Gemäß § 381 EO können zur Sicherung „anderer Ansprüche“ einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn unter anderem zu besorgen ist, daß sonst die Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde, bzw wenn derartige Verfügungen zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Gemäß § 382 Z 8 lit c EO kann als Sicherungsmittel die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens angeordnet werden. Tatsächlich gesichert werden dabei nicht diese Vermögensobjekte, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den §§ 81 ff EheG. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist es unmaßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält; wichtig ist, daß die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 106; Miet 31.855). Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO sind keine Erwägungen darüber anzustellen, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach den §§ 81 ff EheG vorgenommen werden wird. Das Ergebnis dieser Aufteilung darf im Provisorialverfahren aber nicht vorweggenommen werden (EF 58.034; 49.588).Gemäß Paragraph 381, EO können zur Sicherung „anderer Ansprüche“ einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn unter anderem zu besorgen ist, daß sonst die Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde, bzw wenn derartige Verfügungen zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO kann als Sicherungsmittel die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens angeordnet werden. Tatsächlich gesichert werden dabei nicht diese Vermögensobjekte, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den Paragraphen 81, ff EheG. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist es unmaßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, EheG zugesprochen erhält; wichtig ist, daß die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 106; Miet 31.855). Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO sind keine Erwägungen darüber anzustellen, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG vorgenommen werden wird. Das Ergebnis dieser Aufteilung darf im Provisorialverfahren aber nicht vorweggenommen werden (EF 58.034; 49.588).
Auch der Anfechtungsanspruch ist ein „anderer Anspruch“ im Sinne des § 381 EO (Konecny aaO 152; 8 Ob 600/86).Auch der Anfechtungsanspruch ist ein „anderer Anspruch“ im Sinne des Paragraph 381, EO (Konecny aaO 152; 8 Ob 600/86).
Ist die Möglichkeit zur Sicherung von Aufteilungs- und Anfechtungsansprüchen mittels einstweiliger Verfügung gegeben, muß geprüft werden, ob der Antragsteller das Bestehen solcher Ansprüche und deren Gefährdung bescheinigt hat.
Daß der Antragsteller gegenüber der Erstantragsgegnerin einen Aufteilungsanspruch hat, wird nicht in Frage gestellt. Bezweifelt wird lediglich, daß er einen Anspruch auf Übertragung der oben genannten Liegenschaft oder einen Teils derselben hat. Da die Aufteilung gemäß § 83 EheG durch das Gericht nach Billigkeit vorzunehmen und dieses grundsätzlich nicht an Teilungsvorschläge der Parteien gebunden ist, hat der Antragsteller keine konkrete Art der Aufteilung zu bescheinigen. Es braucht nur dargelegt werden, daß die Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen sollen, die nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen (Konecny aaO 106; EF 49.588). Es handelt sich beim Aufteilungsanspruch des Antragstellers nicht um ein erst möglicherweise entstehendes Recht, das keinen Anspruch auf Erlassung einer einstweiliger Verfügung für dieses Recht gäbe (SZ 43/164; JBl 1961, 277), sondern einen bereits bestehenden, durchaus sicherungsfähigen Anspruch. Daß eine Gefährdung vorliegt, kann im Hinblick auf den von der Erstantragsgegnerin mit dem Zweitantragsgegner bereits abgeschlossenen Übergabs- und Wohnrechtssicherungsvertrag vom 2.4.1993 nicht zweifelhaft sein (vgl EF 49.589; 44.302), das Vorliegen einer Gefährdung wird von den Antragsgegnern auch nicht bestritten. Der Antragsteller hat also die ihm obliegende Bescheinigung des Bestehens und der Gefährdung des Aufteilungsanspruchs erbracht.Daß der Antragsteller gegenüber der Erstantragsgegnerin einen Aufteilungsanspruch hat, wird nicht in Frage gestellt. Bezweifelt wird lediglich, daß er einen Anspruch auf Übertragung der oben genannten Liegenschaft oder einen Teils derselben hat. Da die Aufteilung gemäß Paragraph 83, EheG durch das Gericht nach Billigkeit vorzunehmen und dieses grundsätzlich nicht an Teilungsvorschläge der Parteien gebunden ist, hat der Antragsteller keine konkrete Art der Aufteilung zu bescheinigen. Es braucht nur dargelegt werden, daß die Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen sollen, die nach den Paragraphen 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen (Konecny aaO 106; EF 49.588). Es handelt sich beim Aufteilungsanspruch des Antragstellers nicht um ein erst möglicherweise entstehendes Recht, das keinen Anspruch auf Erlassung einer einstweiliger Verfügung für dieses Recht gäbe (SZ 43/164; JBl 1961, 277), sondern einen bereits bestehenden, durchaus sicherungsfähigen Anspruch. Daß eine Gefährdung vorliegt, kann im Hinblick auf den von der Erstantragsgegnerin mit dem Zweitantragsgegner bereits abgeschlossenen Übergabs- und Wohnrechtssicherungsvertrag vom 2.4.1993 nicht zweifelhaft sein vergleiche EF 49.589; 44.302), das Vorliegen einer Gefährdung wird von den Antragsgegnern auch nicht bestritten. Der Antragsteller hat also die ihm obliegende Bescheinigung des Bestehens und der Gefährdung des Aufteilungsanspruchs erbracht.
