Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Zu Recht weist die beklagte Partei darauf hin, dass die auf die Begründung des Urteils des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner, gestützte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach es sich bei der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nicht um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters sondern um eine Invaliditätsleistung handle, nach der bisherigen und auch weiterhin anzuwendenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht geteilt werden kann. Der erkennende Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 28. 4. 1998, 10 ObS 154/98i (SSV-NF 12/65) ausführlich mit einer derartigen Klageänderung befasst und dazu folgendes ausgeführt:
Die Bestimmung des § 253d ASVG wurde in ihrer ursprünglichen Form durch die 51. ASVG-Novelle BGBl 1993/335 geschaffen und galt seit 1. 7. 1993. Wenn auch die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen im Wesentlichen denjenigen entsprachen, die zuvor für den Sonderfall der Invalidität nach § 255 Abs 4 ASVG (aF) bzw der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 3 ASVG (aF) normiert waren, handelt es sich doch bei der neuen Leistung nicht mehr um eine Invaliditätspension im Sinne des § 254 ASVG bzw um eine Berufsunfähigkeitspension im Sinne des § 271 ZPO, sondern um eine vorzeitige Alterspension gemäß den §§ 253 ff ASVG, also um einen anderen Versicherungsfall (Versicherungsfälle des Alters nach § 222 Abs 1 Z 1 ASVG im Unterschied zu den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach § 222 Abs 1 Z 2 ASVG). Es ist daher unbestreitbar, dass die vorzeitige Alterspension gemäß § 253d ASVG terminologisch und im Hinblick auf die Gesetzessystematik den Versicherungsfällen des Alters zuzuordnen ist (SSV-NF 9/31 = SZ 68/68; 10 ObS 136/97s; 10 ObS 208/97d; 10 ObS 370/97b; insoweit auch Proksch, Klagsänderung bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, ZAS 1997, 161, 164, der allerdings meint, es sei nicht gerechtfertigt, die vorzeitige Alterspension gänzlich von den Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abzugrenzen und ausschließlich zu den Alterspensionen zu zählen, wogegen unter anderem die unterschiedlichen Wartezeitregelungen sowie die verschiedenen besonderen versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen sprechen würden).Die Bestimmung des Paragraph 253 d, ASVG wurde in ihrer ursprünglichen Form durch die 51. ASVG-Novelle BGBl 1993/335 geschaffen und galt seit 1. 7. 1993. Wenn auch die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen im Wesentlichen denjenigen entsprachen, die zuvor für den Sonderfall der Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG (aF) bzw der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz 3, ASVG (aF) normiert waren, handelt es sich doch bei der neuen Leistung nicht mehr um eine Invaliditätspension im Sinne des Paragraph 254, ASVG bzw um eine Berufsunfähigkeitspension im Sinne des Paragraph 271, ZPO, sondern um eine vorzeitige Alterspension gemäß den Paragraphen 253, ff ASVG, also um einen anderen Versicherungsfall (Versicherungsfälle des Alters nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG im Unterschied zu den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Es ist daher unbestreitbar, dass die vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 d, ASVG terminologisch und im Hinblick auf die Gesetzessystematik den Versicherungsfällen des Alters zuzuordnen ist (SSV-NF 9/31 = SZ 68/68; 10 ObS 136/97s; 10 ObS 208/97d; 10 ObS 370/97b; insoweit auch Proksch, Klagsänderung bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, ZAS 1997, 161, 164, der allerdings meint, es sei nicht gerechtfertigt, die vorzeitige Alterspension gänzlich von den Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abzugrenzen und ausschließlich zu den Alterspensionen zu zählen, wogegen unter anderem die unterschiedlichen Wartezeitregelungen sowie die verschiedenen besonderen versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen sprechen würden).
