Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. Gemäß § 126 Abs 1 GBG (idF des AußStrBegleitG BGBl I 2003/112) gilt für die Entscheidung des Rekursgerichts § 59 AußStrG (nF). Nach § 126 Abs 2 GBG kann der Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG - hinsichtlich des § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß - zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 63 Abs 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.1. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GBG in der Fassung des AußStrBegleitG BGBl römisch eins 2003/112) gilt für die Entscheidung des Rekursgerichts Paragraph 59, AußStrG (nF). Nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG kann der Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der Paragraphen 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 125 GBG - hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz 2, AußStrG sinngemäß - zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.
2. Gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG hat das Rekursgericht - falls der Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist - in seinem Beschluss auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 zulässig ist. Hat das Rekursgericht - wie hier - nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 Euro übersteigt oder nicht. Beim Ausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG sind die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Gegen die Aussprüche nach § 59 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AußStrG findet gemäß § 59 Abs 4 AußStrG kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG kann - außer in einer Zulassungsvorstellung - nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs, allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses geltend gemacht werden. § 59 AußStrG entspricht demnach - mit angeglichenen Zitaten - dem § 13 AußStrG aF idF der WGN 1997 (RV 224 BlgNR 22. GP 53).2. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG hat das Rekursgericht - falls der Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 62, Absatz 2, AußStrG jedenfalls unzulässig ist - in seinem Beschluss auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, zulässig ist. Hat das Rekursgericht - wie hier - nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 Euro übersteigt oder nicht. Beim Ausspruch nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG sind die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Gegen die Aussprüche nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AußStrG findet gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AußStrG kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG kann - außer in einer Zulassungsvorstellung - nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs, allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses geltend gemacht werden. Paragraph 59, AußStrG entspricht demnach - mit angeglichenen Zitaten - dem Paragraph 13, AußStrG aF in der Fassung der WGN 1997 Regierungsvorlage 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 53).
3. Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich
vermögensrechtlicher Natur (5 Ob 124/03a = RdW 2004/180, 212 = NZ
2005/13, 24; 5 Ob 49/97k = NZ 1998, 219), was auch für den
vorliegenden Fall zutrifft. Das Rekursgericht hat hier - mangels eines in einem Geldbetrag bestehenden Begehrens - ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 nicht zulässig ist; daher war gemäß § 59 Abs 2 AußStrG eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen und auszusprechen, ob dessen Wert (insgesamt) 20.000 Euro übersteigt oder nicht. Der Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands war gemäß § 13 Abs 4 AußStrG aF und ist gemäß § 59 Abs 4 AußStrG unanfechtbar und bindet grundsätzlich auch den Obersten Gerichtshof (vgl RIS-Justiz RS0042385); dies gilt nach bisheriger und infolge materiell unveränderter Rechtslage auch auf der Grundlage des neuen Außerstreitrechts fortzuschreibender Rechtsprechung nur dann nicht, wenn der Bewertungsausspruch von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (1 Ob 83/05w mwN; vgl RIS-Justiz RS0042450; RS0042437) oder nach dem Gesetz überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0042437; RS0042410). Es wurde auch schon ausgesprochen, dass keine Bindung bestehe bei offensichtlich unrichtiger Bewertung und einem dadurch willkürlich herbeigeführten Rechtsmittelausschluss oder einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsmittelerweiterung (vgl RIS-Justiz RS0042410).vorliegenden Fall zutrifft. Das Rekursgericht hat hier - mangels eines in einem Geldbetrag bestehenden Begehrens - ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, nicht zulässig ist; daher war gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen und auszusprechen, ob dessen Wert (insgesamt) 20.000 Euro übersteigt oder nicht. Der Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands war gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AußStrG aF und ist gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AußStrG unanfechtbar und bindet grundsätzlich auch den Obersten Gerichtshof vergleiche RIS-Justiz RS0042385); dies gilt nach bisheriger und infolge materiell unveränderter Rechtslage auch auf der Grundlage des neuen Außerstreitrechts fortzuschreibender Rechtsprechung nur dann nicht, wenn der Bewertungsausspruch von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (1 Ob 83/05w mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0042450; RS0042437) oder nach dem Gesetz überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gewesen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0042437; RS0042410). Es wurde auch schon ausgesprochen, dass keine Bindung bestehe bei offensichtlich unrichtiger Bewertung und einem dadurch willkürlich herbeigeführten Rechtsmittelausschluss oder einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsmittelerweiterung vergleiche RIS-Justiz RS0042410).
