Bei Kompetenzkonflikten iSd § 47 JN vertritt der Oberste Gerichtshof in stRsp die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (für viele 5 Nc 20/04t mwN; RIS-Justiz RS0046374). Der Unzuständigkeitsbeschluss, der zuerst in Rechtskraft erwächst, entfaltet eine Bindungswirkung, selbst wenn die Entscheidung unrichtig sein sollte (RIS-Justiz RS0046391). Im vorliegenden Fall geht es um eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, ohne dass sich das übertragende Pflegschaftsgericht für unzuständig erklärt hätte. Im Ergebnis strebt das vorlegende Gericht eine genehmigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gemäß § 111 Abs 2 JN an. Auch für diesen Fall vertritt der Oberste Gerichtshof in seiner jüngeren und vom zweiten Senat (2 Nc 1/06d) zuletzt als herrschend bezeichneten Rechtsprechungslinie die Auffassung, dass die Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses jedenfalls dann voraussetzt, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht nicht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde.Bei Kompetenzkonflikten iSd Paragraph 47, JN vertritt der Oberste Gerichtshof in stRsp die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (für viele 5 Nc 20/04t mwN; RIS-Justiz RS0046374). Der Unzuständigkeitsbeschluss, der zuerst in Rechtskraft erwächst, entfaltet eine Bindungswirkung, selbst wenn die Entscheidung unrichtig sein sollte (RIS-Justiz RS0046391). Im vorliegenden Fall geht es um eine Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN, ohne dass sich das übertragende Pflegschaftsgericht für unzuständig erklärt hätte. Im Ergebnis strebt das vorlegende Gericht eine genehmigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN an. Auch für diesen Fall vertritt der Oberste Gerichtshof in seiner jüngeren und vom zweiten Senat (2 Nc 1/06d) zuletzt als herrschend bezeichneten Rechtsprechungslinie die Auffassung, dass die Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses jedenfalls dann voraussetzt, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht nicht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde.
Rein prozessökonomische Erwägungen könnten den Rechtsmittelausschluss und damit die Verschiebung der Entscheidung auf ein anderes (höheres Gericht) nicht rechtfertigen. Es kann auch nicht die Auffassung gebilligt werden, es fehle den Parteien, die nicht selbst die Übertragung beantragten, bis zur Wirksamkeit der Übertragung die Beschwer. In Wahrheit bildet ja der anzufechtende Übertragungsbeschluss erst die Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach § 111 Abs 2 JN. Ohne ihn ist eine Genehmigung der Übertragung undenkbar. Eine der Übertragung widersprechende Partei muss daher auch das Recht haben, den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anzufechten. Dieser in der Entscheidung 3 Nc 36/03d gegebenen Begründung haben sich der erste Senat, der neunte Senat (1 Nc 34/04x; 9 Nc 34/03d) und - wie zitiert - der zweite Senat bereits angeschlossen. An ihr ist festzuhalten (3 Nc 3/05d unter Ablehnung der gegenteiligen Judikatur 8 Nc 15/03b und 9 Nc 22/04s).Rein prozessökonomische Erwägungen könnten den Rechtsmittelausschluss und damit die Verschiebung der Entscheidung auf ein anderes (höheres Gericht) nicht rechtfertigen. Es kann auch nicht die Auffassung gebilligt werden, es fehle den Parteien, die nicht selbst die Übertragung beantragten, bis zur Wirksamkeit der Übertragung die Beschwer. In Wahrheit bildet ja der anzufechtende Übertragungsbeschluss erst die Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach Paragraph 111, Absatz 2, JN. Ohne ihn ist eine Genehmigung der Übertragung undenkbar. Eine der Übertragung widersprechende Partei muss daher auch das Recht haben, den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anzufechten. Dieser in der Entscheidung 3 Nc 36/03d gegebenen Begründung haben sich der erste Senat, der neunte Senat (1 Nc 34/04x; 9 Nc 34/03d) und - wie zitiert - der zweite Senat bereits angeschlossen. An ihr ist festzuhalten (3 Nc 3/05d unter Ablehnung der gegenteiligen Judikatur 8 Nc 15/03b und 9 Nc 22/04s).
Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.