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Entscheidung 14 Os 21/25g×

Entscheidung 14 Os 21/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098295 Rechtssatz 31.10.1977Strafrecht
Der Vorhalt des Inhalts eines Aktenstücks macht dieses zum Gegenstand der Hauptverhandlung.
RS0099400 Rechtssatz 01.04.1959Strafrecht
Die Unterlassung bestimmter Erhebungen kann nicht nach § 281 Z 5 StPO, sondern, wenn in der Hauptverhandlung ein entsprechender Antrag gestellt wurde, nur nach § 281 Z 4 StPO gerügt werden.
RS0100183 Rechtssatz 26.09.1991Strafrecht
Werden die angeführten Nichtigkeitsgründe (hier: Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO) nicht getrennt dargestellt; so gehen Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, zu Lasten des Beschwerdeführers, denn es obliegt ihm, …
RS0113755 Rechtssatz 06.06.2000Strafrecht
Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt - statt de …
RS0117259 Rechtssatz 05.12.2002Strafrecht
§ 252 Abs 1 gilt nur für amtliche Schriftstücke, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten oder technische Aufnahmen über die Vernehmung von Zeugen (§ 162a) zu verlesen oder vorzuführen.
RS0117403 Rechtssatz 19.02.2003Strafrecht
Als Hauptverhandlung gilt nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht, mag auch an verschiedenen Tagen verhandelt worden sein.
RS0117749 Rechtssatz 04.06.2003Strafrecht
Geht es der Tatsachenrüge nicht um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahmen (als Instruktionsrüge), so kann sie auf aktenkundiges Beweismaterial nur insoweit gestützt werden, als dieses in der Hauptverhandlung vorgeführt wurde.
RS0119221 Rechtssatz 29.06.2004Strafrecht
Der Schlussvortrag des Verteidigers bedarf keiner Erörterung im Urteil und kann nicht Gegenstand der Rüge aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO sein. Der Inhalt des Schlussvortrags des Verteidigers ist weder Teil der Vernehmung des Angeklagten noch kommt ihm sonst Bewei …
RS0119310 Rechtssatz 24.08.2004Strafrecht
Die in § 281 Abs 1 Z 5a StPO genannten "erheblichen Bedenken aus den Akten" beziehen sich auf das in der Hauptverhandlung vorgekommene und darüber hinaus auf jenes Beweismaterial, das zufolge rechtzeitigen Einlangens in der Hauptverhandlung hätte vorkommen …
RS0121419 Rechtssatz 14.11.2006Strafrecht
Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt der Schutzzweck des Art 6 Abs 3 lit a und lit b MRK gerade darin, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern. Geleitet von dieser Zielsetzung können nunmehr auch Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des …
RS0129952 Rechtssatz 14.01.2015Strafrecht
Die Hauptverhandlung stellt nach dem System der StPO eine Einheit dar. Auch wenn sie an mehreren Verhandlungstagen stattfindet, gibt es ‑ sofern sie nicht gemäß § 276a zweiter Satz erster Satzteil StPO wiederholt wird ‑ (nur) eine Hauptverhandlung.
RS0130729 Rechtssatz 13.04.2016Strafrecht
Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reich …
RS0132011 Rechtssatz 14.03.2018Strafrecht
Soweit sich § 252 Abs 1 StPO auf amtliche Schriftstücke bezieht, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten wurden, sind darunter nur Protokolle, Amtsvermerke und andere vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei errichtete Schriftstück …