[25] Dem Rekurs der Antragsgegnerin kommt keine Berechtigung zu.
[26] Dem Rekurs der Antragstellerin kommt Berechtigung zu.
I. Zum Rekurs der Antragsgegnerin:römisch eins. Zum Rekurs der Antragsgegnerin:
1. Zur Tatsachenrüge:
[27] 1.1. Die Antragsgegnerin bekämpft die Feststellung, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der K* Gruppe in Deutschland und Österreich liege. Diese Feststellung suggeriere, dass ein Tätigkeitsschwerpunkt der Antragsgegnerin in Österreich liege, obwohl sie – womit die bekämpfte Feststellung im Widerspruch stehe – ihren Umsatz „aktenkundig“ hauptsächlich (zwischen 75 % und 90 %) in Deutschland erwirtschafte. Das Erstgericht hätte daher feststellen müssen, dass dort ihr (alleiniger) Tätigkeitsschwerpunkt liege.
[28] 1.2. Nach dem durch das KaWeRÄG 2017 (BGBl I 2017/56) eingefügten § 49 Abs 3 KartG kann sich der Rekurs auch darauf gründen, dass sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Entscheidung des Kartellgerichts zugrunde liegenden Tatsachen ergeben. Mit dieser Regelung soll der in den Beiratsstudien wiederholt geäußerte Wunsch nach einer zweiten Tatsacheninstanz durch eine an § 281 Abs 1 Z 5a StPO angelehnte Regelung, sohin eine beschränkte Anfechtungsmöglichkeit von Tatfragen beim Kartellobergericht (JAB 1529 BlgNR 25. GP 1) umgesetzt werden. § 281 Abs 1 Z 5a StPO erfordert, dass aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen aufkommen lassen, somit intersubjektiv – gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen – eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahe legen (RS0119583 [insb T8, T9, T12, T13]). Der Versuch, unter eigenständiger Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Verfahrensergebnissen die Erwägungen der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, bringt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO hingegen nicht zur Darstellung (16 Ok 3/21h [Rz 43]; 12 Os 119/15i). Die zu § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergangene Rechtsprechung ist auf die Auslegung des § 49 Abs 3 KartG übertragbar (16 Ok 1/18k [Pkt VI.3.5.]; 16 Ok 3/21h [Rz 43]; 16 Ok 3/22k [Rz 80 ff]). 1.2. Nach dem durch das KaWeRÄG 2017 (BGBl I 2017/56) eingefügten Paragraph 49, Absatz 3, KartG kann sich der Rekurs auch darauf gründen, dass sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Entscheidung des Kartellgerichts zugrunde liegenden Tatsachen ergeben. Mit dieser Regelung soll der in den Beiratsstudien wiederholt geäußerte Wunsch nach einer zweiten Tatsacheninstanz durch eine an Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO angelehnte Regelung, sohin eine beschränkte Anfechtungsmöglichkeit von Tatfragen beim Kartellobergericht (JAB 1529 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode eins, ) umgesetzt werden. Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erfordert, dass aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen aufkommen lassen, somit intersubjektiv – gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen – eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahe legen (RS0119583 [insb T8, T9, T12, T13]). Der Versuch, unter eigenständiger Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Verfahrensergebnissen die Erwägungen der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, bringt den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO hingegen nicht zur Darstellung (16 Ok 3/21h [Rz 43]; 12 Os 119/15i). Die zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO ergangene Rechtsprechung ist auf die Auslegung des Paragraph 49, Absatz 3, KartG übertragbar (16 Ok 1/18k [Pkt römisch sechs.3.5.]; 16 Ok 3/21h [Rz 43]; 16 Ok 3/22k [Rz 80 ff]).
[29] 1.3. Der Rekurs hat mit voller Bestimmtheit klarzumachen, weshalb ein bestimmt bezeichnetes aktenkundiges Beweismittel die Feststellung einer ebenso bestimmt bezeichneten entscheidenden Tatsache im geforderten Ausmaß bedenklich erscheinen lässt (16 Ok 1/18k [Pkt VI.3.3.]). 1.3. Der Rekurs hat mit voller Bestimmtheit klarzumachen, weshalb ein bestimmt bezeichnetes aktenkundiges Beweismittel die Feststellung einer ebenso bestimmt bezeichneten entscheidenden Tatsache im geforderten Ausmaß bedenklich erscheinen lässt (16 Ok 1/18k [Pkt römisch sechs.3.3.]).
[30] 1.4. Eine auf aktenwidriger Grundlage getroffene Feststellung legt die Antragsgegnerin nicht dar. Eine solche läge nur vor, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks in einem wesentlichen Punkt (vgl RS0043324 [T2]) unrichtig wiedergegeben worden wäre und dies dazu geführt hätte, dass ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (vgl RS0043347; RS0007258; 16 Ok 6/22a [Rz 38]; 16 Ok 2/23i [Rz 89]). Ein solcher gravierender – sich aus den Akten ergebender – Feststellungsmangel kann schon dem Rekursvorbringen nicht entnommen werden. 1.4. Eine auf aktenwidriger Grundlage getroffene Feststellung legt die Antragsgegnerin nicht dar. Eine solche läge nur vor, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks in einem wesentlichen Punkt vergleiche RS0043324 [T2]) unrichtig wiedergegeben worden wäre und dies dazu geführt hätte, dass ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde vergleiche RS0043347; RS0007258; 16 Ok 6/22a [Rz 38]; 16 Ok 2/23i [Rz 89]). Ein solcher gravierender – sich aus den Akten ergebender – Feststellungsmangel kann schon dem Rekursvorbringen nicht entnommen werden.
[31] 1.5. Davon abgesehen zeigt die Antragsgegnerin nicht auf, warum die bekämpfte Feststellung entscheidungswesentlich wäre. Das Erstgericht berücksichtigte den Umstand, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der K* Gruppe in Deutschland und Österreich gelegen sei, (zu Recht) weder bei der Beurteilung des Verschuldens noch zog es diesen bei der Bemessung der Geldbuße als tragendes Argument heran, sondern wertete die geringen Umsätze der Zielgesellschaften in Österreich vielmehr als mildernd. Auch aus diesem Grund kommt der Tatsachenrüge keine Berechtigung zu.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Auswirkung auf den inländischen Markt:
[32] 2.1.1. Bereits zum KartG 1988 ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die österreichische Fusionskontrolle nicht auf Zusammenschlüsse anwendbar ist, die sich nur auf einen ausländischen Markt auswirken, sondern nur auf solche, bei denen sich der wettbewerbsbeschränkende Sachverhalt in Österreich auswirkt (16 Ok 1/95). Nunmehr sieht dies ausdrücklich § 24 Abs 2 KartG 2005 vor. Demnach ist das KartG nur anzuwenden, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht wurde. Für die Anwendung des österreichischen Wettbewerbsrechts kommt es also nicht darauf an, wo die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, sondern darauf, wo sich das potenziell verbotene Verhalten auswirkt („Auswirkungsprinzip“; vgl RS0131665; 16 Ok 3/08 [Pkt 4.1.]; Ruech in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht § 9 KartG 2005 [2022] Rz 69 ua). § 24 Abs 2 KartG ist auf alle im ersten Hauptstück des KartG enthaltenen materiellen Bestimmungen – also auch auf die Fusionskontrolle – anwendbar. 2.1.1. Bereits zum KartG 1988 ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die österreichische Fusionskontrolle nicht auf Zusammenschlüsse anwendbar ist, die sich nur auf einen ausländischen Markt auswirken, sondern nur auf solche, bei denen sich der wettbewerbsbeschränkende Sachverhalt in Österreich auswirkt (16 Ok 1/95). Nunmehr sieht dies ausdrücklich Paragraph 24, Absatz 2, KartG 2005 vor. Demnach ist das KartG nur anzuwenden, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht wurde. Für die Anwendung des österreichischen Wettbewerbsrechts kommt es also nicht darauf an, wo die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, sondern darauf, wo sich das potenziell verbotene Verhalten auswirkt („Auswirkungsprinzip“; vergleiche RS0131665; 16 Ok 3/08 [Pkt 4.1.]; Ruech in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht Paragraph 9, KartG 2005 [2022] Rz 69 ua). Paragraph 24, Absatz 2, KartG ist auf alle im ersten Hauptstück des KartG enthaltenen materiellen Bestimmungen – also auch auf die Fusionskontrolle – anwendbar.
