Entscheidungsgründe:
Der klagende Transportunternehmer begehrt Schadenersatz von 8.274,17 EUR infolge Beschädigung der Ladefläche seines Anhängers durch ausgelaufenes Altöl beim Transport mehrerer Wandler und Öltransformatoren, die die Beklagte als Schrottware von der S***** (im Folgenden: S***** AG) gekauft hatte, vom Firmengelände dieser Gesellschaft in S***** zur Beklagten nach W*****. Zum Grund des Anspruchs brachte er im Wesentlichen vor, die Beklagte hafte als Absender des Transports für den entstandenen Schaden wegen Verstoßes gegen vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Nebenintervenientin, welche wiederum den Kläger beauftragt habe, sei von der Beklagten mit dem Transport beauftragt worden; ein Hinweis darauf, dass Öl aus den Transportstücken austreten könnte, sei jedoch nicht erfolgt. Auf dem Lieferschein, ausgestellt von der S***** AG, sei bei den Wandlern der Zusatz angeführt: „ohne Öl". Als bei der zweiten Ladestelle bemerkt worden sei, dass Öl auf die Ladefläche ausgeronnen gewesen sei, hätten Mitarbeiter der S***** AG Ölablassschrauben angebracht und gemeint, ein Ölaustritt sei nun nicht mehr möglich. Bei der Entladung in Wien sei jedoch festgestellt worden, dass trotz der Ölablassschrauben weiterhin Öl ausgeflossen sei. Die Haftpflichtversicherung der S***** AG habe eine Haftung mit der Begründung abgelehnt, dass die Mitarbeiter der S***** AG nur Erfüllungsgehilfen der Beklagten als Absenderin des Transports gewesen seien.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete ein, Absender für diesen Transport sei richtigerweise die S***** AG gewesen. Dieser hätte auch die Verpackung und Verladung oblegen. Der Austritt des Öls sei auf eine unsachgemäße Verpackung oder Lagerung zurückzuführen, wofür die S***** AG oder der Kläger selbst hafte.
Die Nebenintervenientin auf Seite des Klägers brachte vor, dass die Beklagte für die S***** AG als Erfüllungsgehilfin hafte.
Mit Beschluss vom 22. 1. 2007 wurde das Klagebegehren auf den Grund beschränkt.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, das Klagebegehren bestehe dem Grunde nach zu Recht. Dazu traf es folgende Feststellungen:
Robert P*****, ein Angestellter der Beklagten, beauftragte in deren Namen fernmündlich die Nebenintervenientin, unter anderem den Transport der Wandler und Transformatoren (dabei handelte es sich um Schrottware, die die Beklagte von der S***** AG gekauft hätte) vom Betriebsgelände der S***** AG zum Betriebsgelände der Beklagten vorzunehmen, wobei er auf Seiten der Nebenintervenientin mit Peter U***** sprach. Im Zuge des Telefonats erwähnte Robert P*****, dass auch Spanngurte zum Festzurren der Ladung bereitgehalten und verwendet werden sollten. Dass die Wandler und Transformatoren nur stehend transportiert werden dürfen, sagte er nicht. Genauso wenig erwähnte er die Größendimensionen des Transportguts oder dass ein größerer LKW oder ein Sattelaufleger notwendig sei. Auch über die Verpackung wurde nicht gesprochen. Es handelte sich bereits um den vierten Transport. Robert P***** übermittelte Peter U***** ein E-Mail, das im Anhang unter anderem folgende Informationen enthielt:
„4. Transport KW 28: S***** AG - B***** GmbH [= Beklagte] ... Fracht; Transformatoren nicht stapelbar. Wandler (Spanngurten!), Gesamtgewicht 24.000 kg. Verladung: Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Transformatoren entsprechend verladen und gesichert werden. Die Verzurrung mittels Spanngurten hat durch den Fahrer selbst zu erfolgen. Verladung mittels Stapler oder Kran. ..." (Beilage ./3).
Die Nebenintervenientin widersprach diesen Informationen nicht. Peter U***** kontaktierte anschließend die S***** AG bezüglich der Transporttermine, über die Ladung wurde aber auch diesmal nicht gesprochen. Dafür, dass zwei Ladestellen angefahren werden mussten, wurde ein Zuschlag vereinbart.
Grundsätzlich ist es üblich, Transformatoren und Wandler stehend zu transportieren, weil die Gefahr des Auslaufens von Öl immer gegeben ist. Es handelte sich aber nicht um einen Gefahrenguttransport. Die ersten drei Transporte verliefen ohne Probleme.