Das Vorliegen eines Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Zweitantragsgegner als Anfechtungsgegner ist jedoch nicht bescheinigt. Der Antragsteller hat das begehrte Verbot ausdrücklich auf § 2 AnfO gestützt, weil er vorbrachte, er sei durch den Abschluß des Notariatsaktes vom 2.4.1993 von der Erstantragsgegnerin und dem Zweitantragsgegner benachteiligt worden. In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist der Nachweis der Vollstreckbarkeit einer Forderung zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anfechtungsanspruches nicht erforderlich. Lediglich das materielle Bestehen einer Forderung ist Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis (SZ 12/259; 8 Ob 600/86). Die Prüfung der Frage, ob ein bescheinigter Anspruch vollstreckbar ist und ob die formellen Voraussetzungen zur Einbringung der Anfechtungsklage vorliegen, muß der Entscheidung im Anfechtungsprozeß vorbehalten bleiben; denn die einstweilige Verfügung ist nur eine provisorische Sicherung von Ansprüchen (SZ 12/259; vgl Bartsch-Pollak II3 454). Besteht der Anfechtungsanspruch bereits vor dem Zeitpunkt, als er gerichtlich geltend gemacht werden kann, dann handelt es sich um einen „anderen Anspruch“ im Sinne des § 381 EO, zu dessen Sicherung unter den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle alle im § 382 EO beispielsweise angeführten Sicherungsmittel angeordnet werden können (EvBl 1939/379). Im vorliegenden Fall besteht die Forderung des Antragstellers gegenüber der Erstantragsgegnerin auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, das Ergebnis des Aufteilungsverfahren steht aber noch nicht fest, weil dieses noch nicht zum Abschluß gelangt ist. Für das materielle Bestehen des Aufteilungsanspruches gemäß §§ 81 EheG ist nicht maßgeblich, wie die Entscheidung des Richters im Aufteilungsverfahren erfolgen wird. Dieser Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist ein Individualanspruch des Antragstellers, der keine Anfechtungsbefugnis gewährt (DR EvBl 1940/327). Die Anfechtung ist gemäß § 8 AnfO nämlich grundsätzlich nur für Geldforderungen zulässig; zugunsten anderer Ansprüche kann Anfechtung nur erfolgen, wenn der Geldersatzanspruch an die Stelle des ursprünglichen Leistungsgegenstandes getreten ist (SZ 7/352; Bartsch-Pollak II3 552; 6 Ob 528/85; 5 Ob 46/83; SZ 14/74; 5 Ob 121/74; 3 Ob 82/74). Es ist lediglich möglich, daß dem Antragsteller wider die Erstantragsgegnerin eine Geldforderung zuerkannt wird, vom materiellen Bestehen einer Geldforderung kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht die Rede sein. Die bloß möglicherweise entstehende Geldforderung des Antragstellers schafft aber keine Anfechtungsbefugnis (vgl SZ 43/164; JBl 1961, 277 uva), sodaß der Anfechtungsanspruch des Antragstellers wider den Zweitantragsgegner nicht bescheinigt ist.Das Vorliegen eines Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Zweitantragsgegner als Anfechtungsgegner ist jedoch nicht bescheinigt. Der Antragsteller hat das begehrte Verbot ausdrücklich auf Paragraph 2, AnfO gestützt, weil er vorbrachte, er sei durch den Abschluß des Notariatsaktes vom 2.4.1993 von der Erstantragsgegnerin und dem Zweitantragsgegner benachteiligt worden. In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist der Nachweis der Vollstreckbarkeit einer Forderung zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anfechtungsanspruches nicht erforderlich. Lediglich das materielle Bestehen einer Forderung ist Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis (SZ 12/259; 8 Ob 600/86). Die Prüfung der Frage, ob ein bescheinigter Anspruch vollstreckbar ist und ob die formellen Voraussetzungen zur Einbringung der Anfechtungsklage vorliegen, muß der Entscheidung im Anfechtungsprozeß vorbehalten bleiben; denn die einstweilige Verfügung ist nur eine provisorische Sicherung von Ansprüchen (SZ 12/259; vergleiche Bartsch-Pollak II3 454). Besteht der Anfechtungsanspruch bereits vor dem Zeitpunkt, als er gerichtlich geltend gemacht werden kann, dann handelt es sich um einen „anderen Anspruch“ im Sinne des Paragraph 381, EO, zu dessen Sicherung unter den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle alle im Paragraph 382, EO beispielsweise angeführten Sicherungsmittel angeordnet werden können (EvBl 1939/379). Im vorliegenden Fall besteht die Forderung des Antragstellers gegenüber der Erstantragsgegnerin auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, das Ergebnis des Aufteilungsverfahren steht aber noch nicht fest, weil dieses noch nicht zum Abschluß gelangt ist. Für das materielle Bestehen des Aufteilungsanspruches gemäß Paragraphen 81, EheG ist nicht maßgeblich, wie die Entscheidung des Richters im Aufteilungsverfahren erfolgen wird. Dieser Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist ein Individualanspruch des Antragstellers, der keine Anfechtungsbefugnis gewährt (DR EvBl 1940/327). Die Anfechtung ist gemäß Paragraph 8, AnfO nämlich grundsätzlich nur für Geldforderungen zulässig; zugunsten anderer Ansprüche kann Anfechtung nur erfolgen, wenn der Geldersatzanspruch an die Stelle des ursprünglichen Leistungsgegenstandes getreten ist (SZ 7/352; Bartsch-Pollak II3 552; 6 Ob 528/85; 5 Ob 46/83; SZ 14/74; 5 Ob 121/74; 3 Ob 82/74). Es ist lediglich möglich, daß dem Antragsteller wider die Erstantragsgegnerin eine Geldforderung zuerkannt wird, vom materiellen Bestehen einer Geldforderung kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht die Rede sein. Die bloß möglicherweise entstehende Geldforderung des Antragstellers schafft aber keine Anfechtungsbefugnis vergleiche SZ 43/164; JBl 1961, 277 uva), sodaß der Anfechtungsanspruch des Antragstellers wider den Zweitantragsgegner nicht bescheinigt ist.
