Begründung:
Der Beklagte ist als Verein bei der Bundespolizeidirektion Wien registriert; er wird von seinem Präsidenten Friedrich G***** vertreten. Die Kläger sind seit 1999, aufgrund des am 10. 10. 2005 zu GZ 11 Cg 183/05w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs jedenfalls aber seit diesem Zeitpunkt (wieder) Mitglieder des beklagten Vereins. Am 31. 3. 2006 fand eine Generalversammlung statt, bei der es zu einer teilweisen Änderung der Satzung kam. Nach § 12 Abs 5 der geänderten Satzung kann die Generalversammlung jederzeit aufgrund eines fristgerecht eingebrachten und entsprechend begründeten Antrags ein Mitglied des Vereins direkt und unmittelbar ausschließen; hiefür ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder bei dieser Generalversammlung notwendig; in diesem Fall ist die Anwendung eines gelinderen Mittels seitens des Vereins vorab nicht notwendig. Nach § 14 der geänderten Satzung müssen zumindest 10 % aller Mitglieder des Beklagten einen Antrag stellen, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, auf welcher dann über den Ausschluss zu entscheiden ist.Der Beklagte ist als Verein bei der Bundespolizeidirektion Wien registriert; er wird von seinem Präsidenten Friedrich G***** vertreten. Die Kläger sind seit 1999, aufgrund des am 10. 10. 2005 zu GZ 11 Cg 183/05w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs jedenfalls aber seit diesem Zeitpunkt (wieder) Mitglieder des beklagten Vereins. Am 31. 3. 2006 fand eine Generalversammlung statt, bei der es zu einer teilweisen Änderung der Satzung kam. Nach Paragraph 12, Absatz 5, der geänderten Satzung kann die Generalversammlung jederzeit aufgrund eines fristgerecht eingebrachten und entsprechend begründeten Antrags ein Mitglied des Vereins direkt und unmittelbar ausschließen; hiefür ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder bei dieser Generalversammlung notwendig; in diesem Fall ist die Anwendung eines gelinderen Mittels seitens des Vereins vorab nicht notwendig. Nach Paragraph 14, der geänderten Satzung müssen zumindest 10 % aller Mitglieder des Beklagten einen Antrag stellen, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, auf welcher dann über den Ausschluss zu entscheiden ist.
Die Kläger streben im vorliegenden Verfahren die Feststellung der Nichtigkeit und Unwirksamkeit des in der Generalversammlung vom 31. 3. 2006 vom Beklagten bzw seinem Vereinsorgan, der Generalversammlung, gefassten Beschlusses zur Änderung der Satzung in § 12 Abs 5 und in § 14 an. Eine schriftliche Fassung sei der Generalversammlung vor Beschlussfassung nicht vorgelegen, sie sei nur mündlich referiert worden, den Klägern sei eine Stimmrechtsausübung versagt worden. Die § 12 Abs 5 und § 14 der geänderten Satzung stellten eine Lex L***** dar. Für den 30. 6. 2006 sei eine außerordentliche Generalversammlung einberufen worden, bei der der Beklagte offensichtlich versuchen werde, den Ausschluss mit Hilfe der nur dafür geschaffenen neuen Bestimmungen zu erzwingen; jedenfalls laute der Tagesordnungspunkt 1.) „Abstimmung über den Antrag auf Ausschluss der Mitglieder ... [Kläger]".Die Kläger streben im vorliegenden Verfahren die Feststellung der Nichtigkeit und Unwirksamkeit des in der Generalversammlung vom 31. 3. 2006 vom Beklagten bzw seinem Vereinsorgan, der Generalversammlung, gefassten Beschlusses zur Änderung der Satzung in Paragraph 12, Absatz 5 und in Paragraph 14, an. Eine schriftliche Fassung sei der Generalversammlung vor Beschlussfassung nicht vorgelegen, sie sei nur mündlich referiert worden, den Klägern sei eine Stimmrechtsausübung versagt worden. Die Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 14, der geänderten Satzung stellten eine Lex L***** dar. Für den 30. 6. 2006 sei eine außerordentliche Generalversammlung einberufen worden, bei der der Beklagte offensichtlich versuchen werde, den Ausschluss mit Hilfe der nur dafür geschaffenen neuen Bestimmungen zu erzwingen; jedenfalls laute der Tagesordnungspunkt 1.) „Abstimmung über den Antrag auf Ausschluss der Mitglieder ... [Kläger]".
