Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin, eine in den Niederlanden eingetragene Aktiengesellschaft, ist ein Unternehmen des weltweit größten Spirituosenkonzerns. Sie produziert unter anderem den Whisky „Johnny Walker-Red Label" und vertreibt diesen in etwa 200 Ländern. Sie ist unter anderem auch Inhaberin der österreichischen Marke „RED LABEL" sowie der Gemeinschaftsmarke „RED LABEL".
Die Zweitklägerin ist eine im Vereinigten Königreich eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und betreibt eine Whiskybrennerei. Sie stellt verschiedene Sorten Scotch-Whisky her. Sie ist Inhaberin der österreichischen Marke „GRANT'S"; der Gemeinschaftsmarken „GRANT'S", „WILLIAM GRANT'S", „WILLIAM GRANT'S
SCOTCH WHISKY", „WILLIAM GRANT'S FINEST SCOTCH WHISKY", „WILLIAM
GRANT'S BLENDED SCOTCH WHISKY", „GRANT'S WHITE RUM" und „GRANT'S
SPECIAL LONDON EXTRA DRY GIN".
Die Drittklägerin ist eine in Schottland eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, die unter anderem das Ziel verfolgt, die Interessen der schottischen Whiskyindustrie im In- und Ausland zu wahren und zu fördern sowie im Interesse der schottischen Whiskyindustrie als Kläger, Beklagter und Beteiligter in Gerichtsverfahren an jedem Ort der Welt aufzutreten. Die Erst- und Zweitklägerinnen sind Mitglieder der Drittklägerin. Die Erstbeklagte stellt unter anderem Fruchtsäfte her und füllt sie ab. Der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten. 2002 begann die Erstbeklagte, Spirituosen mit der Bezeichnung „Whisky" in Dosen abzufüllen. Die Dosen erhielt sie von einem deutschen Unternehmen. Für die Dosenbeschriftung erhielt die Erstbeklagte von ihrem türkischen Auftraggeber lithografische Vorlagen. Die Erstbeklagte selbst hatte keinen Einfluss auf das Layout der Dosen. Anhand der Vorlagen erteilte die Erstbeklagte dem deutschen Dosenhersteller den Auftrag, Dosen mit der vorgegebenen Aufschrift zu produzieren. Die Erstbeklagte erhält daher von ihrem deutschen Produzenten die Dosen, die mit den Marken der Erst- und Zweitklägerin verwechselbar ähnlichen Zeichen versehen sind. Die Erstbeklagte lagert und verarbeitet die Spirituosen ausschließlich in einem vom Zollamt Feldkirch mit Betriebsbewilligungsbescheid nach § 31 Abs 3 iVm § 33 AlkoholsteuerG genehmigten Alkohollager in Vorarlberg. Hiemit wurde das Lagern und Herstellen von Erzeugnissen, das Abfüllen, Abpacken und verkaufsfertige Herrichten, der Empfang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten im Verfahren der Steueraussetzung und der Versand von Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten im Verfahren der Steueraussetzung genehmigt.Die Drittklägerin ist eine in Schottland eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, die unter anderem das Ziel verfolgt, die Interessen der schottischen Whiskyindustrie im In- und Ausland zu wahren und zu fördern sowie im Interesse der schottischen Whiskyindustrie als Kläger, Beklagter und Beteiligter in Gerichtsverfahren an jedem Ort der Welt aufzutreten. Die Erst- und Zweitklägerinnen sind Mitglieder der Drittklägerin. Die Erstbeklagte stellt unter anderem Fruchtsäfte her und füllt sie ab. Der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten. 2002 begann die Erstbeklagte, Spirituosen mit der Bezeichnung „Whisky" in Dosen abzufüllen. Die Dosen erhielt sie von einem deutschen Unternehmen. Für die Dosenbeschriftung erhielt die Erstbeklagte von ihrem türkischen Auftraggeber lithografische Vorlagen. Die Erstbeklagte selbst hatte keinen Einfluss auf das Layout der Dosen. Anhand der Vorlagen erteilte die Erstbeklagte dem deutschen Dosenhersteller den Auftrag, Dosen mit der vorgegebenen Aufschrift zu produzieren. Die Erstbeklagte erhält daher von ihrem deutschen Produzenten die Dosen, die mit den Marken der Erst- und Zweitklägerin verwechselbar ähnlichen Zeichen versehen sind. Die Erstbeklagte lagert und verarbeitet die Spirituosen ausschließlich in einem vom Zollamt Feldkirch mit Betriebsbewilligungsbescheid nach Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 33, AlkoholsteuerG genehmigten Alkohollager in Vorarlberg. Hiemit wurde das Lagern und Herstellen von Erzeugnissen, das Abfüllen, Abpacken und verkaufsfertige Herrichten, der Empfang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten im Verfahren der Steueraussetzung und der Versand von Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten im Verfahren der Steueraussetzung genehmigt.
