Entscheidungsgründe:
Die erstbeklagte Partei (W***** GmbH & Co KG), deren persönlich haftende Gesellschafterin die zweitbeklagte Partei (W***** GmbH) ist, betreibt das Kabelnetz M*****, über das ihren Kunden Internetanschlüsse angeboten werden.
Der Kläger Bernhard K***** war und ist auf dem Gebiet der Beratung, Installation und Wartung von Internetanschlüssen und damit zusammenhängender Dienstleistungen tätig. Die erstbeklagte Partei und der Kläger begannen am 1. 5. 2000 eine Kooperation. Am 28. 11. 2000 wurde ein schriftlicher Kooperationsvertrag geschlossen, wonach die erstbeklagte Partei die technischen Voraussetzungen zur Anbindung an die internationalen Leitungen bis hin zum Kabelmodem bereitzustellen hatte, während der Kläger ab (inklusive) Kabelmodem alle zur Herstellung des Internetanschlusses erforderlichen Leistungen zu erbringen bzw bereitzustellen und die Verträge mit den Kunden im eigenen Namen abzuschließen hatte.
Laut den Punkten III. 3. e) und III. 4. des Kooperationsvertrages hatte der Kläger dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss mit den Kunden klargestellt wird, dass Zahlungen - unter Ausschluss jeglicher Barzahlung - ausschließlich auf ein bestimmtes Verrechnungskonto zu erfolgen haben, das der Kläger auf seinen Namen zu eröffnen hatte. Die erstbeklagte Partei war berechtigt, in dieses Konto, über das dem Kläger die alleinige Verfügungsberechtigung zukam, Einblick zu nehmen.Laut den Punkten römisch drei. 3. e) und römisch drei. 4. des Kooperationsvertrages hatte der Kläger dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss mit den Kunden klargestellt wird, dass Zahlungen - unter Ausschluss jeglicher Barzahlung - ausschließlich auf ein bestimmtes Verrechnungskonto zu erfolgen haben, das der Kläger auf seinen Namen zu eröffnen hatte. Die erstbeklagte Partei war berechtigt, in dieses Konto, über das dem Kläger die alleinige Verfügungsberechtigung zukam, Einblick zu nehmen.
In Punkt V. der Vereinbarung wurde festgelegt, dass bei Beendigung des Kooperationsverhältnisses - aus welchem Grund immer - die erstbeklagte Partei automatisch anstelle des Klägers in alle Verträge, die dieser im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit Kunden abgeschlossen hatte, mit allen Rechten und Pflichten eintritt.In Punkt römisch fünf. der Vereinbarung wurde festgelegt, dass bei Beendigung des Kooperationsverhältnisses - aus welchem Grund immer - die erstbeklagte Partei automatisch anstelle des Klägers in alle Verträge, die dieser im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit Kunden abgeschlossen hatte, mit allen Rechten und Pflichten eintritt.
Der mit „Pauschalabfindung für die Übernahme der Kundenverträge" überschriebene Punkt V. 2. b) hat folgenden Wortlaut:Der mit „Pauschalabfindung für die Übernahme der Kundenverträge" überschriebene Punkt römisch fünf. 2. b) hat folgenden Wortlaut:
„Die Fa. W***** hat für die Übernahme der Kundenverträge an Bernhard K***** für jeden einzelnen übernommenen Kunden eine Pauschalabfindung in der Höhe von 50 % der von diesem Kunden monatlich (laufend) bezahlten Nettokosten zuzüglich Mehrwertsteuer für die Dauer von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Beendigung dieses Vertragsverhältnisses zu bezahlen. Faktisch bedeutet dies, dass Bernhard K***** sohin für die von der Fa. W***** übernommenen Kunden seinen Hälfteanteil an den monatlich (laufenden) Kosten weiterhin für die Dauer von 12 Monaten bezieht, wobei diese Pauschalabfindung zum 15. eines jeden Monats, nicht aber vor Vorlage einer vom Vorsteuerabzug tauglichen Rechnung an Bernhard K***** auszuzahlen ist. Sofern das Vertragsverhältnis zu einzelnen Kunden vor Ablauf dieser 12 Monate beendet werden sollte oder auslaufen sollte, wird der an Bernhard K***** zu bezahlende Abfindungsbetrag entsprechend gekürzt."