[33] 2.1.2. Eine Wettbewerbsbeschränkung mit Auslandsbezug wirkt sich im Sinn des § 24 Abs 2 KartG im Inland aus, wenn der Tatbestand der kartellrechtlichen Sachnorm in Bezug auf den Inlandsmarkt verwirklicht ist, sofern die Wettbewerbsbeschränkung geeignet ist, den inländischen Wettbewerb spürbar – bei ausländischen Unternehmen auch unmittelbar – zu beeinträchtigen („Spürbarkeitsschwelle“; 16 Ok 3/08 [Pkt 4.6 ff]; 16 Ok 1/21i [Rz 56]). Die Inlandsauswirkung ist dabei nicht schon bei jedem noch so entfernten Bezug zu Österreich gegeben, erforderlich ist vielmehr eine auf den inländischen Markt bezogene tatbestandsmäßige Wirkung von einer gewissen wettbewerblichen Relevanz, wobei aber bereits eine Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung ausreicht (16 Ok 3/08 [Pkt 4.4 ff]; Urlesberger/Frank in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 § 24 [2024] Rz 3). Eine „strukturelle Verankerung“ der beteiligten Unternehmen in Österreich ist hingegen nicht erforderlich (Urlesberger/Frank aaO Rz 5). § 24 Abs 2 KartG enthält auch keine quantitative (Unter-)Grenze für eine relevante Inlandsauswirkung und stellt insbesondere nicht auf bestimmte Umsatzschwellen des Zielunternehmens ab. 2.1.2. Eine Wettbewerbsbeschränkung mit Auslandsbezug wirkt sich im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, KartG im Inland aus, wenn der Tatbestand der kartellrechtlichen Sachnorm in Bezug auf den Inlandsmarkt verwirklicht ist, sofern die Wettbewerbsbeschränkung geeignet ist, den inländischen Wettbewerb spürbar – bei ausländischen Unternehmen auch unmittelbar – zu beeinträchtigen („Spürbarkeitsschwelle“; 16 Ok 3/08 [Pkt 4.6 ff]; 16 Ok 1/21i [Rz 56]). Die Inlandsauswirkung ist dabei nicht schon bei jedem noch so entfernten Bezug zu Österreich gegeben, erforderlich ist vielmehr eine auf den inländischen Markt bezogene tatbestandsmäßige Wirkung von einer gewissen wettbewerblichen Relevanz, wobei aber bereits eine Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung ausreicht (16 Ok 3/08 [Pkt 4.4 ff]; Urlesberger/Frank in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 Paragraph 24, [2024] Rz 3). Eine „strukturelle Verankerung“ der beteiligten Unternehmen in Österreich ist hingegen nicht erforderlich (Urlesberger/Frank aaO Rz 5). Paragraph 24, Absatz 2, KartG enthält auch keine quantitative (Unter-)Grenze für eine relevante Inlandsauswirkung und stellt insbesondere nicht auf bestimmte Umsatzschwellen des Zielunternehmens ab.
[34] 2.1.3. In der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde eine relevante Inlandsauswirkung etwa in dem Fall verneint, dass die Zielgesellschaft weder aktuell noch potentiell am österreichischen Markt tätig war oder werden sollte oder auf diesen einwirkt (16 Ok 49/05); oder wenn es – etwa durch Interdependenzen von Märkten – zu bloßen „Reflexwirkungen“ auf den österreichischen Markt kommt (16 Ok 3/08 [Pkt 4.8.]). Zu 16 Ok 1/05 ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die Auswirkungen eines Zusammenschlussvorhabens im Inland (schon) dann hinreichend spürbar seien, wenn es die Finanzkraft der Anmelderin stärke (vgl aber 16 Ok 49/05, wo diesem Kriterium [allein] keine Bedeutung für die Beurteilung einer maßgeblichen Inlandsauswirkung zuerkannt wurde), ihr neue Absatzchancen und einen Zugriff auf die Marke und das Vertriebsnetz der Zielgesellschaft eröffne sowie Marktzutrittsschranken für andere Unternehmer erhöhe. Der für das Inland relevante Markt könne auch „Teil eines Weltmarkts“ sein (16 Ok 49/05). 2.1.3. In der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde eine relevante Inlandsauswirkung etwa in dem Fall verneint, dass die Zielgesellschaft weder aktuell noch potentiell am österreichischen Markt tätig war oder werden sollte oder auf diesen einwirkt (16 Ok 49/05); oder wenn es – etwa durch Interdependenzen von Märkten – zu bloßen „Reflexwirkungen“ auf den österreichischen Markt kommt (16 Ok 3/08 [Pkt 4.8.]). Zu 16 Ok 1/05 ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die Auswirkungen eines Zusammenschlussvorhabens im Inland (schon) dann hinreichend spürbar seien, wenn es die Finanzkraft der Anmelderin stärke vergleiche aber 16 Ok 49/05, wo diesem Kriterium [allein] keine Bedeutung für die Beurteilung einer maßgeblichen Inlandsauswirkung zuerkannt wurde), ihr neue Absatzchancen und einen Zugriff auf die Marke und das Vertriebsnetz der Zielgesellschaft eröffne sowie Marktzutrittsschranken für andere Unternehmer erhöhe. Der für das Inland relevante Markt könne auch „Teil eines Weltmarkts“ sein (16 Ok 49/05).
[35] 2.1.4. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird vom Fehlen einer (hinreichenden) Inlandsauswirkung ausgegangen, wenn – kumulativ – das Zielunternehmen in Österreich keine Leistung erbringt (und dies auch nicht vorgesehen ist) und – insoweit unter Bezugnahme auf 16 Ok 49/06 und 16 Ok 1/05 – dessen Tätigkeit auf einen ausländischen Markt beschränkt ist, der Österreich nicht mitumfasst (vgl Kühnert in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht [2022] § 24 KartG 2005 Rz 10; siehe auch Urlesberger/Frank in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 [2024] § 9 KartG Rz 31, wobei diese Autoren auch die spürbare und unmittelbare Stärkung der Marktstellung des Erwerbers hervorheben). Anders formuliert liegt demnach eine relevante Inlandsauswirkung vor, wenn das Zielunternehmen entweder in Österreich Leistungen erbringt oder auf einem grenzüberschreitenden Markt tätig wird, der – wie insbesondere der europäische Binnenmarkt – auch Österreich umfasst. 2.1.4. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird vom Fehlen einer (hinreichenden) Inlandsauswirkung ausgegangen, wenn – kumulativ – das Zielunternehmen in Österreich keine Leistung erbringt (und dies auch nicht vorgesehen ist) und – insoweit unter Bezugnahme auf 16 Ok 49/06 und 16 Ok 1/05 – dessen Tätigkeit auf einen ausländischen Markt beschränkt ist, der Österreich nicht mitumfasst vergleiche Kühnert in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht [2022] Paragraph 24, KartG 2005 Rz 10; siehe auch Urlesberger/Frank in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 [2024] Paragraph 9, KartG Rz 31, wobei diese Autoren auch die spürbare und unmittelbare Stärkung der Marktstellung des Erwerbers hervorheben). Anders formuliert liegt demnach eine relevante Inlandsauswirkung vor, wenn das Zielunternehmen entweder in Österreich Leistungen erbringt oder auf einem grenzüberschreitenden Markt tätig wird, der – wie insbesondere der europäische Binnenmarkt – auch Österreich umfasst.
