[9] Die Revision und der Rekurs der Klägerin sind zwar nicht aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund, wohl aber im Hinblick auf die Frage zulässig, inwieweit Handeln eines Lenkers in Vollziehung der Gesetze der Berücksichtigung seines Verschuldens im Rahmen der Gefährdungshaftung entgegensteht. Sie sind auch berechtigt.
[10] 1. Die Klägerin richtet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass Einsatzfahrten der Wiener Berufsrettung der Hoheitsverwaltung zuzuordnen seien und daher dem Anwendungsbereich des Amtshaftungsgesetzes unterliegen würden. Tatsächlich muss diese – an sich erhebliche – Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht geklärt werden. Bei Verkehrsunfällen mit im Rahmen der Hoheitsverwaltung eingesetzten Kraftfahrzeugen kann der Geschädigte seine Ansprüche nämlich nach ständiger Rechtsprechung neben der Amtshaftung nach dem AHG auch auf die Gefährdunghaftung nach dem EKHG stützen, sodass beide Anspruchsgrundlagen nebeneinander bestehen (RS0049900; RS0049908). Die auf das EKHG gestützten Ansprüche unterliegen zwar den Beschränkungen dieses Gesetzes, somit auch der Beschränkung auf die Haftungshöchstbeträge nach den §§ 15 und 16 EKHG (8 Ob 218/76). Diese werden im vorliegenden Fall aber ohnehin nicht überschritten. Im Übrigen kommt es aus den nachstehend genannten Gründen für die Anwendung von § 11 EKHG nicht darauf an, ob der Lenker des Einsatzfahrzeugs in Vollziehung der Gesetze handelte oder nicht. 1. Die Klägerin richtet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass Einsatzfahrten der Wiener Berufsrettung der Hoheitsverwaltung zuzuordnen seien und daher dem Anwendungsbereich des Amtshaftungsgesetzes unterliegen würden. Tatsächlich muss diese – an sich erhebliche – Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht geklärt werden. Bei Verkehrsunfällen mit im Rahmen der Hoheitsverwaltung eingesetzten Kraftfahrzeugen kann der Geschädigte seine Ansprüche nämlich nach ständiger Rechtsprechung neben der Amtshaftung nach dem AHG auch auf die Gefährdunghaftung nach dem EKHG stützen, sodass beide Anspruchsgrundlagen nebeneinander bestehen (RS0049900; RS0049908). Die auf das EKHG gestützten Ansprüche unterliegen zwar den Beschränkungen dieses Gesetzes, somit auch der Beschränkung auf die Haftungshöchstbeträge nach den Paragraphen 15 und 16 EKHG (8 Ob 218/76). Diese werden im vorliegenden Fall aber ohnehin nicht überschritten. Im Übrigen kommt es aus den nachstehend genannten Gründen für die Anwendung von Paragraph 11, EKHG nicht darauf an, ob der Lenker des Einsatzfahrzeugs in Vollziehung der Gesetze handelte oder nicht.
2. Zur Anwendung von § 11 EKHG im Fall hoheitlichen Handelns:2. Zur Anwendung von Paragraph 11, EKHG im Fall hoheitlichen Handelns:
[11] 2.1. Wurde der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten nach § 11 Abs 1 EKHG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Die Klägerin wendet sich in ihrer Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Sorgfaltsverstoß des Lenkers des Einsatzfahrzeugs nur im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht werden könne und deshalb im Rahmen des EKHG nicht berücksichtigt werden dürfe. 2.1. Wurde der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Die Klägerin wendet sich in ihrer Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Sorgfaltsverstoß des Lenkers des Einsatzfahrzeugs nur im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht werden könne und deshalb im Rahmen des EKHG nicht berücksichtigt werden dürfe.