Die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Bescheidklage setzt nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG (und § 69 ASGG) voraus, dass der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. An diesem Erfordernis kann wegen des zwingenden Charakters der §§ 67, 69 und 73 ASGG auch ein allfälliges Einverständnis des beklagten Versicherungsträgers mit einer sofortigen Anrufung des Gerichtes nichts ändern. Aus dem Zweck der sukzessiven Zuständigkeit, vorerst den Sozialversicherungsträger mit der Sache zu befassen und den Gerichten nur die wirklich streitigen Fälle zuzuführen, aber auch aus der Diktion dieser Normen (arg: "darüber" bzw "hierüber") ist abzuleiten, dass nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten den Weg zum Sozialgericht ebnet. Liegt eine solche nicht vor, ist grundsätzlich - von § 68 ASGG und anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 276 mwN bei FN 113 und 114; 10 ObS 45/97h).Die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Bescheidklage setzt nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (und Paragraph 69, ASGG) voraus, dass der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. An diesem Erfordernis kann wegen des zwingenden Charakters der Paragraphen 67, 69 und 73 ASGG auch ein allfälliges Einverständnis des beklagten Versicherungsträgers mit einer sofortigen Anrufung des Gerichtes nichts ändern. Aus dem Zweck der sukzessiven Zuständigkeit, vorerst den Sozialversicherungsträger mit der Sache zu befassen und den Gerichten nur die wirklich streitigen Fälle zuzuführen, aber auch aus der Diktion dieser Normen (arg: "darüber" bzw "hierüber") ist abzuleiten, dass nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten den Weg zum Sozialgericht ebnet. Liegt eine solche nicht vor, ist grundsätzlich - von Paragraph 68, ASGG und anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 276 mwN bei FN 113 und 114; 10 ObS 45/97h).
Das dargestellte Erfordernis ("darüber" bzw "hierüber") bewirkt überdies in Fällen, in denen die Klage zulässig ist, eine Eingrenzung des möglichen Streitgegenstands: Dieser kann grundsätzlich nur Ansprüche umfassen, über die der Sozialversicherungsträger bescheidmäßig abgesprochen hat. Die Klage darf daher im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat (Fink aaO mwN bei FN 116 und 117; 10 ObS 45/97h, 10 ObS 136/97s; 10 ObS 208/97d; vgl auch SSV-NF 8/94 sowie die bei Fink aaO 277 dargestellten Beispiele aus der Rechtsprechung). Daraus ergibt sich, dass jedenfalls ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist; für solche Begehren fehlt es an einer "darüber" ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers. Diesfalls ist auch eine Klageänderung im Sinn des § 86 ASGG nicht zulässig: Da im Fall einer Klageänderung für das neue Begehren alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein müssen (Rechberger ZPO § 235 Rz 5), für das auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension geänderte Begehren jedoch der Rechtsweg unzulässig wäre, liegen auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 235 ZPO nicht vor (10 ObS 208/97d; aA Proksch aaO 165, der allerdings einräumt, dass eine Klageänderung dort ausgeschlossen ist, wo die geänderte Klage unter anderem wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgeschlossen ist). Unter Berücksichtigung der bisher dargestellten Grundsätze muss auch der Versuch scheitern, die Klageänderung mit dem Argument zuzulassen, dass das Rechtsschutzziel der begehrten Leistungen gleich sei (Proksch aaO 166): Wenngleich Sinn und Zweck sowohl der Invaliditäts- bzw Berufungsunfähigkeitspension auf der einen Seite und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auf der anderen Seite darin liegen mag, den Ersatz des während der Arbeitsunfähigkeit bzw eingeschränkten Arbeitsfähigkeit weggefallenen Erwerbseinkommens zu bilden (so Proksch aaO), kann doch nicht daran vorbeigegangen werden, dass es sich auch nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers um zwei verschiedene Versicherungsfälle handelt, die in einem Verfahren nicht gegeneinander ausgetauscht werden können (10 ObS 154/98i = SSV-NF 12/65).Das