Die Revision des Beklagten ist unzulässig, jene der Klägerin ist jedoch entgegen dem nichtbindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig und auch berechtigt.
I. Zur Revision des Beklagten:römisch eins. Zur Revision des Beklagten:
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchen dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS-Justiz RS0034951; RS0034374). Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RIS-Justiz RS0034327 [T1]; RS0034524; RS0034366). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0034524 [T22 und T23]; RS0034327; RS0113916). Auch wenn ein rein passives Verhalten des Geschädigten abzulehnen ist (RIS-Justiz RS0065360 [T3]), so darf dennoch die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327 [T6]). Die Kenntnis des Geschädigten hat nämlich den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt zu umfassen, wozu im Fall einer Verschuldenshaftung auch die Klarheit über das Verschulden des Schädigers gilt (RIS-Justiz RS0034374 [T1]; vgl 5 Ob 562/93 = RdW 1995, 13; vgl 5 Ob 2339/96y = SZ 69/251). Besteht zunächst Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist dazu ein Verfahren anhängig, ist einem Geschädigten in der Regel zuzubilligen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt (RIS-Justiz RS0034951 [T10]; RS0034524 [T10]).Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchen dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS-Justiz RS0034951; RS0034374). Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RIS-Justiz RS0034327 [T1]; RS0034524; RS0034366). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0034524 [T22 und T23]; RS0034327; RS0113916). Auch wenn ein rein passives Verhalten des Geschädigten abzulehnen ist (RIS-Justiz RS0065360 [T3]), so darf dennoch die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327 [T6]). Die Kenntnis des Geschädigten hat nämlich den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt zu umfassen, wozu im Fall einer Verschuldenshaftung auch die Klarheit über das Verschulden des Schädigers gilt (RIS-Justiz RS0034374 [T1]; vergleiche 5 Ob 562/93 = RdW 1995, 13; vergleiche 5 Ob 2339/96y = SZ 69/251). Besteht zunächst Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist dazu ein Verfahren anhängig, ist einem Geschädigten in der Regel zuzubilligen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt (RIS-Justiz RS0034951 [T10]; RS0034524 [T10]).
Nach diesen Kriterien lässt sich keine auffallende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen erkennen, wenn sie eine Verjährung der Schadenersatzansprüche verneinten. Das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen stellt im Verfahren wegen Baumängeln eine wesentliche Entscheidungshilfe für die Beurteilung dar, welche Mängel vorliegen, welchen Behebungsaufwand diese erfordern bzw in welchem Ausmaß sie eine allfällig geltend gemachte Preisminderung rechtfertigen. Konnte die Klägerin als bautechnische Laiin zunächst auf die Richtigkeit des Gutachtens (insbesondere auf die Vollständigkeit der darin festgestellten Mängel und des Sanierungsaufwandes) vertrauen, so ist ihr nicht vorzuwerfen, auf Basis des Gutachtens eine vergleichsweise Regelung angestrebt zu haben, um eine weitere Kostenbelassung zu vermeiden. Das in der Revision vorgebrachte Argument, die Klägerin hätte durch die Rückziehung des Antrages auf Erörterung des Gutachtens und durch den Vergleichsabschluss selbst ihre Kenntnis von der objektiven Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens verhindert, negiert die Feststellung, dass der Beklagte auch bei einer Erörterung sein „falsches" Gutachten aufrechterhalten hätte. Dasselbe gilt für die Ausführungen in der Revision, die einen tatsächlichen Schadenseintritt in Höhe einer weiteren Preisminderung bezweifeln, hat doch das Erstgericht den im Fall des Obsiegens der Klägerin fiktiven zusätzlichen Prozesserfolg und damit den eine Tatfrage bildenden, natürlichen Kausalzusammenhang (RIS-Justiz RS0022582; RS0026360 [T2]) zwischen der schädigenden Handlung = Erstattung eines unrichtigen Gutachtens und der Reduktion einer berechtigten Forderung als positiven Schaden (vgl Karner in KBB § 1293 Rz 64 f) eindeutig festgestellt.Nach diesen Kriterien lässt sich keine auffallende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen erkennen, wenn sie eine Verjährung der Schadenersatzansprüche verneinten. Das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen stellt im Verfahren wegen Baumängeln eine wesentliche Entscheidungshilfe für die Beurteilung dar, welche Mängel vorliegen, welchen Behebungsaufwand diese erfordern bzw in welchem Ausmaß sie eine allfällig geltend gemachte Preisminderung rechtfertigen. Konnte die Klägerin als bautechnische Laiin zunächst auf die Richtigkeit des Gutachtens (insbesondere auf die Vollständigkeit der darin festgestellten Mängel und des Sanierungsaufwandes) vertrauen, so ist ihr nicht vorzuwerfen, auf Basis des Gutachtens eine vergleichsweise Regelung angestrebt zu haben, um eine weitere Kostenbelassung zu vermeiden. Das in der Revision vorgebrachte Argument, die Klägerin hätte durch die Rückziehung des Antrages auf Erörterung des Gutachtens und durch den Vergleichsabschluss selbst ihre Kenntnis von der objektiven Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens verhindert, negiert die Feststellung, dass der Beklagte auch bei einer Erörterung sein „falsches" Gutachten aufrechterhalten hätte. Dasselbe gilt für die Ausführungen in der Revision, die einen tatsächlichen Schadenseintritt in Höhe einer weiteren Preisminderung bezweifeln, hat doch das Erstgericht den im Fall des Obsiegens der Klägerin fiktiven zusätzlichen Prozesserfolg und damit den eine Tatfrage bildenden, natürlichen Kausalzusammenhang (RIS-Justiz RS0022582; RS0026360 [T2]) zwischen der schädigenden Handlung = Erstattung eines unrichtigen Gutachtens und der Reduktion einer berechtigten Forderung als positiven Schaden vergleiche Karner in KBB Paragraph 1293, Rz 64 f) eindeutig festgestellt.
II. Zur Revision der Klägerin:römisch zwei. Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin leitet ihren Schadenersatzanspruch aus einem schuldhaft unrichtig abgegebenen Gutachten ab, für dessen Folgen der Sachverständige grundsätzlich haftet (RIS-Justiz RS0026319; RS0026360). Die Klägerin ist daher so zu stellen, wie sie stünde, wenn der Sachverständige ein richtiges und fachgerechtes Gutachten erstattet hätte. Anders als in dem zu 3 Ob 284/01p entschiedenen Fall, den der Beklagte in der Revisionsbeantwortung anzieht, steht hier der für die Klägerin günstige Prozesserfolg unter der Hypothese des rechtmäßigen Verhaltens des Schädigers (der Erstattung eines richtigen Gutachtens) und damit der eine Tatfrage bildende, natürliche Kausalzusammenhang (RIS-Justiz RS0022582; RS0026360 [T2] eindeutig fest.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes erfasst der Übergang von Schadenersatzansprüchen nach § 67 VersVG auch Ansprüche auf Ersatz von Prozesskosten, die vom Rechtschutzversicherer für den Versicherungsnehmer aufgewendet wurden, weil es sich bei der Rechtschutzversicherung - im Gegensatz zur reinen Kreditversicherung (3 Ob 118/92 = VersRdSch 1993, 314 = ÖBA 1993, 919 [krit: Schauer]) - um eine echte Schadensversicherung im Sinn der §§ 49 bis 80 VersVG handelt (4 Ob 513/95; 3 Ob 305/02b mwN). Hat daher der Rechtschutzversicherer der Klägerin ihre tatsächlich entstandenen Prozesskosten ersetzt, gehen aufgrund der in § 67 VersVG normierten Legalzession die berechtigten Schadenersatzforderungen zur Gänze auf den Versicherer über. Diese Legalzession führt zum Ergebnis einer Versagung der Vorteilsausgleichung (zu § 332 ASVG: RIS-Justiz RS0085413; RS0030384) und verhindert, dass der Geschädigte eine Leistung doppelt erhält, aber auch, dass der Schädiger von dem leistenden Dritten entlastet wird. Da hier im Gegensatz zu der in 3 Ob 305/02b gegebenen Konstellation die Rückzession der auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Schadenersatzforderungen an die Klägerin vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (RIS-Justiz RS0032524) festgestellt wurde, ist die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung dieser Ansprüche gegeben, was auch im Fall der von ihr behaupteten Zession zum Inkasso gälte (RIS-Justiz RS0102353; RS0102349; RS0032699 [T8]). Unabhängig davon muss eine allfällige Bereicherung der Klägerin, die durch die Versicherungsleistung von ATS 10.546,20 nicht mit Prozesskosten in diesem Ausmaß belastet war, dennoch diese Forderung abgetreten erhielt und bei Geltendmachung dieser Forderung gegen den Schädiger insbesondere im Fall einer unentgeltlichen Zession zusammen mehr erhalten könnte, als ihrem versicherten Vermögensschaden entsprach, hier schon deshalb nicht geprüft werden, weil zu diesem Thema jegliches Vorbringen des in diesem Punkt behauptungs- und beweispflichtigen beklagten Schädigers (vgl RIS-Justiz RS0036710; vgl RS0039936 [T5]) fehlt. Der Beklagte haftet aus diesen Erwägungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch für die Schadenersatzansprüche aus dem Titel Prozesskosten.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes erfasst der Übergang von Schadenersatzansprüchen nach Paragraph 67, VersVG auch Ansprüche auf Ersatz von Prozesskosten, die vom Rechtschutzversicherer für den Versicherungsnehmer aufgewendet wurden, weil es sich bei der Rechtschutzversicherung - im Gegensatz zur reinen Kreditversicherung (3 Ob 118/92 = VersRdSch 1993, 314 = ÖBA 1993, 919 [krit: Schauer]) - um eine echte Schadensversicherung im Sinn der Paragraphen 49 bis 80 VersVG handelt (4 Ob 513/95; 3 Ob 305/02b mwN). Hat daher der Rechtschutzversicherer der Klägerin ihre tatsächlich entstandenen Prozesskosten ersetzt, gehen aufgrund der in Paragraph 67, VersVG normierten Legalzession die berechtigten Schadenersatzforderungen zur Gänze auf den Versicherer über. Diese Legalzession führt zum Ergebnis einer Versagung der Vorteilsausgleichung (zu Paragraph 332, ASVG: RIS-Justiz RS0085413; RS0030384) und