Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther V***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Salzburg-Stadt gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 27. Juni 1990, GZ 35 Vr 99/89-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther V***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Salzburg-Stadt gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 27. Juni 1990, GZ 35 römisch fünf r 99/89-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 OGHG obliegt die Entscheidung einem verstärkten Senat, weil die vom einfachen Senat in Betracht gezogene Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher BedeutungGemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG obliegt die Entscheidung einem verstärkten Senat, weil die vom einfachen Senat in Betracht gezogene Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
1. nach der Präjudizialität von rechtskräftigen Bescheiden der Abgabenbehörden über die endgültige Abgabenfestsetzung im nachfolgenden gerichtlichen Finanzstrafverfahren, und
2. nach der rechtlichen Möglichkeit echter Realkonkurrenz der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.2. nach der rechtlichen Möglichkeit echter Realkonkurrenz der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG.
ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und in bezug auf die ersterwähnte Rechtsfrage überdies ein Abgehen von der darüber zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde (siehe zu 1. SSt. 48/36; zu 2. SSt. 53/10 ua). Der Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor einem verstärkten Senat des Obersten Gerichtshofes wird mit gesonderter Verfügung anberaumt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00127.9.1029.000
Dokumentnummer
JJT_19911029_OGH0002_0140OS00127_9000000_000