Das Begehren auf Stellung einer uneigentlichen Zusatzfrage im Sinn des § 316 StPO (Z 6) hinsichtlich der "Möglichkeit der Strafschärfung bei Rückfall" orientiert sich nicht am Gesetz, weil § 39 StGB weder eine Strafsatzänderung bewirkt noch einen strafsatzändernden Umstand, sondern nur eine fakultative Strafbemessungsvorschrift darstellt, deren Anwendung der gemeinsamen Beratung des Schwurgerichtshofes mit den Geschworenen (also nicht letzteren alleine zur Beantwortung) über die Strafe (§ 338 StPO) vorbehalten ist. Zudem ist die Anwendung oder Nichtanwendung des § 39 StGB grundsätzlich nur mit Berufung bekämpfbar und eine Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Zusammenhang nur bei Überschreitung der durch § 39 StGB erweiterten Strafdrohung zulässig ist (SSt 46/40 = EvBl 1975/268 = JBl 1976, 269 = RZ 1975/94 [verstärkter Senat]; JBl 1985, 565; RZ 1984/78; SSt 46/63; RZ 1975/95 uvam; zuletzt 13 Os 50/93, 15 Os 8/93, 15 Os 115/96). Eine derartige Überschreitung wird aber von der Beschwerde gar nicht behauptet.Das Begehren auf Stellung einer uneigentlichen Zusatzfrage im Sinn des Paragraph 316, StPO (Ziffer 6,) hinsichtlich der "Möglichkeit der Strafschärfung bei Rückfall" orientiert sich nicht am Gesetz, weil Paragraph 39, StGB weder eine Strafsatzänderung bewirkt noch einen strafsatzändernden Umstand, sondern nur eine fakultative Strafbemessungsvorschrift darstellt, deren Anwendung der gemeinsamen Beratung des Schwurgerichtshofes mit den Geschworenen (also nicht letzteren alleine zur Beantwortung) über die Strafe (Paragraph 338, StPO) vorbehalten ist. Zudem ist die Anwendung oder Nichtanwendung des Paragraph 39, StGB grundsätzlich nur mit Berufung bekämpfbar und eine Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Zusammenhang nur bei Überschreitung der durch Paragraph 39, StGB erweiterten Strafdrohung zulässig ist (SSt 46/40 = EvBl 1975/268 = JBl 1976, 269 = RZ 1975/94 [verstärkter Senat]; JBl 1985, 565; RZ 1984/78; SSt 46/63; RZ 1975/95 uvam; zuletzt 13 Os 50/93, 15 Os 8/93, 15 Os 115/96). Eine derartige Überschreitung wird aber von der Beschwerde gar nicht behauptet.
Die auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützten Beschwerdeausführungen behaupten einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, indem das Erstgericht zum einen die zahlreichen Vorstrafen als erschwerend gewertet, zum anderen § 39 StGB angewendet und somit die Begehung der Vortaten zweimal zum Nachteil des Angeklagten heran- gezogen habe. Dabei verkennt die Beschwerde, daß der Angeklagte über das rückfallsbegründende Ausmaß des § 39 StGB hinaus vorbestraft ist, welchen Umstand das Erstgericht in der Formulierung "die zahlreichen Vorstrafen" (US 31) - gelesen mit den Feststellungen zu den rückfallsbe- gründenden Vorverurteilungen (US 31 und 32) - sinnfällig zum Ausdruck gebracht hat. Daraus läßt sich, gleichwie aus dem Satz US 33 "auf Grund dieser Überlegungen war das Gericht im Zusammenhang mit dem Vorleben des Nebojsa V***** sowie auch aus generalpräventiven Gründen der Ansicht, daß die Höchststrafe zu verhängen war", kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ableiten, sind doch die einschlägigen Vorstrafen, soweit sie nicht vom Rückfall des § 39 StGB erfaßt sind, als Erschwerungsgrund heranzuziehen, (vgl ua 15 Os 85/89, 13 Os 146/89, 12 Os 110/91, 13 Os 9/92, 12 Os 54/95, 14 Os 147/96).Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO gestützten Beschwerdeausführungen behaupten einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, indem das Erstgericht zum einen die zahlreichen Vorstrafen als erschwerend gewertet, zum anderen Paragraph 39, StGB angewendet und somit die Begehung der Vortaten zweimal zum Nachteil des Angeklagten heran- gezogen habe. Dabei verkennt die Beschwerde, daß der Angeklagte über das rückfallsbegründende Ausmaß des Paragraph 39, StGB hinaus vorbestraft ist, welchen Umstand das Erstgericht in der Formulierung "die zahlreichen Vorstrafen" (US 31) - gelesen mit den Feststellungen zu den rückfallsbe- gründenden Vorverurteilungen (US 31 und 32) - sinnfällig zum Ausdruck gebracht hat. Daraus läßt sich, gleichwie aus dem Satz US 33 "auf Grund dieser Überlegungen war das Gericht im Zusammenhang mit dem Vorleben des Nebojsa V***** sowie auch aus generalpräventiven Gründen der Ansicht, daß die Höchststrafe zu verhängen war", kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ableiten, sind doch die einschlägigen Vorstrafen, soweit sie nicht vom Rückfall des Paragraph 39, StGB erfaßt sind, als Erschwerungsgrund heranzuziehen, vergleiche ua 15 Os 85/89, 13 Os 146/89, 12 Os 110/91, 13 Os 9/92, 12 Os 54/95, 14 Os 147/96).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die in der Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) vertretene Meinung des Angeklagten, die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes § 345 Abs 1 Z 6 StPO schließe die Anwendung des § 285d iVm § 344 StPO aus, ist verfehlt, denn nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen führen zur Anordnung eines Gerichtstages (Mayerhofer StPO4 § 285a E 61, EvBl 1997, 154 uam). Daraus ergibt sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung.Die in der Äußerung (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) vertretene Meinung des Angeklagten, die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO schließe die Anwendung des Paragraph 285 d, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO aus, ist verfehlt, denn nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen führen zur Anordnung eines Gerichtstages (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 61, EvBl 1997, 154 uam). Daraus ergibt sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung.