Die Ablehnungserklärung ist als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt zurückzuweisen.
Ablehnungsgründe sind nicht nur sofort (Fasching, LB2 Rz 161), sondern gemäß § 22 Abs.1 zweiter Satz JN bereits in der Ablehnungserklärung konkret und genau anzugeben; der Ablehnungswerber kann sich die nähere Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung nicht bis zur Bekanntgabe jener Richter, die über sein Rechtsmittel entscheiden werden, vorbehalten (5 Ob 307/85 ua). Er hätte daher die jeden einzelnen der abgelehnten Richter des Obersten Gerichtshofs betreffenden Ablehnungsgründe schon in der mit dem Rekurs verbundenen Ablehnungserklärung bestimmt und genau bezeichnen müssen. Dementgegen beschränkte er sich auf den pauschal gegen die "namentlich angeführten Richter des Obersten Gerichtshofs" erhobenen Vorwurf des "Gemeinschaftsverbrechens des Amtsmißbrauchs", den er - soweit dies seinem Vorbringen überhaupt entnommen werden kann - offenbar darin erblickt, daß die abgelehnten Richter Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen aufgrund der Aussage eines als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts, die der Ablehnungswerber als "falsch erwiesen" beurteilt, "wissentlich" hingenommen hätten. Abgesehen davon, daß dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen verwehrt ist und der Ablehnungswerber auch gar nicht dargetan hat, weshalb die abgelehnten Richter wider besseres Wissen gehandelt hätten, ist es einhellige Lehre und Rechtsprechung (EvBl. 1989/18 uva; Fasching, LB2 Rz 165 und Komm.I 200), daß ein Gericht in seiner Gesamtheit, aber auch eine Mehrzahl von Richtern eines Gerichts nur durch Ablehnung jedes einzelnen von ihnen und durch Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung eines jeden einzelnen erfolgreich abgelehnt werden kann. Schon allein deshalb ist die Ablehnungserklärung zurückzuweisen.Ablehnungsgründe sind nicht nur sofort (Fasching, LB2 Rz 161), sondern gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz JN bereits in der Ablehnungserklärung konkret und genau anzugeben; der Ablehnungswerber kann sich die nähere Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung nicht bis zur Bekanntgabe jener Richter, die über sein Rechtsmittel entscheiden werden, vorbehalten (5 Ob 307/85 ua). Er hätte daher die jeden einzelnen der abgelehnten Richter des Obersten Gerichtshofs betreffenden Ablehnungsgründe schon in der mit dem Rekurs verbundenen Ablehnungserklärung bestimmt und genau bezeichnen müssen. Dementgegen beschränkte er sich auf den pauschal gegen die "namentlich angeführten Richter des Obersten Gerichtshofs" erhobenen Vorwurf des "Gemeinschaftsverbrechens des Amtsmißbrauchs", den er - soweit dies seinem Vorbringen überhaupt entnommen werden kann - offenbar darin erblickt, daß die abgelehnten Richter Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen aufgrund der Aussage eines als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts, die der Ablehnungswerber als "falsch erwiesen" beurteilt, "wissentlich" hingenommen hätten. Abgesehen davon, daß dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen verwehrt ist und der Ablehnungswerber auch gar nicht dargetan hat, weshalb die abgelehnten Richter wider besseres Wissen gehandelt hätten, ist es einhellige Lehre und Rechtsprechung (EvBl. 1989/18 uva; Fasching, LB2 Rz 165 und Komm.I 200), daß ein Gericht in seiner Gesamtheit, aber auch eine Mehrzahl von Richtern eines Gerichts nur durch Ablehnung jedes einzelnen von ihnen und durch Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung eines jeden einzelnen erfolgreich abgelehnt werden kann. Schon allein deshalb ist die Ablehnungserklärung zurückzuweisen.
Im übrigen fällt auf, daß der Ablehnungswerber nur solche Richter des Obersten Gerichtshofs als befangen ablehnt, die an Entscheidungen mitgewirkt haben, mit welchen von ihm erhobenen Rechtsmitteln nicht Folge gegeben wurde oder solche zurückgewiesen wurden. Der erkennende Senat hat dem Ablehnungswerber schon mit Beschluß vom 18.9.1991, 1 Ob 575/91, beschieden, daß der Rechtsbehelf der Ablehnung den Verfahrensparteien keinesfalls die Möglichkeit eröffnen soll, sich ihnen nicht genehmer Richter zu entledigen (so auch Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO45, 102). Auch der Hinweis auf die gegen diese Richter erstatteten Strafanzeigen (bzw. in Aussicht gestellten Subsidiaranträge) bildet ganz abgesehen davon, daß die Anzeige gegen den einzigen von der Ablehnungserklärung relevant getroffenen, weil dem erkennenden Senat nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs angehörigen Richter, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Peter Schiemer, von der Staatsanwaltschaft Wien am 1.10.1992 gemäß § 90 StPO zurückgelegt wurde und im übrigen auch dieses Vorbringen jedwede Substantiierung vermissen läßt, für sich keinen tauglichen Ablehnungsgrund, weil von einem Richter erwartet werden kann, daß er selbst dann unbefangen entscheidet, wenn die Partei gegen ihn unbegründete Straf- oder Disziplinaranzeigen erstattet (1 Ob 575/91 ua); es wäre sonst jeder Verfahrenspartei ohne weiteres möglich, den zuständigen Richter durch den - nicht erhärteten - Vorwurf strafbarer Handlungen auszuschalten. Der abgelehnte Richter, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Peter Schiemer, hat sich im übrigen auch dahin geäußert, daß er sich trotz der ins Treffen geführten Strafanzeige in keiner Weise als befangen erachtet.Im übrigen fällt auf, daß der Ablehnungswerber nur solche Richter des Obersten Gerichtshofs als befangen ablehnt, die an Entscheidungen mitgewirkt haben, mit welchen von ihm erhobenen Rechtsmitteln nicht Folge gegeben wurde oder solche zurückgewiesen wurden. Der erkennende Senat hat dem Ablehnungswerber schon mit Beschluß vom 18.9.1991, 1 Ob 575/91, beschieden, daß der Rechtsbehelf der Ablehnung den Verfahrensparteien keinesfalls die Möglichkeit eröffnen soll, sich ihnen nicht genehmer Richter zu entledigen (so auch Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO45, 102). Auch der Hinweis auf die gegen diese Richter erstatteten Strafanzeigen (bzw. in Aussicht gestellten Subsidiaranträge) bildet ganz abgesehen davon, daß die Anzeige gegen den einzigen von der Ablehnungserklärung relevant getroffenen, weil dem erkennenden Senat nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs angehörigen Richter, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Peter Schiemer, von der Staatsanwaltschaft Wien am 1.10.1992 gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt wurde und im übrigen auch dieses Vorbringen jedwede Substantiierung vermissen läßt, für sich keinen tauglichen Ablehnungsgrund, weil von einem Richter erwartet werden kann, daß er selbst dann unbefangen entscheidet, wenn die Partei gegen ihn unbegründete Straf- oder Disziplinaranzeigen erstattet (1 Ob 575/91 ua); es wäre sonst jeder Verfahrenspartei ohne weiteres möglich, den zuständigen Richter durch den - nicht erhärteten - Vorwurf strafbarer Handlungen auszuschalten. Der abgelehnte Richter, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Peter Schiemer, hat sich im übrigen auch dahin geäußert, daß er sich trotz der ins Treffen geführten Strafanzeige in keiner Weise als befangen erachtet.