Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
1.1. Nach nahezu einhelliger Lehre kann auch nur ein Teil einer Liegenschaft mit einem Vorkaufsrecht belastet sein (Aicher in Rummel, ABGB³ § 1072 Rz 23; Binder in Schwimann, ABGB³ § 1072 Rz 30; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht § 3 GBG Rz 14 und 20). Diese Auffassung folgt der vom Obersten Gerichtshof schon zu 6 Ob 242/69 (= SZ 42/158 = EvBl 1970/111 = RZ 1970, 80 = NZ 1970, 171 = JBl 1970, 472) vertretenen Ansicht, wonach keine grundsätzlichen Zweifel an der Wirksamkeit eines bloß auf ein Grundstück einer Liegenschaft beschränkten Vorkaufsrechts bestünden.1.1. Nach nahezu einhelliger Lehre kann auch nur ein Teil einer Liegenschaft mit einem Vorkaufsrecht belastet sein (Aicher in Rummel, ABGB³ Paragraph 1072, Rz 23; Binder in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1072, Rz 30; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 3, GBG Rz 14 und 20). Diese Auffassung folgt der vom Obersten Gerichtshof schon zu 6 Ob 242/69 (= SZ 42/158 = EvBl 1970/111 = RZ 1970, 80 = NZ 1970, 171 = JBl 1970, 472) vertretenen Ansicht, wonach keine grundsätzlichen Zweifel an der Wirksamkeit eines bloß auf ein Grundstück einer Liegenschaft beschränkten Vorkaufsrechts bestünden.
1.2. Nach den Entscheidungen 5 Ob 127/92 (= NZ 1993, 287 [Hofmeister] = EvBl 1993/73 = RdW 1993, 146) und 5 Ob 63/93 (= SZ 66/150 = EvBl 1994/87 = RdW 1994, 102 = NZ 1994, 239) kann ein Vorkaufsrecht nur auf einem ganzen Grundbuchskörper einverleibt werden.
Diese Rechtsansicht verstand sich allerdings, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 87/06i (= NZ 2007, 60) präzisierte, nur als konkrete Ablehnung der in den seinerzeitigen Verfahren von den jeweiligen Antragstellern vertretenen Ansicht, es könne ein Vorkaufsrecht bzw Wiederkaufsrecht nur auf demjenigen Teil eines Grundbuchskörpers, auf den sich die Ausübung dieses Rechts beziehe, einverleibt werden. Dass damit nicht die grundsätzliche Unzulässigkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts nur für ein Grundstück oder einzelne Grundstücke einer Liegenschaft (EZ) zum Ausdruck gebracht werden sollte, wird etwa durch den - in den genannten Entscheidungen enthaltenen - Hinweis deutlich, wonach Belastungen immer nur ob dem ganzen Grundbuchskörper erfolgen könnten, „mag sich auch der Inhalt des Rechtes, mit dem der ganze Grundbuchskörper belastet wird, nur auf einzelne Teile desselben beziehen". Ausdrücklich heben die Entscheidungen 5 Ob 127/92 und 5 Ob 63/93 als Beispiel ein nur auf einzelne Flächen oder Räume sich beziehendes Bestandrecht oder ein Vorkaufsrecht nur auf einzelne Grundstücke der Liegenschaft hervor.
1.3. In seiner Anmerkung zu 5 Ob 127/92 (= NZ 1993, 287) führt Hofmeister aus, Vorkaufsrechte könnten (ebenso wie Wiederkaufsrechte) stets nur auf den Erwerb „ganzer" Grundbuchskörper gerichtet sein, weil nur die letzteren (und nicht einzelne Grundstücke) unbewegliche Sachen im Rechtssinne darstellten.
Dieser Auffassung trat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 5 Ob 87/06i entgegen. In Anknüpfung an Hoyer (Anm zu 5 Ob 182/98w in NZ 2000, 372 f) verwies der Oberste Gerichtshof darauf, dass durch die vorherige Abschreibung einzelner Bestandteile (Grundstücke) eines Grundbuchskörpers (EZ) ohnehin ein unterschiedliches (selbständiges) rechtliches Schicksal ermöglicht werden könne. An der grundsätzlichen Zulässigkeit und Wirksamkeit der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts nur für einzelne Grundstücke einer Liegenschaft (EZ) sei daher nicht zu zweifeln. Daraus ergebe sich dann aber als Konsequenz die Möglichkeit der lastenfreien Abschreibung eines vom Vorkaufsrecht nicht betroffenen Grundstücks.Dieser Auffassung trat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 5 Ob 87/06i entgegen. In Anknüpfung an Hoyer Anmerkung , zu 5 Ob 182/98w in NZ 2000, 372 f) verwies der Oberste Gerichtshof darauf, dass durch die vorherige Abschreibung einzelner Bestandteile (Grundstücke) eines Grundbuchskörpers (EZ) ohnehin ein unterschiedliches (selbständiges) rechtliches Schicksal ermöglicht werden könne. An der grundsätzlichen Zulässigkeit und Wirksamkeit der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts nur für einzelne Grundstücke einer Liegenschaft (EZ) sei daher nicht zu zweifeln. Daraus ergebe sich dann aber als Konsequenz die Möglichkeit der lastenfreien Abschreibung eines vom Vorkaufsrecht nicht betroffenen Grundstücks.