[12] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung kommt im Anwendungsbereich des Amtshaftungsgesetzes die Geltendmachung einer Verschuldenshaftung nach den Allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht in Betracht, damit die im Amtshaftungsgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften und Haftungsbeschränkungen nicht umgangen werden (RS0022989). Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass auch § 19 Abs 2 EKHG, wonach der Halter für das Fehlverhalten des Fahrzeuglenkers haftet, im Bereich der Amtshaftung nicht anwendbar ist (2 Ob 396/69; 8 Ob 218/76; RS0050119 [T1]). Dies erklärt sich aus der Überlegung, dass § 19 Abs 2 EKHG nur die Verschuldenshaftung des Halters regelt, die durch das Amtshaftungsrecht verdrängt wird (siehe RS0058079; RS0058103). Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem EKHG das Verschulden des Fahrzeuglenkers berücksichtigt werden darf. 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung kommt im Anwendungsbereich des Amtshaftungsgesetzes die Geltendmachung einer Verschuldenshaftung nach den Allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht in Betracht, damit die im Amtshaftungsgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften und Haftungsbeschränkungen nicht umgangen werden (RS0022989). Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass auch Paragraph 19, Absatz 2, EKHG, wonach der Halter für das Fehlverhalten des Fahrzeuglenkers haftet, im Bereich der Amtshaftung nicht anwendbar ist (2 Ob 396/69; 8 Ob 218/76; RS0050119 [T1]). Dies erklärt sich aus der Überlegung, dass Paragraph 19, Absatz 2, EKHG nur die Verschuldenshaftung des Halters regelt, die durch das Amtshaftungsrecht verdrängt wird (siehe RS0058079; RS0058103). Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem EKHG das Verschulden des Fahrzeuglenkers berücksichtigt werden darf.
[13] 2.3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach wegen der Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts eine Berücksichtigung des Verschuldens im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem EKHG ausgeschlossen sei, kann sich auf die Entscheidung des ersten Senats zu 1 Ob 41/21t stützen. Darin wurde für den Fall, dass sich der Geschädigte wegen der Anwendbarkeit des Amtshaftungsgesetzes nicht auf eine Verschuldenshaftung beruft oder berufen kann, die Auffassung vertreten, dass bei der für die Schadenszurechnung nach § 11 Abs 1 zweiter Satz EKHG vorzunehmenden Abwägung auf Seite des Schädigers nur jene Umstände zu berücksichtigen seien, die eine Haftung auf dieser Rechtsgrundlage begründen könnten, sohin die vom schädigenden Fahrzeug ausgehende gewöhnliche oder außergewöhnliche Betriebsgefahr, nicht hingegen das Verschulden dessen Lenkers. 2.3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach wegen der Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts eine Berücksichtigung des Verschuldens im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem EKHG ausgeschlossen sei, kann sich auf die Entscheidung des ersten Senats zu 1 Ob 41/21t stützen. Darin wurde für den Fall, dass sich der Geschädigte wegen der Anwendbarkeit des Amtshaftungsgesetzes nicht auf eine Verschuldenshaftung beruft oder berufen kann, die Auffassung vertreten, dass bei der für die Schadenszurechnung nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz EKHG vorzunehmenden Abwägung auf Seite des Schädigers nur jene Umstände zu berücksichtigen seien, die eine Haftung auf dieser Rechtsgrundlage begründen könnten, sohin die vom schädigenden Fahrzeug ausgehende gewöhnliche oder außergewöhnliche Betriebsgefahr, nicht hingegen das Verschulden dessen Lenkers.
