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Entscheidung 3 Ob 2360/96x×

Entscheidung 3 Ob 2360/96x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2360/96x

Entscheidungsdatum

24.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Richard L*****, ***** vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, wider den Antragsgegner Land Kärnten, Arnulfplatz, 9020 Klagenfurt, wegen Festsetzung einer Entschädigung gemäß Paragraph 13, KrntNPG und Paragraph 49, KrntNSchG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 9. August 1995, GZ 3 R 305/95-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 11. Mai 1995, GZ 3 Nc 7/95-2, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung der Rechtsfrage, ob gegen die Versäumung der Frist des Paragraph 13, Absatz 5, KrntNPG und des Paragraph 49, Absatz 5, KrntNSchG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden darf, ist der einfache Senat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG zu verstärken.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die sich im Gebiet des Nationalparks "Nockberge" befinden. Die Kärntner Landesregierung wies seinen Antrag, ihm eine Entschädigung zuzuerkennen, weil seine Grundstücke in den angeführten Nationalpark einbezogen und zum Naturschutzgebiet erklärt wurden, ab. Dieser Bescheid, der dem Antragsteller nach seinem Vorbringen am 16.11.1994 zugestellt wurde, enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei, und den "Hinweis", daß dagegen innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit dem Erkenntnis vom 27.2.1995 die vom Antragsteller gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung erhobene Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß auch im Fall der gänzlichen Abweisung des Entschädigungsbegehrens dem Grunde nach die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte mit der Folge der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit bestehe.

Der Antragsteller beantragte hierauf innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses beim Erstgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Festsetzung der Entschädigung nach Paragraph 13, KrntNPG und Paragraph 49, KrntNSchG und beantragte zugleich die Festsetzung einer Entschädigung von S 19,140.972. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, daß er die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Vertrauen auf die Richtigkeit des im Bescheid der Kärntner Landesregierung enthaltenen Hinweises erhoben habe. Dieser unrichtige Hinweis habe für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dargestellt, das ihn an der rechtzeitigen Stellung des Antrags auf Festsetzung der Entschädigung durch das Erstgericht gehindert habe. Es treffe ihn und auch seine Vertreterin kein Verschulden am Versäumnis der hiefür vorgesehenen Frist.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Der Antragsteller habe sich im Verwaltungsverfahren eines rechtskundigen Vertreters bedient. Dieser hätte schon aus Gründen anwaltlicher Vorsicht auch einen Antrag bei Gericht einbringen müssen. Das Unterlassen der Antragstellung bilde keinen minderen Grad des Versehens mehr.

Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Antragstellers diesen Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es den Wiedereinsetzungsantrag nicht ab-, sondern zurückwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Bei den hier maßgebenden Fristen des Paragraph 13, Absatz 5, KrntNPG und Paragraph 49, Absatz 5, KrntNSchG handle es sich im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen, wie Paragraph 20, Absatz 3, BStG, Paragraph 18, Absatz 2, Satz 1 MLG und Paragraph 117, Absatz 4, WRG, um materiellrechtliche Ausschlußfristen, bei denen die Versäumung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht behoben werden könne. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhob der Antragsteller den außerordentlichen Revisionsrekurs.

Der erkennende Senat hat hiezu erwogen:

Wie schon das Rekursgericht richtig erkannte, vertrat der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Paragraph 15, Absatz 3, BStG BGBl 1948/59 und vertritt nunmehr zum Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 die Auffassung, daß es sich bei der darin vorgesehenen Frist um eine materiellrechtliche Frist handle, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden dürfe (EvBl 1965/348; 3 Ob 339/52; 2 Ob 491/50; 2 Ob 490/50; 2 Ob 489/50; 7 Ob 588/88; 1 Ob 546/85). Dem Schrifttum (Aichlreiter, AnwBl 1989, 600 f; B Fink, Wiedereinsetzung 57 ff) war allerdings überwiegend (aM Brunner Enteignung für Bundesstraßen 90) die gegenteilige Ansicht zu entnehmen. In einer jüngeren Entscheidung (EvBl 1995/48 = JBl 1995, 533), hat der Oberste Gerichtshof die Ansicht Aichlreiters abgelehnt und die im Paragraph 117, Absatz 4, WRG vorgesehene Frist als materiellrechtliche Frist gewertet. Diese Entscheidung wurde von Aichlreiter (AnwBl 1995, 865) und H. Fink (JBl 1995, 535) ausführlich kritisiert.