Die Erstbeklagte füllte im Auftrag ihrer niederländischen, deutschen und türkischen Kunden die beschrifteten Dosen mit Kunstwhisky (Industriealkohol) ab. Sie war als Lohnabfüllerin tätig, wobei sie teilweise Fertigprodukte erhielt und diese nach einer vorgegebenen Rezeptur mischte. Die Zutaten für die Herstellung der Spirituosen kaufte die Erstbeklagte ein.
Von 2002 bis November 2005 füllte die Erstbeklagte Industriealkohol in Dosen mit folgender Aufschrift ab:
Grants Regal Blended Scotch Whisky, Grants Crown Deluxe Whisky, Grants Crown Deluxe Blended Special Whisky, Grants Regal Deluxe Blended Scotch Whisky, Grants Regal Blended Finest Whisky, King Grants Blended Scotch Whisky Extra Special, King Grants Scotch Whisky, King Grants Blended Scotch Whisky, King Grants Blended Whisky Spirits Black Label, Big Grants Blended Scotch Whisky, Clan Lewis Red Label Scotch Whisky, Clan Lewis Red Label Old Scotch Whisky, Clan Lewis Red Label Old Blended Whisky, Clan Lewis Red Label Single Scotch Whisky, Strong Prince Blended Scotch Whisky, Lion Gold Finest Blended Whisky, Vogl Glen Blended Whisky und Old Canny Whisky. Sämtliche Dosen weisen entweder die Aufschrift „Whisky" oder „Scotch Whisky" auf.
Analysen des Scotch Whisky Research Institut ergaben, dass es sich bei diesen Produkten nicht um sortenreinen Whisky oder Scotch Whisky handelte. Grund dafür war, dass der Gehalt der wichtigsten volatilen Begleitstoffe zu niedrig war, Branntwein enthalten war, der auf mehr als 94,9 Volumsprozent, das heißt auf neutralen Alkohol destilliert oder aus anderen Quellen als Getreidemaische gewonnen worden war, und der Whisky nicht über den Mindestzeitraum von drei Jahren in Eichenfässern gereift war.
Die Dosen wiesen teilweise noch folgende Produktbeschreibungen auf:
„This is a product of a master distiller and its quality is unsurpassed. Be assured of its complete excellence" oder „The depth and subtlety of the malts in this exceptional blend have been skilfully brought out by the most judicious selections of grains". Die Spirituosen wurden ausschließlich im Alkohollager der Erstbeklagten verarbeitet, sie verließen dieses Lager während der Verarbeitung nicht. Nach der Verarbeitung verpackte die Erstbeklagte die abgefüllten Dosen und ließ sie von Zollbeamten verplomben. Danach ließ die Erstbeklagte die Ware nach Hamburg zur Verschiffung bringen, wodurch sie an die Endkunden im Irak und der Türkei gelangte. Von der Türkei wurde die Ware weiter in den Nahen Osten geliefert. Der Zweitbeklagte trug stets Sorge dafür, dass die Lieferungen an die jeweiligen Endkunden gelangten. Die Beklagten lieferten die von ihnen hergestellten Waren ausschließlich in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
Der Zweitbeklagte war bei der Erstbeklagten für die Abfüllung von Fruchtsäften und Eistees sowie die Lohnabfüllung für Drittländer zuständig. Er schloss die Rahmenverträge mit den Auftraggebern für die Lohnabfüllung ab, veranlasste die Dosenbeschriftung in Deutschland und den Warentransport nach Hamburg. Ihm waren die Endabnehmer der beanstandeten Getränke bekannt. Er war sich dessen bewusst, dass die abgefüllten Produkte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nach der Whiskyverordnung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen und nicht verkehrsfähig sind. Die Waren verließen unter Zollaufsicht den EU-Raum. Der Zweitbeklagte ging davon aus, dass unter der Voraussetzung, dass die Spirituosen im Freilager verblieben, diese exterritorial blieben und er sie herstellen dürfe.