[36] 2.1.5. Die Rekurswerberin bestreitet – unter Verweis auf § 24 Abs 2 KartG – die Anwendbarkeit des KartG auf den vorliegenden Sachverhalt. Sie argumentiert, dass die Auswirkungen der Zusammenschlüsse in Österreich nicht spürbar gewesen seien, weil die Zielunternehmen im Inland jeweils nur Umsätze von rund 50.000 EUR (V* GmbH) sowie von rund 127.000 EUR (S* AG) erzielt hätten. Es fehle außerdem an Standorten, an denen diese eine wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber inländischen Kunden ausgeübt hätten. Die zur Erheblichkeitsschwelle des § 9 Abs 4 Z 4 KartG ergangene Rechtsprechung, wonach es darauf ankomme, ob sich eine Tätigkeit auf die Marktstruktur und den Wettbewerb in Österreich auswirke, sei aufgrund der vergleichbaren Zielsetzung dieser Bestimmung mit jener des § 24 Abs 2 KartG auch für deren Auslegung heranzuziehen. Allein auf eine Tätigkeit der Zielgesellschaften auf einem überregionalen Markt, der – wie der europäische Binnenmarkt – auch Österreich umfasse, komme es für die Inlandsauswirkungen nicht an. 2.1.5. Die Rekurswerberin bestreitet – unter Verweis auf Paragraph 24, Absatz 2, KartG – die Anwendbarkeit des KartG auf den vorliegenden Sachverhalt. Sie argumentiert, dass die Auswirkungen der Zusammenschlüsse in Österreich nicht spürbar gewesen seien, weil die Zielunternehmen im Inland jeweils nur Umsätze von rund 50.000 EUR (V* GmbH) sowie von rund 127.000 EUR (S* AG) erzielt hätten. Es fehle außerdem an Standorten, an denen diese eine wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber inländischen Kunden ausgeübt hätten. Die zur Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4, KartG ergangene Rechtsprechung, wonach es darauf ankomme, ob sich eine Tätigkeit auf die Marktstruktur und den Wettbewerb in Österreich auswirke, sei aufgrund der vergleichbaren Zielsetzung dieser Bestimmung mit jener des Paragraph 24, Absatz 2, KartG auch für deren Auslegung heranzuziehen. Allein auf eine Tätigkeit der Zielgesellschaften auf einem überregionalen Markt, der – wie der europäische Binnenmarkt – auch Österreich umfasse, komme es für die Inlandsauswirkungen nicht an.
2.1.6. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
[37] (a) Der Hinweis auf das Fehlen inländischer Standorte der Zielgesellschaften bzw von Standorten mit wirtschaftlicher Tätigkeit gegenüber inländischen Kunden vermag eine Inlandsauswirkung der Zusammenschlüsse schon deshalb nicht auszuschließen, weil § 24 Abs 2 KartG gerade nicht auf den Sitz der beteiligten Unternehmen oder deren Standorte abstellt, sondern auf die Wirkung des Verhaltens auf den inländischen Markt. Eine „strukturelle Verankerung“ der beteiligten Unternehmen in Österreich ist nicht erforderlich. (a) Der Hinweis auf das Fehlen inländischer Standorte der Zielgesellschaften bzw von Standorten mit wirtschaftlicher Tätigkeit gegenüber inländischen Kunden vermag eine Inlandsauswirkung der Zusammenschlüsse schon deshalb nicht auszuschließen, weil Paragraph 24, Absatz 2, KartG gerade nicht auf den Sitz der beteiligten Unternehmen oder deren Standorte abstellt, sondern auf die Wirkung des Verhaltens auf den inländischen Markt. Eine „strukturelle Verankerung“ der beteiligten Unternehmen in Österreich ist nicht erforderlich.
[38] (b) Auch auf das Überschreiten bestimmter (Mindest-)Umsätze der Zielgesellschaften in Österreich kommt es nach § 24 Abs 2 KartG nicht an, weil diese Bestimmung keine quantitativen Grenzen (im Sinn von Schwellenwerten) vorsieht. Aus der Höhe der festgestellten Inlandsumsätze der Zielgesellschaften kann daher nicht (per se) auf eine fehlende Eignung der Zusammenschlüsse zur spürbaren Beeinträchtigung des inländischen Wettbewerbs geschlossen werden. Zu 16 Ok 49/05 wurde eine Inlandsauswirkung (nur) deshalb verneint, weil die ausländische Zielgesellschaft in Österreich gar nicht tätig war (und auch potenziell nicht tätig werden sollte). Demgegenüber ergibt sich aus den festgestellten Umsätzen der V* GmbH sowie der S* AG in Österreich, dass diese eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber österreichischen Kunden ausübten und daher kein bloß potenzieller oder formaler Inlandsbezug (etwa im Sinn bloßer Reflexwirkungen) vorlag. Dass die Umsätze beider Zielgesellschaften in Österreich gering waren, ist bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen, schließt eine Inlandsauswirkung der Zusammenschlüsse im Sinn des § 24 Abs 2 KartG aber nicht aus. (b) Auch auf das Überschreiten bestimmter (Mindest-)Umsätze der Zielgesellschaften in Österreich kommt es nach Paragraph 24, Absatz 2, KartG nicht an, weil diese Bestimmung keine quantitativen Grenzen (im Sinn von Schwellenwerten) vorsieht. Aus der Höhe der festgestellten Inlandsumsätze der Zielgesellschaften kann daher nicht (per se) auf eine fehlende Eignung der Zusammenschlüsse zur spürbaren Beeinträchtigung des inländischen Wettbewerbs geschlossen werden. Zu 16 Ok 49/05 wurde eine Inlandsauswirkung (nur) deshalb verneint, weil die ausländische Zielgesellschaft in Österreich gar nicht tätig war (und auch potenziell nicht tätig werden sollte). Demgegenüber ergibt sich aus den festgestellten Umsätzen der V* GmbH sowie der S* AG in Österreich, dass diese eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber österreichischen Kunden ausübten und daher kein bloß potenzieller oder formaler Inlandsbezug (etwa im Sinn bloßer Reflexwirkungen) vorlag. Dass die Umsätze beider Zielgesellschaften in Österreich gering waren, ist bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen, schließt eine Inlandsauswirkung der Zusammenschlüsse im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, KartG aber nicht aus.
