Begründung:
Die durch ihre Mutter (in allen Angelegenheiten) als Sachwalterin vertretene 42-jährige Antragstellerin ist geistig behindert. Sie lebt im Haushalt der Mutter und bezieht erhöhte Kinderbeihilfe und Pflegegeld. Ihr Vater (der Antragsgegner) hat den Haushalt im April 2005 verlassen. Die Antragstellerin begehrte von ihm für die Zeit von April 2005 bis Jänner 2007 an Unterhalt insgesamt 6.930 EUR und ab Februar 2007 einen monatlichen Unterhalt von 330 EUR.
Der Vater wendete ein, die Antragstellerin sei erwerbsfähig; sie sei in der Lage, ein Einkommen von rund 600 EUR monatlich ins Verdienen zu bringen. Unter Berücksichtigung des Pflegegelds von 226 EUR monatlich und der (erhöhten) Familienbeihilfe von 193,80 EUR sei sie selbsterhaltungsfähig. Sie gehe nur deshalb keiner Erwerbstätigkeit nach, weil sich ihre Mutter gegen eine solche ausgesprochen habe.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde zur Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt. In seinem Gutachten zitiert der berufskundliche Sachverständige aus dem im Akt 10 P 59/06d des Bezirksgerichts Scheibbs (Sachwalterschaftsverfahren) befindlichen gerichtsärztlichen Untersuchungsergebnis wie folgt:
„Die Betroffene ... ist von früher Kindheit an intellektuell entwicklungsverzögert. Es besteht derzeit das Zustandsbild einer leichten intellektuellen Behinderung, des weiteren das Bild einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstruktur. Diese beiden Behinderungen verstärken einander in der Auswirkung. Aus der Sicht der heutigen Untersuchung kann ich mir keine Angelegenheiten vorstellen, die die Betroffene ohne Hilfestellung selbst zu ihrem Vorteil wahrnehmen kann ... ."
Der berufskundliche Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - auch bei Anspannung aller Kräfte - als chancenlos zu bewerten sei. Dies sei im Ausbildungsverlauf, in den gesundheitlich-psychischen Arbeitsleistungsdefiziten, im Lebensalter, den Lebensumständen sowie darin begründet, dass die Antragstellerin noch niemals dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert gewesen war. Im Hinblick auf das übermächtige Angebot an wesentlich gesünderen, nicht besachwalteten, berufs- und arbeitsmarkterfahrenen und weniger psychosozial beeinträchtigten Stellenbewerbern bestünden keine Arbeitsplatzfindungsmöglichkeiten. Lediglich der Besuch einer Behindertenwerkstätte - im Sinne einer Beschäftigungstherapie - liege im Bereich des Möglichen.
Dieses Gutachten stellte das Erstgericht dem Vater zur Äußerung zu.
Nach Einlangen seiner Stellungnahme verpflichtete das Erstgericht den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 330 EUR ab 1. April 2005. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht noch folgende wesentliche Feststellungen:
Die Antragstellerin besuchte die Sonderschule und ein Jahr die Hauswirtschaftsschule. Sie ist von Montag bis Freitag in einer geschützten Werkstätte beschäftigt und erhält dafür ein Taschengeld von 50 EUR monatlich. Weiters bezieht sie monatlich an Pflegegeld 226 EUR und an Kinderbeihilfe 193,80 EUR. Sie ist am allgemeinen Arbeitsmarkt völlig chancenlos, ein arbeitsleistungsbezogenes Gehalt zu erlangen. Der Vater bezieht ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 1.948,47 EUR.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die Antragstellerin nicht selbsterhaltungsfähig sei; sie sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - auch bei Anspannung all ihrer Kräfte - nicht in der Lage, ein auf den Unterhaltsanspruch anrechenbares Eigeneinkommen zu erzielen. Der festgesetzte Unterhaltsbeitrag entspreche der Leistungsfähigkeit des Vaters.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach letztlich aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liege nicht vor, weil der berufskundliche Sachverständige die Tätigkeit der Antragstellerin im Rahmen der geschützten Werkstätte in seine Gesamtbetrachtung einbezogen habe. Eine derartige Tätigkeit lasse keine Schlussfolgerung darauf zu, dass eine Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben sei. Eine Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen. Weder der Taschengeldanspruch noch das Pflegegeld oder die Familienbeihilfe könnten den Unterhaltsanspruch mindern.