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Entscheidung 14 Os 127/90×

Entscheidung 14 Os 127/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os127/90

Entscheidungsdatum

29.10.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther V***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Salzburg-Stadt gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 27. Juni 1990, GZ 35 römisch fünf r 99/89-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG obliegt die Entscheidung einem verstärkten Senat, weil die vom einfachen Senat in Betracht gezogene Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

1. nach der Präjudizialität von rechtskräftigen Bescheiden der Abgabenbehörden über die endgültige Abgabenfestsetzung im nachfolgenden gerichtlichen Finanzstrafverfahren, und

2. nach der rechtlichen Möglichkeit echter Realkonkurrenz der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG.

ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und in bezug auf die ersterwähnte Rechtsfrage überdies ein Abgehen von der darüber zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde (siehe zu 1. SSt. 48/36; zu 2. SSt. 53/10 ua). Der Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor einem verstärkten Senat des Obersten Gerichtshofes wird mit gesonderter Verfügung anberaumt werden.

Anmerkung

E27027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00127.9.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19911029_OGH0002_0140OS00127_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0052386 Rechtssatz 21.11.1991Strafrecht
Im Abgabenverfahren entscheiden keine unabhängigen Organe (Art 20 B - VG): Dies trifft auch auf die Berufungssenate gemäß §§ 270 f BAO zu, da diesen kein Richter angehört und im übrigen auch nur die entsendeten Mitglieder ausdrücklich weisungsfrei gestellt …
RS0053151 Rechtssatz 21.11.1991Strafrecht
Der Abgabenanspruch bzw die Abgabenschuld entsteht allgemein gemäß § 4 Abs 1 BAO mit der Verwirklichung jenes Tatbestands, an welchen das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Die Abgabenschuld gründet sich also nicht erst auf den erlassenen Abgabenbescheid, so …
RS0053249 Rechtssatz 30.11.1988Strafrecht
Die grundsätzliche Bindung des Strafgerichtes an die rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung durch die zuständige Abgabenbehörde erstreckt sich auch auf die vertretungsbefugten Organe juristischer Personen (Geschäftsführer einer GmbH), die zufolge §§ 8 …
RS0053798 Rechtssatz 04.10.1988Strafrecht
Vom Bestand einer bescheidmäßig rechtskräftig festgestellten Abgabenschuld dem Grund und der Höhe nach ist im gerichtlichen FinStrVerf als Tatsache auszugehen (SSt 48/36 = verstärkter Senat uva); die Trennung der Justiz von der Verwaltung (Art 94 B-VG) spri …
RS0074740 Rechtssatz 15.03.1988Strafrecht
Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK schließt es aus, die Frage nach der Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes mit einem bloßen Verweis auf einen in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheid zu beantworten, die darin getroffenen Feststellungen …
RS0086322 Rechtssatz 10.02.1972Strafrecht
Die grundsätzliche Bindung des Strafgerichtes an die rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung durch die zuständige Abgabenbehörde gilt - wie für Mitschuldige und Teilnehmer - erst recht für den, der zum Vorteil und bei Wahrnehmung der Angelegenheiten ei …
RS0086624 Rechtssatz 26.01.1982Strafrecht
Durch einen rechtskräftigen Bescheid über die endgültige Abgabenfestsetzung wird neben dem Grund und der Höhe der Abgabenschuld zwangsläufig auch die ihr zugrunde liegende gewerbliche Tätigkeit dargetan (so schon 10 Os 99/81), die Frage nach deren Ausübung …
RS0086706 Rechtssatz 18.03.1982Strafrecht
Echte (Realkonkurrenz) Konkurrenz möglich.
RS0086709 Rechtssatz 21.04.1977Strafrecht
Der Bestimmung des § 54 aF, ebenso § 55 nF FinStrG fehlt eine unmittelbare Aussage zur rechtlichen Bedeutung der Abgabenfestsetzung für das Erkenntnis des Strafgerichtes.
RS0086719 Rechtssatz 21.11.1991Strafrecht
(Scheinbare Realkonkurrenz) Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG wird, wenn in der Folge mit Beziehung auf den gleichen Umsatzsteuerverkürzungsbetrag und denselben Steuerzeitraum auch das Finanzvergehen der Abgabenhinter …
RS0087009 Rechtssatz 08.05.1984Strafrecht
Die das Bestehen einer Abgabenschuld dem Grund und der Höhe nach als eine Tatsache betreffende (und damit grundsätzlich auch den dafür maßgebenden Sachverhalt umfassende) verbindliche Wirkung eines Abgabenbescheids erstreckt sich dann nicht auf den (ansonst …
RS0087034 Rechtssatz 21.04.1977Zivilrecht; Strafrecht
Wohl besagt § 5 Abs 2 StPO, daß der Strafrichter, soweit es sich um die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten handelt, an das über eine strafrechtliche Vorfrage ergangene Erkenntnis des Zivilrichters nicht gebunden ist. Dies darf aber keineswegs da …
