[3] Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). [3] Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[4] 1. Vorauszuschicken ist, dass entgegen der vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht die Beschwer des Klägers nicht dadurch weggefallen ist, dass die Anlassexekution nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt wurde, weil der Kläger noch immer ein Feststellungsinteresse wegen der Möglichkeit der Rückforderung von bereits exekutiv hereingebrachten Beträgen hat (vgl 3 Ob 150/03k; 3 Ob 44/10g je mwN). [4] 1. Vorauszuschicken ist, dass entgegen der vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht die Beschwer des Klägers nicht dadurch weggefallen ist, dass die Anlassexekution nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt wurde, weil der Kläger noch immer ein Feststellungsinteresse wegen der Möglichkeit der Rückforderung von bereits exekutiv hereingebrachten Beträgen hat vergleiche 3 Ob 150/03k; 3 Ob 44/10g je mwN).
[5] 2. Gemäß § 35 Abs 1 EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. [5] 2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
[6] 3. Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nur dann einen tauglichen Oppositionsklagegrund, wenn deren Geltendmachung im Titelprozess aus objektiven Gründen (noch) nicht möglich war, etwa wenn die Aufrechnungslage erst nach dem gemäß § 35 Abs 1 EO maßgebenden Zeitpunkt eingetreten ist; hätte hingegen das Gestaltungsrecht bereits im Titelprozess eingewendet werden können, kann die (nach Schaffung des Titels erfolgte) Aufrechnung nicht mehr erfolgreich mit Oppositionsklage geltend gemacht werden (vgl 3 Ob 115/04i; 3 Ob 290/05a; 3 Ob 6/11w je mwN; RS0000786). [6] 3. Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nur dann einen tauglichen Oppositionsklagegrund, wenn deren Geltendmachung im Titelprozess aus objektiven Gründen (noch) nicht möglich war, etwa wenn die Aufrechnungslage erst nach dem gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO maßgebenden Zeitpunkt eingetreten ist; hätte hingegen das Gestaltungsrecht bereits im Titelprozess eingewendet werden können, kann die (nach Schaffung des Titels erfolgte) Aufrechnung nicht mehr erfolgreich mit Oppositionsklage geltend gemacht werden vergleiche 3 Ob 115/04i; 3 Ob 290/05a; 3 Ob 6/11w je mwN; RS0000786).
[7] 4. An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof trotz der (auch in der Revision zitierten) im Schrifttum geäußerten Kritik festgehalten (vgl nur 3 Ob 3/97f und 3 Ob 290/05a je mwN). Tragende Begründung dafür ist, dass es nicht in das Belieben des Klägers gestellt sein kann, sich im Oppositionsprozess darauf zu berufen, dass er (erst) nach Entstehung des Titels die Kompensationserklärung abgegeben habe. Wäre es zulässig, dass der Verpflichtete die Oppositionsklage aufgrund einer, gleichgültig wann, entstandenen Gegenforderung erhebt, so wäre dadurch in vielen Fällen die Möglichkeit einer mutwilligen Verschleppung der Exekutionsführung gegeben. Der Verpflichtete muss deshalb seine Kompensationsansprüche bereits im Titelverfahren geltend machen, sofern er dies kann. Der Normzweck des § 35 EO, nur in bestimmten Fällen die Möglichkeit von Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch einzuräumen, schließt die Ausübung des Gestaltungsrechts der Aufrechnung aus, wenn diese dem Oppositionskläger bereits im Titelverfahren möglich gewesen wäre (vgl 3 Ob 3/97f mwN). [7] 4. An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof trotz der (auch in der Revision zitierten) im Schrifttum geäußerten Kritik festgehalten vergleiche nur 3 Ob 3/97f und 3 Ob 290/05a je mwN). Tragende Begründung dafür ist, dass es nicht in das Belieben des Klägers gestellt sein kann, sich im Oppositionsprozess darauf zu berufen, dass er (erst) nach Entstehung des Titels die Kompensationserklärung abgegeben habe. Wäre es zulässig, dass der Verpflichtete die Oppositionsklage aufgrund einer, gleichgültig wann, entstandenen Gegenforderung erhebt, so wäre dadurch in vielen Fällen die Möglichkeit einer mutwilligen Verschleppung der Exekutionsführung gegeben. Der Verpflichtete muss deshalb seine Kompensationsansprüche bereits im Titelverfahren geltend machen, sofern er dies kann. Der Normzweck des Paragraph 35, EO, nur in bestimmten Fällen die Möglichkeit von Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch einzuräumen, schließt die Ausübung des Gestaltungsrechts der Aufrechnung aus, wenn diese dem Oppositionskläger bereits im Titelverfahren möglich gewesen wäre vergleiche 3 Ob 3/97f mwN).
[8] 5. Auch aus der vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidung 3 Ob 116/18g ist für ihn nichts zu gewinnen. Dass der Oberste Gerichtshof darin festhielt, es komme für die Wirksamkeit einer Aufrechnung auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an, lässt nämlich keineswegs den Schluss zu, er hätte damit zum Ausdruck bringen wollen, dass auch die erst nach Titelschaffung erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die bereits im Titelverfahren compensando eingewendet werden hätte können, einen tauglichen Oppositionsgrund bilde.
[9] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [9] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.