verhindert, dass der Geschädigte eine Leistung doppelt erhält, aber auch, dass der Schädiger von dem leistenden Dritten entlastet wird. Da hier im Gegensatz zu der in 3 Ob 305/02b gegebenen Konstellation die Rückzession der auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Schadenersatzforderungen an die Klägerin vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (RIS-Justiz RS0032524) festgestellt wurde, ist die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung dieser Ansprüche gegeben, was auch im Fall der von ihr behaupteten Zession zum Inkasso gälte (RIS-Justiz RS0102353; RS0102349; RS0032699 [T8]). Unabhängig davon muss eine allfällige Bereicherung der Klägerin, die durch die Versicherungsleistung von ATS 10.546,20 nicht mit Prozesskosten in diesem Ausmaß belastet war, dennoch diese Forderung abgetreten erhielt und bei Geltendmachung dieser Forderung gegen den Schädiger insbesondere im Fall einer unentgeltlichen Zession zusammen mehr erhalten könnte, als ihrem versicherten Vermögensschaden entsprach, hier schon deshalb nicht geprüft werden, weil zu diesem Thema jegliches Vorbringen des in diesem Punkt behauptungs- und beweispflichtigen beklagten Schädigers vergleiche RIS-Justiz RS0036710; vergleiche RS0039936 [T5]) fehlt. Der Beklagte haftet aus diesen Erwägungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch für die Schadenersatzansprüche aus dem Titel Prozesskosten.
Bei der Schadensbemessung war allerdings ein dem Erstgericht unterlaufener Irrtum (Ziffernsturz) zu berücksichtigen: Zugesprochen werden sollten nach dem festgestellten Sachverhalt iVm den Ausführungen in der Beweiswürdigung (ON 20 S 31) entsprechend dem fiktiven Prozesserfolg 8/10 der Vertretungskosten vom insgesamt EUR 7.853,69 = EUR 6.282,94, und nicht wie bei der Aufschlüsselung der Schadensbeträge in der rechtlichen Beurteilung (ON 20 S 35) angeführt EUR 6.828,94. Zuzüglich der Wertminderung von EUR 12.500, der Pauschalgebühr von EUR 200,65 und der Sachverständigengebühren von EUR 2.197,03 ergibt sich so ein Schadensbetrag von insgesamt EUR 21.181,03.Bei der Schadensbemessung war allerdings ein dem Erstgericht unterlaufener Irrtum (Ziffernsturz) zu berücksichtigen: Zugesprochen werden sollten nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit den Ausführungen in der Beweiswürdigung (ON 20 S 31) entsprechend dem fiktiven Prozesserfolg 8/10 der Vertretungskosten vom insgesamt EUR 7.853,69 = EUR 6.282,94, und nicht wie bei der Aufschlüsselung der Schadensbeträge in der rechtlichen Beurteilung (ON 20 S 35) angeführt EUR 6.828,94. Zuzüglich der Wertminderung von EUR 12.500, der Pauschalgebühr von EUR 200,65 und der Sachverständigengebühren von EUR 2.197,03 ergibt sich so ein Schadensbetrag von insgesamt EUR 21.181,03.
Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf die § 43 Abs 1 ZPO, jene der Rechtsmittelverfahren auf §§ 43 Abs 2 1. Fall, 50 Abs 1 ZPO. Die Obsiegensquote der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren beträgt rund 90 %, weshalb die Kostenentscheidung des Erstgerichtes, der diese Quote zugrundelag, aufrechterhalten werden konnte. In den Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte eine weitere Abweisung von EUR 546 erreicht, was in Relation zu dem jeweiligen Streitgegenstand als geringfügiges Obsiegen zu werten ist und zum vollen Ersatz der Kosten an die Gegnerin führt.Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf die Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene der Rechtsmittelverfahren auf Paragraphen 43, Absatz 2, 1. Fall, 50 Absatz eins, ZPO. Die Obsiegensquote der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren beträgt rund 90 %, weshalb die Kostenentscheidung des Erstgerichtes, der diese Quote zugrundelag, aufrechterhalten werden konnte. In den Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte eine weitere Abweisung von EUR 546 erreicht, was in Relation zu dem jeweiligen Streitgegenstand als geringfügiges Obsiegen zu werten ist und zum vollen Ersatz der Kosten an die Gegnerin führt.