Die Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen wurde per 30. 4. 2002 einvernehmlich aufgelöst.
Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand (letztlich) Zahlung in Höhe von EUR 22.032,48 s.A. an Pauschalabfindung für die Übernahme von Kundenverträgen nach Beendigung des Kooperationsverhältnisses entsprechend Punkt V. 2. b) des Kooperationsvertrages. Die Beklagten hätten nach Beendigung des Kooperationsvertrages zum Großteil die Kunden des Klägers übernommen. Unter Berücksichtigung jener Kunden, die ab Mai 2002 gekündigt oder tatsächlich im April 2002 keine Zahlungen an den Kläger geleistet hätten, ergäben sich nach Vertragsbeendigung monatliche Kundenzahlungen an die Beklagten von EUR 1.836,04 netto; dem Kläger stehe das 12-fache, also insgesamt EUR 22.032,48 netto zu.Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand (letztlich) Zahlung in Höhe von EUR 22.032,48 s.A. an Pauschalabfindung für die Übernahme von Kundenverträgen nach Beendigung des Kooperationsverhältnisses entsprechend Punkt römisch fünf. 2. b) des Kooperationsvertrages. Die Beklagten hätten nach Beendigung des Kooperationsvertrages zum Großteil die Kunden des Klägers übernommen. Unter Berücksichtigung jener Kunden, die ab Mai 2002 gekündigt oder tatsächlich im April 2002 keine Zahlungen an den Kläger geleistet hätten, ergäben sich nach Vertragsbeendigung monatliche Kundenzahlungen an die Beklagten von EUR 1.836,04 netto; dem Kläger stehe das 12-fache, also insgesamt EUR 22.032,48 netto zu.
Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens und wenden ein, die Klagsforderung sei unüberprüfbar und unschlüssig, weil der Kläger keine ordentliche Abrechnung durchgeführt habe. Aus diesem Grund sei die Forderung auch nicht fällig. Im Übrigen gebühre dem Kläger keine Pauschalabfindung, weil die beklagten Parteien vom Kläger keine Kunden übernommen hätten. Sie hätten jeweils neue Verträge mit den Kunden abschließen müssen, weil der Kläger die alten Verträge nicht zur Verfügung gestellt und nicht Sorge getragen haben, dass die beklagten Parteien mit Beendigung des Kooperationsvertrages in Kundenverträge eintreten hätten können.
Weiters wurde eine nicht mehr revisionsgegenständliche Gegenforderung eingewendet.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit EUR 21.205,44 als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend fest. Dementsprechend verpflichtete es die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 21.205,44 s.A. Das Mehrbegehren von 827,04 und ein Zinsenmehrbegehren wurden (rechtskräftig) abgewiesen.
Das Erstgericht ging davon aus, dass im April 2002 von insgesamt 81 Kunden Internetabogebühren in Höhe von EUR 3.472,94 flossen. Von diesen 81 Kunden waren ab Mai 2002 78 Internet-User weiter Kunden der beklagten Parteien, wobei diese Kunden im Mai 2005 „Abogebühren" in Höhe von EUR 2.945,20 zahlten. Warum nicht sämtliche 81 per April 2002 bestehenden Kunden von den beklagten Parteien übernommen wurden ist nicht feststellbar. Es ist auch nicht feststellbar, ob oder dass diese Kunden gekündigt haben; jedenfalls haben sie keine Zahlungen geleistet. Nicht feststellbar ist weiters, welche Kunden ab Juni 2002 bestehen blieben und welche Zahlungen sie leisteten. Die Verträge hatten eine Laufzeit von zwölf Monaten und konnten anschließend monatlich gekündigt werden. Von dieser Kündigungsmöglichkeit haben mehrere (namentlich festgestellte) Kunden Gebrauch gemacht.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahingehend, dass die Zahlungen der von den beklagten Parteien übernommenen Kunden im Mai 2002 EUR 2.945,20 netto betragen hätten. Die beklagten Parteien hätten nicht behauptet, dass alle oder einige dieser Kunden vor Ablauf von zwölf Monaten das Vertragsverhältnis gekündigt hätten. Der Kläger habe Anspruch auf 50 % dieses Betrages für zwölf Monate zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt daher EUR 21.205,44 brutto.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien Folge und sprach aus, dass die Klagsforderung mit EUR 1.472,60 zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Das Mehrbegehren von EUR 20.559,88 samt Zinsenmehrbegehren wies es ab (der unangefochten gebliebene klagsabweisende Teil des Ersturteils ist darin enthalten).