Demnach erweist sich aber auch das hinsichtlich des Drittantragsgegners begehrte Verbot, die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verwenden, als nicht berechtigt. Der Drittantragsgegner ist weder im Aufteilungsverfahren, noch im Anfechtungsprozeß Partei. Die Grenzlinie für die Zulässigkeit von Eingriffen in die Rechtssphäre Dritter ist anhand des Hauptanspruchs und des im Hauptverfahren möglichen Erfolgs zu ziehen, denn die einstweiligen Verfügungen haben die effektive Durchsetzung des Hauptanspruchs zu sichern und müssen daher in der Rechtsstellung der gefährdeten Partei ihre Berechtigung haben. Halten sich Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Hauptanspruchs, dürfen sie durchaus Dritte in ihren Rechten beeinträchtigen (Konecny aaO 317, 322). Unmittelbare Zugriffe sind aber grundsätzlich auf diejenigen Dritten beschränkt, die ihre Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei ableiten. Das ist der typische und vom Gesetz mit dem Drittverbot vorgezeichnete Fall. Für Verbote gegen Dritte ist nötig, daß sie sich dem Gegner der gefährdeten Partei gegenüber in einer Verpflichtetenstellung befinden. Das Drittverbot nach § 382 Z 7 EO kann sich nicht auf Rechte, sondern nur auf Pflichten des Dritten beziehen. Einem Drittschuldner darf nicht die Ausübung irgendeines Rechtes verboten werden, sondern es kann ihm lediglich die Erfüllung einer Verpflichtung untersagt werden (Konecny aaO 322 f, 3 Ob 591/84). Das gegenüber dem Drittantragsgegner begehrte Verfügungsverbot bezüglich der Unbedenklichkeitsbescheinigung bezieht sich auf einen dem Zweitantragsgegner ihm gegenüber zustehenden Anspruch, nämlich auf Einbringen des Antrags auf Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes. Wenn aber dem Zweitantragsgegner nicht verboten werden kann, über die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verfügen, dann kann ein gleichartiges Verbot auch nicht gegen den Drittantragsgegner erlassen werden, der gegenüber dem Zweitantragsgegner vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen hat. Tatsächlich würde mit einem solchen Verbot in die Rechte des Drittantragsgegners eingegriffen und ihm die Erfüllung einer Verpflichtung unzulässigerweise untersagt werden (vgl RdW 1994, 314; 2 Ob 525/91; EF 61.125; 8 Ob 600/86; EvBl 1980/104; EvBl 1967/69; JBl 1962, 501; SZ 23/370).Demnach erweist sich aber auch das hinsichtlich des Drittantragsgegners begehrte Verbot, die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verwenden, als nicht berechtigt. Der Drittantragsgegner ist weder im Aufteilungsverfahren, noch im Anfechtungsprozeß Partei. Die Grenzlinie für die Zulässigkeit von Eingriffen in die Rechtssphäre Dritter ist anhand des Hauptanspruchs und des im Hauptverfahren möglichen Erfolgs zu ziehen, denn die einstweiligen Verfügungen haben die effektive Durchsetzung des Hauptanspruchs zu sichern und müssen daher in der Rechtsstellung der gefährdeten Partei ihre Berechtigung haben. Halten sich Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Hauptanspruchs, dürfen sie durchaus Dritte in ihren Rechten beeinträchtigen (Konecny aaO 317, 322). Unmittelbare Zugriffe sind aber grundsätzlich auf diejenigen Dritten beschränkt, die ihre Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei ableiten. Das ist der typische und vom Gesetz mit dem Drittverbot vorgezeichnete Fall. Für Verbote gegen Dritte ist nötig, daß sie sich dem Gegner der gefährdeten Partei gegenüber in einer Verpflichtetenstellung befinden. Das Drittverbot nach Paragraph 382, Ziffer 7, EO kann sich nicht auf Rechte, sondern nur auf Pflichten des Dritten beziehen. Einem Drittschuldner darf nicht die Ausübung irgendeines Rechtes verboten werden, sondern es kann ihm lediglich die Erfüllung einer Verpflichtung untersagt werden (Konecny aaO 322 f, 3 Ob 591/84). Das gegenüber dem Drittantragsgegner begehrte Verfügungsverbot bezüglich der Unbedenklichkeitsbescheinigung bezieht sich auf einen dem Zweitantragsgegner ihm gegenüber zustehenden Anspruch, nämlich auf Einbringen des Antrags auf Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes. Wenn aber dem Zweitantragsgegner nicht verboten werden kann, über die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verfügen, dann kann ein gleichartiges Verbot auch nicht gegen den Drittantragsgegner erlassen werden, der gegenüber dem Zweitantragsgegner vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen hat. Tatsächlich würde mit einem solchen Verbot in die Rechte des Drittantragsgegners eingegriffen und ihm die Erfüllung einer Verpflichtung unzulässigerweise untersagt werden vergleiche RdW 1994, 314; 2 Ob 525/91; EF 61.125; 8 Ob 600/86; EvBl 1980/104; EvBl 1967/69; JBl 1962, 501; SZ 23/370).