[14] Ebenso hatte der Oberste Gerichtshof schon zu 2 Ob 273/62 ZVR 1963/179 entschieden, dass ein allfälliges Verschulden des Schädigers bei der Anwendung des § 11 EKHG außer Betracht bleiben müsse, wenn der Geschädigte seinen Anspruch nur auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG stütze. Dies hatte zur Folge, dass bei der Bestimmung des Ersatzanspruchs nach § 11 EKHG nur das allfällige Verschulden des Geschädigten, nicht aber das Verschulden des Schädigers berücksichtigt wurde. Ebenso hatte der Oberste Gerichtshof schon zu 2 Ob 273/62 ZVR 1963/179 entschieden, dass ein allfälliges Verschulden des Schädigers bei der Anwendung des Paragraph 11, EKHG außer Betracht bleiben müsse, wenn der Geschädigte seinen Anspruch nur auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG stütze. Dies hatte zur Folge, dass bei der Bestimmung des Ersatzanspruchs nach Paragraph 11, EKHG nur das allfällige Verschulden des Geschädigten, nicht aber das Verschulden des Schädigers berücksichtigt wurde.
[15] 2.4. Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof in anderen Entscheidungen bei der Beurteilung des Ersatzanspruchs nach § 11 EKHG das Verschulden eines in Vollziehung der Gesetze tätigen Kraftfahrzeuglenkers sehr wohl berücksichtigt. So hat der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 239/65 hinsichtlich eines Unfalls mit einem Militärfahrzeug ausgesprochen, dass ungeachtet der Anwendbarkeit des Amtshaftungsgesetzes bei der Bestimmung des Anspruchs aus der Gefährdungshaftung nach § 11 EKHG neben der gewöhnlichen Betriebsgefahr auch das den Unfall verursachende Verhalten beider Kraftfahrzeuglenker zu berücksichtigen sei. Später hat der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 218/76 dem Unfallgegner aufgrund des Alleinverschuldens eines in Vollziehung der Gesetze handelnden Gendarmeriebeamten, der mit seinem Dienstmotorrad einen Unfall mit einem anderen Kraftfahrzeug verursachte, im Rahmen des EKHG den gesamten Schaden zugesprochen. Schließlich billigte der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 203/75 und 1 Ob 27/83 bei Unfällen mit Postautobussen im Rahmen des EKHG eine Verschuldensabwägung selbst für den Fall, dass es sich dabei um eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze handeln sollte. 2.4. Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof in anderen Entscheidungen bei der Beurteilung des Ersatzanspruchs nach Paragraph 11, EKHG das Verschulden eines in Vollziehung der Gesetze tätigen Kraftfahrzeuglenkers sehr wohl berücksichtigt. So hat der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 239/65 hinsichtlich eines Unfalls mit einem Militärfahrzeug ausgesprochen, dass ungeachtet der Anwendbarkeit des Amtshaftungsgesetzes bei der Bestimmung des Anspruchs aus der Gefährdungshaftung nach Paragraph 11, EKHG neben der gewöhnlichen Betriebsgefahr auch das den Unfall verursachende Verhalten beider Kraftfahrzeuglenker zu berücksichtigen sei. Später hat der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 218/76 dem Unfallgegner aufgrund des Alleinverschuldens eines in Vollziehung der Gesetze handelnden Gendarmeriebeamten, der mit seinem Dienstmotorrad einen Unfall mit einem anderen Kraftfahrzeug verursachte, im Rahmen des EKHG den gesamten Schaden zugesprochen. Schließlich billigte der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 203/75 und 1 Ob 27/83 bei Unfällen mit Postautobussen im Rahmen des EKHG eine Verschuldensabwägung selbst für den Fall, dass es sich dabei um eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze handeln sollte.
[16] 2.5. Die insofern gegenteilige Rechtsansicht des ersten Senats ist auf Kritik gestoßen (Pock, Anm zu 1 Ob 41/21t, ZVR 2022/31, 59 f): Das Verschulden sei bei der Haftung nach dem EKHG, die auf der Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugen beruhe, nicht der Haftungsgrund, sondern nur ein – allerdings ausdrücklich angeordnetes – Abwägungselement im Rahmen des § 11 EKHG. Es unbeachtet zu lassen, verstieße nicht nur gegen den Wortlaut des Gesetzes, sondern führte auch zu wenig sachgerechten Ergebnissen. 2.5. Die insofern gegenteilige Rechtsansicht des ersten Senats ist auf Kritik gestoßen (Pock, Anmerkung zu 1 Ob 41/21t, ZVR 2022/31, 59 f): Das Verschulden sei bei der Haftung nach dem EKHG, die auf der Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugen beruhe, nicht der Haftungsgrund, sondern nur ein – allerdings ausdrücklich angeordnetes – Abwägungselement im Rahmen des Paragraph 11, EKHG. Es unbeachtet zu lassen, verstieße nicht nur gegen den Wortlaut des Gesetzes, sondern führte auch zu wenig sachgerechten Ergebnissen.