Den Kläger treffe die Beweislast für die Kundenzahlungen, aus denen er seinen vertraglichen Anspruch auf eine Pauschalabfindung ableite, im Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Ende des Kooperationsvertrages. Von dieser allgemeinen Beweislastregel sei ausnahmsweise dann abzugehen, wenn Tatfragen zu klären seien, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführten; in einem derartigen Fall gebe die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast. Dies setze aber immer voraus, dass derjenige, den die Beweislast nach den allgemeinen Regeln treffe, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkomme.
Im vorliegenden Fall sei eine Verschiebung der Beweislast aus dem Grund der „Nähe zum Beweis" nicht angebracht. Zunächst könne davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger akquirierten und nach dem Vertragsende von den beklagten Parteien übernommenen Kunden ihre Zahlungen auch nach dem Ende der Kooperation auf das Verrechnungskonto des Klägers geleistet hätten; Gegenteiliges habe sich im Verfahren nicht ergeben. Der Kläger als Inhaber des Kontos wäre daher wohl ohne weiteres in der Lage gewesen, die im maßgeblichen Zeitraum zu Gunsten der beklagten Parteien erfolgten Kundenzahlungen durch entsprechende Kontoauszüge nachzuweisen. Mangels Beweisnotstandes des Klägers könne es nicht zu einer Verschiebung der allgemeinen Beweislast zu Lasten der beklagten Parteien kommen. Dazu komme noch, dass das Erstgericht mit dem Kläger zweimal die ihm obliegende allgemeine Beweislast erörtert habe. Ungeachtet dessen habe der Kläger nicht vorgebracht, dass ihm der Beweis der Zahlungen, die die beklagten Parteien in der Zeit von Juni 2002 bis April 2003 von Kunden erhalten haben, nicht möglich wäre. Schließlich sei noch darauf zu verweisen, dass dem Kläger - hätte er keine ausreichende Möglichkeit gehabt, sich Beweismittel über die relevanten Zahlungseingänge bei den beklagten Parteien zu beschaffen - prozessuale Mittel zu Gebote gestanden wären, um sich das relevante Beweismaterial zu verschaffen. So hätte er gegen die beklagten Parteien mittels einer Stufenklage vorgehen oder im gegenständlichen Verfahren eine entsprechende Urkundenvorlage durch die beklagten Parteien beantragen können. Wenn der Kläger von diesen prozessualen Mitteln keinen Gebrauch gemacht habe, gehe es nicht an, ihn von seiner Beweislast zu befreien und diese auf die beklagten Parteien zu verschieben.
