Entscheidungsgründe:
Der 1968 geborene Kläger wurde am 27. 6. 2002 bei einem vom Lenker eines von der erstbeklagten Partei gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten LKWs allein verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Haftung der beklagten Parteien für die Unfallsfolgen steht dem Grunde nach außer Streit.
Der Kläger begehrte zuletzt von den beklagten Parteien Zahlung von EUR 99.168,67 sA. Er bezifferte seinen Schmerzengeldanspruch mit (ungekürzt) EUR 116.325,--, wovon die beklagten Parteien bisher EUR 12.000,-- bezahlt und weitere EUR 8.000,-- anerkannt hätten; es hafte daher ein Betrag von EUR 96.325,-- aus. Des weiteren umfasste das Klagebegehren Selbstbehalte, restliche Fahrt- und Besuchskosten sowie die Kosten einer Haushaltshilfe.
Die beklagten Parteien bestritten insbesondere die Schmerzengeldforderung als weit überhöht. Angemessen sei lediglich ein Schmerzengeld von EUR 20.000,--, welches bereits bezahlt bzw anerkannt worden sei.
Das Erstgericht, das in der mündlichen Streitverhandlung vom 5. 9. 2006 auf Antrag des Klägers ein Teilanerkenntnisurteil erlassen hatte, gab dem restlichen Klagebegehren mit EUR 41.571,-- sA statt und wies das auf EUR 57.597,67 lautende Mehrbegehren sowie ein Zinsenmehrbegehren ab. Dabei ging es von den nachstehenden, für das Revisionsverfahren noch bedeutsamen Feststellungen aus:
Der Kläger erlitt bei dem Unfall einen drittgradigen offenen Bruch des rechten Unterarmes mit Schädigung aller drei die rechte obere Extremität versorgenden Nerven, eine Schädelprellung mit einer kleinen Rissquetschwunde an der Stirn und eine Prellung des linken Kniegelenkes. Die primäre Wundversorgung erfolgte während eines stationären Aufenthaltes in einem Unfallkrankenhaus vom 27. 6. bis 19. 7. 2002 durch Fremdkörperentfernung, Verplattung beider Unterarmknochen, Muskelnähte und Deckung eines handflächengroßen Hautdefektes mit Kunsthaut. Am 29. 6. 2002 erfolgte eine „Second-Look-Operation", Lavage und neuerliche Kunsthautdeckung sowie am 1. 7. 2002 der Wundverschluss mittels Spalthaut und Vakuumversiegelungstechnik. Der Wundverlauf gestaltete sich der Art und Schwere der Verletzung angemessen, Wundkomplikationen traten nicht auf. Eine etwa zwei Wochen nach dem Unfall durchgeführte neurologische Untersuchung einschließlich elektrophysiologischer Prüfung ergab weitgehende Defizite sensibler und motorischer Art an der rechten Hand.
Vom 30. 7. bis 3. 12. 2002 erfolgte die Rehabilitation, die vom 12. bis 14. 9. 2002 zur Durchführung einer Stoßwellentherapie wegen verzögerter Bruchheilung der Unterarmknochen unterbrochen wurde. Der weitere Verlauf der Frakturheilung gestaltete sich komplikationslos, es kam zu einer knöchernen Konsolidierung bei stabiler Implantatlage. Wegen Hyperhidrosis der rechten Hand erfolgten mehrere Botox-Infiltrationen, welche zumindest temporär eine Besserung brachten. Im Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums ist vermerkt, dass ein endgradiges Beuge- und Streckdefizit des Ellenbogens sowie ein Beugedefizit des Daumens, des Ring- und Mittelfingers bestünden. Subjektiv klagte der Kläger aber über Missempfindungen und Schmerzen im Bereich der verletzten Region; neurologisch wurde noch ein Sensibilitätsausfall im Versorgungsbereich des Nervus medianus und radialis beobachtet. Bei der letzten neurologisch-psychiatrischen fachärztlichen Begutachtung am 21. 10. 2004 war eine Restschädigung des Nervus radialis, ulnaris und medianus an der rechten oberen Extremität dokumentiert, die sich in erster Linie in einer Sensibilitätsstörung auswirkt. Weiters besteht eine mäßige Kraftminderung mit Schwäche, wobei hier die schmerzbedingte Schonung mitverantwortlich ist. Obwohl der Wundverlauf komplikationslos war, eine Infektion nicht eingetreten ist und es zu einer knöchernen Konsolidierung in achsengerechter Stellung bei stabiler Implantatlage gekommen ist, resultiert durch die begleitende Schädigung der Weichteile, insbesondere der Muskel und Nerven eine deutliche Funktionsminderung des gesamten rechten Armes. Der Kläger kann weder grob- noch feinmotorische Tätigkeiten mit dem rechten Arm ausreichend sicher durchführen, wobei die Funktionseinschränkung aus medizinischer Sicht objektiv in diesem Ausmaß nicht restlos erklärbar ist. Durch die deutliche Atrophie der gesamten Muskulatur des rechten Armes ist aber objektiv dokumentiert, dass der Kläger den rechten Arm massiv schont. Bis zum 9. 11. 2005 (Befundaufnahme durch den Sachverständigen) ergab sich komprimiert auf den 24-Stunden-Tag folgender Schmerzkatalog:
Starke Schmerzen 6 Tage; mittelstarke Schmerzen 27 Tage; leichte Schmerzen 189 Tage. Es muss auch für die Zukunft mit körperlichen Schmerzen gerechnet werden. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass durch die Schonhaltung des rechten Armes und durch die Funktionsminderung belastungsabhängige Schmerzen und Schmerzen bei körperlicher Arbeit nur im geringeren Umfang anzunehmen sind, eine gewisse Adaption und Gewöhnung eintritt und altersbedingte Beschwerden zunehmen werden. Es ist davon auszugehen, dass in den nächsten fünf Jahren täglich zwei bis drei Stunden, in den darauf folgenden weiteren fünf Jahren täglich ein bis zwei Stunden und in den Jahren danach täglich eine Stunde leichte Schmerzen auftreten werden.