Zur Sicherung der Duldung der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte beantragen die Kläger weiters, dem Beklagten zu verbieten, sie bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Rechtsstreits, vorläufig jedenfalls bis 31. 12. 2007, auf Grundlage dieser Satzungsänderung, insbesondere auf Grundlage des § 12 Abs 5 in der geänderten Fassung, bzw in der für 30. 6. 2006 anberaumten [anberaumt gewesenen] Generalversammlung auszuschließen, sowie dem Beklagten zu gebieten, ihnen weiterhin sämtliche nach der Satzung 2003 bzw der Satzung 2006 bestehenden aktiven und passiven Mitgliedsrechte einzuräumen. Den Klägern, bei denen es sich um Züchter der Hunderasse Beagle handle, drohe durch einen Ausschluss aus dem beklagten Verein in der Zukunft ein unwiederbringlicher Schaden; sie hätten höhere Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung von Beagle-Welpen, deren Aufzucht sowie Betreuung und Vermarktung zu tragen. Der Ausschluss der Kläger aus der österreichweit einzigen Verbandskörperschaft für die Hunderasse Beagle würde in den Verkehrskreisen rasch „herumerzählt" werden, was ohne Zweifel beträchtliche und wirtschaftlich negative Folgen für die Kläger hätte. Das Webportal www.welpen.de werde gerade von österreichischen Züchtern und Hundebesitzern frequentiert, wobei die Mitgliedschaft in einer Verbandskörperschaft bzw in einem österreichischen Rassehundezuchtverein von der Webportalbetreiberin als Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen und für die Einräumung von Werbemöglichkeiten genommen werde. Da der Beklagte der einzige Verein sei, welcher sich mit der Zucht der Hunderasse Beagle beschäftige, wären die Kläger nach einem Ausscheiden aus dem Verein „am Markt sozusagen benachteiligt". Es sei sogar zu befürchten, dass die Kläger unter diesen Voraussetzungen die von ihnen betriebene Zucht nicht mehr wirtschaftlich fortführen können und „aufgeben müssen". Außerdem sei zu befürchten, dass durch vereinsinterne Beschlüsse, an denen die Kläger nicht mehr mitwirken könnten, die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; durch einen Ausschluss würden ihre Mitgliedschaftsrechte bis zur endgültigen Entscheidung der Generalversammlung bzw des Ehrenrats nämlich ruhen. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Bei der Generalversammlung vom 31. 3. 2006 sei nach deren ausführlicher Präsentation und Erklärung die neue Satzung des beklagten Vereins, die wegen des neuen Vereinsgesetzes notwendig geworden war, beschlossen worden; die Kläger hätten ihre Stimmrechte durch den Klagevertreter ausgeübt, seien jedoch überstimmt worden. Den Klägern drohe durch einen allfälligen Ausschluss aus dem Verein kein unwiederbringlicher Schaden, weil sie ihre Beagle-Welpen auch ohne Mitgliedschaft beim Beklagten bewerben könnten; sie täten dies im Übrigen bereits über ein eigenes Webportal. Außerdem stehe den Klägern die Möglichkeit offen, Schadenersatzansprüche aufgrund eines allfälligen Ausschlusses nach Obsiegen im Feststellungsprozess einzuklagen.Zur Sicherung der Duldung der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte beantragen die Kläger weiters, dem Beklagten zu verbieten, sie bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Rechtsstreits, vorläufig jedenfalls bis 31. 12. 2007, auf Grundlage dieser Satzungsänderung, insbesondere auf Grundlage des Paragraph 12, Absatz 5, in der geänderten Fassung, bzw in der für 30. 6. 2006 anberaumten [anberaumt gewesenen] Generalversammlung auszuschließen, sowie dem Beklagten zu gebieten, ihnen weiterhin sämtliche nach der Satzung 2003 bzw der Satzung 2006 bestehenden aktiven und passiven Mitgliedsrechte einzuräumen. Den Klägern, bei denen es sich um Züchter der Hunderasse Beagle handle, drohe durch einen Ausschluss aus dem beklagten Verein in der Zukunft ein unwiederbringlicher Schaden; sie hätten höhere Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung von Beagle-Welpen, deren Aufzucht sowie Betreuung und Vermarktung zu tragen. Der Ausschluss der Kläger aus der österreichweit einzigen Verbandskörperschaft für die Hunderasse Beagle würde in den Verkehrskreisen rasch „herumerzählt" werden, was ohne Zweifel beträchtliche und wirtschaftlich negative Folgen für die Kläger hätte. Das Webportal www.welpen.de werde gerade von österreichischen Züchtern und Hundebesitzern frequentiert, wobei die Mitgliedschaft in einer Verbandskörperschaft bzw in einem österreichischen Rassehundezuchtverein von der Webportalbetreiberin als Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen und für die Einräumung von Werbemöglichkeiten genommen werde. Da der Beklagte der einzige Verein sei, welcher sich mit der Zucht der Hunderasse Beagle beschäftige, wären die Kläger nach einem Ausscheiden aus dem Verein „am Markt sozusagen benachteiligt". Es sei sogar zu befürchten, dass die Kläger unter diesen Voraussetzungen die von ihnen betriebene Zucht nicht mehr wirtschaftlich fortführen können und „aufgeben müssen". Außerdem sei zu befürchten, dass durch vereinsinterne Beschlüsse, an denen die Kläger nicht mehr mitwirken könnten, die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; durch einen Ausschluss würden ihre Mitgliedschaftsrechte bis zur endgültigen Entscheidung der Generalversammlung bzw des Ehrenrats nämlich ruhen. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Bei der Generalversammlung vom 31. 3. 2006 sei nach deren ausführlicher Präsentation und Erklärung die neue Satzung des beklagten Vereins, die wegen des neuen Vereinsgesetzes notwendig geworden war, beschlossen worden; die Kläger hätten ihre Stimmrechte durch den Klagevertreter ausgeübt, seien jedoch überstimmt worden. Den Klägern drohe durch einen allfälligen Ausschluss aus dem Verein kein unwiederbringlicher Schaden, weil sie ihre Beagle-Welpen auch ohne Mitgliedschaft beim Beklagten bewerben könnten; sie täten dies im Übrigen bereits über ein eigenes Webportal. Außerdem stehe den Klägern die Möglichkeit offen, Schadenersatzansprüche aufgrund eines allfälligen Ausschlusses nach Obsiegen im Feststellungsprozess einzuklagen.
Das Erstgericht verbot dem Beklagten zunächst ohne seine Anhörung mittels einstweiliger Verfügung, die Klägerin, insbesondere auf Grundlage des § 12 Abs 5 der geänderten Satzung, aus dem Verein auszuschließen, und trug ihm auf, den Klägern weiterhin sämtliche nach der Satzung 2003 bzw 2006 bestehenden aktiven und passiven Mitgliedschaftsrechte einzuräumen. In weiterer Folge wies es den Widerspruch des Beklagten gegen diese einstweilige Verfügung ab. Es vertrat die Auffassung, dass auch Feststellungsansprüche sicherungsfähig seien, wenn die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens drohe und hinter dem Feststellungsprozess bedingte oder künftige Leistungsansprüche stünden; dies gelte insbesondere für den Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vereinsausschlusses. Der Ausschluss der Kläger aus dem beklagten Verein würde dazu führen, dass sie ihre aktiven und passiven Mitgliedschaftsrechte verlören und diese nicht mehr ausüben könnten. Im Übrigen sei der Beklagte der einzige seiner Art; der Ausschluss der Kläger würde sich in den einschlägigen Verkehrskreisen rasch verbreiten und hätte für die Kläger erhebliche wirtschaftlich negative Konsequenzen zur Folge. Sie könnten nämlich ihre Beagle-Welpen nicht mehr auf der Internetplattform www.welpen.de bewerben, weil deren Betreiberin die Mitgliedschaft in einer Verbandskörperschaft bzw in einem österreichischen Rassehundeverein für die Erbringung von Dienstleistungen sowie für die Schaltung von Werbung voraussetzt.Das Erstgericht verbot dem Beklagten zunächst ohne seine Anhörung mittels einstweiliger Verfügung, die Klägerin, insbesondere auf Grundlage des Paragraph 12, Absatz 5, der geänderten Satzung, aus dem Verein auszuschließen, und trug ihm auf, den Klägern weiterhin sämtliche nach der Satzung 2003 bzw 2006 bestehenden aktiven und passiven Mitgliedschaftsrechte einzuräumen. In weiterer Folge wies es den Widerspruch des Beklagten gegen diese einstweilige Verfügung ab. Es vertrat die Auffassung, dass auch Feststellungsansprüche sicherungsfähig seien, wenn die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens drohe und hinter dem Feststellungsprozess bedingte oder künftige Leistungsansprüche stünden; dies gelte insbesondere für den Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vereinsausschlusses. Der Ausschluss der Kläger aus dem beklagten Verein würde dazu führen, dass sie ihre aktiven und passiven Mitgliedschaftsrechte verlören und diese nicht mehr ausüben könnten. Im Übrigen sei der Beklagte der einzige seiner Art; der Ausschluss der Kläger würde sich in den einschlägigen Verkehrskreisen rasch verbreiten und hätte für die Kläger erhebliche wirtschaftlich negative Konsequenzen zur Folge. Sie könnten nämlich ihre Beagle-Welpen nicht mehr auf der Internetplattform www.welpen.de bewerben, weil deren Betreiberin die Mitgliedschaft in einer Verbandskörperschaft bzw in einem österreichischen Rassehundeverein für die Erbringung von Dienstleistungen sowie für die Schaltung von Werbung voraussetzt.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag der Kläger ab und den Widerspruch des Beklagten zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; das Rekursgericht sei möglicherweise von Vorjudikatur des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 283/02x und 9 Ob 17/02v) abgewichen. In der Sache selbst vertrat es die Auffassung, die Kläger hätten sich zur nach § 381 Z 2 EO notwendigen Gefahrenbescheinigung lediglich auf reine Vermögensschäden berufen (erheblicher Kostenmehraufwand, Ertragseinbußen beim Verkauf ihrer Welpen), ohne weiters vorzubringen, sie könnten dadurch in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden bzw der Beklagte wäre zahlungsunfähig; auch den Imageschaden, den das Erstgericht angesprochen habe, hätten sie nicht behauptet. Der Oberste Gerichtshof habe in den beiden erwähnten Entscheidungen den Sicherungsbegehren jeweils stattgegeben, ohne sich jedoch mit der Frage der Gefahrenbescheinigung inhaltlich auseinander zu setzen. Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag der Kläger ab und den Widerspruch des Beklagten zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; das Rekursgericht sei möglicherweise von Vorjudikatur des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 283/02x und 9 Ob 17/02v) abgewichen. In der Sache selbst vertrat es die Auffassung, die Kläger hätten sich zur nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO notwendigen Gefahrenbescheinigung lediglich auf reine Vermögensschäden berufen (erheblicher Kostenmehraufwand, Ertragseinbußen beim Verkauf ihrer Welpen), ohne weiters vorzubringen, sie könnten dadurch in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden bzw der Beklagte wäre zahlungsunfähig; auch den Imageschaden, den das Erstgericht angesprochen habe, hätten sie nicht behauptet. Der Oberste Gerichtshof habe in den beiden erwähnten Entscheidungen den Sicherungsbegehren jeweils stattgegeben, ohne sich jedoch mit der Frage der Gefahrenbescheinigung inhaltlich auseinander zu setzen. Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.