dargestellte Erfordernis ("darüber" bzw "hierüber") bewirkt überdies in Fällen, in denen die Klage zulässig ist, eine Eingrenzung des möglichen Streitgegenstands: Dieser kann grundsätzlich nur Ansprüche umfassen, über die der Sozialversicherungsträger bescheidmäßig abgesprochen hat. Die Klage darf daher im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat (Fink aaO mwN bei FN 116 und 117; 10 ObS 45/97h, 10 ObS 136/97s; 10 ObS 208/97d; vergleiche auch SSV-NF 8/94 sowie die bei Fink aaO 277 dargestellten Beispiele aus der Rechtsprechung). Daraus ergibt sich, dass jedenfalls ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist; für solche Begehren fehlt es an einer "darüber" ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers. Diesfalls ist auch eine Klageänderung im Sinn des Paragraph 86, ASGG nicht zulässig: Da im Fall einer Klageänderung für das neue Begehren alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein müssen (Rechberger ZPO Paragraph 235, Rz 5), für das auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension geänderte Begehren jedoch der Rechtsweg unzulässig wäre, liegen auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Paragraph 235, ZPO nicht vor (10 ObS 208/97d; aA Proksch aaO 165, der allerdings einräumt, dass eine Klageänderung dort ausgeschlossen ist, wo die geänderte Klage unter anderem wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgeschlossen ist). Unter Berücksichtigung der bisher dargestellten Grundsätze muss auch der Versuch scheitern, die Klageänderung mit dem Argument zuzulassen, dass das Rechtsschutzziel der begehrten Leistungen gleich sei (Proksch aaO 166): Wenngleich Sinn und Zweck sowohl der Invaliditäts- bzw Berufungsunfähigkeitspension auf der einen Seite und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auf der anderen Seite darin liegen mag, den Ersatz des während der Arbeitsunfähigkeit bzw eingeschränkten Arbeitsfähigkeit weggefallenen Erwerbseinkommens zu bilden (so Proksch aaO), kann doch nicht daran vorbeigegangen werden, dass es sich auch nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers um zwei verschiedene Versicherungsfälle handelt, die in einem Verfahren nicht gegeneinander ausgetauscht werden können (10 ObS 154/98i = SSV-NF 12/65).
Daran wurde auch zuletzt (in der Entscheidung vom 5. 12. 2000, 10 ObS 328/00h, die nach der zitierten Entscheidung des EuGH erging) festgehalten und zu dem hier gegenständlichen Fall der Klageänderung ausdrücklich folgendes ausgesprochen:
Selbst wenn aber eine "Umstellung des Klagebegehrens" dahin, dem Kläger eine "vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit" zuzusprechen, erfolgt wäre, hätte diese Änderung des Klagebegehrens nicht zugelassen werden dürfen:
Die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Bescheidklage setzt nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG (und § 69 ASGG) voraus, dass der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Liegt eine meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers über den geltend gemachten Anspruch des Versicherten nicht vor, ist der Rechtsweg - von § 68 ASGG und anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - ausgeschlossen. Auch der Austausch des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist nicht zulässig, weil es für solche Begehren an einer "darüber" ergangenen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers fehlt (10 ObS 335/99h; SSV-NF 12/65 mwN ua).Die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Bescheidklage setzt nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (und Paragraph 69, ASGG) voraus, dass der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Liegt eine meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers über den geltend gemachten Anspruch des Versicherten nicht vor, ist der Rechtsweg - von Paragraph 68, ASGG und anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - ausgeschlossen. Auch der Austausch des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist nicht zulässig, weil es für solche Begehren an einer "darüber" ergangenen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers fehlt (10 ObS 335/99h; SSV-NF 12/65 mwN ua).
