Der von den Beklagten gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene außerordentliche Revisionsrekurs kann derzeit nicht erledigt werden, weil noch nicht beurteilt werden kann, ob dieses Rechtsmittel zulässig ist.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist ein - selbst nach Abs 1 zulässiger - Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist ein - selbst nach Absatz eins, zulässiger - Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt.
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses wirkungslos. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses läßt zwar erkennen, daß das Rekursgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt aber den gemäß § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur erfolgen darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands den im § 528 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und weil überdies der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts gebunden wäre. Das Rekursgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen haben, weil sich bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO gar nicht stellte (3 Ob 1120/94; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 526; vgl 1 Ob 518/94; 1 Ob 629/94; 1 Ob 1607/94; 1 Ob 1702/94).Übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses wirkungslos. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses läßt zwar erkennen, daß das Rekursgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt aber den gemäß Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur erfolgen darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands den im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und weil überdies der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts gebunden wäre. Das Rekursgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen haben, weil sich bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gar nicht stellte (3 Ob 1120/94; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 526,; vergleiche 1 Ob 518/94; 1 Ob 629/94; 1 Ob 1607/94; 1 Ob 1702/94).