Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision der Klägerinnen ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass zwischen ihnen und dem Beklagten als Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ob der Verletzer mit dem Verletzten in einem Wettbewerbsverhältnis steht, ist bei einem Anspruch nach § 7 UWG (nur) insofern von Bedeutung, als bei herabsetzenden Äußerungen über einen Mitbewerber die Wettbewerbsabsicht zu vermuten ist. Die Wettbewerbsabsicht ist eine Tatbestandsvoraussetzung; § 7 UWG erfasst nur zu Zwecken des Wettbewerbs gemachte Tatsachenbehauptungen (4 Ob 519/90 = ÖBl 1991, 23 - Skiverleiher; 4 Ob 49/95 = ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung uva).Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass zwischen ihnen und dem Beklagten als Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ob der Verletzer mit dem Verletzten in einem Wettbewerbsverhältnis steht, ist bei einem Anspruch nach Paragraph 7, UWG (nur) insofern von Bedeutung, als bei herabsetzenden Äußerungen über einen Mitbewerber die Wettbewerbsabsicht zu vermuten ist. Die Wettbewerbsabsicht ist eine Tatbestandsvoraussetzung; Paragraph 7, UWG erfasst nur zu Zwecken des Wettbewerbs gemachte Tatsachenbehauptungen (4 Ob 519/90 = ÖBl 1991, 23 - Skiverleiher; 4 Ob 49/95 = ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung uva).
Die Wettbewerbsabsicht braucht jedoch nicht der einzige oder der
wesentliche Beweggrund gewesen sein; sie darf nur gegenüber dem
eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten. Ob
das der Fall ist oder ob die Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen
der Handlung Gewicht hat, ist als Wertung eine Rechtsfrage, welche
aufgrund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des
Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen sowie der
offenkundigen Tatsachen zu beurteilen ist (4 Ob 128/89 = ÖBl 1990, 18
- Mafiaprint; 4 Ob 20/98i = ÖBl 1998, 335 - Notruftelefonsystem II
ua).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte als Obmann einer Fachgruppe der Ärztekammer Wien die beanstandete Behauptung in einem Schreiben aufgestellt, das an den Präsidenten der Wiener Ärztekammer gerichtet war. Mit diesem Schreiben hat der Beklagte den Präsidenten der Wiener Ärztekammer ersucht, ihn bei den Verhandlungen mit der Wiener Gebietskrankenkasse über die Abzüge wegen "Deckelüberschreitung" zu unterstützen. Damit steht fest, dass der Beklagte als Vertreter ärztlicher Interessen gegenüber der Gebietskrankenkasse gehandelt hat. Diese Interessen bestehen einerseits darin, dass die Leistungen der Ärzte von der Krankenkasse entsprechend honoriert werden, andererseits aber auch darin, dass die (Labor-)Leistungen der Ärzte von den Patienten in Anspruch genommen werden. Die beanstandete Behauptung ist geeignet, die Interessen der Ärzte in beiden Punkten zu wahren. Einerseits wird damit die Deckelüberschreitung gerechtfertigt, andererseits wird die Leistung der Ärzte als qualitativ besser gegenüber den Leistungen von mit den Ärzten konkurrierenden Laborgruppen herausgestrichen, indem behauptet wird, die Dienste der niedergelassenen Fachärzte wären wegen schlechter Qualität der von den Klägerinnen erbrachten Leistungen in einem stärkeren Ausmaß in Anspruch genommen worden. In Wahrheit war es bei den Klägerinnen aber zu logistischen Problemen gekommen, so dass der - jedenfalls immer auch - inhaltlich verstandene Vorwurf schlechter Qualität nicht zutraf. Der Beklagte muss die für ihn ungünstige Auslegung der beanstandeten Behauptung gegen sich gelten lassen, weil die Behauptung mehrdeutig ist und derjenige, der eine mehrdeutige Behauptung aufstellt, auch im Anwendungsbereich des § 7 UWG die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (4 Ob 342, 343/80 = ÖBl 1981, 122 - B & P Eisenwaren; 4 Ob 72/99p = ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge ua).Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte als Obmann einer Fachgruppe der Ärztekammer Wien die beanstandete Behauptung in einem Schreiben aufgestellt, das an den Präsidenten der Wiener Ärztekammer gerichtet war. Mit diesem Schreiben hat der Beklagte den Präsidenten der Wiener Ärztekammer ersucht, ihn bei den Verhandlungen mit der Wiener Gebietskrankenkasse über die Abzüge wegen "Deckelüberschreitung" zu unterstützen. Damit steht fest, dass der Beklagte als Vertreter ärztlicher Interessen gegenüber der Gebietskrankenkasse gehandelt hat. Diese Interessen bestehen einerseits darin, dass die Leistungen der Ärzte von der Krankenkasse entsprechend honoriert werden, andererseits aber auch darin, dass die (Labor-)Leistungen der Ärzte von den Patienten in Anspruch genommen werden. Die beanstandete Behauptung ist geeignet, die Interessen der Ärzte in beiden Punkten zu wahren. Einerseits wird damit die Deckelüberschreitung gerechtfertigt, andererseits wird die Leistung der Ärzte als qualitativ besser gegenüber den Leistungen von mit den Ärzten konkurrierenden Laborgruppen herausgestrichen, indem behauptet wird, die Dienste der niedergelassenen Fachärzte wären wegen schlechter Qualität der von den Klägerinnen erbrachten Leistungen in einem stärkeren Ausmaß in Anspruch genommen worden. In Wahrheit war es bei den Klägerinnen aber zu logistischen Problemen gekommen, so dass der - jedenfalls immer auch - inhaltlich verstandene Vorwurf schlechter Qualität nicht zutraf. Der Beklagte muss die für ihn ungünstige Auslegung der beanstandeten Behauptung gegen sich gelten lassen, weil die Behauptung mehrdeutig ist und derjenige, der eine mehrdeutige Behauptung aufstellt, auch im Anwendungsbereich des Paragraph 7, UWG die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (4 Ob 342, 343/80 = ÖBl 1981, 122 - B & P Eisenwaren; 4 Ob 72/99p = ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge ua).
Der Beklagte hat daher zur Wahrung ärztlicher Standesinteressen die unwahre Behauptung aufgestellt, die Leistungen der Klägerinnen seien von schlechter Qualität gewesen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Wettbewerbsabsicht jedenfalls nicht völlig in den Hintergrund getreten ist. Hat aber der Beklagte (auch) zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, so sind Widerrufs- und Unterlassungsanspruch der Klägerinnen berechtigt, weil die beanstandete Behauptung unwahr ist (zur Berechtigung des Widerrufsbegehrens bei unwahren Tatsachenbehauptungen s 4 Ob 72/99p = ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge ua). In einem solchen Fall kann auch offen bleiben, ob - wie der Beklagte behauptet - die an den Präsidenten der Wiener Ärztekammer gerichtete Mitteilung vertraulich war und deren Empfänger daran ein berechtigtes Interesse hatte, weil dies nur für die Frage der Beweislast von Bedeutung ist (§ 7 Abs 2 UWG) und die Beweislast keine Rolle mehr spielt, wenn feststeht, dass die beanstandete Behauptung unwahr ist (4 Ob 2246/96i). Die Klägerinnen begehren, sie zur Veröffentlichung des Urteilsspruchs in der Ärztezeitung für Wien ("doktorinwien"), im "Kurier" und in der "Neuen Kronen Zeitung" zu ermächtigen. Sie hätten aufgrund der großen Verbreitung der unrichtigen Tatsachenbehauptung an sämtliche Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik, an die Wiener Ärztekammer und damit "bestimmt auch für den Weg an die Wiener Gebietskrankenkasse" ein erhebliches und berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung und der dadurch bewirkten Klarstellung des wahren Sachverhalts.Der Beklagte hat daher zur Wahrung ärztlicher Standesinteressen die unwahre Behauptung aufgestellt, die Leistungen der Klägerinnen seien von schlechter Qualität gewesen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Wettbewerbsabsicht jedenfalls nicht völlig in den Hintergrund getreten ist. Hat aber der Beklagte (auch) zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, so sind Widerrufs- und Unterlassungsanspruch der Klägerinnen berechtigt, weil die beanstandete Behauptung unwahr ist (zur Berechtigung des Widerrufsbegehrens bei unwahren Tatsachenbehauptungen s 4 Ob 72/99p = ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge ua). In einem solchen Fall kann auch offen bleiben, ob - wie der