[39] (c) Entgegen der Rekurswerberin ist zwischen der für die Anwendung des KartG erforderlichen Inlandsauswirkung des § 24 Abs 2 KartG und der in § 9 Abs 4 Z 4 KartG normierten „erheblichen Inlandstätigkeit“ der Zielgesellschaft als Voraussetzung für die Anmeldepflicht eines Zusammenschlusses nach dieser Bestimmung zu unterscheiden: (c) Entgegen der Rekurswerberin ist zwischen der für die Anwendung des KartG erforderlichen Inlandsauswirkung des Paragraph 24, Absatz 2, KartG und der in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4, KartG normierten „erheblichen Inlandstätigkeit“ der Zielgesellschaft als Voraussetzung für die Anmeldepflicht eines Zusammenschlusses nach dieser Bestimmung zu unterscheiden:
[40] Mit dem KaWeRÄG 2017 wurden in § 9 Abs 4 KartG zusätzliche Transaktionswertschwellen eingeführt. Demnach müssen auch Zusammenschlüsse, auf die § 9 Abs 1 KartG nicht anwendbar ist, angemeldet werden, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss Umsatzerlöse von weltweit mehr als 300 Millionen EUR und im Inland von mehr als 15 Millionen EUR erzielt haben (§ 9 Abs 4 Z 1 und 2 KartG), der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 200 Millionen EUR beträgt (§ 9 Abs 4 Z 3 KartG) und das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist (§ 9 Abs 4 Z 4 KartG). § 9 Abs 4 Z 4 KartG normiert also eine zusätzliche Voraussetzung für die Anmeldepflicht eines Zusammenschlusses und regelt nicht – wie § 24 Abs 2 KartG – den räumlichen Anwendungsbereich des KartG. Prüfungsgegenstand nach § 9 Abs 4 Z 4 KartG ist auch nur die erhebliche Inlandstätigkeit des Zielunternehmens, wohingegen es nach § 24 Abs 2 KartG auf spürbare Inlandsauswirkungen „des Sachverhalts“ – also des Zusammenschlusses als solchen – ankommt. Der Unterschied zwischen § 24 Abs 2 und § 9 Abs 4 Z 4 KartG liegt nicht nur in der unterschiedlichen Formulierung, sondern vor allem im Zweck beider Bestimmungen: Während § 24 Abs 2 KartG als Norm des materiellen Kollisionsrechts (vgl 16 Ok 3/08 [Pkt 3.8.]; Kühnert in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht [2022] § 24 KartG 2005 Rz 1) verhindern will, dass österreichisches Kartellrecht auf Sachverhalte ohne Inlandsauswirkung angewendet wird, nimmt § 9 Abs 4 Z 4 KartG an sich aufzugreifende Zusammenschlüsse von der Anmeldepflicht aus, wenn der Bezug des Zielunternehmens zu Österreich bloß marginal ist. Die Erheblichkeitsschwelle des § 9 Abs 4 Z 4 KartG ist daher entgegen dem Standpunkt der Antragsgegnerin nicht mit der Inlandsauswirkung des § 24 Abs 2 KartG gleichzusetzen, was sich auch daraus ergibt, dass es der Einschränkung des § 9 Abs 4 Z 4 KartG sonst – mangels Anwendbarkeit des KartG – gar nicht bedurft hätte. Für die Antragsgegnerin ist daher auch aus der Entscheidung zu 16 Ok 2/25t nichts zu gewinnen, weil dort nur zu beurteilen war, ob das Zielunternehmen im Sinn des § 9 Abs 4 Z 4 KartG in erheblichem Umfang im Inland tätig ist. Mit dem KaWeRÄG 2017 wurden in Paragraph 9, Absatz 4, KartG zusätzliche Transaktionswertschwellen eingeführt. Demnach müssen auch Zusammenschlüsse, auf die Paragraph 9, Absatz eins, KartG nicht anwendbar ist, angemeldet werden, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss Umsatzerlöse von weltweit mehr als 300 Millionen EUR und im Inland von mehr als 15 Millionen EUR erzielt haben (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins und 2 KartG), der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 200 Millionen EUR beträgt (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, KartG) und das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4, KartG). Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4, KartG normiert also eine zusätzliche Voraussetzung für die Anmeldepflicht eines Zusammenschlusses und regelt nicht – wie Paragraph 24, Absatz 2, KartG – den räumlichen Anwendungsbereich des KartG. Prüfungsgegenstand nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4, KartG ist auch nur die erhebliche Inlandstätigkeit des Zielunternehmens, wohingegen es nach Paragraph 24, Absatz 2, KartG auf spürbare Inlandsauswirkungen „des Sachverhalts“ – also des Zusammenschlusses als solchen – ankommt. Der Unterschied zwischen Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4, KartG liegt nicht nur in der unterschiedlichen Formulierung, sondern vor allem im Zweck beider Bestimmungen: Während Paragraph 24, Absatz 2, KartG als Norm des materiellen Kollisionsrechts vergleiche 16 Ok 3/08 [Pkt 3.8.]; Kühnert in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht [2022] Paragraph 24, KartG 2005 Rz 1) verhindern will, dass österreichisches Kartellrecht auf Sachverhalte ohne Inlandsauswirkung angewendet wird, nimmt Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4, KartG an sich aufzugreifende Zusammenschlüsse von der Anmeldepflicht aus, wenn der Bezug des Zielunternehmens zu Österreich bloß marginal ist. Die Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4, KartG ist daher entgegen dem Standpunkt der Antragsgegnerin nicht mit der Inlandsauswirkung des Paragraph 24, Absatz 2, KartG gleichzusetzen, was sich auch daraus ergibt, dass es der Einschränkung des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4, KartG sonst – mangels Anwendbarkeit des KartG – gar nicht bedurft hätte. Für die Antragsgegnerin ist daher auch aus der Entscheidung zu 16 Ok 2/25t nichts zu gewinnen, weil dort nur zu beurteilen war, ob das Zielunternehmen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4, KartG in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.
[41] (d) Soweit das Erstgericht davon ausging, dass es für eine relevante Inlandsauswirkung ausreiche, dass das Zielunternehmen Leistungen auf einem weiteren als dem nationalen Markt erbringe, der auch Österreich beinhalte, selbst wenn die Zielgesellschaft in Österreich keine Leistungen anbieten würde, entspricht dies der dargelegten Ansicht in der Literatur (vgl oben Pkt I.2.1.4). Diese gründet sich auf die Rechtsprechung, wonach sich bei einem nicht bloß national (sondern etwa weltweit) abgegrenzten Markt auch dann Auswirkungen auf Österreich ergeben können, wenn dieses Teil dieses grenzüberschreitenden Marktes ist, selbst wenn die Zielgesellschaft keine Umsätze in Österreich erzielt (in diesem Sinn 16 Ok 1/05). (d) Soweit das Erstgericht davon ausging, dass es für eine relevante Inlandsauswirkung ausreiche, dass das Zielunternehmen Leistungen auf einem weiteren als dem nationalen Markt erbringe, der auch Österreich beinhalte, selbst wenn die Zielgesellschaft in Österreich keine Leistungen anbieten würde, entspricht dies der dargelegten Ansicht in der Literatur vergleiche oben Pkt römisch eins.2.1.4). Diese gründet sich auf die Rechtsprechung, wonach sich bei einem nicht bloß national (sondern etwa weltweit) abgegrenzten Markt auch dann Auswirkungen auf Österreich ergeben können, wenn dieses Teil dieses grenzüberschreitenden Marktes ist, selbst wenn die Zielgesellschaft keine Umsätze in Österreich erzielt (in diesem Sinn 16 Ok 1/05).
[42] Abgesehen davon, dass die Rekurswerberin der Begründung des Erstgerichts mit ihrem kursorischen Hinweis auf einen „geänderten regulatorischen Kontext“ schon im Ansatz keine tauglichen Argumente entgegenhält, waren die Zielgesellschaften hier ohnehin in Österreich tätig, sodass der österreichische Markt nicht nur potentiell (abstrakt) sondern tatsächlich (konkret) von den Zusammenschlüssen betroffen war. Ob und unter welchen Umständen sich im Einzelfall eine Inlandsauswirkung allein daraus ergeben könnte, dass Österreich als Teil eines grenzüberschreitenden Marktes von einem Zusammenschluss (nur indirekt) betroffen ist, muss daher nicht beurteilt werden.