1.4. Auch in einer Reihe weiterer Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof die prinzipielle Möglichkeit, dass sich grundbücherliche Belastungen nur auf Teile der Liegenschaft beziehen, ausdrücklich anerkannt. So anerkannte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 274/07s ausdrücklich, dass auch nur ein Teil einer Liegenschaft mit einem Vorkaufsrecht belastet sei, und erörterte die sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Vorkaufsrecht bei Veräußerung des gesamten Grundstücks.
1.5. In der Entscheidung 5 Ob 243/03a bewilligte der Oberste Gerichtshof die Einverleibung eines Bestandrechts ob einer Liegenschaft aufgrund einer Aufsandungserklärung, die ausdrücklich nur die Einwilligung in die Einverleibung des Bestandrechts „an" einem bestimmten Grundstück „in" einer bestimmten Liegenschaft enthielt.
1.6. Rassi (in Kodek, Grundbuchsrecht § 3 GBG Rz 14 und 20 mN der Lehre und Rsp) führte zuletzt aus, dass aus der Bestimmung des § 3 Abs 1 GBG, wonach jeder Grundbuchskörper als Ganzes zu behandeln ist, folgt, dass jede Belastung eines Grundbuchskörpers, sei es ein Bestand- oder Verkaufsrecht ein Wiederkaufsrecht, eine Dienstbarkeit oder eine Reallast, auf dem ganzen Grundbuchskörper einzutragen ist, nicht auf einzelnen Grundstücken oder Teilen davon. Allerdings ist es mit der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung (s oben 1.1) aus materieller Sicht möglich, ein Vorkaufsrecht nur auf einem von mehreren Grundstücken einer Liegenschaft bzw auf einem Grundstücksteil zu vereinbaren. Die Belastung ist dabei auf dem ganzen Grundbuchskörper einzuverleiben. Der Vorkaufsfall wird grundsätzlich nur dann ausgelöst, wenn dem Berechtigten der vom Vorkaufsrecht betroffene Teil der Liegenschaft angeboten werde, während beim Weiterverkauf der gesamten Liegenschaft das Vorkaufsrecht grundsätzlich aufrecht bleibt.1.6. Rassi (in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 3, GBG Rz 14 und 20 mN der Lehre und Rsp) führte zuletzt aus, dass aus der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, GBG, wonach jeder Grundbuchskörper als Ganzes zu behandeln ist, folgt, dass jede Belastung eines Grundbuchskörpers, sei es ein Bestand- oder Verkaufsrecht ein Wiederkaufsrecht, eine Dienstbarkeit oder eine Reallast, auf dem ganzen Grundbuchskörper einzutragen ist, nicht auf einzelnen Grundstücken oder Teilen davon. Allerdings ist es mit der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung (s oben 1.1) aus materieller Sicht möglich, ein Vorkaufsrecht nur auf einem von mehreren Grundstücken einer Liegenschaft bzw auf einem Grundstücksteil zu vereinbaren. Die Belastung ist dabei auf dem ganzen Grundbuchskörper einzuverleiben. Der Vorkaufsfall wird grundsätzlich nur dann ausgelöst, wenn dem Berechtigten der vom Vorkaufsrecht betroffene Teil der Liegenschaft angeboten werde, während beim Weiterverkauf der gesamten Liegenschaft das Vorkaufsrecht grundsätzlich aufrecht bleibt.
1.7. Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser zutreffenden Auffassung an. Durch die Einverleibung des Vorkaufsrechts ob der gesamten Liegenschaft wird der Grundsatz der einheitlichen Eintragung von Belastungen des § 3 GBG gewahrt. Die Bejahung der materiellen Zulässigkeit der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts bloß für Teile eines Grundstücks ist letztlich konsequente Fortschreibung der vom Obersten Gerichtshof schon bisher bejahten Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht bloß für einzelne Grundstücke zu vereinbaren, besteht doch vor dem Hintergrund des § 3 GBG in Ansehung der Sonderrechtsunfähigkeit kein prinzipieller Unterschied zwischen Grundstücken und bloßen Grundstücksteilen.1.7. Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser zutreffenden Auffassung an. Durch die Einverleibung des Vorkaufsrechts ob der gesamten Liegenschaft wird der Grundsatz der einheitlichen Eintragung von Belastungen des Paragraph 3, GBG gewahrt. Die Bejahung der materiellen Zulässigkeit der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts bloß für Teile eines Grundstücks ist letztlich konsequente Fortschreibung der vom Obersten Gerichtshof schon bisher bejahten Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht bloß für einzelne Grundstücke zu vereinbaren, besteht doch vor dem Hintergrund des Paragraph 3, GBG in Ansehung der Sonderrechtsunfähigkeit kein prinzipieller Unterschied zwischen Grundstücken und bloßen Grundstücksteilen.