Die angeführten Gesetzesstellen sind mit dem hier anzuwendenden Paragraph 13, Absatz 5, KrntNPG und Paragraph 49, Absatz 5, KrntNSchG vergleichbar. Da der erkennende Senat die Argumente, die im Schrifttum gegen die bezogene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorgetragen wurden, als stichhältig ansieht und mit deren Berücksichtigung ein Abgehen von der ständigen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verbunden wäre, ist zur Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG ein verstärkter Senat berufen.

Anmerkung

E43338 03A23606

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02360.96X.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19960424_OGH0002_0030OB02360_96X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007118 Rechtssatz 13.04.1937Zivilrecht
Die Vorschriften der Prozeßordnung über die Einsetzung in den vorigen Stand gelten hauptsächlich hinsichtlich der Rechtsmittelordnung. Daher gilt in Geschäften außer Streitsachen nicht bloß die Vorschrift des § 153 ZPO; wonach gegen die Entscheidung ein Rec …
RS0007134 Rechtssatz 21.09.1978Zivilrecht
Das dem Prozessrecht angehörende Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach einhelliger Lehre ein Rechtsbehelf gegen die Folgen prozessualer Rechtsversäumnisse; im Bereich des materiellen Rechts ist hingegen schon nach dem klaren Wortlaut d …
RS0036507 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
Die zweimonatige Frist des § 117 Abs 4 WRG ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist. Die rechtswidrigerweise bewilligte Wiedereinsetzung kann die eingetretene Versäumung dieser Frist nicht heilen.
RS0036524 Rechtssatz 15.04.1993Zivilrecht
Bei der gesetzlichen Frist für die Klage gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers handelt es sich um eine prozessuale Frist, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist.
RS0037381 Rechtssatz 03.07.1968Zivilrecht
Die dreimonatige Frist des § 596 Abs 2 ZPO ist eine verfahrensrechtliche Präklusivfrist, die aber durch die Gerichtsferien nicht verlängert wird.
RS0044202 Rechtssatz 11.11.1952Zivilrecht
Es liegt eine abändernde Entscheidung vor, wenn das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag mangels der Voraussetzungen des § 146 ZPO abwies und das Rekursgericht den Beschluss "mit der Maßgabe bestätigte, dass der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurü …
RS0044578 Rechtssatz 05.07.1950Zivilrecht
Die Fristen des § 534 ZPO sind Präklusivfristen prozessualer und nicht materiellrechtlicher Natur, auf welche die Bestimmungen des Fristengesetzes keine Anwendung finden.
RS0046291 Rechtssatz 11.11.1965Zivilrecht
Obgleich Abs 2 in Abs 4 nicht zitiert ist, gilt Abs 2 auch in Außerstreitsachen.
RS0053542 Rechtssatz 20.07.1950Zivilrecht
Die Frist des § 15 Abs 3 BStG 1948 ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, auf welche das FristenG Anwendung findet.
RS0082276 Rechtssatz 25.01.1994Zivilrecht
Für das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren nach § 117 Abs 4 und 6 WRG sind die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen "sinngemäß" anzuwenden.
RS0085778 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Verspätete Klagen in Sozialrechtssachen sind in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Ein allenfalls vorangegangenes Verfahren ist als nichtig aufzuheben.
RS0106183 Rechtssatz 07.10.1996Zivilrecht
Ist in einem Gesetz für die Entscheidung über einen Anspruch die sukzessive Kompetenz von Verwaltungsbehörden und Gerichten vorgesehen, so ist die für die Anrufung des Gerichtes bestimmte Frist - sofern sich aus diesem Gesetz nichts Gegenteiliges ergibt - e …
RS0106184 Rechtssatz 07.10.1996Zivilrecht
Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist (Klagefrist) im Falle sukzessiver Zuständigkeit verstößt nicht gegen Art 94 B-VG.