2.2. Zur Bemessung der Geldbuße:
[43] 2.2.1. Mit ihren Rechtsmittelausführungen zur Höhe der Geldbuße, mit denen sie eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes behauptet, weil das Erstgericht den Unrechts- und Schuldgehalt des Kartellverstoßes unrichtig gewichtet und dessen geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie mildernde Umstände unberücksichtigt gelassen habe, ist die Antragsgegnerin auf die Behandlung des Rekurses der Antragstellerin (vgl unten Pkt II) zu verweisen. 2.2.1. Mit ihren Rechtsmittelausführungen zur Höhe der Geldbuße, mit denen sie eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes behauptet, weil das Erstgericht den Unrechts- und Schuldgehalt des Kartellverstoßes unrichtig gewichtet und dessen geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie mildernde Umstände unberücksichtigt gelassen habe, ist die Antragsgegnerin auf die Behandlung des Rekurses der Antragstellerin vergleiche unten Pkt römisch zwei) zu verweisen.
[44] 2.2.2. Das Argument der Antragsgegnerin, das Erstgericht habe gegen das Rückwirkungsverbot des Art 7 EMRK verstoßen, weil es sich – trotz unverändert gebliebenen gesetzlichen Rahmens für die Bemessung der Geldbuße – an der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert habe, in der Kartellverstöße strenger als in früheren (vergleichbaren) Fällen sanktioniert worden seien, verfängt nicht: 2.2.2. Das Argument der Antragsgegnerin, das Erstgericht habe gegen das Rückwirkungsverbot des Artikel 7, EMRK verstoßen, weil es sich – trotz unverändert gebliebenen gesetzlichen Rahmens für die Bemessung der Geldbuße – an der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert habe, in der Kartellverstöße strenger als in früheren (vergleichbaren) Fällen sanktioniert worden seien, verfängt nicht:
[45] (a) Nach Art 7 EMRK darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Die Bestimmung beinhaltet also ein Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafnormen zum Nachteil des Angeklagten (RS0122531). Zwar erfasst Art 7 EMRK nicht nur gesetzliche Änderungen, sondern kann auch einer nicht angemessen vorhersehbaren, strafbarkeitsbegründenden oder strafverschärfenden Rechtsprechungsänderung entgegenstehen (vgl Sinner in Karpenstein/Mayer, EMRK3 [2022] Art 7 EMRK Rz 12 f mwN). Dies schließt eine schrittweise Klarstellung der Regeln über die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Wege der richterlichen Auslegung von Fall zu Fall aber keineswegs aus, sofern diese mit dem Wesensgehalt des betreffenden Delikts in einem engen Zusammenhang steht und hinlänglich erkennbar und vorhersehbar ist (RS0122558; EGMR 8. 1. 2007, 18397/03, Witt/Deutschland; 12. 2. 2008, 21906/04, Kafkaris [Rz 137 ff]). (a) Nach Artikel 7, EMRK darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Die Bestimmung beinhaltet also ein Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafnormen zum Nachteil des Angeklagten (RS0122531). Zwar erfasst Artikel 7, EMRK nicht nur gesetzliche Änderungen, sondern kann auch einer nicht angemessen vorhersehbaren, strafbarkeitsbegründenden oder strafverschärfenden Rechtsprechungsänderung entgegenstehen vergleiche Sinner in Karpenstein/Mayer, EMRK3 [2022] Artikel 7, EMRK Rz 12 f mwN). Dies schließt eine schrittweise Klarstellung der Regeln über die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Wege der richterlichen Auslegung von Fall zu Fall aber keineswegs aus, sofern diese mit dem Wesensgehalt des betreffenden Delikts in einem engen Zusammenhang steht und hinlänglich erkennbar und vorhersehbar ist (RS0122558; EGMR 8. 1. 2007, 18397/03, Witt/Deutschland; 12. 2. 2008, 21906/04, Kafkaris [Rz 137 ff]).
[46] (b) Eine unvorhersehbare Strafverschärfung ist hier keinesfalls erfolgt. Ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot war bereits zum Zeitpunkt der Durchführung des Zusammenschlusses gesetzlich sanktioniert. § 29 KartG enthielt schon damals für eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 17 KartG die Strafdrohung einer Geldbuße von bis zu 10 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes. § 30 KartG normierte die maßgeblichen Bemessungsfaktoren. Dass der Oberste Gerichtshof zuletzt höhere Geldbußen verhängt hat, als sie in früheren Verfahren für vergleichbare Zuwiderhandlungen verhängt wurden – wobei die Bemessung der Geldbuße ohnehin eine vom jeweiligen Einzelfall abhängige Ermessensentscheidung ist (vgl RS0122743) – bedeutet keinesfalls, dass sich das Erstgericht daran bei der Beurteilung des vorliegenden Falls nicht orientieren durfte. Eine Verletzung des Art 7 EMRK ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, wenn die Geldbuße – wie hier (siehe auch zu Punkt II unten) – innerhalb des im Tatzeitpunkt geltenden (weiten) gesetzlichen Rahmens bleibt und die Zumessung auf den gesetzlichen Kriterien entspricht. Im Übrigen wies der Oberste Gerichtshof in der Vergangenheit wiederholt darauf hin, dass nur eine angemessen hohe Geldbuße ihre Präventionsfunktion erfüllen kann (vgl RS0124666; RS0130389; 16 Ok 6/23b [Rz 123 mwN]), sodass auch insoweit kein schützenswertes Vertrauen der Antragsgegnerin auf eine bestimmte (geringe) Höhe der Sanktion bestehen konnte. (b) Eine unvorhersehbare Strafverschärfung ist hier keinesfalls erfolgt. Ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot war bereits zum Zeitpunkt der Durchführung des Zusammenschlusses gesetzlich sanktioniert. Paragraph 29, KartG enthielt schon damals für eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen Paragraph 17, KartG die Strafdrohung einer Geldbuße von bis zu 10 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes. Paragraph 30, KartG normierte die maßgeblichen Bemessungsfaktoren. Dass der Oberste Gerichtshof zuletzt höhere Geldbußen verhängt hat, als sie in früheren Verfahren für vergleichbare Zuwiderhandlungen verhängt wurden – wobei die Bemessung der Geldbuße ohnehin eine vom jeweiligen Einzelfall abhängige Ermessensentscheidung ist vergleiche RS0122743) – bedeutet keinesfalls, dass sich das Erstgericht daran bei der Beurteilung des vorliegenden Falls nicht orientieren durfte. Eine Verletzung des Artikel 7, EMRK ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, wenn die Geldbuße – wie hier (siehe auch zu Punkt römisch zwei unten) – innerhalb des im Tatzeitpunkt geltenden (weiten) gesetzlichen Rahmens bleibt und die Zumessung auf den gesetzlichen Kriterien entspricht. Im Übrigen wies der Oberste Gerichtshof in der Vergangenheit wiederholt darauf hin, dass nur eine angemessen hohe Geldbuße ihre Präventionsfunktion erfüllen kann vergleiche RS0124666; RS0130389; 16 Ok 6/23b [Rz 123 mwN]), sodass auch insoweit kein schützenswertes Vertrauen der Antragsgegnerin auf eine bestimmte (geringe) Höhe der Sanktion bestehen konnte.
[47] 2.2.3. Auch aus dem von der Rekurswerberin ins Treffen geführten „Grundsatz der Selbstbindung“ ist für sie nichts zu gewinnen. Sollte die Antragsgegnerin eine unrichtige Bemessung aus in anderen Verfahren vom Erstgericht festgesetzten Geldbußen ableiten wollen, ist dies schon grundsätzlich verfehlt, soweit diese keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterlagen. Die Höhe der Geldbuße kann auch nicht aus im Zuge von Settlement-Verfahren festgesetzten Geldbußen abgeleitet werden (16 Ok 5/24g [Rz 52 mwN]). Im Übrigen ist der Antragsgegnerin entgegenzuhalten, dass die Bemessung einer Geldbuße eine vom Einzelfall abhängige Ermessensentscheidung ist und sie keine höchstgerichtliche Spruchpraxis darlegt, von der das Erstgericht zu ihrem Nachteil abgewichen wäre.
[48] 2.2.4. Der Oberste Gerichtshof teilt auch die von der Antragsgegnerin gegen § 29 Abs 1 Z 1 KartG ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Der Anregung, die Überprüfung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen, wird daher nicht nähergetreten (vgl bereits 16 Ok 5/24g [insb Rz 54]). 2.2.4. Der Oberste Gerichtshof teilt auch die von der Antragsgegnerin gegen Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, KartG ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Der Anregung, die Überprüfung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen, wird daher nicht nähergetreten vergleiche bereits 16 Ok 5/24g [insb Rz 54]).
II. Zum Rekurs der Antragstellerin betreffend die Höhe der Geldbuße:römisch zwei. Zum Rekurs der Antragstellerin betreffend die Höhe der Geldbuße:
1. Standpunkt der Antragstellerin:
[49] Die Bundeswettbewerbsbehörde wendet sich gegen die Höhe der vom Erstgericht verhängten Geldbuße, weil diese – im Hinblick auf zwei Verstöße gegen das Durchführungsverbot von jeweils langer Dauer – weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen ausreichend sei, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten, zumal der Antragsgegnerin kein bloß geringes Verschulden zur Last falle und sie im Kartellverfahren nicht vollumfänglich kooperiert habe.
2. Standpunkt der Antragsgegnerin:
[50] Die Antragsgegnerin steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund des bloß formellen (untersagungsfernen) Verstoßes gegen das Durchführungsverbot, des geringen Unrechts- und Schuldgehalts, des Fehlens negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und der marginalen Inlandsauswirkung sowie ihrer umfassenden Kooperation mit der Bundeswettbewerbsbehörde keine Erhöhung der Geldbuße zu erfolgen habe, sondern – wie sie in ihrem Rekurs beantragt – der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße abzuweisen, jedenfalls aber nur eine geringere Geldbuße festzusetzen sei.
3. Rechtlicher Rahmen:
[51] 3.1. Gegen einen Unternehmer, der vorsätzlich oder fahrlässig dem Durchführungsverbot (§ 17 KartG) zuwiderhandelt, hat das Kartellgericht eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes zu verhängen (§ 29 Z 1 lit a KartG bzw seit dem KaWeRÄG 2021 – inhaltlich unverändert – § 29 Abs 1 Z 1 lit a KartG). Dabei ist die Zusammenrechnungsregel des § 22 KartG anzuwenden (RS0124135 [T3]). Unternehmen, die in der im § 7 KartG beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten somit als ein einziges Unternehmen (§ 22 Z 1 KartG). Der Senat hat bereits mehrfach dargelegt, dass es aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung, die in § 7 KartG in typisierter Form erfasst wird, sachlich gerechtfertigt ist, auch bei der Bemessung einer Geldbuße die Leistungsfähigkeit (Finanzkraft) nicht allein am Umsatz des zuwiderhandelnden Unternehmens, sondern am Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe zu messen (16 Ok 5/24g [Rz 25 mwN]). Die Einbeziehung des Konzernumsatzes ist gerechtfertigt, weil aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angenommen werden kann (16 Ok 5/24g [Rz 26]). Dem tritt die Antragsgegnerin nicht entgegen. 3.1. Gegen einen Unternehmer, der vorsätzlich oder fahrlässig dem Durchführungsverbot (Paragraph 17, KartG) zuwiderhandelt, hat das Kartellgericht eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes zu verhängen (Paragraph 29, Ziffer eins, Litera a, KartG bzw seit dem KaWeRÄG 2021 – inhaltlich unverändert – Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KartG). Dabei ist die Zusammenrechnungsregel des Paragraph 22, KartG anzuwenden (RS0124135 [T3]). Unternehmen, die in der im Paragraph 7, KartG beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten somit als ein einziges Unternehmen (Paragraph 22, Ziffer eins, KartG). Der Senat hat bereits mehrfach dargelegt, dass es aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung, die in Paragraph 7, KartG in typisierter Form erfasst wird, sachlich gerechtfertigt ist, auch bei der Bemessung einer Geldbuße die Leistungsfähigkeit (Finanzkraft) nicht allein am Umsatz des zuwiderhandelnden Unternehmens, sondern am Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe zu messen (16 Ok 5/24g [Rz 25 mwN]). Die Einbeziehung des Konzernumsatzes ist gerechtfertigt, weil aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angenommen werden kann (16 Ok 5/24g [Rz 26]). Dem tritt die Antragsgegnerin nicht entgegen.
[52] 3.2. Im vorliegenden Fall beträgt die Strafrahmenobergrenze daher – ausgehend vom festgestellten Konzernumsatz der K* Gruppe im Jahr 2025 von rund 602 Millionen EUR – 60,2 Millionen EUR.
[53] 3.3. Gemäß § 30 Abs 1 KartG ist bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße insbesondere auf die Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, auf die dadurch erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens sowie auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. § 30 Abs 2 KartG nennt (demonstrativ) verschiedene Erschwerungsgründe und § 30 Abs 3 KartG Milderungsgründe. 3.3. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, KartG ist bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße insbesondere auf die Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, auf die dadurch erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens sowie auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Paragraph 30, Absatz 2, KartG nennt (demonstrativ) verschiedene Erschwerungsgründe und Paragraph 30, Absatz 3, KartG Milderungsgründe.
[54] 3.4. Geldbußen nach dem KartG verfolgen präventive und repressive Zwecke, was eine angemessene Höhe erfordert, weil sonst keine abschreckende Wirkung erzielt wird (RS0124666; RS0130389). Es kann nicht mit der Verhängung einer „quasi symbolischen“ Geldbuße das Auslangen gefunden werden, sondern die Geldbuße muss eine solche Höhe erreichen, dass sie spürbar ist und zum Ausdruck bringt, dass die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen in Österreich kein „Kavaliersdelikt“ ist (16 Ok 2/13 [Pkt 7.]). Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits mehrfach klargestellt, dass auch in Österreich zur wirksamen Bekämpfung von Kartellverstößen Geldbußen in einer Größenordnung zu verhängen sind, wie sie auf Unionsebene und in zahlreichen Mitgliedstaaten bereits seit langem üblich ist (16 Ok 2/22p [Rz 86]; 16 Ok 6/23b [Rz 136]; 16 Ok 5/24g [Rz 55]).
