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Entscheidung 6 Ob 4/09w×

Entscheidung 6 Ob 4/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob4/09w

Entscheidungsdatum

15.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Josef F*****, 2. Maria Elisabeth F*****, beide *****, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Reinhard M*****, 2. Isolde M*****, beide *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung (Streitwert 3.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. November 2008, GZ 4 R 415/08w-122, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 7. August 2008, GZ 4 C 443/03y-107, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben das auf Räumung des Daches einer bestimmten Garage und auf Unterlassung der Benutzung dieses Garagendachs als Terrasse gerichtete und insgesamt mit 5.000 EUR bewertete Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat außerdem ausgesprochen, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei; eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterließ es hingegen. Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt allerdings gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird; die Bestimmung ist nicht ausdehnend auszulegen (7 Ob 152/99z). Daher verwirklicht nach herrschender Ansicht (2 Ob 360/99a; 7 Ob 76/00b; 1 Ob 115/01w; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] Paragraph 502, Rz 194, 198) etwa ein Klagebegehren auf Räumung wegen titelloser Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums den Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht.

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist allein nach den Klagebehauptungen zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vorliegt (9 Ob 107/99x; 7 Ob 76/00b; 1 Ob 115/01w; Zechner aaO Rz 191). Im vorliegenden Verfahren haben sich die Kläger jedoch ausdrücklich auf das Vorliegen eines Prekariums und dessen erfolgten Widerruf gestützt. Dass Verfahrensergebnisse gegen diese Behauptung gesprochen haben, ist unerheblich; abgesehen davon, dass jedenfalls das Unterlassungsbegehren eines Bewertungsausspruchs bedurft hätte.

Damit wäre das Berufungsgericht im Hinblick auf Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO verpflichtet gewesen auszusprechen, ob sein Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, bejahendenfalls ob er auch 20.000 EUR übersteigt. Einen solchen Ausspruch wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.

Textnummer

E89988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00004.09W.0115.000

Im RIS seit

14.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090115_OGH0002_0060OB00004_09W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016405 Rechtssatz 04.02.1977Zivilrecht
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RS0020757 Rechtssatz 07.07.1967Zivilrecht
Ein Vermieter, der ein Benützungsverbot der Verwaltungsbehörde allein dadurch provoziert, dass er es unterließ, um die erforderliche baupolizeiliche Genehmigung anzusuchen, kann sich nicht dem Mieter gegenüber auf dieses Benützungsverbot berufen, um aus den …
RS0021159 Rechtssatz 20.01.1970Zivilrecht
Ein bloßer Räumungsauftrag der Baubehörde - ohne Auftrag zur Demolierung - bewirkt dann den rechtlichen Untergang der Bestandsache im Sinne des § 1112 ABGB, wenn die Verwaltungsbehörde dabei von einer dauernden Unbenützbarkeit ausgegangen ist und den Demoli …
RS0027764 Rechtssatz 13.04.1994Zivilrecht
Die von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder der sich der Bestandgegenstand befindet, bewirkt nur und erst dann gemäß § 1112 ABGB die Auflösung des Bestandgegenstandes, wen …
RS0040588 Rechtssatz 14.09.1955Zivilrecht
Das Gericht hat, wenn es ein Sachverständigengutachten für ungenügend erachtet, ein neues Gutachten durch einen anderen Sachverständigen einzuholen. Es ist aber nicht gehalten, das ungenügend erscheinende Gutachten ergänzen zu lassen oder Widersprüche zwisc …
RS0046865 Rechtssatz 23.01.1964Zivilrecht
Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerich …