Begründung:
Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die sich im Gebiet des Nationalparks "Nockberge" befinden. Die Kärntner Landesregierung wies seinen Antrag, ihm eine Entschädigung zuzuerkennen, weil seine Grundstücke in den angeführten Nationalpark einbezogen und zum Naturschutzgebiet erklärt wurden, ab. Dieser Bescheid, der dem Antragsteller nach seinem Vorbringen am 16.11.1994 zugestellt wurde, enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei, und den "Hinweis", daß dagegen innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit dem Erkenntnis vom 27.2.1995 die vom Antragsteller gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung erhobene Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß auch im Fall der gänzlichen Abweisung des Entschädigungsbegehrens dem Grunde nach die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte mit der Folge der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit bestehe.
Der Antragsteller beantragte hierauf innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses beim Erstgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Festsetzung der Entschädigung nach § 13 KrntNPG und § 49 KrntNSchG und beantragte zugleich die Festsetzung einer Entschädigung von S 19,140.972. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, daß er die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Vertrauen auf die Richtigkeit des im Bescheid der Kärntner Landesregierung enthaltenen Hinweises erhoben habe. Dieser unrichtige Hinweis habe für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dargestellt, das ihn an der rechtzeitigen Stellung des Antrags auf Festsetzung der Entschädigung durch das Erstgericht gehindert habe. Es treffe ihn und auch seine Vertreterin kein Verschulden am Versäumnis der hiefür vorgesehenen Frist.Der Antragsteller beantragte hierauf innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses beim Erstgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Festsetzung der Entschädigung nach Paragraph 13, KrntNPG und Paragraph 49, KrntNSchG und beantragte zugleich die Festsetzung einer Entschädigung von S 19,140.972. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, daß er die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Vertrauen auf die Richtigkeit des im Bescheid der Kärntner Landesregierung enthaltenen Hinweises erhoben habe. Dieser unrichtige Hinweis habe für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dargestellt, das ihn an der rechtzeitigen Stellung des Antrags auf Festsetzung der Entschädigung durch das Erstgericht gehindert habe. Es treffe ihn und auch seine Vertreterin kein Verschulden am Versäumnis der hiefür vorgesehenen Frist.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Der Antragsteller habe sich im Verwaltungsverfahren eines rechtskundigen Vertreters bedient. Dieser hätte schon aus Gründen anwaltlicher Vorsicht auch einen Antrag bei Gericht einbringen müssen. Das Unterlassen der Antragstellung bilde keinen minderen Grad des Versehens mehr.
Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Antragstellers diesen Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es den Wiedereinsetzungsantrag nicht ab-, sondern zurückwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Bei den hier maßgebenden Fristen des § 13 Abs 5 KrntNPG und § 49 Abs 5 KrntNSchG handle es sich im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen, wie § 20 Abs 3 BStG, § 18 Abs 2 Satz 1 MLG und § 117 Abs 4 WRG, um materiellrechtliche Ausschlußfristen, bei denen die Versäumung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht behoben werden könne. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher unzulässig.Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Antragstellers diesen Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es den Wiedereinsetzungsantrag nicht ab-, sondern zurückwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Bei den hier maßgebenden Fristen des Paragraph 13, Absatz 5, KrntNPG und Paragraph 49, Absatz 5, KrntNSchG handle es sich im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen, wie Paragraph 20, Absatz 3, BStG, Paragraph 18, Absatz 2, Satz 1 MLG und Paragraph 117, Absatz 4, WRG, um materiellrechtliche Ausschlußfristen, bei denen die Versäumung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht behoben werden könne. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher unzulässig.