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Entscheidung 11 Os 95/02×

Entscheidung 11 Os 95/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os95/02

Entscheidungsdatum

14.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gert G***** wegen der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und Paragraph 114, Absatz eins, ASVG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7. Februar 2001, GZ 11 E Vr 803/99-44, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es liegen die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG vor.

Zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist deshalb ein verstärkter Senat berufen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die vom einfachen Senat stimmeneinhellig beabsichtigte Entscheidung betrifft eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, nämlich die Frage, ob bei einem aufrechten Schuldspruch im Fall einer nachträglichen Gesetzesänderung dann noch die Strafe und deren Effektuierung betreffende Entscheidungen getroffen werden dürfen. Diese Frage wurde in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet vergleiche zum einen JBl 1991, 325 = 15 Os 82/90 und mehrere Folgeentscheidungen, zum anderen 11 Os 82/02). Es hat daher über die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG ein verstärkter Senat zu entscheiden.

Textnummer

E70037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00095.020.0114.000

Im RIS seit

13.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JJT_20030114_OGH0002_0110OS00095_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086995 Rechtssatz 06.09.1988Strafrecht
Kein nachträglicher Strafausspruch, wenn die Strafbemessungsvorschrift im Zeitpunkt des "Strafausspruchs" aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.
RS0088971 Rechtssatz 04.09.1990Strafrecht
Zur Strafverhängung im Sinne § 1 Abs 1 StGB gehören auch alle den Täter beschwerenden richterlichen Beschlüsse im Zusammenhang mit einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung (§§ 43, 43 a, 46 StGB), sohin nicht nur deren Widerruf, sondern auch …
RS0107361 Rechtssatz 05.03.1997Strafrecht
Die (von der RVzStRÄG 1996 auch als bedenklich und überflüssig angesehene) Gesetzesstelle des § 12 Abs 5 SGG ist durch Art VII 1 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, BGBl 762/96, mit Wirkung vom 1. März 1997 entfallen. Ihre Funktion wurde im wesentlichen …
RS0114619 Rechtssatz 18.01.2001Strafrecht
Mit dem Außerkrafttreten des (hier:) dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegenden Deliktstatbestandes entfällt auch die Grundlage für jedwede Effektuierung des darauf beruhenden Strafausspruchs, umso mehr eine materiellrechtlich tragfähige Basis für …
RS0117807 Rechtssatz 27.05.2003Strafrecht
Die Verlängerung der Probezeit einer bedingten Strafnachsicht ist ungeachtet des zwischenzeitigen Außerkrafttretens der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Gesetzesstelle grundsätzlich zulässig. Hier: § 159 aF StGB.
RS0117808 Rechtssatz 27.05.2003Strafrecht
Die Beurteilung, ob eine Tat (§ 1 StGB) eine gerichtlich strafbare Handlung (§ 17 StGB) darstellt, also die Subsumtion eines Sachverhalts unter ein im StGB oder einem strafrechtlichen Nebengesetz bezeichnetes Vergehen oder Verbrechen, findet bei der urteils …
RS0117809 Rechtssatz 27.05.2003Strafrecht
Grundlage für den Strafausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der Schuldspruch. Dieser begründet den - von den gesetzlich normierten Ausnahmen (vgl § 40 letzter Satz StGB, §§12, 13 JGG) abgesehen - jedenfalls zu effektuierenden Strafanspru …
RS0117810 Rechtssatz 27.05.2003Strafrecht
§ 1 Abs1 StGB stellt (ebenso wie §61 StGB) nur auf den Zeitpunkt des Schuldspruchs und nicht auf jenen der eine "Effektuierung" des dadurch festgelegten Strafanspruchs dienenden Ermessensentscheidungen ab.
RS0117811 Rechtssatz 27.05.2003Strafrecht
Ob die von der Präventionsprognose abhängige Ermessensentscheidung über den Widerruf (welche dessen Zulässigkeit voraussetzt) sachgerecht war ist einer Beurteilung des Obersten Gerichtshofs im Rahmen seiner Prüfung nach §33 StPO verwehrt.
RS0117812 Rechtssatz 27.05.2003Strafrecht
Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht kann dem Verstoß gegen eine nachträglich geminderte oder aufgehobene Bestimmung ein geringes oder gar kein Gewicht mehr beigemessen werden.