Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 172/25z×

Entscheidung 6 Ob 172/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob172/25z

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, Strategieberaterin, und 2.* T*, beide vertreten durch AKELA RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 62.499,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2025, GZ 16 R 62/25t-113, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Die objektive Vertragsauslegung stellt zwar eine (revisible) Rechtsfrage dar. Ihr kommt aber im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu vergleiche RS0113785; RS0042936; RS0042776). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776). Auch das Zustandekommen einer Punktation und deren rechtliche Beurteilung sind solche Fragen des Einzelfalls (5 Ob 203/18s ErwGr 2.4.; 1 Ob 161/07v). Die Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Punktation über den Wohnungskauf durch das Berufungsgericht unter Heranziehung der auf zwei Kommastellen ausgefüllten Wohn- und Freiflächen und dem Verweis auf das (den Klägern zur Verfügung gestellte) Nutzwertgutachten mit dem Ergebnis, dass ein exakt bestimmtes Flächenmaß vereinbart werden sollte, dies selbst bei nicht erfolgter Streichung der in Widerspruch stehenden Abkürzung „ca.“ auf dem Vordruck, ist vertretbar.

[2]         2.1. Auf die zu 9 Ob 67/23b ergangene Entscheidung ist schon infolge der – vom Berufungsgericht nicht korrekturbedürftig angenommenen – Verjährung eines etwaigen Irrtumseinwands nicht einzugehen vergleiche RS0088931 [T2]):

[3]         2.2. Die Verjährungsfrist läuft bei Anfechtung wegen Irrtums vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vergleiche RS0034419; RS0034350). Darauf, wann der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat, kommt es nicht an, denn nach Paragraph 1478, ABGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Eintritt der objektiven Möglichkeit zu klagen (RS0034419 [T1]). Ist die Verjährung eingetreten, so kann auch keine Einrede mehr erhoben werden (RS0034350 [T1]).

[4]         2.3. Auch beim Liegenschaftskauf ist der Kaufvertrag grundsätzlich schon dann perfekt, also für beide Vertragsteile verbindlich, wenn über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis Einigung besteht (RS0019951). Dass die Streitteile den Vertragsschluss von der Einigung über weitere Vertragspunkte abhängig machen hätten wollen vergleiche dazu RS0013973; RS0013972), geht hier aus den Feststellungen nicht hervor. Selbst wenn die endgültige Errichtung einer Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, tritt die Wirksamkeit des Vertrags nicht erst mit der Einhaltung dieser Form ein. Der Vertrag gilt vielmehr (zumindest) als Punktation (Paragraph 885, ABGB; RS0017160; RS0017187), die bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung gewährt (2 Ob 131/13y mwN; vergleiche auch RS0011230; 1 Ob 130/21f Rz 33; 1 Ob 140/13i mwN).

[5]         2.4. Ausgehend von den – auch schon vom Berufungsgericht – dargestellten Grundsätzen begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Punktation (beinhaltend insbesondere Einigung über Flächenausmaß und Preis) bereits am 4. 5. 2021 geschlossen wurde und die erst mit Schriftsatz vom 18. 6. 2024 erfolgte Anfechtung gemäß Paragraph 1487, ABGB verfristet sei, keinen Bedenken vergleiche 4 Ob 217/21x Rz 110 f).

 

Textnummer

E148472

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00172.25Z.0812.000

Im RIS seit

18.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260812_OGH0002_0060OB00172_25Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011230 Rechtssatz 27.01.1960Zivilrecht
Es genügt, wenn das auf Zuhaltung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft gerichtliche Klagebegehren auf Einwilligung in genau angeführte, bestimmte bücherliche Eintragung abgestellt ist. Es muss nicht auf Errichtung und Unterfertigung eines schriftliche …
RS0013972 Rechtssatz 28.10.1959Zivilrecht
Der Vertrag ist noch nicht abgeschlossen, wenn einzelne Fragen nach der Vereinbarung vorbehalten sind; es ist gleichgültig, ob es sich dabei um wesentliche oder unwesentliche Bestimmungen handelt; der Vertrag kommt nicht früher zustande, als bis die volle E …
RS0013973 Rechtssatz 13.05.1971Zivilrecht
Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmeh …
RS0017160 Rechtssatz 14.01.1974Zivilrecht
Eine Punktation liegt vor, wenn zwar noch nicht eine förmliche Urkunde, wohl aber ein Aufsatz über die Hauptpunkte des Vertrages errichtet und von den Parteien unterfertigt worden ist. Unter Hauptpunkten sind alle jene Punkte zu verstehen, worauf die Absich …
RS0017187 Rechtssatz 17.09.1958Zivilrecht
Das Wesen der Punktation im Sinne des § 885 ABGB liegt darin, dass über den abgeschlossenen Vertrag nach dem Parteiwillen noch eine förmliche Urkunde (Ausfertigung, Reinschrift) errichtet werden soll, die die Punktation als bloßes Konzept des Vertrages (Auf …
RS0019951 Rechtssatz 15.03.1962Zivilrecht
Auch beim Liegenschaftskauf ist der Kaufvertrag grundsätzlich schon dann perfekt, also für beide Vertragsteile voll verbindlich, wenn sie sich - gegebenenfalls auch bloß mündlich - über den Kaufgegenstand und Kaufpreis geeinigt haben; dem steht auch das Feh …
RS0034350 Rechtssatz 05.12.1973Zivilrecht
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB für die Vertragsanfechtung wegen eines Irrtums, wobei sich der andere vertragschließende Teil keiner List schuldig gemacht hat, beginnt schon mit dem Vertragsabschluss zu laufen (Klang in Klang 2.Auflage VI 6 …
RS0034419 Rechtssatz 29.03.1938Zivilrecht
Die Verjährungsfrist läuft bei Anfechtung wegen Irrtums vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl RZ 1937/181).
RS0113785 Rechtssatz 29.03.2000Zivilrecht
Die Auslegung eines Vergleiches stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde.