Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Februar 1996, GZ 28 Vr 3387/95-23, wurde Klaus K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und Z 4, 129 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 zweiter Fall, 12 (erster Fall) und 15 StGB schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt - von Jänner bis Juni 1995 (fast durchwegs im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Gattin Michaela K*****) in 63 Angriffen Diebstähle (davon in 49 durch Einbruch) mit einem Gesamtschaden von rund 37.000 S begangen und (in 16 Fällen) zu begehen versucht hatte. Das Schöffengericht verhängte hiefür über ihn nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Februar 1996, GZ 28 römisch fünf r 3387/95-23, wurde Klaus K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, 130, zweiter Fall, 12 (erster Fall) und 15 StGB schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt - von Jänner bis Juni 1995 (fast durchwegs im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Gattin Michaela K*****) in 63 Angriffen Diebstähle (davon in 49 durch Einbruch) mit einem Gesamtschaden von rund 37.000 S begangen und (in 16 Fällen) zu begehen versucht hatte. Das Schöffengericht verhängte hiefür über ihn nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten.
Bei der Strafzumessung wertete es neben anderen Umständen die "massive einschlägige - wenn auch (vom Beginn der Diebstahlsserien im Jänner 1995 gerechnet) etwas mehr als vier Jahre zurückliegende - Vorstrafe" des Angeklagten als erschwerend. Wegen dieser Vorstrafe, seiner führenden Rolle bei den Taten und deren Vielzahl innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Monaten versagte der Schöffensenat dem Angeklagten die bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der Strafe (US 19 unten bis 21 oben).
Klaus K***** war schon mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 23.November 1990, GZ 23 Vr 2482/90-23, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und 4, 129 Z 1 und 2, 130 und 15 StGB schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten (§ 43 a Abs 3 StGB) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, weil er - meist durch Einbruch - zahlreiche Diebstähle begangen hatte. Die bedingte Nachsicht eines Teils dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Monaten wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.Dezember 1993 für endgültig erklärt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war mit 2.Dezember 1990 vollzogen (ON 29 und 39 im Akt 23 Vr 2482/90 des Landesgerichtes Innsbruck).Klaus K***** war schon mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 23.November 1990, GZ 23 römisch fünf r 2482/90-23, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, 129 Ziffer eins und 2, 130 und 15 StGB schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten (Paragraph 43, a Absatz 3, StGB) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, weil er - meist durch Einbruch - zahlreiche Diebstähle begangen hatte. Die bedingte Nachsicht eines Teils dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Monaten wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.Dezember 1993 für endgültig erklärt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war mit 2.Dezember 1990 vollzogen (ON 29 und 39 im Akt 23 römisch fünf r 2482/90 des Landesgerichtes Innsbruck).
Demzufolge war diese (einzige) Verurteilung mit Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist am 2.Dezember 1995, somit vor Fällung des eingangs bezeichneten Urteils, getilgt (§§ 1 Abs 1, 2 Abs 1, 3 Abs 1 Z 2 TilgG). Daß sie dennoch bei der Strafbemessung erschwerend wirkte, begründete das Erstgericht unter Bezugnahme auf die in EvBl 1995/63 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 1994, 12 Os 124/94, mit dem Hinweis, die Tilgung sei erst nach Begehung der abgeurteilten Taten eingetreten (US 20).Demzufolge war diese (einzige) Verurteilung mit Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist am 2.Dezember 1995, somit vor Fällung des eingangs bezeichneten Urteils, getilgt (Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 3, Absatz eins, Ziffer 2, TilgG). Daß sie dennoch bei der Strafbemessung erschwerend wirkte, begründete das Erstgericht unter Bezugnahme auf die in EvBl 1995/63 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 1994, 12 Os 124/94, mit dem Hinweis, die Tilgung sei erst nach Begehung der abgeurteilten Taten eingetreten (US 20).
Die Formulierung des Erstgerichtes, die Vorverurteilung sei bereits "tilgbar" gewesen, geht - wie zur Klarstellung erwähnt sei - daran vorbei, daß die Tilgung einer gerichtlichen Verurteilung, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5 TilgG), grundsätzlich mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes eintritt (§ 1 Abs 1 TilgG). Ausnahmen bestehen im Fall einer Begnadigung oder Amnestie (Art 65 Abs 2 lit c und Art 93 B-VG) sowie für ausländische Verurteilungen (§ 7 TilgG).Die Formulierung des Erstgerichtes, die Vorverurteilung sei bereits "tilgbar" gewesen, geht - wie zur Klarstellung erwähnt sei - daran vorbei, daß die Tilgung einer gerichtlichen Verurteilung, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (Paragraph 5, TilgG), grundsätzlich mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes eintritt (Paragraph eins, Absatz eins, TilgG). Ausnahmen bestehen im Fall einer Begnadigung oder Amnestie (Artikel 65, Absatz 2, Litera c und Artikel 93, B-VG) sowie für ausländische Verurteilungen (Paragraph 7, TilgG).
Mit Urteil vom 19.Juni 1996, AZ 6 Bs 292/96, gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe nicht Folge. Es übernahm die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils und ergänzte sie um einen weiteren Erschwerungsgrund (ON 37, S 435 im Akt AZ 28 Vr 3387/95 des Landesgerichtes Innsbruck). Die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe hätte nach Ansicht des Oberlandesgerichtes zwar aus spezialpräventiver Sicht "allenfalls in Betracht gezogen werden" können, schied aber aus generalpräventiven Erwägungen aus.Mit Urteil vom 19.Juni 1996, AZ 6 Bs 292/96, gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe nicht Folge. Es übernahm die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils und ergänzte sie um einen weiteren Erschwerungsgrund (ON 37, S 435 im Akt AZ 28 römisch fünf r 3387/95 des Landesgerichtes Innsbruck). Die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe hätte nach Ansicht des Oberlandesgerichtes zwar aus spezialpräventiver Sicht "allenfalls in Betracht gezogen werden" können, schied aber aus generalpräventiven Erwägungen aus.
Klaus K***** hat die fünfzehnmonatige Freiheitsstrafe am 5.August 1996 angetreten.