Es mag zwar zutreffen, dass etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheingegenstands Zweckmäßigkeitsgründe für die Beurteilung eines Delegierungsantrags darstellen können (vgl RIS-Justiz RS0046333 [insb T8]). Im vorliegenden Fall geht es allerdings vorrangig um die Klärung des Vorliegens der vom Kläger behaupteten Mängel des Aufliegers. Dabei handelt es sich typischerweise um eine Frage, die primär von einem Sachverständigen zu klären ist, und bei der Sachverständigenbegutachtung spielt der Ort der Befundaufnahme erfahrungsgemäß keinen wirklich entscheidenden Kostenfaktor. Die Erkenntnisse jener Personen, die der Kläger als „sachverständige Zeugen“ namhaft gemacht hat, liegen als (Privat-)Gutachten bereits vor. Ob es nach dem Vorliegen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens tatsächlich auch noch der Einvernahme dieser „sachverständigen Zeugen“ bedarf, lässt sich derzeit nicht abschätzen. Zweckmäßigkeitserwägungen, die eindeutig im Sinn aller Verfahrensbeteiligter für die vom Kläger beantragte Delegierung sprechen, liegen daher nicht vor, weshalb der Delegierungsantrag abzuweisen ist (RIS-Justiz RS0046324).Es mag zwar zutreffen, dass etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheingegenstands Zweckmäßigkeitsgründe für die Beurteilung eines Delegierungsantrags darstellen können vergleiche RIS-Justiz RS0046333 [insb T8]). Im vorliegenden Fall geht es allerdings vorrangig um die Klärung des Vorliegens der vom Kläger behaupteten Mängel des Aufliegers. Dabei handelt es sich typischerweise um eine Frage, die primär von einem Sachverständigen zu klären ist, und bei der Sachverständigenbegutachtung spielt der Ort der Befundaufnahme erfahrungsgemäß keinen wirklich entscheidenden Kostenfaktor. Die Erkenntnisse jener Personen, die der Kläger als „sachverständige Zeugen“ namhaft gemacht hat, liegen als (Privat-)Gutachten bereits vor. Ob es nach dem Vorliegen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens tatsächlich auch noch der Einvernahme dieser „sachverständigen Zeugen“ bedarf, lässt sich derzeit nicht abschätzen. Zweckmäßigkeitserwägungen, die eindeutig im Sinn aller Verfahrensbeteiligter für die vom Kläger beantragte Delegierung sprechen, liegen daher nicht vor, weshalb der Delegierungsantrag abzuweisen ist (RIS-Justiz RS0046324).