Die wider den Zweit- und Drittantragsgegner begehrten einstweiligen Verfügungen sind demnach nicht zu erlassen.
Hinsichtlich der Erstantragsgegnerin ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller begehrten Sicherungsmittel möglich und zielführend sind.
In Anbetracht des Umstandes, daß gegen den Zweit- und Drittantragsgegner das Verbot, von der vorliegenden bzw noch auszustellenden Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien irgendeinen Gebrauch zu machen, insbesonders diese Unbedenklichkeitsbescheinigung als Eintragungsgrundlage für die Rechtfertigung der Vormerkung des bücherlichen Eigentumsrechtes des Zweitantragsgegners ob der EZ 4722 KG O***** zu verwenden, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sei beim Erstgericht von den Antragsgegnern zu erlegen, nicht erlassen werden konnte, stellt das gegen die Erstantragsgegnerin begehrte gleichlautende Verbot kein taugliches Sicherungsmittel dar. Es ist aktenkundig, daß eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bereits ausgestellt wurde und beim Erstgericht erliegt. Sie wird aufgrund dieser Entscheidung dem Drittantragsgegner auszuhändigen sein, der sie entsprechend der Weisung des Zweitantragsgegners zu verwenden hat. Das gegen die Erstantragsgegnerin begehrte Verbot geht demnach ins Leere.
Die Verfügung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots gegen die Erstantragsgegnerin erfolgte aber gesetzeskonform. Beim Aufteilungsanspruch handelt es sich um einen „anderen Anspruch“ im Sinne des § 381 EO, zu dessen Sicherung alle im § 382 EO angeführten Sicherungsmittel angeordnet werden können (EvBl 1939/379). Die Sicherungsmöglichkeit ist nicht auf die Sicherungsmittel gemäß §§ 379 f EO beschränkt. Demnach kann grundsätzlich auch das gerichtliche Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche eingetragen sind, gemäß § 382 Z 6 EO ausgesprochen werden. Ein solches Verbot kann nur hinsichtlich einer Liegenschaft erlassen werden, bei der das Eigentumsrecht des Gegners der gefährdeten Partei einverleibt ist (3 Ob 591/84; SZ 43/119). Im vorliegenden Fall ist ob der EZ 4722 KG O***** nach wie vor die Erstantragsgegnerin als Eigentümerin einverleibt, das (vorgemerkte) Eigentumsrecht des Zweitantragsgegners ist durch die zu erbringende Rechtfertigung bedingt. Diese Eigentümerstellung der Erstantragsgegnerin rechtfertigt die Erlassung eines Verbots nach § 382 Z 6 EO (EF 49.590, 46.887, 34.112, 32.204; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 244). Ein solches Verbot kann auch nur in der Form erlassen werden, daß dem Gegner die Belastung und Verpfändung der ganzen Liegenschaft untersagt wird, gleichgültig ob sich der Anspruch des Antragstellers nur - wie von den Antragsgegnern behauptet - auf eine Liegenschaftshälfte bezöge (EvBl 1934/248).Die Verfügung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots gegen die Erstantragsgegnerin erfolgte aber gesetzeskonform. Beim Aufteilungsanspruch handelt es sich um einen „anderen Anspruch“ im Sinne des Paragraph 381, EO, zu dessen Sicherung alle im Paragraph 382, EO angeführten Sicherungsmittel angeordnet werden können (EvBl 1939/379). Die Sicherungsmöglichkeit ist nicht auf die Sicherungsmittel gemäß Paragraphen 379, f EO beschränkt. Demnach kann grundsätzlich auch das gerichtliche Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche eingetragen sind, gemäß Paragraph 382, Ziffer 6, EO ausgesprochen werden. Ein solches Verbot kann nur hinsichtlich einer Liegenschaft erlassen werden, bei der das Eigentumsrecht des Gegners der gefährdeten Partei einverleibt ist (3 Ob 591/84; SZ 43/119). Im vorliegenden Fall ist ob der EZ 4722 KG O***** nach wie vor die Erstantragsgegnerin als Eigentümerin einverleibt, das (vorgemerkte) Eigentumsrecht des Zweitantragsgegners ist durch die zu erbringende Rechtfertigung bedingt. Diese Eigentümerstellung der Erstantragsgegnerin rechtfertigt die Erlassung eines Verbots nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO (EF 49.590, 46.887, 34.112, 32.204; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 244). Ein solches Verbot kann auch nur in der Form erlassen werden, daß dem Gegner die Belastung und Verpfändung der ganzen Liegenschaft untersagt wird, gleichgültig ob sich der Anspruch des Antragstellers nur - wie von den Antragsgegnern behauptet - auf eine Liegenschaftshälfte bezöge (EvBl 1934/248).
