Begründung:
Der Kläger verstarb während des anhängigen Rechtsstreits. Die klagende Partei ist nunmehr der ruhende Nachlaß (aus Gründen der besseren Verständlichkeit wird die klagende Partei weiterhin als Kläger bezeichnet). Der Kläger betrieb in angemieteten Geschäftsräumlichkeiten in Villach ein Gastwirtschaftsunternehmen. Dieses Unternehmen verpachtete er ab 1.12.1993 dem Beklagten. In dem neben dem Pachtvertrag abgeschlossenen Optionsvertrag vom 21.10.1993 räumte der Kläger dem beklagten Pächter eine Kaufoption zu einem bestimmten Kaufpreis ein. Für die Ausübung der Option sahen die Parteien eine schriftliche, vorformulierte Erklärung des Käufers vor. Der vereinbarte Pachtzins von 34.000 S monatlich wurde im Pachtvertrag in Teilbeträge aufgeschlüsselt (18.000 S zuzüglich Umsatzsteuer für die unbeweglichen Teile des Unternehmens, 16.000 S zuzüglich Umsatzsteuer für die beweglichen Teile). Der Beklagte zahlte dem Kläger die vereinbarte Kaution von 500.000 S. Es wurde für die Dauer von fünf Jahren die Unkündbarkeit des Pachtverhältnisses vereinbart. Die Parteien vereinbarten ferner für die Abänderung des Vertrages die Einhaltung der Schriftform. Das Geschäftslokal wurde dem Beklagten am 18.11.1993 übergeben. Er renovierte das Lokal und nahm den Geschäftsbetrieb auf. Die Parteien verhandelten mehrmals über den Unternehmensverkauf. Der Beklagte wollte eine Reduktion des Kaufpreises erreichen. Zwischen dem Kläger und seinem Vermieter waren Zivilprozesse über rückständige Mietzinse anhängig. Der Kläger wurde zur Bezahlung eines Zinsrückstandes und zum Ersatz von Prozeßkosten verurteilt. Der Beklagte bezahlte Forderungen des Vermieters gegenüber dem Kläger im Ausmaß von 35.328,30 S.
Mit der am 19.9.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Zahlung des von ihm unter Berücksichtigung der geleisteten Kaution und der Verrechnung rückständiger Pachtzinse und Betriebskosten errechneten Restkaufpreises von 911.445,30 S. Der Beklagte habe die Kaufoption mit mündlicher Erklärung wahrgenommen. Das Pachtverhältnis hätte am 31.5.1995 enden sollen. Deshalb habe der Kläger seine Mietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten aufgegeben. Der Beklagte sei Mieter der Räumlichkeiten geworden. Er habe in der Folge entgegen der vertraglichen Einigung erklärt, für das Unternehmen nur 500.000 S bezahlen zu wollen. Mit einer Reduktion des Kaufpreises sei der Kläger nicht einverstanden gewesen. Der Beklagte schulde unabhängig vom Pachtvertrag den geltend gemachten Betrag für das übernommene Inventar und den Kundenstock. Der Verkehrswert mache 1,2 Mio S aus. Diesen Wert hätten die Pateien einvernehmlich festgesetzt. Durch die Übernahme des Unternehmens sei der Beklagte grundlos bereichert. In der letzten Tagsatzung vom 9.7.1997 brachte der Kläger ergänzend vor, daß (für den Fall der Verneinung eines Unternehmenskaufes) das Pachtverhältnis auch nach der Aufgabe der Mietrechte des Klägers und der Begründung von Mietrechten des Beklagten an den Geschäftsräumlichkeiten fortgesetzt worden sei, sodaß der Beklagte den Pachtzins für das Unternehmen abzüglich des Zinses für den unbeweglichen Teil zu zahlen habe. Dies mache 480.000 S aus. Wenn das Pachtverhältnis aber aufgelöst worden sei, eine Räumung und Übergabe des Unternehmens an den Kläger aber nicht stattgefunden habe, stünde dieser Betrag aus dem Grund rechtsgrundloser Benützung des Unternehmens als Benützungsentgelt zu (S 1 ff zu ON 20).
Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte im wesentlichen vor, daß er die Kaufoption nicht ausgeübt habe. Die Parteien hätten sich über einen wesentlich geringeren Kaufpreis geeinigt und in diesem Zusammenhang auch darüber, daß der Beklagte die Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Kläger von 35.328,30 S befriedigt. Mit dieser Zahlung (und der Kaution) habe der Beklagte den vereinbarten Kaufpreis entrichtet. Nur in diesem dargelegten Sinn habe der Beklagte die Kaufoption wahrgenommen. Der Kläger habe in der Folge aber wieder den ursprünglichen Kaufpreis gemäß dem Optionsvertrag verlangt. Seine Vorgangsweise sei arglistig im Sinne des § 870 ABGB. Der Beklagte sprach sich gegen die in der letzten Tagsatzung erklärte Klageänderung aus dem Grund der sachlichen Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes aus (S 6 zu ON 20).Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte im wesentlichen vor, daß er die Kaufoption nicht ausgeübt habe. Die Parteien hätten sich über einen wesentlich geringeren Kaufpreis geeinigt und in diesem Zusammenhang auch darüber, daß der Beklagte die Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Kläger von 35.328,30 S befriedigt. Mit dieser Zahlung (und der Kaution) habe der Beklagte den vereinbarten Kaufpreis entrichtet. Nur in diesem dargelegten Sinn habe der Beklagte die Kaufoption wahrgenommen. Der Kläger habe in der Folge aber wieder den ursprünglichen Kaufpreis gemäß dem Optionsvertrag verlangt. Seine Vorgangsweise sei arglistig im Sinne des Paragraph 870, ABGB. Der Beklagte sprach sich gegen die in der letzten Tagsatzung erklärte Klageänderung aus dem Grund der sachlichen Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes aus (S 6 zu ON 20).
Das Erstgericht wies mit rechtskräftigem Beschluß vom 19.9.1995 die Klage im Umfang von 31.500 S sA wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück (ON 1). Über das noch offene Klagebegehren von 879.945 S entschied das Erstgericht in einer einheitlich gefaßten Entscheidung dahin, daß es die Klageänderung mit Beschluß nicht zuließ und mit Urteil das Klagebegehren abwies. Der auf den S 11 bis 26 in ON 21 festgestellte Sachverhalt enthält ausführliche Feststellungen über den Inhalt des Pachtvertrages und des Optionsvertrages sowie über den Inhalt der zwischen den Parteien über den Unternehmenskauf gepflogenen Verhandlungen. Hervorzuheben ist die Feststellung, daß der Beklagte keine Optionserklärung in der im Optionsvertrag vorgesehenen Form abgegeben habe und daß sich die Parteien bei einem Gespräch am 5. oder 6.6.1995 über den Kaufpreis nicht geeinigt hätten (S 22 in ON 20).
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß der Beklagte die ihm eingeräumte Kaufoption nicht ausgeübt und der Kläger daher keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus diesem Titel habe. Es sei auch keine andere Kaufvereinbarung zustandegekommen. Der Unternehmenspachtvertrag sei in eingeschränktem Umfang aufrecht geblieben. Weggefallen seien die einen Bestandteil des Unternehmens bildenden Bestandobjekte.
Zur Nichtzulassung der Klageänderung führte das Erstgericht aus, daß Unternehmen, zu denen Grundstücke, Gebäude oder andere unbewegliche Sachen gehörten, unabhängig von der Eigentümerschaft an diesen Sachen als unbewegliche Sachen gemäß § 560 ZPO aufzufassen seien. Für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen sei aber gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ausschließlich das Bezirksgericht zuständig. Der Beklagte habe gegen die Klageänderung die sachliche Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes eingewandt. Wegen Überschreitens der Zuständigkeit des Prozeßgerichtes sei die Klageänderung nicht zuzulassen.Zur Nichtzulassung der Klageänderung führte das Erstgericht aus, daß Unternehmen, zu denen Grundstücke, Gebäude oder andere unbewegliche Sachen gehörten, unabhängig von der Eigentümerschaft an diesen Sachen als unbewegliche Sachen gemäß Paragraph 560, ZPO aufzufassen seien. Für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen sei aber gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN ausschließlich das Bezirksgericht zuständig. Der Beklagte habe gegen die Klageänderung die sachliche Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes eingewandt. Wegen Überschreitens der Zuständigkeit des Prozeßgerichtes sei die Klageänderung nicht zuzulassen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte mit Teilurteil die Abweisung des Klagebegehrens im Ausmaß von 399.945,30 S und hob im übrigen Umfang (480.000 S) und im Kostenpunkt das angefochtene Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Dem in der Berufung enthaltenen Rekurs des Klägers gegen die Nichtzulassung der Klageänderung gab das Berufungsgericht Folge und ließ die Klageänderung zu.