RS0087036 Rechtssatz 01.03.1977Strafrecht
Wurde die Abgabenverkürzung in Form ungerechtfertigter Abgabengutschriften (durch Vorsteuerabzug) bewirkt, so verdrängt der hiedurch vollendete Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG als ein die spätere Stufe einer weitergehenden Beeinträchtigung des geschützten …
RS0087068 Rechtssatz 12.03.1963Strafrecht
Vor der Hauptverhandlung muß das Ergebnis der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung vorliegen. Die Überprüfung der Abgabenschuldigkeit, allenfalls durch einen Sachverständigen, ist daher unzulässig.
RS0087140 Rechtssatz 18.12.1990Strafrecht
Die sich aus § 55 FinStrG ergebende Bindung an den Abgabenbescheid erstreckt sich allein auf dessen Spruch; an die Begründung des Bescheides ist das Gericht nicht gebunden.
RS0087143 Rechtssatz 04.11.1986Strafrecht
Im Finanzstrafverfahren besteht jedenfalls dann keine Bindung an den rechtskräftigen Abgabenbescheid, wenn der Täter, zB ein "Berater", im Abgabenfestsetzungsverfahren keine Parteistellung (Mitwirkungsrechte als Abgabenpflichtiger, Haftungspflichtiger oder …
RS0087187 Rechtssatz 20.06.1991Strafrecht
Von Bedeutung für die Berechtigung des in einem Finanzverfahren Angeklagten, die Ausschöpfung sämtlicher für die Beurteilung der Schuldfrage relevanten Beweisquellen unter der Sanktion der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO begehren zu können, erscheint, daß in dem z …
RS0087190 Rechtssatz 01.02.1974Strafrecht
Die vorausgegangene rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung mit Bescheid ist in den von § 55 FinStrG umfaßten Fällen von absoluter Präjudizialität für das nachfolgende gerichtliche (oder verwaltungsbehördliche) Finanzstrafverfahren.
RS0087191 Rechtssatz 22.11.1979Strafrecht
Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während die Vorschrift des § 33 Abs …
RS0087198 Rechtssatz 21.11.1991Zivilrecht; Strafrecht
(Keine Bindungswirkung von Abgabenbescheiden) Den gegen den Angeklagten ergangenen (rechtskräftigen) Abgabenbescheiden über die endgültige Abgabenfestsetzung und dem ihnen zugrunde liegenden Abgabenverfahren kommt für das nachfolgende gerichtliche Finanzstr …
RS0087220 Rechtssatz 13.03.1990Strafrecht
Es stellt einen Begründungsmangel dar, wenn das Gericht Sachverhaltsfeststellungen trifft, die mit dem als bindende Tatsache vorgegebenen Bestehen der Abgabenschulden unvereinbar sind.
RS0087226 Rechtssatz 29.05.1979Strafrecht
Dem Strafgericht bleibt es bei der Lösung der Schuldfrage unbenommen, auf Grund der aufgenommenen Beweise andere Tatsachenfeststellungen zu treffen als die Finanzbehörde, sofern nicht das Bestehen der Abgabenschuld als solcher ihrem Grund und ihrer Höhe nac …
RS0087238 Rechtssatz 01.02.1974Strafrecht
Nachträgliche Einwendungen gegen die Errechnung und die Festsetzung des Abgabenbetrags können auf gar keinen Fall im Finanzstrafverfahren geltend gemacht werden.
RS0087251 Rechtssatz 26.06.1984Strafrecht
Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Abgabenbescheides setzt voraus, daß dieser gegen den Täter selbst ergangen ist oder letzterer doch immerhin befugt war, in jenem Abgabenverfahren zur Wahrnehmung der Rechte des Steuerpflichtigen einzuschreiten (vgl …
RS0087268 Rechtssatz 01.06.1988Strafrecht
Die prozessuale Vorschrift des § 55 FinStrG bezieht sich nur auf den unmittelbaren Täter, der selbst Abgabenschuldner ist und im Abgabenverfahren Parteistellung genießt, nicht aber auf andere Tatbeteiligte. Deren Abgabenschuldigkeit kann mittels Haftungsbes …
RS0087275 Rechtssatz 28.11.1978Strafrecht
Im Gerichtsverfahren ist, - über den Bereich des § 55 FinStrG hinaus - vom Bestand der sich aus der bescheidmäßig (rechtskräftig) endgültigen Abgabenfestsetzung ergebenden Abgabenschuld und der sich daraus ergebenden Abgabenverkürzung, als abgabenrechtliche …
RS0087293 Rechtssatz 15.11.1989Strafrecht
Auch außerhalb des Bereiches der in § 55 FinStrG aufgezählten Abgaben ist das Gericht an die endgültige Abgabenfestsetzung durch einen gegen den Angeklagten ergangenen rechtskräftigen Bescheid insoweit gebunden, als es von Bestand und Höhe der sich hieraus …
RS0087309 Rechtssatz 28.11.1978Strafrecht
(Nur) Tatbestandsmerkmale objektiver und subjektiver Natur, welche die (rechtskräftig bescheidmäßig festgestellte) Abgabenverkürzung zum Finanzvergehen konstituieren, sind vom Gericht im Finanzstrafverfahren ohne irgendwelche Bindung festzustellen und zu be …
RS0087316 Rechtssatz 28.01.1976Strafrecht
Absolute Präjudizialität der rechtskräftigen endgültigen Festsetzung der im § 55 FinStrG nF angeführten Abgaben für das Urteil des Strafgerichts.
RS0087353 Rechtssatz 04.11.1986Strafrecht
Abgabenbescheide entfalten jedenfalls dann keine Bindungswirkung, wenn dem Angeklagten in Abgabeverfahren keine Parteistellung zukam (Zustellung der Abgabenbescheide an den Masseverwalter).