Peter U***** beauftragte im Namen der Nebenintervientin den Kläger mit dem Transport. Er gab jene Informationen weiter, die er telefonisch von Robert P***** erhalten hatte, nämlich dass am 18. Juli 2005 bei der S***** AG die Wandler und Transformatoren abzuholen und dann auf dem Betriebsgelände der Beklagten am 19. Juli 2005 abzuliefern seien.
An der ersten Verladestelle wurden die Wandler eingeladen. Der Kläger schob mit dem LKW rückwärts in die Halle ein. Es sollten die Wandler dann mit einem Kran stehend in den LKW gehoben werden. Aufgrund der Größe der Wandler war dies jedoch nicht möglich, weil ansonsten die höchst zulässige Höhe des LKW von vier Metern überschritten worden wäre. Beim Beladen waren zwei Mitarbeiter der S***** AG und der Kläger anwesend. Alle gemeinsam trafen die Entscheidung, dass die Wandler aus diesem Grund liegend transportiert werden müssen. Es kann nicht festgestellt werden, ob einer der Anwesenden zuerst alleine die Idee für den Liegendtransport hatte oder von wem der Anstoß dazu gegeben wurde. Die Wandler wurden sodann mit dem Kran in den LKW gehoben, liegend abgesetzt und in dieser Position mit Gurten verzurrt. Im Zuge des Ladevorgangs wurde nicht darüber gesprochen, dass die Möglichkeit besteht, dass aus den Wandlern Öl auslaufen könnte.
Als der Kläger bei der zweiten Verladestelle ankam, bemerkte er, dass Öl im Laderaum des Sattelauflegers ausgeronnen war. Der Grund für das Auslaufen des Öls war einerseits, dass die Wandler liegend transportiert wurden und andererseits, dass die Ölablassschrauben, die die Dichtung der Wandler gewährleisten, nicht angebracht waren. Es wurde dann von Johann B***** und Martin A*****, Mitarbeitern der S***** AG, das Öl aufgewischt, mit einem Spezialreiniger gebunden und danach mit einem Hochdruckreiniger abgespritzt. Johann B***** brachte an den Wandlern die fehlenden Ölablassschrauben an. Anschließend wurden die Transformatoren geladen. Danach füllten der Kläger und Johann B***** den Lieferschein aus (Beilage ./A).
Als der Kläger in St. V***** pausierte, bemerkte er, dass über die Seitenteile bei den Kästen des Sattelauflegers Öl heraustropfte. Da es nur eine kleine Menge war und der Kläger ohnehin keine Möglichkeit sah, das Öl allein und ohne Hilfsmittel aus dem Laderaum zu entfernen, unternahm der nichts weiter, sondern legte sich schlafen und hielt seine gesetzliche Ruhepause ein. Am nächsten Tag fuhr er weiter nach W***** zum Firmengelände der Beklagten. Dort wurden die Wandler und Transformatoren ausgeladen. Dabei war der Prokurist der Beklagten anwesend, der die Ölflecken im Laderaum bemerkte und diese mit einem Spezialreiniger nochmals zu beseitigen versuchte.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, zwischen der S***** AG und der Beklagten habe ein Kaufvertrag über die Wandler und Transformatoren bestanden. Mit Übergabe an den von der Beklagten beauftragten Transporteur sei die Gefahr und Haftung auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte habe die Nebenintervenientin mit dem Transport beauftragt. Diese habe den Auftrag an den Kläger weitergegeben. Die Beklagte habe im Sinn von allgemeinen Schutz- und Sorgfaltspflichten die Informationspflicht in Bezug auf das zu transportierende Gut und allenfalls bestehende Komplikationen oder Gefahren getroffen. Sie hätte die Nebenintervenientin bzw den Kläger davon zu informieren gehabt, dass es einerseits möglich sei, dass Öl aus den Wandlern und Transformatoren auslaufe und andererseits diese nur stehend zu transportieren seien, damit kein Öl auslaufen könne. Diese Schutzpflichten hätten auch gegenüber dem von der Nebenintervenientin beauftragten Kläger Geltung. Für den bei ihm eingetretenen Schaden sei die Verletzung der Informationspflicht kausal. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ergebe sich aus der Verletzung der Schutz- und Sorgfaltspflichten, die der Beklagten auch als schuldhaft vorzuwerfen sei, weil sie sich nicht auf Kenntnisse der Transporteure verlassen könne. Von einem Fahrer könne nicht verlangt werden, dass er sich alle für das zu transportierende Gut notwendigen technischen Kenntnisse aneigne. Dies müsste auch für den Mitarbeiter der Beklagten klar gewesen sein. Der dem Kläger entstandene Schaden sei daher dem Grunde nach der Beklagten zuzuordnen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in ein klagsabweisendes Endurteil ab. Der Kläger leite seinen Schadenersatzanspruch unter anderem aus einer unzureichenden Verladung des Transportguts durch Mitarbeiter der S***** AG ab. Aus dem Vorbringen des Klägers sei erschließbar, dass allein die beim ersten Verladevorgang übernommenen Wandler (und nicht auch die beim zweiten Verladevorgang entgegengenommenen Transformatoren) während des gesamten Transportvorgangs Öl verloren hätten, wie dies auch das Erstgericht festgestellt habe. In der fernmündlichen Beauftragung der Nebenintervenientin durch Robert P***** liege ein verbindlicher Antrag zum Abschluss eines Frachtvertrags. Die Nebenintervenientin habe diesen Informationen nicht widersprochen, sondern die S***** AG zur Vereinbarung eines Transporttermins kontaktiert. Da es sich bei der Auftragserteilung bereits um den vierten derartigen Transport gehandelt und daher eine Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin bestanden habe, sei das Schweigen der Nebenintervenientin gemäß § 362 Abs 1 HGB als Annahme des (fernmündlichen) Antrags auf Durchführung des Transports als Frachtführer zu werten. Damit habe sich die Nebenintervenientin verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die zu transportierenden Transformatoren entsprechend verladen und gesichert würden. Hinsichtlich der zu befördernden Wandler sei das E-Mail dahingehend zu interpretieren, dass deren Verzurrung mit Spanngurten, also die beförderungssichere Befestigung des Ladeguts im Transportfahrzeug, durch den Fahrer selbst zu erfolgen habe. Daraus sei abzuleiten, dass die Nebenintervenientin hinsichtlich der Transformatoren die Pflicht zur entsprechenden Überprüfung der Verladung und Verstauung getroffen habe, während sie die Wandler zwar nicht zu verladen, aber doch beförderungssicher habe verzurren müssen. Der von der Nebenintervenientin als Unterfrachtführer mit dem Transport beauftragte Kläger habe in der Folge die Wandler übernommen, wobei diese wegen einer zu geringen Höhe des LKW liegend transportiert worden seien. Der Berufungsgegner und die Nebenintervenientin hätten in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass ausgehend vom Inhalt des Transportauftrags zumindest die Verladung der Wandler Sache des Absenders gewesen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich die am Transport beteiligten Personen (Kläger sowie Mitarbeiter der S***** AG) an Ort und Stelle angesichts der Platzverhältnisse im LKW des Klägers (zu geringe Höhe) für eine wegen der Gefahr des Ölaustritts unübliche liegende Transportform entschieden. Es wäre daher Sache des Absenders gewesen, für eine für diese konkrete Transportform notwendige Verpackung zu sorgen. Grund für die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers sei nach den Feststellungen das Auslaufen des Öls aufgrund fehlender Ölablassschrauben und liegenden Transports der Wandler. Dabei handle es sich nicht um einen Mangel bei der beförderungssicher durchzuführenden Verladung (zumal es sich bei den transportierten Wandlern um Schrottware gehandelt habe, sodass deren weitere Unversehrtheit für die Wahl der Transportart unerheblich gewesen sei), sondern um einen Fehler der Verpackung des Transportguts zur Verhinderung eines Ölaustritts (weil man sich letztlich für eine konkrete Transportform entschieden habe, die eine entsprechende Verpackung notwendig gemacht hätte). Ein Verlademangel sei schon deshalb ausgeschlossen, weil aufgrund der Dimensionen des Transportfahrzeugs eine stehende Verladung gar nicht möglich gewesen sei. Sofern der Kläger die Haftung der Beklagten auf eine Verletzung von Aufklärungspflichten stützen wolle, sei ihm zu entgegnen, dass die Beklagte über eine von ihr zu verantwortende mangelhafte Verpackung grundsätzlich nicht im Vorhinein aufklären könne. Hinsichtlich der Beklagten komme daher nicht eine Haftung wegen mangelhafter Verladung, sondern eine solche wegen mangelhafter Verpackung gemäß Art 10 CMR in Betracht. Auf unzureichende Verpackung habe sich der Kläger auch ausdrücklich berufen. Absender im Sinn des Art 10 CMR sei aber immer der Vertragspartner des Frachtführers. Es könne daher auch ein Spediteur oder ein anderer Frachtführer gegenüber dem Unterfrachtführer als Absender auftreten, weil auch zwischen diesen Personen ein Frachtvertrag