Da im Fall einer Klageänderung für das neue Begehren alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein müssen (Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 Rz 5 zu § 235 ZPO), bei bescheidmäßiger Entscheidung über eine Berufsunfähigkeitspension jedoch der Rechtsweg für das auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension geänderte Begehren unzulässig wäre, sind die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 235 ZPO nicht erfüllt (SSV-NF 12/65 mwN). .... In jedem Fall hat das Erstgericht zutreffend die Sachentscheidung über das ursprüngliche, nur auf Berufsunfähigkeitspension gerichtete Klagebegehren getroffen (SSV-NF 12/65 mwN).Da im Fall einer Klageänderung für das neue Begehren alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein müssen (Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 Rz 5 zu Paragraph 235, ZPO), bei bescheidmäßiger Entscheidung über eine Berufsunfähigkeitspension jedoch der Rechtsweg für das auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension geänderte Begehren unzulässig wäre, sind die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Paragraph 235, ZPO nicht erfüllt (SSV-NF 12/65 mwN). .... In jedem Fall hat das Erstgericht zutreffend die Sachentscheidung über das ursprüngliche, nur auf Berufsunfähigkeitspension gerichtete Klagebegehren getroffen (SSV-NF 12/65 mwN).
Der richtige Weg der Anspruchsverfolgung hinsichtlich der nunmehr begehrten "vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Ewerbsfähigkeit" besteht hier in der Stellung eines neuen Antrags im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren (10 ObS 328/00h).
Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Ein Abgehen von dieser gefestigten Rechtsprechung ist mit dem Hinweis auf die abweichende Beurteilung des Versicherungsfalls der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit durch den EuGH schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der dort vertretene Standpunkt - wie das Berufungsgericht selbst festhält - ausdrücklich mit dem Hinweis auf die (im Hinblick auf die wesentliche Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gebotene) enge Auslegung des Begriffes "Altersrente" in der Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a der RL begründet wird. Mit der Frage, wie die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Rahmen der hier maßgebenden Bestimmungen (§ 122c BSVG im Verhältnis zu § 124 BSVG) zu beurteilen ist, hatte sich der EuGH somit gar nicht zu befassen.Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Ein Abgehen von dieser gefestigten Rechtsprechung ist mit dem Hinweis auf die abweichende Beurteilung des Versicherungsfalls der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit durch den EuGH schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der dort vertretene Standpunkt - wie das Berufungsgericht selbst festhält - ausdrücklich mit dem Hinweis auf die (im Hinblick auf die wesentliche Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gebotene) enge Auslegung des Begriffes "Altersrente" in der Ausnahmebestimmung des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der RL begründet wird. Mit der Frage, wie die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Rahmen der hier maßgebenden Bestimmungen (Paragraph 122 c, BSVG im Verhältnis zu Paragraph 124, BSVG) zu beurteilen ist, hatte sich der EuGH somit gar nicht zu befassen.
Auch wenn der EuGH die in § 124c BSVG vorgesehen gewesene Leistung unter Anlegung einer von den Anspruchsvoraussetzungen ausgehenden weitgehenden materiellen Betrachtungsweise zum Ergebnis gelangte, dass es sich nicht um eine Alterspension im Sinne der in Frage stehenden Richtlinie handelt, ändert dies nichts daran, dass diese Leistung nach dem BSVG den Pensionsfällen des Alters zugeordnet war und ein Anspruch hierauf nur dann Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sein kann, wenn der Versicherungsträger über einen entsprechenden Antrag entschieden hat.Auch wenn der EuGH die in Paragraph 124 c, BSVG vorgesehen gewesene Leistung unter Anlegung einer von den Anspruchsvoraussetzungen ausgehenden weitgehenden materiellen Betrachtungsweise zum Ergebnis gelangte, dass es sich nicht um eine Alterspension im Sinne der in Frage stehenden Richtlinie handelt, ändert dies nichts daran, dass diese Leistung nach dem BSVG den Pensionsfällen des Alters zugeordnet war und ein Anspruch hierauf nur dann Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sein kann, wenn der Versicherungsträger über einen entsprechenden Antrag entschieden hat.
Die erstinstanzliche Nichtzulassung der begehrten Klageänderung war daher mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass sie in Beschlussform zu erfolgen hatte.