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Entscheidung 3 Ob 20/02s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob20/02s

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Maureen H*****, geboren am 22. März 1988, und 2. Alice H*****, geboren am 10. April 1993, beide vertreten durch die Mutter Birgit K*****, Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Sven H*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer und Dr. Günter Secklehner, Rechtsanwalts-OEG in Liezen, wegen Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 4. Dezember 2001, GZ 3 R 317/01a-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 21. September 2001, GZ 1 Nc 42/01m-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte das rechtskräftige und vollstreckbare Versäumnis-Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 27. Mai 1991 (richtig: 1999), AZ 37 F 256/98, in Österreich für vollstreckbar. Mit diesem Urteil wurde der Verpflichtete unter anderem zu Punkt 3. verurteilt, an die erstbetreibende Partei vom 1. 3. 2000 an 142 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe abzüglich hälftiger Kindergeldanteil (von derzeit 125 DM), zu Punkt 6. und 7. an die zweitbetreibende Partei vom 1. 7. 1999 bis 31. 3. 2006 142,21 % des jeweiligen Regelbetrags der zweiten Altersstufe abzüglich hälftiger Kindergeldanteil von derzeit 125 DM und vom 1. 4. 2006 an 142 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe abzüglich hälftiger Kindergeldanteil (von derzeit 125 DM) zu zahlen.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen die Vollstreckbarerklärung auch der genannten Punkte des deutschen Versäumnisurteils gerichteten Rekurs des Verpflichteten mit der Maßgabe nicht Folge, dass es das Jahr des Urteilsdatums von 1991 auf 1999 berichtigte.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten.

Diesen legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Dies widerspricht jedoch der seit der WGN 1997 bestehenden Rechtslage.

Nach Paragraph 84, Absatz 4, EO in der Fassung der EO-Nov 2000) ist zwar der Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckbarerklärung zur Gänze bestätigt hat. Damit ist aber nur die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanwendbar, die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 83, Absatz 2, EO auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung (Jakusch in Angst, EO Paragraph 84, Rz 9 und Paragraph 65, Rz 21).

Nach Artikel 96, Ziffer 6, des 1. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund (BGBl I 2001/98) gelten die Änderungen der Zivilprozessordnung durch Artikel 94, dieses Gesetzes nur für solche Verfahren, in denen das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2001 liegt, weshalb im vorliegenden Fall noch die Bestimmungen der ZPO in der vor dieser Novellierung geltenden Fassung anzuwenden sind.

Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, auch der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig. Eine Partei kann aber den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, wobei mit demselben Schriftsatz der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist (Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO).

Ein derartiger Fall liegt auch hier vor, wie darzulegen ist:

Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rechtsmittelgerichts sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0017257; zuletzt 3 Ob 248/00t). Maßgebend ist vielmehr für jedes Kind das Dreifache der Jahresleistung (RIS-Justiz RS0042366; 3 Ob 248/00t).

Auf Grund des deutschen Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. 4. 1998 beträgt ab dem 1. 7. 1998 der angesprochene Regelbetrag in der zweiten Altersstufe 424 DM und in der dritten Altersstufe 502 DM.

Mit Punkt 3. des Versäumnis-Urteils wurde der Verpflichtete zur Zahlung von 142 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe abzüglich 125 DM pro Monat auf unbestimmte Zeit an die erstbetreibende Partei verpflichtet. Das ergibt 712,84 DM, abzüglich 125 DM somit 587,84 DM. Als Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes ist das 36fache dieses Betrags anzusehen, auch wenn der Verpflichtete in seinem Revisionsrekurs von einer berechtigten Unterhaltsverpflichtung von 353 DM (offenbar für beide Kinder) ausgeht, weil der Revisionsrekurs sich gegen die Vollstreckbarerklärung im gesamten Umfang der drei Punkte des Titelurteils wendet.

Das 36fache des monatlichen Betrags für die mj Maureen beträgt daher 21.162,24 DM oder umgerechnet 148.887,57 S. Im Hinblick auf die mj Maureen liegt damit der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts im angeführten Bereich unter 260.000 S.

Nichts anderes gilt aber für die zweitbetreibende Partei. Wie in der bereits zitierten Entscheidung 3 Ob 248/00t dargelegt wurde, kann sich der Entscheidungsgegenstand durch lange Verfahrensdauer nicht ändern; nichts anderes kann aber gelten, wenn wie im vorliegenden Fall Unterhalt für zunächst fast sieben Jahre und dann auf unbestimmte Zeit zuerkannt wird, wobei ab einem bestimmten Datum statt dem Regelbetrag der zweiten Altersstufe jener der dritten Altersstufe gebührt. In so einem Fall ist vom höheren Betrag auszugehen. Dieser Betrag entspricht daher dem für die erstbetreibende Partei geltenden Entscheidungsgegenstand.

Damit zeigt sich, dass in Ansehung beider betreibenden Parteien kein 260.000 S übersteigender Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts vorliegt.

Nun hat der Verpflichtete in seinem jedenfalls rechtzeitigen Rechtsmittel ausgeführt, warum er es entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz für zulässig erachtet. Es fehlt jedoch darin die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (und nicht den Obersten Gerichtshof) gestellt werde. Für den Fall, dass das Erstgericht der Meinung wäre, dieser Mangel stehe der unmittelbaren Vorlage des Antrags an das Rekursgericht entgegen, hätte es einen fristgebundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen (RIS-Justiz RS0109501). Wäre dies nicht der Fall, hätte es den Akt dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO vorzulegen.

Textnummer

E64876

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00020.02S.0227.000

Im RIS seit

29.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Dokumentnummer

JJT_20020227_OGH0002_0030OB00020_02S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000960 Rechtssatz 30.11.1937Zivilrecht
Eine Entscheidung, mit der die Änderung festgesetzter Unterhaltsleistungen wegen Änderung des Bedarf des Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgesprochen wird, ist keine "rechtsgestaltende" Entscheidung, sie kann …
RS0017257 Rechtssatz 08.04.1975Zivilrecht
Die Unterhaltsansprüche von drei Kindern beruhen nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar (Fasching II 185; …
RS0042366 Rechtssatz 02.09.1971Zivilrecht
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO bedarf es nicht. Das gilt nicht nur dann, wenn monat …
RS0103147 Rechtssatz 21.02.1996Zivilrecht
Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits …
RS0109501 Rechtssatz 24.03.1998Zivilrecht
Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für …
RS0109738 Rechtssatz 24.02.1998Zivilrecht
Das LGVÜ geht dem nationalen Recht vor. Es ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend.
RS0116242 Rechtssatz 27.02.2002Zivilrecht
Durch die Bestimmung des § 84 Abs 4 EO ist nur die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanwendbar, die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO gelten gemäß § 78 EO und § 83 Abs 2 EO auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung.
RS0116739 Rechtssatz 18.07.2002Zivilrecht
Im Vollstreckbarerklärungsverfahren können vor dem Gericht des Vollstreckungsstaats Gründe, auf Grund derer der Unterhaltsanspruch nachträglich erloschen sein oder sich vermindert haben soll, nicht mit dem Rechtsbehelf des Art 36 EuGVÜ geltend gemacht werden.
RS0116741 Rechtssatz 18.07.2002Zivilrecht
Entgegen dem grundsätzlichen Nachprüfungsverbot des Art 28 Abs 4 LGVÜ der Vollstreckungsrichter in den Übergangsfällen des Art 54 Abs 2 LGVÜ die internationale Zuständigkeit des Titelgerichts - selbstständig und ohne Bindung an die vom Titelgericht geprüfte …