vorliege. Die Beklagte sei demnach lediglich hinsichtlich der Nebenintervenientin als Urversenderin, die den Frachtvertrag unmittelbar mit dem Hauptfrachtführer geschlossen habe, Absenderin im Sinne des Art 10 CMR. Für den Kläger als Unterfrachtführer sei hingegen die Nebenintervenientin Absenderin und somit Anspruchsgegnerin für Ansprüche aus der Beschädigung seines Anhängers im Sinne des Art 10 CMR. Wenn die Berufungswerberin diesbezüglich auf den im Frachtbrief ersichtlichen Absender verweise, sei ihr zu entgegnen, dass die durch Eintragung im Frachtbrief begründete Vermutung (Art 9 Z 1 CMR) widerlegbar sei. Nachdem das Erstgericht einen Frachtführervertrag zwischen Beklagter und Nebenintervenientin festgestellt habe, sei der im Frachtbrief angeführte Absender rechtlich unbeachtlich. Aufgrund des gemäß Art 41 CMR zwingenden Charakters der Haftung nach Art 10 CMR sei die Ansicht unzutreffend, dass es sich beim Frachtvertrag zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin hinsichtlich der Haftung für Verpackungsmängel (ähnlich wie von der Rechtsprechung bei außerhalb der CMR zu beurteilenden Verladungsmängeln judiziert) um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers handle. Daher könne sich dieser nicht auf eine Verletzung vertraglicher Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Nebenintervenientin berufen. Eine deliktische Haftung der Beklagten scheide aus, weil sie am Beladevorgang und der unterlassenen Verpackung nicht mitgewirkt habe. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 7 AÖSp gegenüber dem Kläger wegen unvollständiger Angaben wurde von der Nebenintervenientin im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal behauptet. Die Beklagte sei daher für die geltend gemachten Ansprüche nicht passiv legitimiert.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in ein klagsabweisendes Endurteil ab. Der Kläger leite seinen Schadenersatzanspruch unter anderem aus einer unzureichenden Verladung des Transportguts durch Mitarbeiter der S***** AG ab. Aus dem Vorbringen des Klägers sei erschließbar, dass allein die beim ersten Verladevorgang übernommenen Wandler (und nicht auch die beim zweiten Verladevorgang entgegengenommenen Transformatoren) während des gesamten Transportvorgangs Öl verloren hätten, wie dies auch das Erstgericht festgestellt habe. In der fernmündlichen Beauftragung der Nebenintervenientin durch Robert P***** liege ein verbindlicher Antrag zum Abschluss eines Frachtvertrags. Die Nebenintervenientin habe diesen Informationen nicht widersprochen, sondern die S***** AG zur Vereinbarung eines Transporttermins kontaktiert. Da es sich bei der Auftragserteilung bereits um den vierten derartigen Transport gehandelt und daher eine Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin bestanden habe, sei das Schweigen der Nebenintervenientin gemäß Paragraph 362, Absatz eins, HGB als Annahme des (fernmündlichen) Antrags auf Durchführung des Transports als Frachtführer zu werten. Damit habe sich die Nebenintervenientin verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die zu transportierenden Transformatoren entsprechend verladen und gesichert würden. Hinsichtlich der zu befördernden Wandler sei das E-Mail dahingehend zu interpretieren, dass deren Verzurrung mit Spanngurten, also die beförderungssichere Befestigung des Ladeguts im Transportfahrzeug, durch den Fahrer selbst zu erfolgen habe. Daraus sei abzuleiten, dass die Nebenintervenientin hinsichtlich der Transformatoren die Pflicht zur entsprechenden Überprüfung der Verladung und Verstauung getroffen habe, während sie die Wandler zwar nicht zu verladen, aber doch beförderungssicher habe verzurren müssen. Der von der Nebenintervenientin als Unterfrachtführer mit dem Transport beauftragte Kläger habe in der Folge die Wandler übernommen, wobei diese wegen einer zu geringen Höhe des LKW liegend transportiert worden seien. Der Berufungsgegner und die Nebenintervenientin hätten in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass ausgehend vom Inhalt des Transportauftrags zumindest die Verladung der Wandler Sache des Absenders gewesen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich die am Transport beteiligten Personen (Kläger sowie Mitarbeiter der S***** AG) an Ort und Stelle angesichts der Platzverhältnisse im LKW des Klägers (zu geringe Höhe) für eine wegen der Gefahr des Ölaustritts unübliche liegende Transportform entschieden. Es wäre daher Sache des Absenders gewesen, für eine für diese konkrete Transportform notwendige Verpackung zu sorgen. Grund für die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers sei nach den Feststellungen das Auslaufen des Öls aufgrund fehlender Ölablassschrauben und liegenden Transports der Wandler. Dabei handle es sich nicht um einen Mangel bei der beförderungssicher durchzuführenden Verladung (zumal es sich bei den transportierten Wandlern um Schrottware gehandelt habe, sodass deren weitere Unversehrtheit für die Wahl der Transportart unerheblich gewesen sei), sondern um einen Fehler der Verpackung des Transportguts zur Verhinderung eines Ölaustritts (weil man sich letztlich für eine konkrete Transportform entschieden habe, die eine entsprechende Verpackung notwendig gemacht hätte). Ein Verlademangel sei schon deshalb ausgeschlossen, weil aufgrund der Dimensionen des Transportfahrzeugs eine stehende Verladung gar nicht möglich gewesen sei. Sofern der Kläger die Haftung der Beklagten auf eine Verletzung von Aufklärungspflichten stützen wolle, sei ihm zu entgegnen, dass die Beklagte über eine von ihr zu verantwortende mangelhafte Verpackung grundsätzlich nicht im Vorhinein aufklären könne. Hinsichtlich der Beklagten komme daher nicht eine Haftung wegen mangelhafter Verladung, sondern eine solche wegen mangelhafter Verpackung gemäß Artikel 10, CMR in Betracht. Auf unzureichende Verpackung habe sich der Kläger auch ausdrücklich berufen. Absender im Sinn des Artikel 10, CMR sei aber immer der Vertragspartner des Frachtführers. Es könne daher auch ein Spediteur oder ein anderer Frachtführer gegenüber dem Unterfrachtführer als Absender auftreten, weil auch zwischen diesen Personen ein Frachtvertrag vorliege. Die Beklagte sei demnach lediglich hinsichtlich der Nebenintervenientin als Urversenderin, die den Frachtvertrag unmittelbar mit dem Hauptfrachtführer geschlossen habe, Absenderin im Sinne des Artikel 10, CMR. Für den Kläger als Unterfrachtführer sei hingegen die Nebenintervenientin Absenderin und somit Anspruchsgegnerin für Ansprüche aus der Beschädigung seines Anhängers im Sinne des Artikel 10, CMR. Wenn die Berufungswerberin diesbezüglich auf den im Frachtbrief ersichtlichen Absender verweise, sei ihr zu entgegnen, dass die durch Eintragung im Frachtbrief begründete Vermutung (Artikel 9, Ziffer eins, CMR) widerlegbar sei. Nachdem das Erstgericht einen Frachtführervertrag zwischen Beklagter und Nebenintervenientin festgestellt habe, sei der im Frachtbrief angeführte Absender rechtlich unbeachtlich. Aufgrund des gemäß Artikel 41, CMR zwingenden Charakters der Haftung nach Artikel 10, CMR sei die Ansicht unzutreffend, dass es sich beim Frachtvertrag zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin hinsichtlich der Haftung für Verpackungsmängel (ähnlich wie von der Rechtsprechung bei außerhalb der CMR zu beurteilenden Verladungsmängeln judiziert) um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers handle. Daher könne sich dieser nicht auf eine Verletzung vertraglicher Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Nebenintervenientin berufen. Eine deliktische Haftung der Beklagten scheide aus, weil sie am Beladevorgang und der unterlassenen Verpackung nicht mitgewirkt habe. Eine Haftung der Beklagten gemäß Paragraph 7, AÖSp gegenüber dem Kläger wegen unvollständiger Angaben wurde von der Nebenintervenientin im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal behauptet. Die Beklagte sei daher für die geltend gemachten Ansprüche nicht passiv legitimiert.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage der Abgrenzung von (gemäß Art 10 CMR zu beurteilenden) Verpackungsmängeln von Verlademängeln über den Einzelfall hinausgehe und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage der Abgrenzung von (gemäß Artikel 10, CMR zu beurteilenden) Verpackungsmängeln von Verlademängeln über den Einzelfall hinausgehe und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle.
Dagegen richten sich die Revisionen des Klägers und der Nebenintervenientin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihren Revisionsbeantwortungen, den Revisionen des Klägers und der Nebenintervenientin nicht Folge zu geben.