2.1. Über die Bestimmtheit des vorgelegten Plans ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, weil keine Abschreibung begehrt wird. Sofern der vorgelegte Plan Unklarheiten aufweisen sollte, hätten diese lediglich die Folge, dass sich das ob der gesamten Liegenschaft einzuverleibende Vorkaufsrecht auf das gesamte betroffene Grundstück bezöge.
2.2. Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf zu verweisen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Beklagte selbst davon ausging, es werde die Pferdekoppel abgeschrieben werden, vor dem Hintergrund der zu 1.6. referierten Rechtslage zweifelhaft ist, ob die bloße Einverleibung des Vorkaufsrechts auf der Gesamtliegenschaft (wenn auch mit der Beschränkung auf ein bestimmtes Grundstück oder einen Teil davon) der Interessenlage der Streitteile wirklich ausreichend gerecht wird oder der von den Parteien erklärte bzw evident übereinstimmend zu Grunde gelegte Vertragszweck nicht eine Abschreibung der Pferdekoppel bereits zum jetzigen Zeitpunkt erfordert.
3.1. Im Hinblick auf § 3 GBG ist das bloß auf Einwilligung in die Einverleibung ob eines bestimmten Grundstücks gerichtete Klagebegehren verfehlt, deckt doch die solcherart begehrte Einwilligung des Beklagten gerade nicht die erforderliche Einwilligung in die Einverleibung ob der gesamten Liegenschaft. In dem in der Entscheidung 5 Ob 243/03a zu beurteilenden Sachverhalt enthielt die Aufsandungserklärung immerhin die Einwilligung, dass das Bestandrecht an einem bestimmten Grundstück in der EZ *** einverleibt werde. In 5 Ob 156/07p hatte die Aufsandungserklärung für die Einverleibung eines Bestandrechts sich zwar ausdrücklich nur auf eines von mehreren Grundstücken bezogen. In dieser Entscheidung war jedoch vom Obersten Gerichtshof nicht die Einverleibung des Bestandrechts, sondern nur die Zulässigkeit der begehrten lastenfreien Abschreibung zu beurteilen. Aus diesen Entscheidungen kann daher nicht abgeleitet werden, dass eine Einwilligung bloß zur Einverleibung an einem bestimmten Grundstück ausreiche.3.1. Im Hinblick auf Paragraph 3, GBG ist das bloß auf Einwilligung in die Einverleibung ob eines bestimmten Grundstücks gerichtete Klagebegehren verfehlt, deckt doch die solcherart begehrte Einwilligung des Beklagten gerade nicht die erforderliche Einwilligung in die Einverleibung ob der gesamten Liegenschaft. In dem in der Entscheidung 5 Ob 243/03a zu beurteilenden Sachverhalt enthielt die Aufsandungserklärung immerhin die Einwilligung, dass das Bestandrecht an einem bestimmten Grundstück in der EZ *** einverleibt werde. In 5 Ob 156/07p hatte die Aufsandungserklärung für die Einverleibung eines Bestandrechts sich zwar ausdrücklich nur auf eines von mehreren Grundstücken bezogen. In dieser Entscheidung war jedoch vom Obersten Gerichtshof nicht die Einverleibung des Bestandrechts, sondern nur die Zulässigkeit der begehrten lastenfreien Abschreibung zu beurteilen. Aus diesen Entscheidungen kann daher nicht abgeleitet werden, dass eine Einwilligung bloß zur Einverleibung an einem bestimmten Grundstück ausreiche.
3.2. Das von den Klägern verfolgte Rechtsschutzziel ist jedoch zweifelsfrei erkennbar. Im Sinne der durch § 182a ZPO idF ZVN 2002 eingeführten Anleitungspflicht wird das Erstgericht die Rechtslage mit den Parteien zu erörtern haben und den Klägern Gelegenheit zu geben haben, ihr Klagebegehren entsprechend zu ändern (RIS-Justiz RS0120057). Im ersten Rechtsgang hatte das Erstgericht - ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht zur Gänze geteilten Rechtsansicht - zu einer derartigen Anleitung keine Veranlassung, weil es das Klagebegehren ohnedies für rechtlich zulässig erachtete.3.2. Das von den Klägern verfolgte Rechtsschutzziel ist jedoch zweifelsfrei erkennbar. Im Sinne der durch Paragraph 182 a, ZPO in der Fassung ZVN 2002 eingeführten Anleitungspflicht wird das Erstgericht die Rechtslage mit den Parteien zu erörtern haben und den Klägern Gelegenheit zu geben haben, ihr Klagebegehren entsprechend zu ändern (RIS-Justiz RS0120057). Im ersten Rechtsgang hatte das Erstgericht - ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht zur Gänze geteilten Rechtsansicht - zu einer derartigen Anleitung keine Veranlassung, weil es das Klagebegehren ohnedies für rechtlich zulässig erachtete.
4. Damit war spruchgemäß mit Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen vorzugehen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.