[55] 3.5. Eine Zuwiderhandlung gegen das Durchführungsverbot ist grundsätzlich als schwerer Verstoß zu beurteilen, weil die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Anmeldung von Zusammenschlüssen auch dann untergraben wird, wenn der Zusammenschluss nach wettbewerblichen Kriterien grundsätzlich unbedenklich wäre (16 Ok 2/13 [Pkt 6.4.]). Da die unterbliebenen Anmeldungen in Österreich nicht gegen das Kartellverbot (§ 1 KartG) oder das Missbrauchsverbot (§ 5 KartG) verstoßen haben, sind sie mangels Untersagungstatbestands als „untersagungsfernes“ Zuwiderhandeln gegen eine bloße Formvorschrift allerdings im Ergebnis milder zu beurteilen (16 Ok 2/13 [Pkt 7]; 16 Ok 5/24g [Rz 31]). 3.5. Eine Zuwiderhandlung gegen das Durchführungsverbot ist grundsätzlich als schwerer Verstoß zu beurteilen, weil die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Anmeldung von Zusammenschlüssen auch dann untergraben wird, wenn der Zusammenschluss nach wettbewerblichen Kriterien grundsätzlich unbedenklich wäre (16 Ok 2/13 [Pkt 6.4.]). Da die unterbliebenen Anmeldungen in Österreich nicht gegen das Kartellverbot (Paragraph eins, KartG) oder das Missbrauchsverbot (Paragraph 5, KartG) verstoßen haben, sind sie mangels Untersagungstatbestands als „untersagungsfernes“ Zuwiderhandeln gegen eine bloße Formvorschrift allerdings im Ergebnis milder zu beurteilen (16 Ok 2/13 [Pkt 7]; 16 Ok 5/24g [Rz 31]).
[56] 3.6. Letztlich ist die Festsetzung der Geldbuße eine Ermessensentscheidung, bei der neben den – nicht taxativ aufgezählten – gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des jeweiligen Einzelfalls und der konkrete Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es ist daher eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung sämtlicher relevanten Umstände vorzunehmen (RS0122743 [T3]).
4. Zum Verschulden der Antragsgegnerin:
[57] 4.1. Gemäß § 29 Abs 1 KartG können Geldbußen nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) auferlegt werden (RS0119698 [T1]). Ein vorsätzliches Unterlassen wirft die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht vor, dafür fehlt nach den Feststellungen auch jeder Anhaltspunkt. Es bleibt daher zu prüfen, ob das Unterbleiben der inländischen Anmeldung der Zusammenschlüsse den für die Antragsgegnerin handelnden Personen als Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. 4.1. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, KartG können Geldbußen nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) auferlegt werden (RS0119698 [T1]). Ein vorsätzliches Unterlassen wirft die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht vor, dafür fehlt nach den Feststellungen auch jeder Anhaltspunkt. Es bleibt daher zu prüfen, ob das Unterbleiben der inländischen Anmeldung der Zusammenschlüsse den für die Antragsgegnerin handelnden Personen als Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
[58] 4.2. Für das kartellrechtliche Geldbußenverfahren gegen juristische Personen ist der Maßstab objektiver Sorgfaltswidrigkeit anzulegen (16 Ok 2/11 [Pkt 5.4.]; 16 Ok 4/23h [Rz 149]; Koprivnikar/Mertel in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht [2022] § 29 KartG Rz 12). Fahrlässigkeit ist demnach anzunehmen, wenn die für das Unternehmen zurechenbar handelnden Personen die Zuwiderhandlung bei Aufwendung der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Sorgfalt erkennen hätten können (16 Ok 2/11 [Pkt 5.4.]). Größere und insbesondere grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind dabei – wegen der wettbewerblichen Relevanz ihres Verhaltens – strenger zu beurteilen. Kriterien für den Umfang der Sorgfaltspflicht sind neben der Größe und der grenzüberschreitenden Tätigkeit eines Unternehmens auch die Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts (vgl 16 Ok 2/11 [Pkt 9.3.]; 16 Ok 2/13 [Pkt 6.5.]). Wurde ein fachkundiger Rat einer verlässlichen und sachlich kompetenten Stelle – insbesondere eines auf Kartellrecht spezialisierten Rechtsanwalts – eingeholt, die über den gesamten Sachverhalt informiert wurde, liegt in der Regel (sofern eine fehlerhafte Rechtsberatung nicht offensichtlich ist; vgl 16 Ok 2/13 [Pkt 6.5.]) ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vor (16 Ok 2/11 [Pkt 9.1.]). Letztlich kommt es für die Verschuldensprüfung darauf an, ob ein Unternehmen sein geplantes Handeln unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Rechtsquellen sorgfältig genug dahin überprüft hat (oder überprüfen ließ), ob es unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten erlaubt (hier: anmeldepflichtig) war (vgl 16 Ok 2/11 [Pkt 9.4.]). 4.2. Für das kartellrechtliche Geldbußenverfahren gegen juristische Personen ist der Maßstab objektiver Sorgfaltswidrigkeit anzulegen (16 Ok 2/11 [Pkt 5.4.]; 16 Ok 4/23h [Rz 149]; Koprivnikar/Mertel in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht [2022] Paragraph 29, KartG Rz 12). Fahrlässigkeit ist demnach anzunehmen, wenn die für das Unternehmen zurechenbar handelnden Personen die Zuwiderhandlung bei Aufwendung der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Sorgfalt erkennen hätten können (16 Ok 2/11 [Pkt 5.4.]). Größere und insbesondere grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind dabei – wegen der wettbewerblichen Relevanz ihres Verhaltens – strenger zu beurteilen. Kriterien für den Umfang der Sorgfaltspflicht sind neben der Größe und der grenzüberschreitenden Tätigkeit eines Unternehmens auch die Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts vergleiche 16 Ok 2/11 [Pkt 9.3.]; 16 Ok 2/13 [Pkt 6.5.]). Wurde ein fachkundiger Rat einer verlässlichen und sachlich kompetenten Stelle – insbesondere eines auf Kartellrecht spezialisierten Rechtsanwalts – eingeholt, die über den gesamten Sachverhalt informiert wurde, liegt in der Regel (sofern eine fehlerhafte Rechtsberatung nicht offensichtlich ist; vergleiche 16 Ok 2/13 [Pkt 6.5.]) ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vor (16 Ok 2/11 [Pkt 9.1.]). Letztlich kommt es für die Verschuldensprüfung darauf an, ob ein Unternehmen sein geplantes Handeln unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Rechtsquellen sorgfältig genug dahin überprüft hat (oder überprüfen ließ), ob es unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten erlaubt (hier: anmeldepflichtig) war vergleiche 16 Ok 2/11 [Pkt 9.4.]).
[59] 4.3. Dass die Anmeldebedürftigkeit von Zusammenschlussvorhaben in Österreich – ebenso wie etwa auch nach dem Unionsrecht – von den Umsätzen der beteiligten Unternehmen abhängt und Zusammenschlüsse im Sinn von § 7 KartG, welche die Umsatzschwellen des § 9 KartG erreichen, einer Genehmigung der österreichischen Wettbewerbsbehörde bedürfen, kann als fusionsrechtliches Basiswissen angesehen werden, das jedem Unternehmen bekannt sein muss, das mit grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen konfrontiert wird, bei denen die beteiligten Unternehmen Umsätze in verschiedenen Länder – hier eben auch in Österreich – erwirtschaften (vgl 16 Ok 2/13 [Pkt 3.]). 4.3. Dass die Anmeldebedürftigkeit von Zusammenschlussvorhaben in Österreich – ebenso wie etwa auch nach dem Unionsrecht – von den Umsätzen der beteiligten Unternehmen abhängt und Zusammenschlüsse im Sinn von Paragraph 7, KartG, welche die Umsatzschwellen des Paragraph 9, KartG erreichen, einer Genehmigung der österreichischen Wettbewerbsbehörde bedürfen, kann als fusionsrechtliches Basiswissen angesehen werden, das jedem Unternehmen bekannt sein muss, das mit grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen konfrontiert wird, bei denen die beteiligten Unternehmen Umsätze in verschiedenen Länder – hier eben auch in Österreich – erwirtschaften vergleiche 16 Ok 2/13 [Pkt 3.]).