[17] 2.6. Der Senat teilt diese Auffassung.
[18] Es ist daher an der überwiegenden Rechtsprechung (oben 2.4.) festzuhalten, dass (allfälliges) Handeln in Vollziehung der Gesetze der (uneingeschränkten) Anwendung von § 11 EKHG nicht entgegensteht. Denn die Berücksichtigung des Verschuldens bei der Abwägung nach dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass Rechtsgrund der Haftung nicht das Verschulden des Lenkers, sondern der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeugs ist (§§ 1, 5 EKHG). Wird akzeptiert, dass diese Haftung neben jene nach dem AHG treten kann, sind – abgesehen von der verschuldenshaftungsrechtlichen lex fugitiva des § 19 Abs 2 EKHG – alle Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Dazu gehören nicht nur die Haftungshöchstbeträge, sondern auch jene Beschränkungen der Haftung, die sich (insb) aus der Abwägung nach § 11 EKHG ergeben. Tragfähige Gründe, diese Abwägung entgegen dem Wortlaut der Bestimmung auf Fragen der Betriebsgefahr zu beschränken oder zwar das Verschulden des Unfallgegners, nicht aber jenes des hoheitlich handelnden Lenkers zu berücksichtigen, sind nicht erkennbar. Es ist daher an der überwiegenden Rechtsprechung (oben 2.4.) festzuhalten, dass (allfälliges) Handeln in Vollziehung der Gesetze der (uneingeschränkten) Anwendung von Paragraph 11, EKHG nicht entgegensteht. Denn die Berücksichtigung des Verschuldens bei der Abwägung nach dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass Rechtsgrund der Haftung nicht das Verschulden des Lenkers, sondern der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeugs ist (Paragraphen eins, 5, EKHG). Wird akzeptiert, dass diese Haftung neben jene nach dem AHG treten kann, sind – abgesehen von der verschuldenshaftungsrechtlichen lex fugitiva des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG – alle Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Dazu gehören nicht nur die Haftungshöchstbeträge, sondern auch jene Beschränkungen der Haftung, die sich (insb) aus der Abwägung nach Paragraph 11, EKHG ergeben. Tragfähige Gründe, diese Abwägung entgegen dem Wortlaut der Bestimmung auf Fragen der Betriebsgefahr zu beschränken oder zwar das Verschulden des Unfallgegners, nicht aber jenes des hoheitlich handelnden Lenkers zu berücksichtigen, sind nicht erkennbar.