Beklagte behauptet - die an den Präsidenten der Wiener Ärztekammer gerichtete Mitteilung vertraulich war und deren Empfänger daran ein berechtigtes Interesse hatte, weil dies nur für die Frage der Beweislast von Bedeutung ist (Paragraph 7, Absatz 2, UWG) und die Beweislast keine Rolle mehr spielt, wenn feststeht, dass die beanstandete Behauptung unwahr ist (4 Ob 2246/96i). Die Klägerinnen begehren, sie zur Veröffentlichung des Urteilsspruchs in der Ärztezeitung für Wien ("doktorinwien"), im "Kurier" und in der "Neuen Kronen Zeitung" zu ermächtigen. Sie hätten aufgrund der großen Verbreitung der unrichtigen Tatsachenbehauptung an sämtliche Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik, an die Wiener Ärztekammer und damit "bestimmt auch für den Weg an die Wiener Gebietskrankenkasse" ein erhebliches und berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung und der dadurch bewirkten Klarstellung des wahren Sachverhalts.
Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene Meinung richtig zu stellen und zu verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift. Die Urteilsveröffentlichung dient damit der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Normzweck ist das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (stRsp 4 Ob 35/00a = ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; 4 Ob 109/00h = ÖBl 2001, 91 - Pycnogenol uva). Es kommt daher nur darauf an, wo das Urteil veröffentlicht werden muss, um die durch den unberechtigten Vorwurf bewirkte falsche Vorstellung über die Qualität der von den Klägerinnen erbrachten Leistungen zu berichtigen. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise der unberechtigte Vorwurf verbreitet wurde.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte sein Schreiben an den Präsidenten der Ärztekammer und an sämtliche niedergelassenen Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik in Wien gerichtet. Sowohl der Präsident der Wiener Ärztekammer als auch die niedergelassenen Fachärzte werden durch eine Urteilsveröffentlichung in der Wiener Ärztezeitung erreicht. Darüber hinaus erreicht die Urteilsveröffentlichung auch alle anderen Wiener Ärzte, die Patienten an die Klägerinnen überweisen oder den Klägerinnen Proben zur Auswertung übermitteln. Damit ist eine ausreichende Aufklärung bewirkt, wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Nichtärzte und insbesondere die Wiener Gebietskrankenkasse vom Vorwurf erfahren haben. Die Wiener Gebietskrankenkasse kann von den Klägerinnen auf direktem Weg informiert werden; die Notwendigkeit ihrer Aufklärung rechtfertigt es daher nicht, das Urteil, wie von den Klägerinnen begehrt, in zwei österreichweit verbreiteten Tageszeitungen zu veröffentlichen. Selbst eine Veröffentlichung in diesen Tageszeitungen könnte im Übrigen nicht gewährleisten, dass die Urteilsveröffentlichung alle Personen, die in welcher Funktion immer mit dem Vorwurf konfrontiert worden sind, erreicht. Der Revision war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2, § 50 ZPO. Die Klägerinnen sind nur mit einem Teil des Veröffentlichungsbegehrens und sohin mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruchs unterlegen, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten verursacht hat. Ihnen war daher voller Kostenersatz zuzuerkennen. Für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 7. 12. 2002 stehen den Klägerinnen allerdings nur die Kosten für eine Verhandlungsstunde zu, weil die Tagsatzung laut Verhandlungsprotokoll nur 2/2 Stunden gedauert hat.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO. Die Klägerinnen sind nur mit einem Teil des Veröffentlichungsbegehrens und sohin mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruchs unterlegen, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten verursacht hat. Ihnen war daher voller Kostenersatz zuzuerkennen. Für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 7. 12. 2002 stehen den Klägerinnen allerdings nur die Kosten für eine Verhandlungsstunde zu, weil die Tagsatzung laut Verhandlungsprotokoll nur 2/2 Stunden gedauert hat.