. 1989 bis 31. 5. 2000 als Lagerarbeiter in einem Getränkelager der B***** beschäftigt. Der Kläger hatte eine 6-Tage-Woche. Insgesamt wurde 38,5 Stunden pro Woche gearbeitet, wobei in den Sommermonaten um 1 Stunde länger und in den Wintermonaten um 1 Stunde kürzer gearbeitet wurde. In diesem Getränkelager war ein Zwei-Schicht-Betrieb eingerichtet, und zwar von 6.00 bis 14.00 Uhr und von 14.00 bis 22.00 Uhr. Der Kläger hat vorwiegend in der Nachmittagsschicht gearbeitet. Aus arbeitsrechtlichen Gründen wäre es nicht möglich gewesen, dass jemand nur in der Vormittagsschicht arbeitet.
In der Vormittagsschicht erfolgte die Anlieferung der Getränke auf LKWs oder Eisenbahnwaggons. Die Aufgabe des Klägers bestand darin, mit dem Gabelstapler zum LKW oder zum Eisenbahnwaggon hinzufahren, die kompletten Paletten auf den Gabelstapler aufzuladen und dann auf den dafür vorgesehenen Lagerplatz zu stellen. Während der Vormittagsschicht ist der Kläger etwa zu 60 % seiner Arbeitszeit mit dem Stapler gefahren. Die restliche Tätigkeit am Vormittag bestand darin, für Selbstabholer Getränkekisten händisch herzurichten und die bereits von der ersten Schicht zurückkommenden LKWs, die Getränke ausgeliefert hatten, zu entladen. Diese Arbeiten konnten nicht mehr komplett mit dem Gabelstapler gemacht werden, da zwar die Paletten mit dem Stapler von den LKWs heruntergeholt wurden; da sich aber unterschiedliche Getränkegebinde auf den Paletten befanden, waren diese dann händisch zum jeweiligen Lagerplatz zu bringen.
In der Nachmittagsschicht ist der Kläger nur in untergeordnetem Ausmaß mit dem Stapler gefahren, um fertige Paletten auf die LKWs aufzuladen. Vorher mussten die Paletten immer händisch anhand von Bestelllisten zusammengestellt werden, wobei etwa 20 bis 30 verschiedene Gebindeprodukte auf einer Palette zusammengekommen sind. Die leichtesten Gebinde hatten ein Gewicht von 12 bis 14 kg, die schwersten (volle 50-Liter-Fässer) ein Gewicht von 65 Kilo.
Die offizielle Berufsbezeichnung für die vom Kläger bei der B***** verrichtete Tätigkeit ist "Vorrichter und Staplerfahrer". Diese Mischtätigkeit muss jeder im Lager Beschäftigte machen; andere Verwendungsmöglichkeiten im Lager gibt es nicht. Die alternative Verwendung des Klägers wäre die eines Bierführers gewesen. In diesem Fall müssen aber die Gebinde bei der Auslieferung händisch vom Wagen herunter gehoben werden.
Das bei der B*****, dem Marktführer in Österreich, verwendete Bestellsystem wird auch von anderen Brauereien sowie von A***** angewendet. Die Tätigkeit und die Organisation ist überall gleich.
Es hätte keinerlei Möglichkeit für den Kläger gegeben, seine konkrete Tätigkeit umzuorganisieren, dies weder bei der B***** noch etwa bei O***** oder R*****. Jeder Arbeiter, der in der Vertriebshalle arbeitet, muss einen Staplerschein besitzen.
Der Kläger ist nur mehr für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen geeignet, wobei Haltungssterotypien im Sitzen oder Stehen die Möglichkeit zur bedarfsweisen Haltungsänderung erfordern. Ausgeschlossen sind Arbeiten in übermäßiger Nässe- und Kälteexposition, Arbeiten mit häufigem oder länger dauerndem ununterbrochenen Vornüberneigen des Kopfes, Arbeiten mit häufigem oder länger dauerndem ununterbrochenen Bücken oder Vornüberneigen des Rumpfes, Arbeiten in dauernd gebückter Haltung und Arbeiten in höhenexponierten Lagen. Es sind alle Arbeiten möglich, die ein dem bisherigen Berufsverlauf entsprechendes geistiges Anforderungsprofil aufweisen. Ein Achtstundentag mit den üblichen Arbeitspausen kann eingehalten werden.