[60] 4.4. Die Antragsgegnerin bestreitet nicht, dass die Anteilserwerbe an der V* GmbH und der S* AG unter Einbeziehung der Umsätze der mit diesen Zielunternehmen im Sinn von § 7 KartG verbundenen Unternehmen (der Vec* GmbH hinsichtlich des Zusammenschlusses mit der V* GmbH und der i* Gruppe hinsichtlich des Zusammenschlusses mit der S* AG) die Transaktionswertschwellen des § 9 Abs 1 KartG überschritten. Sie behauptet auch nicht, dass dies unter Zugrundelegung des gebotenen (strengen) objektiven Sorgfaltsmaßstabs jedenfalls bei Einholung geeigneter fachlicher (kartellrechtlicher) Beratung nicht (leicht) erkennbar gewesen wäre. Nach den getroffenen Feststellungen unterließ sie es, die geplanten Zusammenschlüsse unter Berücksichtigung sämtlicher in Betracht kommenden (hier eben auch österreichischer) Rechtsquellen auf eine Anmeldepflicht zu überprüfen oder durch geeignete Dritte überprüfen zu lassen. Damit begegnet es aber keinen Bedenken, dass das Erstgericht der Antragsgegnerin die Durchführung der Zusammenschlüsse ohne vorherige Anmeldung als (nicht bloß geringfügiges) Verschulden vorwarf. 4.4. Die Antragsgegnerin bestreitet nicht, dass die Anteilserwerbe an der V* GmbH und der S* AG unter Einbeziehung der Umsätze der mit diesen Zielunternehmen im Sinn von Paragraph 7, KartG verbundenen Unternehmen (der Vec* GmbH hinsichtlich des Zusammenschlusses mit der V* GmbH und der i* Gruppe hinsichtlich des Zusammenschlusses mit der S* AG) die Transaktionswertschwellen des Paragraph 9, Absatz eins, KartG überschritten. Sie behauptet auch nicht, dass dies unter Zugrundelegung des gebotenen (strengen) objektiven Sorgfaltsmaßstabs jedenfalls bei Einholung geeigneter fachlicher (kartellrechtlicher) Beratung nicht (leicht) erkennbar gewesen wäre. Nach den getroffenen Feststellungen unterließ sie es, die geplanten Zusammenschlüsse unter Berücksichtigung sämtlicher in Betracht kommenden (hier eben auch österreichischer) Rechtsquellen auf eine Anmeldepflicht zu überprüfen oder durch geeignete Dritte überprüfen zu lassen. Damit begegnet es aber keinen Bedenken, dass das Erstgericht der Antragsgegnerin die Durchführung der Zusammenschlüsse ohne vorherige Anmeldung als (nicht bloß geringfügiges) Verschulden vorwarf.
[61] 4.5. Warum sich das fehlende – oder ein bloß ganz geringes – Verschulden der Antragsgegnerin daraus ergeben sollte, dass sie „intern lediglich durch eine Syndikusrechtsanwältin mit fusionskontrollrechtlichen Grundkenntnissen betreut wurde und über kein spezialisiertes Team zur systematischen Prüfung ausländischer Fusionskontrollregime verfügte“, erschließt sich nicht. Der Verschuldensvorwurf besteht hier gerade darin, dass sie trotz laufender Expansion in zahlreiche europäische Länder weder die erforderlichen internen Strukturen schuf, um eine verlässliche Beurteilung der fusionskontrollrechtlichen Anforderung der von den Zusammenschlüssen betroffenen Jurisdiktionen zu ermöglichen, noch eine solche Prüfung durch geeignete Dritte veranlasste. Dass die Syndikusrechtsanwältin der Antragsgegnerin keine Veranlassung zur Prüfung einer österreichischen Anmeldepflicht sah, enlastet diese schon deshalb nicht, weil die Verschuldensprüfung nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen hat.
5. Zur Kooperation der Antragsgegnerin:
[62] Die Antragstellerin steht in ihrem Rechtsmittel auf dem Standpunkt, das Erstgericht habe bei der Bemessung der Geldbuße nicht (ausreichend) berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nur zu Beginn des von der Bundeswettbewerbsbehörde geführten Verfahrens mit ihr kooperiert und keine Gespräche „zur rechtlichen Einordnung der Zusammenschlüsse“ geführt habe. Dem ist zu entgegnen, dass das Vertreten und Festhalten an einer (wenngleich verfehlten) Rechtsansicht keinen bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigenden Umstand (Erschwerungsgrund) darstellt. Auch eine „Schuldeinsicht“ ist für die Herstellung des Milderungsgrundes des § 30 Abs 3 Z 3 KartG nicht erforderlich (16 Ok 5/24g [Rz 50]). Insoweit liegt daher auch der behauptete sekundäre Feststellungsmangel nicht vor. Die Antragstellerin steht in ihrem Rechtsmittel auf dem Standpunkt, das Erstgericht habe bei der Bemessung der Geldbuße nicht (ausreichend) berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nur zu Beginn des von der Bundeswettbewerbsbehörde geführten Verfahrens mit ihr kooperiert und keine Gespräche „zur rechtlichen Einordnung der Zusammenschlüsse“ geführt habe. Dem ist zu entgegnen, dass das Vertreten und Festhalten an einer (wenngleich verfehlten) Rechtsansicht keinen bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigenden Umstand (Erschwerungsgrund) darstellt. Auch eine „Schuldeinsicht“ ist für die Herstellung des Milderungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, KartG nicht erforderlich (16 Ok 5/24g [Rz 50]). Insoweit liegt daher auch der behauptete sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.
6. Ergebnis:
[63] 6.1. Zusammengefasst ist für die Bemessung der Höhe der Geldbuße zwar davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot grundsätzlich schwer wiegt. Dieser ist hier allerdings milder zu beurteilen, weil mangels Untersagungstatbestands bloß ein „untersagungsfernes“ Zuwiderhandeln erfolgte. Erschwerend ist aber zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin zwei Verstöße gegen das Durchführungsverbot anzulasten sind, die jeweils lange Zeit andauerten, und dass die Antragsgegnerin daran kein bloß geringes Verschulden traf. Ihr kommt aber der geringe Umfang des vom Wettbewerbsverstoß betroffenen (insbesondere österreichischen) Marktes (vgl 16 Ok 5/24g [Rz 38]), ihre freiwillige Nachmeldung der Zusammenschlüsse und ihre Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts zugute. Dass bei der Antragsgegnerin durch die Zusammenschlüsse keine Bereicherung eintrat, wird von der Antragstellerin nicht bestritten. 6.1. Zusammengefasst ist für die Bemessung der Höhe der Geldbuße zwar davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot grundsätzlich schwer wiegt. Dieser ist hier allerdings milder zu beurteilen, weil mangels Untersagungstatbestands bloß ein „untersagungsfernes“ Zuwiderhandeln erfolgte. Erschwerend ist aber zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin zwei Verstöße gegen das Durchführungsverbot anzulasten sind, die jeweils lange Zeit andauerten, und dass die Antragsgegnerin daran kein bloß geringes Verschulden traf. Ihr kommt aber der geringe Umfang des vom Wettbewerbsverstoß betroffenen (insbesondere österreichischen) Marktes vergleiche 16 Ok 5/24g [Rz 38]), ihre freiwillige Nachmeldung der Zusammenschlüsse und ihre Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts zugute. Dass bei der Antragsgegnerin durch die Zusammenschlüsse keine Bereicherung eintrat, wird von der Antragstellerin nicht bestritten.
[64] 6.2. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Bemessungsfaktoren und des mit der Geldbuße verfolgen präventiven und repressiven Zwecks, der eine spürbare und daher abschreckende Höhe erfordert, ist diese im Ergebnis mit 2,4 Million EUR auszumessen.