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Entscheidung 1 Ob 134/02s×

Entscheidung 1 Ob 134/02s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob134/02s

Entscheidungsdatum

11.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft m. b. H., ***** vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** Gesellschaft m. b. H., ***** vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 16.323,35 EUR (= 224.614,26 S) sA infolge "außerordentlicher Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. März 2002, GZ 2 R 17/02w-69, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Oktober 2001, GZ 41 Cg 271/97i-64, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht sprach mit Urteil vom 18.10.2001 aus, dass die Klageforderung - das Entgelt für die Beförderung von Gütern - mit 224.614,26 S und die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung - ein Schadenersatzanspruch - bis zur Höhe der Klageforderung zu Recht bestünden. Infolgedessen wies es das Klagebegehren auf Zahlung von 224.614,26 S sA ab.

Das Berufungsgericht erkannte mit Urteil vom 14. 3. 2002, dass die Klageforderung mit 16.323,35 EUR und die Gegenforderung mit 4.633,20 EUR zu Recht bestünden. Es verurteilte daher die beklagte Partei zur Zahlung von 11.690,15 EUR sA und wies das Klagemehrbegehren von 4.633,20 EUR sA ab. Im Übrigen sprach es aus, dass "die Revision ... nicht zulässig" sei.

Dagegen wendet sich die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei, die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung BGBl römisch eins 2001/98 ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO - wie hier - für nicht zulässig erklärte. Dabei ist die auf die Währungsumstellung bezogene Novellierung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO durch Artikel 94, des 1. Euro-UmstellungsG - Bund BGBl römisch eins 2001/98 gemäß Artikel 96, Ziffer 6, dieses Gesetzes auf zweitinstanzliche Entscheidungen anzuwenden, die - wie jene im vorliegenden Fall - nach dem 31. 12. 2001 ergangen sind. Unter solchen - im Anlassfall erfüllten - Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses nur den gemäß Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Die beklagte Partei brachte ihre "außerordentliche Revision" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Darin wird ua ausgeführt, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig angesehen wird. Dem Rechtsmittel fehlt freilich ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Nach der voranstehend erörterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch offenkundig sowohl dem Erstgericht als auch der beklagten Partei nach wie vor unbekannten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO sofort dem Berufungsgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Sollte das Erstgericht allerdings der Ansicht sein, einem solchen Vorgehen stehe der Mangel des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil sie sich - gleich den Revisionsausführungen zur Sache - an den Obersten Gerichtshof wendet, so kann es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen. Sollte der Rechtsmittelwerber eine solche Verbesserung sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (1 Ob 319/01w; 1 Ob 102/00g; 1 Ob 272/98a uva). Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E66024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00134.02S.0611.000

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20020611_OGH0002_0010OB00134_02S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für …
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