Das erwirkte Verbot und dessen grundbücherliche Anmerkung kann zwar die Rechte des Zweitantragsgegners, die er aus dem Notariatsakt vom 2.4.1993 erlangt hat, nicht mehr beeinträchtigen, weil dieses Verbot nur hinsichtlich der seiner Anmerkung zeitlich nachfolgenden Verfügungen Wirksamkeit zeitigt und für der Anmerkung vorausgegangene der Grundsatz des § 440 ABGB gilt (EvBl 1992/86; EvBl 1989/95; NZ 1989, 128; Miet 25.622). Das Veräußerungs- und Belastungsverbot bindet also den Willen der Erstantragsgegnerin und des Zweitantragsgegners hinsichtlich der der Anmerkung zeitlich nachfolgenden Verfügungen (NZ 1989, 128). Die Vormerkung des Eigentumsrechtes erlangt nur dann ex tunc die Rechtswirkungen einer Einverleibung, wenn sie gerechtfertigt wird (Marent, Grundbuchsrecht 50; Feil aaO 240 f). Wird die Vormerkung nicht gerechtfertigt, kommt es zu deren Löschung (Feil aaO 245). Das bedeutet, daß von der Erstantragsgegnerin allenfalls vorgenommene Belastungen oder eine Veräußerung rechtswirksam werden könnten, stünde denen nicht ein Verbot gemäß § 382 Z 6 EO entgegen. Von einer Zwecklosigkeit der Sicherung durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot kann sohin nicht die Rede sein.Das erwirkte Verbot und dessen grundbücherliche Anmerkung kann zwar die Rechte des Zweitantragsgegners, die er aus dem Notariatsakt vom 2.4.1993 erlangt hat, nicht mehr beeinträchtigen, weil dieses Verbot nur hinsichtlich der seiner Anmerkung zeitlich nachfolgenden Verfügungen Wirksamkeit zeitigt und für der Anmerkung vorausgegangene der Grundsatz des Paragraph 440, ABGB gilt (EvBl 1992/86; EvBl 1989/95; NZ 1989, 128; Miet 25.622). Das Veräußerungs- und Belastungsverbot bindet also den Willen der Erstantragsgegnerin und des Zweitantragsgegners hinsichtlich der der Anmerkung zeitlich nachfolgenden Verfügungen (NZ 1989, 128). Die Vormerkung des Eigentumsrechtes erlangt nur dann ex tunc die Rechtswirkungen einer Einverleibung, wenn sie gerechtfertigt wird (Marent, Grundbuchsrecht 50; Feil aaO 240 f). Wird die Vormerkung nicht gerechtfertigt, kommt es zu deren Löschung (Feil aaO 245). Das bedeutet, daß von der Erstantragsgegnerin allenfalls vorgenommene Belastungen oder eine Veräußerung rechtswirksam werden könnten, stünde denen nicht ein Verbot gemäß Paragraph 382, Ziffer 6, EO entgegen. Von einer Zwecklosigkeit der Sicherung durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot kann sohin nicht die Rede sein.
Für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung besteht auch nach den Ausführungen der Erstantragsgegnerin und des Zweitantragsgegners in deren Rekurs ON 7 keine Veranlassung.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 393 Abs 1, 402 Abs 2, 78 EO, § 52 ZPO. Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 402 Abs 2, 78 EO, §§ 41, 46 ZPO (vgl AnwBl 1976, 414).Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 393, Absatz eins, 402, Absatz 2, 78, EO, Paragraph 52, ZPO. Der Kostenzuspruch beruht auf den Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO, Paragraphen 41, 46, ZPO vergleiche AnwBl 1976, 414).