Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Erkenntnissen vom 29.Jänner 1998 (13 Os 4, 9/98) und 18.März 1998 (13 Os 24/98) in den die vorläufige Anhaltung der Betroffenen und deren Fortsetzung bestätigenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes keine Grundrechtsverletzung erblickt.
Insoweit die Beschwerdeführerin die Behauptung der unangemessen langen Dauer des Freiheitsentzuges nunmehr darauf stützt, sie sei entgegen der Bestimmung des Art 6 Abs 1 MRK (der übrigens in § 2 GRBG nicht zitiert ist) bislang noch nicht durch das "zur Entscheidung berufene Gericht gehört" worden, ist ihr zu erwidern, daß im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung die Zuständigkeit des Schöffengerichts und seines Vorsitzenden noch gar nicht begründet war und die Vernehmung - was unstrittig ist - durch den Untersuchungsrichter fristgerecht erfolgte (s. Art 5 MRK, §§ 179 ff StPO). Außerdem könnten durch den Unter- suchungsrichter verursachte Verzögerungen nicht zum Gegen- stand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, wenn (s. § 1 Abs 1 GRBG) nicht zuvor der gesetzlich eingeräumte Instanzenzug (vgl § 113 StPO) ausgeschöpft wurde (13 Os 26/93 = NRsp 1993/89; 13 Os 47/93 = EvBl 1993/115; 11 Os 137/96 ua).Insoweit die Beschwerdeführerin die Behauptung der unangemessen langen Dauer des Freiheitsentzuges nunmehr darauf stützt, sie sei entgegen der Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, MRK (der übrigens in Paragraph 2, GRBG nicht zitiert ist) bislang noch nicht durch das "zur Entscheidung berufene Gericht gehört" worden, ist ihr zu erwidern, daß im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung die Zuständigkeit des Schöffengerichts und seines Vorsitzenden noch gar nicht begründet war und die Vernehmung - was unstrittig ist - durch den Untersuchungsrichter fristgerecht erfolgte (s. Artikel 5, MRK, Paragraphen 179, ff StPO). Außerdem könnten durch den Unter- suchungsrichter verursachte Verzögerungen nicht zum Gegen- stand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, wenn (s. Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) nicht zuvor der gesetzlich eingeräumte Instanzenzug vergleiche Paragraph 113, StPO) ausgeschöpft wurde (13 Os 26/93 = NRsp 1993/89; 13 Os 47/93 = EvBl 1993/115; 11 Os 137/96 ua).
Im übrigen kann aus solchen Verzögerungen nur dann eine Grundrechtsverletzung abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen (vgl 11 Os 81/93; 13 Os 148/97), die aber vorliegend - wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat - sich niemals durch einen Vergleich mit der zeitlich nicht begrenzten Sicherungsmaßnahme des § 21 Abs 1 StGB ergeben kann (siehe auch 13 Os 24/98). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 429 Abs 4 StPO wurde schon in den vorangehenden Entscheidungen bejaht, ohne daß eine Änderung diesbe- züglich eingetreten ist.Im übrigen kann aus solchen Verzögerungen nur dann eine Grundrechtsverletzung abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen vergleiche 11 Os 81/93; 13 Os 148/97), die aber vorliegend - wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat - sich niemals durch einen Vergleich mit der zeitlich nicht begrenzten Sicherungsmaßnahme des Paragraph 21, Absatz eins, StGB ergeben kann (siehe auch 13 Os 24/98). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 429, Absatz 4, StPO wurde schon in den vorangehenden Entscheidungen bejaht, ohne daß eine Änderung diesbe- züglich eingetreten ist.
Das Fehlen einer ausreichenden "Minderung" des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr und damit die Unmöglichkeit der Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel hat der Gerichtshof zweiter Instanz der Grundrechtsbeschwerde zuwider hinlänglich und keineswegs unvertretbar begründet.
Durch den angefochtenen Beschluß wurde sohin Mag.Gerda D***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß ihre Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Durch den angefochtenen Beschluß wurde sohin Mag.Gerda D***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß ihre Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.