Das Berufungsgericht beurteilte den festgestellten Sachverhalt und die Voraussetzungen für die Zulassung der Klageänderung im wesentlichen wie folgt:
Das in der letzten Tagsatzung vorgebrachte Parteivorbringen des Klägers über den aufrechten Bestand eines Pachtverhältnisses bzw über eine titellose Benützung des Unternehmens durch den Beklagten sei eine Klageänderung. Eine sachliche Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes sei jedoch nicht gegeben. Gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN gehörten alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommenen beweglichen Sachen einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge, sowie die Nachwirkungen hieraus ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte. Der Kläger behaupte nunmehr, daß nach Wegfall der Raumnutzungsrechte der Pachtvertrag nur mehr in Ansehung der übrigen Unternehmensbestandteile aufrecht geblieben und hiefür ein entsprechend verminderter Pachtzins zu leisten sei. Nach Wegfall der Unterbestandrechte an unbeweglichen Sachen betreffe die Streitigkeit nur mehr bewegliche Sachen, weshalb die Entscheidung hierüber nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte falle. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß zum Gegenstand des Unternehmens so wie vorher auch Nutzungsrechte an unbeweglichen Sachen gehörten. Diese Nutzungsrechte (Hauptmietrechte des Unternehmenspächters) seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits.Das in der letzten Tagsatzung vorgebrachte Parteivorbringen des Klägers über den aufrechten Bestand eines Pachtverhältnisses bzw über eine titellose Benützung des Unternehmens durch den Beklagten sei eine Klageänderung. Eine sachliche Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes sei jedoch nicht gegeben. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gehörten alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommenen beweglichen Sachen einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge, sowie die Nachwirkungen hieraus ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte. Der Kläger behaupte nunmehr, daß nach Wegfall der Raumnutzungsrechte der Pachtvertrag nur mehr in Ansehung der übrigen Unternehmensbestandteile aufrecht geblieben und hiefür ein entsprechend verminderter Pachtzins zu leisten sei. Nach Wegfall der Unterbestandrechte an unbeweglichen Sachen betreffe die Streitigkeit nur mehr bewegliche Sachen, weshalb die Entscheidung hierüber nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte falle. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß zum Gegenstand des Unternehmens so wie vorher auch Nutzungsrechte an unbeweglichen Sachen gehörten. Diese Nutzungsrechte (Hauptmietrechte des Unternehmenspächters) seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
In der Sache selbst übernahm das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Feststellungen. Mangels Einigung der Parteien über den Kauf des Unternehmens sei das auf den Optionsvertrag gestützte Zahlungsbegehren nicht berechtigt. Es liege weder eine ausdrückliche noch zweifelsfrei schlüssige Annahmeerklärung des Beklagten vor. Hinsichtlich des auf die mit Klageänderung geltend gemachten Rechtsgründe gestützten Teilbegehrens von 480.000 S sei die Sache noch nicht spruchreif, weil das Erstgericht (im Hinblick auf seine Ansicht über die Unzulässigkeit der Klageänderung) diese Ansprüche nicht erörtert habe. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht mit den Parteien zu erörtern und nach allfälliger Ergänzung der Beweisaufnahme zu klären haben, ob der Vertragswille der Parteien darauf gerichtet gewesen sei, das seinerzeit begründete Unternehmenspachtverhältnis auch nach dem Untergang der Hauptmietrechte des Klägers mit geändertem Inhalt fortzusetzen, oder aber, ob von einem Erlöschen des Pachtverhältnisses auszugehen sei. Von dieser Verfahrensergänzung sei es abhängig, ob und in welcher Höhe dem Kläger unter Einbeziehung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs des Beklagten hinsichtlich der Kaution ein Entgeltanspruch für die Benützung der verbliebenen Unternehmensbestandteile zustehe.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen den Beschluß über die Zulassung der Klageänderung gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei, und erklärte auch den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluß für zulässig.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen den Beschluß über die Zulassung der Klageänderung gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei, und erklärte auch den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluß für zulässig.
Mit seinem in einem Schriftsatz eingebrachten Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO und Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, die Klageänderung nicht zuzulassen und die Klage zur Gänze abzuweisen.Mit seinem in einem Schriftsatz eingebrachten Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO und Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, die Klageänderung nicht zuzulassen und die Klage zur Gänze abzuweisen.
Der Beklagte beantragt ferner, dem Kläger eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten von 300.000 S aufzutragen.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs gegen die Zulassung der Klageänderung mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen und dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht Folge zu geben.Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs gegen die Zulassung der Klageänderung mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen und dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht Folge zu geben.
Der Rekurs gegen die Zulassung der Klageänderung ist absolut unzulässig.