4. Eine grundsätzlich zwingende Bewertungsvorschrift ist insbesondere § 60 Abs 2 JN (4 Ob 40/06w). Danach ist bei unbeweglichen Sachen auf den „Steuerwert für die Gebührenbemessung" abzustellen. Die Bestimmung ist anzuwenden, wenn eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache streitverfangen ist (RIS-Justiz RS0046509). Die Bewertung hat aufgrund jenes Betrags zu erfolgen, der im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbsteuer maßgeblich ist; das ist nach § 6 GrEStG der dreifache Einheitswert (5 Ob 180/02k = RPflSlgG 2847 = MietSlg 54.583; 3 Ob 320/02h = SZ 2003/134; 2 Ob 40/05d = ÖJZ-LSK 2006/32; RIS-Justiz RS0046526). Hinsichtlich einer einzelnen Grundparzelle aus einer Liegenschaft wird regelmäßig kein eigener Einheitswert bestehen. Ein solcher kann auch nicht als der dem Flächenmaß entsprechende verhältnismäßige Anteil des Einheitswerts angenommen werden (RIS-Justiz RS0046526). Wenn nicht ein ideeller, sondern ein realer Teil einer Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen ist, muss demnach eine Bewertung erfolgen (3 Ob 320/02h = SZ 2003/134; 7 Ob 667/90 = SZ 64/1 = JBl 1991, 597; RIS-Justiz RS0046526 [T3]). Nach den vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebungen besteht auch im vorliegenden Fall für das allein den Gegenstand des Grundbuchsgesuchs bildende GST-NR 452/2 der EZ 1536 Grundbuch ***** kein eigener (selbstständiger) Einheitswert; Gegenteiliges wird vom Antragsteller auch gar nicht behauptet. Die hier vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung war demnach notwendig.4. Eine grundsätzlich zwingende Bewertungsvorschrift ist insbesondere Paragraph 60, Absatz 2, JN (4 Ob 40/06w). Danach ist bei unbeweglichen Sachen auf den „Steuerwert für die Gebührenbemessung" abzustellen. Die Bestimmung ist anzuwenden, wenn eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache streitverfangen ist (RIS-Justiz RS0046509). Die Bewertung hat aufgrund jenes Betrags zu erfolgen, der im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbsteuer maßgeblich ist; das ist nach Paragraph 6, GrEStG der dreifache Einheitswert (5 Ob 180/02k = RPflSlgG 2847 = MietSlg 54.583; 3 Ob 320/02h = SZ 2003/134; 2 Ob 40/05d = ÖJZ-LSK 2006/32; RIS-Justiz RS0046526). Hinsichtlich einer einzelnen Grundparzelle aus einer Liegenschaft wird regelmäßig kein eigener Einheitswert bestehen. Ein solcher kann auch nicht als der dem Flächenmaß entsprechende verhältnismäßige Anteil des Einheitswerts angenommen werden (RIS-Justiz RS0046526). Wenn nicht ein ideeller, sondern ein realer Teil einer Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen ist, muss demnach eine Bewertung erfolgen (3 Ob 320/02h = SZ 2003/134; 7 Ob 667/90 = SZ 64/1 = JBl 1991, 597; RIS-Justiz RS0046526 [T3]). Nach den vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebungen besteht auch im vorliegenden Fall für das allein den Gegenstand des Grundbuchsgesuchs bildende GST-NR 452/2 der EZ 1536 Grundbuch ***** kein eigener (selbstständiger) Einheitswert; Gegenteiliges wird vom Antragsteller auch gar nicht behauptet. Die hier vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung war demnach notwendig.
5. Da für das GST-NR 452/2 der EZ 1536 Grundbuch ***** kein eigener (selbstständiger) Einheitswert besteht, ist folglich auch § 60 Abs 2 JN unanwendbar, womit wiederum feststeht, dass das Rekursgericht mit der notwendigen Bewertung des Entscheidungsgegenstands jedenfalls nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßen hat. Aber auch eine rechtsmissbräuchliche Bewertung durch das Rekursgericht vermag der Antragssteller nicht darzutun; soweit er behauptet, es handele sich „bei den gegenständlichen Flächen" um gewerblich genutzte Flächen, widerspricht diese Behauptung der für das GST-NR 452/2 im Grundbuch angeführten Nutzungsart. Für seinen gegenteiligen Standpunkt und zum vermeintlich „wesentlich" über der Grenze von 20.000 Euro liegenden Verkehrswert fehlt ein urkundlicher Nachweis.5. Da für das GST-NR 452/2 der EZ 1536 Grundbuch ***** kein eigener (selbstständiger) Einheitswert besteht, ist folglich auch Paragraph 60, Absatz 2, JN unanwendbar, womit wiederum feststeht, dass das Rekursgericht mit der notwendigen Bewertung des Entscheidungsgegenstands jedenfalls nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßen hat. Aber auch eine rechtsmissbräuchliche Bewertung durch das Rekursgericht vermag der Antragssteller nicht darzutun; soweit er behauptet, es handele sich „bei den gegenständlichen Flächen" um gewerblich genutzte Flächen, widerspricht diese Behauptung der für das GST-NR 452/2 im Grundbuch angeführten Nutzungsart. Für seinen gegenteiligen Standpunkt und zum vermeintlich „wesentlich" über der Grenze von 20.000 Euro liegenden Verkehrswert fehlt ein urkundlicher Nachweis.
6. Soweit der Antragsteller meint, „über die Frage der Wertermittlung von Entscheidungsgegenständen" bestehe keine oberstgerichtliche Rechtsprechung, genügt der Hinweis auf die oben jeweils angeführten Literaturnachweise, die eine umfangreiche Rechtsprechung zu den hier maßgeblichen Fragen belegen.
7. Insgesamt ergibt sich, dass die vom Rekursgericht vorgenommenen Bewertung des Entscheidungsgegenstands im vorliegenden Fall notwendig war, dabei nicht gegen zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften vorstoßen wurde und der Antragsteller keine Anhaltspunkte dartut, die die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Bewertungen durch das Rekursgericht nahe legen könnten. Der Oberste Gerichtshof ist daher an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht gebunden und das vom Antragsteller dagegen erhobene Rechtsmittel ist gemäß § 59 Abs 4 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG unzulässig und zurückzuweisen.7. Insgesamt ergibt sich, dass die vom Rekursgericht vorgenommenen Bewertung des Entscheidungsgegenstands im vorliegenden Fall notwendig war, dabei nicht gegen zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften vorstoßen wurde und der Antragsteller keine Anhaltspunkte dartut, die die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Bewertungen durch das Rekursgericht nahe legen könnten. Der Oberste Gerichtshof ist daher an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht gebunden und das vom Antragsteller dagegen erhobene Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz eins, GBG unzulässig und zurückzuweisen.