Eine Arbeitskraft mit den Leistungseinschränkungen des Klägers ist nicht mehr in der Lage als Vorrichter und Staplerfahrer zu arbeiten. Für den Kläger ist auch eine Umorganisation der bisher verrichteten Tätigkeit nicht möglich, da die Tätigkeit vom Betrieb organisiert ist. Die Tätigkeit des Klägers ist mit einer Tätigkeit eines reinen Staplerfahrers in Lagern nicht vergleichbar, da bei solchen Tätigkeiten die Paletten so verpackt sind, dass nichts herunterfallen kann. Im konkreten Fall war das Ladegut aber nicht so verzurrt, dass es nicht gelegentlich heruntergefallen könnte, was sich bei verschiedensten Gebinden möglich ist, die sich auf einer Palette befinden. Fällt Ladegut von einer Palette herab, muss es wieder auf die Palette aufgeladen werden, was mit dem Leistungskalkül des Klägers nicht vereinbar ist.
Mit Bescheid vom 4. 4. 2002 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den am 14. 1. 2002 eingebrachten Antrag des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension abgelehnt.
Das Erstgericht gab der dagegen erhobene Klage statt und verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger ab 1. 2. 2002 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren; eine vorläufigen Zahlung wurde nicht aufgetragen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG lägen vor.Das Erstgericht gab der dagegen erhobene Klage statt und verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger ab 1. 2. 2002 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren; eine vorläufigen Zahlung wurde nicht aufgetragen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG lägen vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Klagsabweisung ab. Der Kläger sei außerhalb des Betriebes, in dem er zuletzt gearbeitet habe, verweisbar. Mit der Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG sei nämlich kein "Arbeitsplatzschutz" geschaffen, sondern lediglich der Berufsschutz erweitert worden. Ohne dass es diesbezüglich einer ausdrücklichen Feststellung bedürfe sei notorisch, dass Staplerfahrer in diversen Branchen, die mit jener des Klägers vergleichbar seien (etwa der Lebensmittelbranche) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt laufend gesucht seien. Da der Kläger in einem vergleichbaren arbeitskulturellen Umfeld die von ihm auch bisher als Teiltätigkeit ausgeübte Tätigkeit eines Staplerfahrers ohne Überschreitung seines Leistungskalküls ausüben könne, gelte er nicht als invalid iSd § 255 Abs 4 ASVG.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Klagsabweisung ab. Der Kläger sei außerhalb des Betriebes, in dem er zuletzt gearbeitet habe, verweisbar. Mit der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG sei nämlich kein "Arbeitsplatzschutz" geschaffen, sondern lediglich der Berufsschutz erweitert worden. Ohne dass es diesbezüglich einer ausdrücklichen Feststellung bedürfe sei notorisch, dass Staplerfahrer in diversen Branchen, die mit jener des Klägers vergleichbar seien (etwa der Lebensmittelbranche) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt laufend gesucht seien. Da der Kläger in einem vergleichbaren arbeitskulturellen Umfeld die von ihm auch bisher als Teiltätigkeit ausgeübte Tätigkeit eines Staplerfahrers ohne Überschreitung seines Leistungskalküls ausüben könne, gelte er nicht als invalid iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG.
Die ordentliche Revision sei zulässig, da § 255 Abs 4 ASVG noch nicht lange genug dem Rechtsbestand angehört, dass hinsichtlich aller relevanten Probleme von einer gefestigten Rechtsprechung des Höchstgerichts ausgegangen werden könnte.Die ordentliche Revision sei zulässig, da Paragraph 255, Absatz 4, ASVG noch nicht lange genug dem Rechtsbestand angehört, dass hinsichtlich aller relevanten Probleme von einer gefestigten Rechtsprechung des Höchstgerichts ausgegangen werden könnte.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist im Sinne des Eventualantrags berechtigt.