[19] Die gegenteilige Auffassung wäre auch nur schwer damit vereinbar, dass die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt durch einen in Vollziehung der Gesetze handelnden Lenker bei Anwendung von § 9 EKHG sehr wohl von Bedeutung ist (1 Ob 135/18m). Darüber hinaus lässt der erste Senat neben Amtshaftungsansprüchen auch eine Berufung auf die Bauwerkehaftung nach § 1319 ABGB (1 Ob 129/02f) und die Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB (RS0133777 = 1 Ob 109/21t) zu, obwohl diese Anspruchsgrundlagen der Verschuldenshaftung angenähert sind, als der Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt zum Entfall der Haftung führt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch im Amtshaftungsrecht ein Mitverschulden des Geschädigten eingewendet werden kann, was im Rahmen der Schadensteilung eine entsprechende Berücksichtigung des beiderseitigen Verschuldens erfordert (siehe RS0050022). Es besteht daher kein Grund, dieses Verschulden nicht auch im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem EKHG entsprechend zu berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung wäre auch nur schwer damit vereinbar, dass die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt durch einen in Vollziehung der Gesetze handelnden Lenker bei Anwendung von Paragraph 9, EKHG sehr wohl von Bedeutung ist (1 Ob 135/18m). Darüber hinaus lässt der erste Senat neben Amtshaftungsansprüchen auch eine Berufung auf die Bauwerkehaftung nach Paragraph 1319, ABGB (1 Ob 129/02f) und die Tierhalterhaftung nach Paragraph 1320, ABGB (RS0133777 = 1 Ob 109/21t) zu, obwohl diese Anspruchsgrundlagen der Verschuldenshaftung angenähert sind, als der Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt zum Entfall der Haftung führt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch im Amtshaftungsrecht ein Mitverschulden des Geschädigten eingewendet werden kann, was im Rahmen der Schadensteilung eine entsprechende Berücksichtigung des beiderseitigen Verschuldens erfordert (siehe RS0050022). Es besteht daher kein Grund, dieses Verschulden nicht auch im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem EKHG entsprechend zu berücksichtigen.
[20] 2.7. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten: Fällt ein Verkehrsunfall in den Anwendungsbereich der Amtshaftung, können daneben Ansprüche aus Gefährdungshaftung nach dem EKHG, nicht aber solche aus der Verschuldenshaftung geltend gemacht werden. Dies ändert aber nichts daran, dass bei der Beurteilung der Ersatzpflicht nach § 11 Abs 1 EKHG auch das Verschulden des im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätigen Fahrzeuglenkers zu berücksichtigen ist. 2.7. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten: Fällt ein Verkehrsunfall in den Anwendungsbereich der Amtshaftung, können daneben Ansprüche aus Gefährdungshaftung nach dem EKHG, nicht aber solche aus der Verschuldenshaftung geltend gemacht werden. Dies ändert aber nichts daran, dass bei der Beurteilung der Ersatzpflicht nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG auch das Verschulden des im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätigen Fahrzeuglenkers zu berücksichtigen ist.
[21] 2.8. Auf dieser Grundlage braucht nicht geklärt werden, ob der strittige Unfall in den Bereich des Amtshaftungsrechts fällt. Denn selbst wenn das zuträfe, änderte sich nichts an der Maßgeblichkeit des beiderseitigen Verschuldens bei der Anwendung von § 11 EKHG. 2.8. Auf dieser Grundlage braucht nicht geklärt werden, ob der strittige Unfall in den Bereich des Amtshaftungsrechts fällt. Denn selbst wenn das zuträfe, änderte sich nichts an der Maßgeblichkeit des beiderseitigen Verschuldens bei der Anwendung von Paragraph 11, EKHG.
3. Zur Anwendung von § 11 EKHG im konkreten Fall:3. Zur Anwendung von Paragraph 11, EKHG im konkreten Fall:
[22] 3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Verschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs daraus, dass er entgegen § 26 Abs 3 StVO in die Kreuzung einfuhr, ohne sich davor zu überzeugen, dass er dadurch nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt. Besteht keine ausreichende Sicht auf den Querverkehr, muss der Lenker des Einsatzfahrzeugs von einer Einfahrt in die Kreuzung Abstand nehmen (2 Ob 95/23v). In einer solchen Situation kommt dem Einsatzfahrzeug auch kein Vorrang gegenüber dem Querverkehr zu, für den grünes Licht gilt (RS0075097). 3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Verschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs daraus, dass er entgegen Paragraph 26, Absatz 3, StVO in die Kreuzung einfuhr, ohne sich davor zu überzeugen, dass er dadurch nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt. Besteht keine ausreichende Sicht auf den Querverkehr, muss der Lenker des Einsatzfahrzeugs von einer Einfahrt in die Kreuzung Abstand nehmen (2 Ob 95/23v). In einer solchen Situation kommt dem Einsatzfahrzeug auch kein Vorrang gegenüber dem Querverkehr zu, für den grünes Licht gilt (RS0075097).
