Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gert G***** wegen der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und § 114 Abs 1 ASVG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7. Februar 2001, GZ 11 E Vr 803/99-44, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gert G***** wegen der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und Paragraph 114, Absatz eins, ASVG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7. Februar 2001, GZ 11 E Vr 803/99-44, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Es liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Z 2 OGHG vor.Es liegen die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG vor.
Zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist deshalb ein verstärkter Senat berufen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die vom einfachen Senat stimmeneinhellig beabsichtigte Entscheidung betrifft eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, nämlich die Frage, ob bei einem aufrechten Schuldspruch im Fall einer nachträglichen Gesetzesänderung dann noch die Strafe und deren Effektuierung betreffende Entscheidungen getroffen werden dürfen. Diese Frage wurde in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet (vgl zum einen JBl 1991, 325 = 15 Os 82/90 und mehrere Folgeentscheidungen, zum anderen 11 Os 82/02). Es hat daher über die Beschwerde gemäß § 8 Abs 1 Z 2 OGHG ein verstärkter Senat zu entscheiden.Die vom einfachen Senat stimmeneinhellig beabsichtigte Entscheidung betrifft eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, nämlich die Frage, ob bei einem aufrechten Schuldspruch im Fall einer nachträglichen Gesetzesänderung dann noch die Strafe und deren Effektuierung betreffende Entscheidungen getroffen werden dürfen. Diese Frage wurde in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet vergleiche zum einen JBl 1991, 325 = 15 Os 82/90 und mehrere Folgeentscheidungen, zum anderen 11 Os 82/02). Es hat daher über die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG ein verstärkter Senat zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00095.020.0114.000
Dokumentnummer
JJT_20030114_OGH0002_0110OS00095_0200000_000