Ausgehend von diesen Überlegungen verbleibe es bei der allgemeinen Beweislastregel, sodass die (unbekämpft gebliebene) Negativfeststellung, dass nicht feststellbar sei, welche Kunden ab inklusive Juni 2002 bestehen geblieben seien und welche Zahlungen sie ab diesem Zeitpunkt an die beklagten Parteien geleistet hätten, zu Lasten des Klägers ausschlage. Er habe nämlich aufgrund dieser Negativfeststellung den Nachweis nicht erbracht, dass die von ihm für die Zeit von Juni 2002 bis April 2003 begehrte Klagsforderung der Höhe nach berechtigt sei. Zu Unrecht habe das Erstgericht die Negativfeststellung zu Lasten der beklagten Parteien gewertet und die festgestellten Kundenzahlungen von Mai 2002 kontinuierlich auf 12 Monate hochgerechnet. Damit habe es in Wahrheit die von ihm als berechtigt angenommene Klagsforderung nach § 273 Abs 1 ZPO geschätzt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO lägen allerdings nicht vor. Stünden nämlich einer Partei im Verfahren Beweismittel zur Darlegung der Höhe der Forderung zur Verfügung und mache sie davon bloß keinen Gebrauch, sei die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger zum Beweis der Höhe seiner Forderung Urkunden vorgelegt, damit allerdings den ihm obliegenden Beweis der Forderungshöhe nicht erbringen können. Bei einer derartigen Konstellation könnten die nicht ausreichenden Beweismittel nicht durch eine Schätzung nach § 273 Abs 1 ZPO substituiert werden.Ausgehend von diesen Überlegungen verbleibe es bei der allgemeinen Beweislastregel, sodass die (unbekämpft gebliebene) Negativfeststellung, dass nicht feststellbar sei, welche Kunden ab inklusive Juni 2002 bestehen geblieben seien und welche Zahlungen sie ab diesem Zeitpunkt an die beklagten Parteien geleistet hätten, zu Lasten des Klägers ausschlage. Er habe nämlich aufgrund dieser Negativfeststellung den Nachweis nicht erbracht, dass die von ihm für die Zeit von Juni 2002 bis April 2003 begehrte Klagsforderung der Höhe nach berechtigt sei. Zu Unrecht habe das Erstgericht die Negativfeststellung zu Lasten der beklagten Parteien gewertet und die festgestellten Kundenzahlungen von Mai 2002 kontinuierlich auf 12 Monate hochgerechnet. Damit habe es in Wahrheit die von ihm als berechtigt angenommene Klagsforderung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO geschätzt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO lägen allerdings nicht vor. Stünden nämlich einer Partei im Verfahren Beweismittel zur Darlegung der Höhe der Forderung zur Verfügung und mache sie davon bloß keinen Gebrauch, sei die Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger zum Beweis der Höhe seiner Forderung Urkunden vorgelegt, damit allerdings den ihm obliegenden Beweis der Forderungshöhe nicht erbringen können. Bei einer derartigen Konstellation könnten die nicht ausreichenden Beweismittel nicht durch eine Schätzung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO substituiert werden.
Zusammenfassend sei dem Kläger nur der Nachweis jener Zahlungen gelungen, die die beklagten Parteien im Mai 2002 - in Höhe von EUR 2.945,20 netto - von übernommenen Kunden eingenommen hätten. Mangels eines Beweises weiterer Zahlungseingänge bei den beklagten Parteien nach dem Ende des Kooperationsvertrages könne dem Kläger an Pauschalabfindung laut Punkt V. 2. b) des Kooperationsvertrages nur die Hälfte der Zahlungen von Mai 2002, also EUR 1.472,60 netto, zugesprochen werden. Dabei sei die Klagsforderung auch nur mit diesem Nettobetrag berechtigt, denn der Kläger habe mit seinem zuletzt gestellten Begehren ausdrücklich nur einen Nettobetrag geltend gemacht.Zusammenfassend sei dem Kläger nur der Nachweis jener Zahlungen gelungen, die die beklagten Parteien im Mai 2002 - in Höhe von EUR 2.945,20 netto - von übernommenen Kunden eingenommen hätten. Mangels eines Beweises weiterer Zahlungseingänge bei den beklagten Parteien nach dem Ende des Kooperationsvertrages könne dem Kläger an Pauschalabfindung laut Punkt römisch fünf. 2. b) des Kooperationsvertrages nur die Hälfte der Zahlungen von Mai 2002, also EUR 1.472,60 netto, zugesprochen werden. Dabei sei die Klagsforderung auch nur mit diesem Nettobetrag berechtigt, denn der Kläger habe mit seinem zuletzt gestellten Begehren ausdrücklich nur einen Nettobetrag geltend gemacht.
Die ordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zugelassen. Fragen der Beweislastverteilung und der Anwendung des § 273 ZPO würden von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen.Die ordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zugelassen. Fragen der Beweislastverteilung und der Anwendung des Paragraph 273, ZPO würden von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.