[23] 3.2. Nach § 26 Abs 5 StVO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Dem Lenker des Fahrzeugs der Klägerin ist aber kein Verstoß gegen diese Vorschrift anzulasten, weil er für seine Fahrtrichtung grünes Licht hatte und davon ausgehen konnte, dass selbst Einsatzfahrzeuge das Rotlicht beachten und den Querverkehr abwarten (2 Ob 30/93; 2 Ob 95/23v). Etwas anderes würde nur gelten, wenn er aufgrund der Umstände erkennen hätte müssen, dass das Einsatzfahrzeug in die Kreuzung einfahren wird (RS0128881). Selbst wenn das Einsatzfahrzeug noch nicht sichtbar ist, kann auch die Wahrnehmbarkeit des Folgetonhorns dazu führen, dass ein Fahrzeuglenker sich nicht auf das für ihn geltende grüne Licht verlassen darf (2 Ob 32/25g). Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Lenker des Fahrzeugs der Klägerin nur ein einziges, abgesetztes Signal hörte, als er noch 50 Meter von der Kreuzung entfernt war, sodass er auch angesichts der Weiterfahrt des vor ihm fahrenden Fahrzeugs keinen Grund zur Annahme hatte, dass ein Einsatzfahrzeug die Kreuzung queren würde. 3.2. Nach Paragraph 26, Absatz 5, StVO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Dem Lenker des Fahrzeugs der Klägerin ist aber kein Verstoß gegen diese Vorschrift anzulasten, weil er für seine Fahrtrichtung grünes Licht hatte und davon ausgehen konnte, dass selbst Einsatzfahrzeuge das Rotlicht beachten und den Querverkehr abwarten (2 Ob 30/93; 2 Ob 95/23v). Etwas anderes würde nur gelten, wenn er aufgrund der Umstände erkennen hätte müssen, dass das Einsatzfahrzeug in die Kreuzung einfahren wird (RS0128881). Selbst wenn das Einsatzfahrzeug noch nicht sichtbar ist, kann auch die Wahrnehmbarkeit des Folgetonhorns dazu führen, dass ein Fahrzeuglenker sich nicht auf das für ihn geltende grüne Licht verlassen darf (2 Ob 32/25g). Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Lenker des Fahrzeugs der Klägerin nur ein einziges, abgesetztes Signal hörte, als er noch 50 Meter von der Kreuzung entfernt war, sodass er auch angesichts der Weiterfahrt des vor ihm fahrenden Fahrzeugs keinen Grund zur Annahme hatte, dass ein Einsatzfahrzeug die Kreuzung queren würde.
[24] 3.3. Das Erstgericht ist damit zutreffend vom Alleinverschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs ausgegangen. In einer solchen Situation wird die gewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin durch das Verschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs als Unfallursache ganz zurückgedrängt, sodass eine Schadensteilung nach § 11 EKHG nicht in Betracht kommt (RS0058551). 3.3. Das Erstgericht ist damit zutreffend vom Alleinverschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs ausgegangen. In einer solchen Situation wird die gewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin durch das Verschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs als Unfallursache ganz zurückgedrängt, sodass eine Schadensteilung nach Paragraph 11, EKHG nicht in Betracht kommt (RS0058551).
[25] 4. Unabhängig davon, ob die Einsatzfahrt der Wiener Berufsrettung als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren ist und daher (auch) dem Amtshaftungsgesetz unterliegt, hat die Klägerin damit jedenfalls aufgrund der Gefährdungshaftung nach dem EKHG Anspruch auf Ersatz des gesamten an ihrem Fahrzeug eingetretenen Schadens. Die Entscheidung des Erstgerichts war daher wiederherzustellen.
[26] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.