Die Erst- und die Zweitklägerin erreichten im Wege einer Privatanklage die Beschlagnahme von Produkten, die von der Erstbeklagten in ihrem Unternehmen in Vorarlberg in mit den Eingriffszeichen beschrifteten Dosen abgefüllt worden waren.
1. Die Erstklägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen,
a) es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die geschützte Marke „Red Label" oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im Zusammenhang mit der Produktion und/oder dem Vertrieb und/oder dem Export von Spirituosen oder gleichartigen Waren kennzeichenmäßig zu verwenden, insbesondere diese Zeichen auf Getränkedosen anzubringen, diese unter diesem Zeichen anzubieten, zu verkaufen und auszuführen, sofern es sich nicht um Originalerzeugnisse der Erstklägerin handelt, die mit deren Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht wurden;
b) binnen 14 Tagen alle Getränkedosen und sonstigen markenverletzenden Gegenstände wie insbesondere Geschäftspapiere und/oder Werbemittel, die gegen die Unterlassungsverpflichtung zu a) verstoßen, zu vernichten, soweit ihnen die Verfügung darüber oder ein diese Vernichtung ermöglichender Einfluss auf den unmittelbar Verfügungsberechtigten zusteht;
c) über die mit von ihnen hergestellten und exportierten Produkten, die gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, erzielten Gewinne unter Vorweisung der Kostenrechnung, insbesondere der Produktkostenkalkulation Rechnung zu legen und durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
2. Die Zweitklägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen,
a) es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die geschützte Marke „GRANT'S" oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im Zusammenhang mit der Produktion und/oder dem Vertrieb und/oder dem Export von Spirituosen oder gleichartigen Waren kennzeichenmäßig zu verwenden, insbesondere diese Zeichen auf Getränkedosen anzubringen, unter diesem Zeichen anzubieten, zu verkaufen und auszuführen, sofern es sich nicht um Originalerzeugnisse der Zweitklägerin handelt, die mit deren Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht wurden;
b) binnen 14 Tagen alle Getränkedosen und sonstigen markenverletzenden Gegenstände wie insbesondere Geschäftspapiere und/oder Werbemittel, die gegen die Unterlassungsverpflichtung zu a) verstoßen, zu vernichten, soweit ihnen die Verfügung darüber oder ein diese Vernichtung ermöglichender Einfluss auf den unmittelbar Verfügungsberechtigten zusteht;
c) über die mit von ihnen hergestellten exportierten Produkten, die gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, erzielten Gewinne unter Vorweisung der Kostenrechnung, insbesondere der Produktkostenkalkulation Rechnung zu legen und durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
3. Die drei Klägerinnen begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, alkoholische Getränke mit der geografischen Herkunftsangabe „Scotch Whisky" anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu exportieren, die tatsächlich nicht aus Schottland stammen und/oder den gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung von Scotch Whisky widersprechen;
b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, alkoholische Getränke unter der Bezeichnung „Whisky" anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu exportieren, welche die Voraussetzungen für die Bezeichnung eines Produkts mit „Whisky" gemäß Art 1 Abs 4 lit b und Art 5 der Verordnung (EWG) Nr 1576/89 nicht erfüllen, insbesondere der vorgeschriebene Gehalt der wichtigsten volatilen Begleitstoffe zu niedrig ist, Branntwein enthalten ist, der auf mehr als 94,8 Volumsprozent destilliert wurde oder aus anderen Quellen als Getreidemaische gewonnen wurde, nicht über einen Mindestzeitraum von drei Jahren in Eichenfässern gereift ist und nicht den vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt von 40 % enthält;b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, alkoholische Getränke unter der Bezeichnung „Whisky" anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu exportieren, welche die Voraussetzungen für die Bezeichnung eines Produkts mit „Whisky" gemäß Artikel eins, Absatz 4, Litera b und Artikel 5, der Verordnung (EWG) Nr 1576/89 nicht erfüllen, insbesondere der vorgeschriebene Gehalt der wichtigsten volatilen Begleitstoffe zu niedrig ist, Branntwein enthalten ist, der auf mehr als 94,8 Volumsprozent destilliert wurde oder aus anderen Quellen als Getreidemaische gewonnen wurde, nicht über einen Mindestzeitraum von drei Jahren in Eichenfässern gereift ist und nicht den vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt von 40 % enthält;
c) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, alkoholische Getränke anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu exportieren, die englischsprachige Produktbeschreibungen aufweisen, die den Eindruck erwecken, das Produkt würde in einem englischsprachigen Land destilliert, wenn es in Wahrheit aus Österreich stammt;
d) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, alkoholische Getränke unter der Bezeichnung „Whisky" anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu exportieren, die Qualitätsangaben wie beispielsweise „This is a product of a master distiller and its quality is unsurpassed. Be assured of its complete excellence" oder „The depth and subtlety of the malts in this exceptional blend have been skilfully brought out by the most judicious selections of grains" oder ähnliche Angaben enthalten, wenn es sich bei diesen Getränken lediglich um eine aromatisierte Industriespirituose handelt;
e) binnen 14 Tagen alle Getränkedosen, welche gegen eine Unterlassungsverpflichtung laut a) bis d) verstoßen, zu beseitigen, soweit ihnen die Verfügung darüber oder ein diese Vernichtung ermöglichender Einfluss auf den unmittelbar Verfügungsberechtigten zusteht.
4. Die Drittklägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen,
a) über die von ihnen hergestellten und in Verkehr gebrachten Spirituosen, welche die Bezeichnung „Scotch Whisky" aufweisen, Rechnung zu legen und die Richtigkeit der gelegten Rechnungen durch einen allgemein beeideten Sachverständigen überprüfen zu lassen;
c) über die mit von ihnen hergestellten und exportierten Produkten, die gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Punkt 3. a - d des Klagebegehrens verstoßen, erzielten Gewinne unter Vorweisung der Kostenrechnung, insbesondere der Produktkostenkalkulation, Rechnung zu legen und durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Darüber hinaus begehren die Klägerinnen die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung und stellen ein von den Ergebnissen der Rechnungslegung abhängiges Zahlungsbegehren. Die Erstbeklagte fülle in ihrem Unternehmen Dosen mit Industriespirituosen ab, die einen Whiskygeschmack hätten und exportiere diese in verschiedene Länder, insbesondere in die Türkei und den Irak. Die Dosenbeschriftung enthalte Teile der Wortmarken der Erst- und der Zweitklägerin. Durch das Inverkehrbringen des Kunstwhiskys verletzten die Beklagten die Markenrechte der Klägerinnen. Darüber hinaus machten die Beklagten irreführende Angaben auf den Dosen (geografische Herkunftsangabe, Produktinhalt, Produkt- und Qualitätsbeschreibung) und verletzten § 68f MSchG.c) über die mit von ihnen hergestellten und exportierten Produkten, die gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Punkt 3. a - d des Klagebegehrens verstoßen, erzielten Gewinne unter Vorweisung der Kostenrechnung, insbesondere der Produktkostenkalkulation, Rechnung zu legen und durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Darüber hinaus begehren die Klägerinnen die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung und stellen ein von den Ergebnissen der Rechnungslegung abhängiges Zahlungsbegehren. Die Erstbeklagte fülle in ihrem Unternehmen Dosen mit Industriespirituosen ab, die einen Whiskygeschmack hätten und exportiere diese in verschiedene Länder, insbesondere in die Türkei und den Irak. Die Dosenbeschriftung enthalte Teile der Wortmarken der Erst- und der Zweitklägerin. Durch das Inverkehrbringen des Kunstwhiskys verletzten die Beklagten die Markenrechte der Klägerinnen. Darüber hinaus machten die Beklagten irreführende Angaben auf den Dosen (geografische Herkunftsangabe, Produktinhalt, Produkt- und Qualitätsbeschreibung) und verletzten Paragraph 68 f, MSchG.
Die Beklagten wendeten ein, sie füllten für einen türkischen Kunden in einem Zollfreilager ihres Unternehmens Kunstwhisky in Dosen ab. Die Erstbeklagte sei als Lohnabfüllerin tätig und liefere ausschließlich in die Türkei. Das Dosenlayout habe der türkische Kunde vorgegeben. Die Beklagten hätten die Waren zu keinem Zeitpunkt im Gemeinschaftsgebiet in Verkehr gebracht und auch keine diesbezüglichen Absichten. Sie hätten keine Markenrechtsverletzung begangen.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungs-, Beseitigungs-, Rechnungslegungs- und Veröffentlichungsbegehren statt. Die festgestellte Bezeichnung der Getränkedosen sei den registrierten Marken der Klägerinnen verwechselbar ähnlich. Die Erstbeklagte habe Gemeinschaftsware im zollrechtlich freien Verkehr, wenn auch in einem Steueraussetzungsverfahren hergestellt. Für die Erfüllung des Markenverletzungstatbestands der Ausfuhr sei es unerheblich, dass die Dosen im Steueraussetzungsverfahren ausgeführt worden seien. Der Zweitbeklagte hafte, weil er die Verletzungshandlungen der Erstbeklagten ermöglicht und unterstützt habe.
Das Berufungsgericht bestätigte - abgesehen vom in dritter Instanz nicht mehr strittigen Veröffentlichungsbegehren - das Ersturteil. Es verwarf die Nichtigkeitsberufung wegen behaupteter unprorogabler Unzuständigkeit des Erstgerichts, verneinte das Vorliegen gerügter Verfahrensmängel und übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen. In Ansehung der geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche sei österreichisches Recht nach § 34 Abs 1 IPRG anwendbar, die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche seien nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen, weil die Beklagten in ihrer Berufung die Frage des anwendbaren Rechts nicht aufgeworfen hätten. Die Erstbeklagte habe durch Abfüllen des Industriewhiskys in die bereits beschrifteten Aluminiumdosen eine Markenrechtsverletzung zu verantworten, weil das Abfüllen in die einer fremden Marke verwechselbar ähnlich gestalteten Dosen eine Benutzungshandlung durch Anbringen der Marke auf der Ware bedeute. Zwar sei es Zweck von Exportware, dass sie nur im Ausland in den Verkehr gebracht und nicht für den inländischen Absatz feilgehalten werde. Es bestehe aber immer die Gefahr, dass der Hersteller der Exportware seine Ausfuhrabsicht ändere und die Ware schließlich doch im Inland in den Verkehr bringe. Auch an sich für den Export bestimmte Waren könnten gegen den Willen des Exporteurs im Inland vertrieben werden. Gestatte man im Inland die Benützung einer Marke und sei es auch nur zum Zweck der Kennzeichnung von Exportware, die der geschützten Marke eines anderen ähnlich sei, öffne man dem Missbrauch Tür und Tor. Um jegliche Markenpiraterie zu unterbinden, müsste dem Inhaber einer in Österreich bekannten Marke unabhängig davon der Unterlassungsanspruch zugebilligt werden, ob der Dritte die Wertschätzung der Marke tatsächlich gegenüber inländischen Verkehrskreisen ausnütze oder beeinträchtige. Die zugunsten der Klägerinnen registrierten Marken seien entweder völlig unverändert oder in geringfügiger Abänderung der Schreibweise als Bestandteil der Dosenaufschriften verwendet worden. Auch die teilweise wortreiche Ergänzung der Dosenaufschriften sei nicht geeignet, die durch die wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahme der geschützten Marken geschaffene Verwechslungsgefahr zu beseitigen, weil die Ergänzungen keine besondere Kennzeichnungskraft hätten. Die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis für den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht erbracht. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen sei im Hinblick auf die Ähnlichkeit der vertriebenen Waren zu bejahen. Zwar habe der Markeninhaber für den von ihm erhobenen Beseitigungsanspruch das Eigentum des Verletzers oder zumindest dessen Besitz an den zu beseitigenden Gegenständen zu beweisen, es erscheine aber im Hinblick auf den zu befürchtenden Beweisnotstand des Markeninhabers gerechtfertigt, den Beklagten aufgrund ihrer Nähe zum Beweis die Behauptungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, über keine beanstandeten Produkte mehr zu verfügen. Die Beklagten hätten im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, nicht mehr im Besitz der beanstandeten Produkte zu sein. Da dem Zweitbeklagten sämtliche Vorgänge, die zu den Markenverletzungen geführt hätten, nicht nur bekannt gewesen seien, sondern er daran auch unmittelbar beteiligt gewesen sei, hafte er mit der Erstbeklagten.Das Berufungsgericht bestätigte - abgesehen vom in dritter Instanz nicht mehr strittigen Veröffentlichungsbegehren - das Ersturteil. Es verwarf die Nichtigkeitsberufung wegen behaupteter unprorogabler Unzuständigkeit des Erstgerichts, verneinte das Vorliegen gerügter Verfahrensmängel und übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen. In Ansehung der geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche sei österreichisches Recht nach Paragraph 34, Absatz eins, IPRG anwendbar, die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche seien nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen, weil die Beklagten in ihrer Berufung die Frage des anwendbaren Rechts nicht aufgeworfen hätten. Die Erstbeklagte habe durch Abfüllen des Industriewhiskys in die bereits beschrifteten Aluminiumdosen eine Markenrechtsverletzung zu verantworten, weil das Abfüllen in die einer fremden Marke verwechselbar ähnlich gestalteten Dosen eine Benutzungshandlung durch Anbringen der Marke auf der Ware bedeute. Zwar sei es Zweck von Exportware, dass sie nur im Ausland in den Verkehr gebracht und nicht für den inländischen Absatz feilgehalten werde. Es bestehe aber immer die Gefahr, dass der Hersteller der Exportware seine Ausfuhrabsicht ändere und die Ware schließlich doch im Inland in den Verkehr bringe. Auch an sich für den Export bestimmte Waren könnten gegen den Willen des Exporteurs im Inland vertrieben werden. Gestatte man im Inland die Benützung einer Marke und sei es auch nur zum Zweck der Kennzeichnung von Exportware, die der geschützten Marke eines anderen ähnlich sei, öffne man dem Missbrauch Tür und Tor. Um jegliche Markenpiraterie zu unterbinden, müsste dem Inhaber einer in Österreich bekannten Marke unabhängig davon der Unterlassungsanspruch zugebilligt werden, ob der Dritte die Wertschätzung der Marke tatsächlich gegenüber inländischen Verkehrskreisen ausnütze oder beeinträchtige. Die zugunsten der Klägerinnen registrierten Marken seien entweder völlig unverändert oder in geringfügiger Abänderung der Schreibweise als Bestandteil der Dosenaufschriften verwendet worden. Auch die teilweise wortreiche Ergänzung der Dosenaufschriften sei nicht geeignet, die durch die wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahme der geschützten Marken geschaffene Verwechslungsgefahr zu beseitigen, weil die Ergänzungen keine besondere Kennzeichnungskraft hätten. Die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis für den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht erbracht. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen sei im Hinblick auf die Ähnlichkeit der vertriebenen Waren zu bejahen. Zwar habe der Markeninhaber für den von ihm erhobenen Beseitigungsanspruch das Eigentum des Verletzers oder zumindest dessen Besitz an den zu beseitigenden Gegenständen zu beweisen, es erscheine aber im Hinblick auf den zu befürchtenden Beweisnotstand des Markeninhabers gerechtfertigt, den Beklagten aufgrund ihrer Nähe zum Beweis die Behauptungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, über keine beanstandeten Produkte mehr zu verfügen. Die Beklagten hätten im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, nicht mehr im Besitz der beanstandeten Produkte zu sein. Da dem Zweitbeklagten sämtliche Vorgänge, die zu den Markenverletzungen geführt hätten, nicht nur bekannt gewesen seien, sondern er daran auch unmittelbar beteiligt gewesen sei, hafte er mit der Erstbeklagten.
Die Revision ließ das Berufungsgericht mit der Begründung zu, die EuGH-Entscheidung Montex/Diesel (C-281/05) sowie die strafrechtliche Beurteilung der Durchfuhr markenverletzender Gegenstände (13 Os 39/06v) machten eine von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichende Beurteilung des Sachverhalts möglich, überdies fehle Rechtsprechung zur Beweislastverteilung in Ansehung des Besitzes der zu vernichtenden Gegenstände.