Auf Grund der Schwere der Verletzung, der langen stationären Behandlung, der Notwendigkeit der Rehabilitation und des unsicheren Ausganges ist für den Unfall eine über das normale Maß hinausgehende psychische Alteration anzunehmen. Nachstehende Dauerfolgen sind eingetreten: Funktionell nicht behindernde Narben; Implantate;
Bewegungseinschränkung im Bereich des Ellenbogens bei der Unterarmdrehung des Handgelenkes sowie der Fingerbeweglichkeit;
Restschädigung der Nervus radialis, ulnaris und medianus an der rechten oberen Extremität, welche sich in erster Linie in einer Sensibilitätsstörung auswirkt; mäßige Kraftminderung mit Schwäche, wobei die schmerzbedingte Schonung mitverantwortlich ist; deutliche Atrophie der gesamten Muskulatur des rechten Armes; Bewegungseinschränkung sämtlicher Finger, insbesondere des Daumens mit Einschränkung der Grob- und Feingriffarten; der Faustschluss ist inkomplett; Hyperhidrosis der rechten Hand von wechselnder Intensität; Verspannungen und endgradige Bewegungseinschränkung der Schulter, bedingt durch die Schonhaltung und Schmerzen im rechten Arm, als sogenanntes Schulter-Arm-Syndrom. Weitere Spätfolgen sind nicht mit Sicherheit auszuschließen.
Der Kläger kann mit dem rechten Arm nur noch leichte Tätigkeiten verrichten, feinmotorische Arbeiten sind ihm nicht mehr möglich. Er kann mit der rechten Hand nicht mehr richtig schreiben; aus diesem Grund lernte er bereits auf die linke Hand um. Der Daumen, der Zeigefinger und der Mittelfinger seiner rechten Hand sind gefühllos. Der Kläger hat noch immer Schlafprobleme und nimmt gegen die vorhandenen Schmerzen Medikamente zum Einschlafen. Nach wie vor bekommt er Injektionen verabreicht, die der Verspannung im Schulter- und Halsbereich entgegenwirken sollen. Wenn der Kläger unter Zuhilfenahme der rechten Hand Arbeiten verrichtet, bekommt er Muskelkrämpfe. Auf Grund dieser Beeinträchtigungen kann der Kläger nicht mehr Motorrad fahren, Fahrradfahren ist nur einhändig möglich. Auch Autofahren ist mit Einschränkungen möglich, wenn er mit dem Handballen schaltet und lenkt. Gartenarbeiten kann der Kläger in einem größeren Ausmaß nicht mehr verrichten.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht ein Schmerzengeld von EUR 60.000,-- als angemessen. Abzüglich der bereits bezahlten (EUR 12.000,--) und anerkannten (EUR 8.000,--) Beträge verbleibe eine berechtigte Schmerzengeldforderung von EUR 40.000,--. Außerdem stünden dem Kläger die begehrten Kosten für Haushaltshilfe und ein Teil der restlichen Fahrt- und Besuchskosten zu.
Dieses Urteil erwuchs zunächst im Umfang eines Zuspruches von EUR 1.571,-- sA und in seinem abweisenden Teil in Rechtskraft. Das von den beklagten Parteien hinsichtlich des zugesprochenen Schmerzengeldes angerufene Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, das mit EUR 60.000,-- ausgemittelte Schmerzengeld sei nicht überhöht. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 2 Ob 261/04b im Falle eines 47 jährigen Mannes, der einen verschobenen Bruch des äußeren Schienbeinkopfes erlitten habe, bei viermonatigem Krankenstand, 25 % Minderung der Erwerbsfähigkeit und zufolge Kniegelenksinstabilität und posttraumatischer Gonarthrose wahrscheinlich nicht mehr möglicher Ausübung diverser Sportarten, ein Schmerzengeld von EUR 35.800,-- als gerechtfertigt angesehen. Im Vergleich dazu seien die Folgen der Verletzung des Klägers wesentlich gravierender. Einerseits sei er jünger, sodass er die Dauerschmerzen nach der zu unterstellenden Lebenserwartung länger zu ertragen haben werde, andererseits habe die Rehabilitation länger, nämlich etwas mehr als fünf Monate gedauert. Der Kläger werde ferner nicht nur bei der Ausübung diverser Sportarten, sondern ganz massiv im täglichen Leben - die verletzte Hand sei seine „Schreibhand" gewesen - mit den Verletzungsfolgen konfrontiert. Infolge des Ausfalles der Feinmotorik sei er fast als einarmig anzusehen. Schließlich unterscheide sich auch der in der Entscheidung 2 Ob 241/05p beurteilte Sachverhalt vom vorliegenden Fall, seien doch hier die bis zum Lebensende zu erwartenden Schmerzen des Klägers erheblich höher eingeschätzt worden. Da die Ausmessung des Schmerzengeldes von den Umständen des Einzelfalles abhängig gewesen sei, bestehe keine Veranlassung zur Zulassung der ordentlichen Revision.
Gegen dieses Urteil, soweit darin ein EUR 10.000,-- übersteigender Schmerzengeldzuspruch bestätigt wurde, richtet sich die außerordentliche Revision der (insgesamt somit nunmehr ein Schmerzengeld von EUR 30.000,-- zugestehenden) beklagten Parteien mit dem Antrag, es im klagsabweisenden Sinne abzuändern. Der Kläger beantragte in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel der beklagten Parteien nicht Folge zu geben.