Die Revisionsrekurse sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht
bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, wobei
sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 letzter
Satz ZPO auf die Zurückweisungsgründe beschränken kann. Entgegen der
vom Rekursgericht zum Ausdruck gebrachten und auch von den
Rechtsmittelwerbern übernommenen Auffassung hat sich der Oberste
Gerichtshof nämlich nicht bloß in der Entscheidung 1 Ob 1/01f (JBl
2001, 788 [Rummel] = ecolex 2001, 834 = RdW 2002, 19 = SV 2001, 133
[Krammer]) mit der Frage der Organstellung eines gerichtlich
bestellten Sachverständigen befasst, sondern auch seither in einer
Reihe weiterer, teilweise auch veröffentlichter Entscheidungen seine
bereits seit SZ 28/116 ständige Rechtsprechung (zusammengefasst auch
in RIS-Justiz RS0026337, RS0026319 und RS0026353), wonach der
gerichtlich bestellte Sachverständige kein Organ im Sinne des § 1 AHG
sei (und daher haftungsmäßig mit selbständiger Klage im ordentlichen
Rechtsweg belangt werden könne) fortgeschrieben (7 Ob 249/01w =
ecolex 2002, 171 [Helmich]; 3 Ob 284/01p = JBl 2002, 799 = RdW 2003,
316; 7 Ob 247/02b = SV 2003, 157; 9 Ob 67/03y; ausführlich auch 1 Ob
79/00z = SZ 73/96). Dem in 1 Ob 349/98z = JBl 1999, 672 enthaltenen
(und vom selben Senat zu 1 Ob 1/01f selbst als solches bezeichneten) obiter dictum, wonach eine Änderung dieser (bisherigen und ständigen) Rechtsprechung - unter Bedachtnahme auf das in 1 Ob 349/98z zitierte kritische Schrifttum - zu überdenken sei, wurde nicht zuletzt auf Grund der Entscheidung des Gesetzgebers selbst, der nämlich in der EO-Novelle 2000 BGBl I 2000/59 den § 141 Abs 5 EO dahingehend neu gefasst hatte, dass der (zur Schätzung im gerichtlichen Versteigerungsverfahren beigezogene) Sachverständige "nach § 1299 ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht", zu haften habe, der Boden entzogen (siehe auch ErlBem RV 93 BlgNR 21. GP, 35; Angst, in Angst, EO Komm Rz 12 § 141).(und vom selben Senat zu 1 Ob 1/01f selbst als solches bezeichneten) obiter dictum, wonach eine Änderung dieser (bisherigen und ständigen) Rechtsprechung - unter Bedachtnahme auf das in 1 Ob 349/98z zitierte kritische Schrifttum - zu überdenken sei, wurde nicht zuletzt auf Grund der Entscheidung des Gesetzgebers selbst, der nämlich in der EO-Novelle 2000 BGBl römisch eins 2000/59 den Paragraph 141, Absatz 5, EO dahingehend neu gefasst hatte, dass der (zur Schätzung im gerichtlichen Versteigerungsverfahren beigezogene) Sachverständige "nach Paragraph 1299, ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht", zu haften habe, der Boden entzogen (siehe auch ErlBem Regierungsvorlage 93 BlgNR 21. GP, 35; Angst, in Angst, EO Komm Rz 12 Paragraph 141,).
Auf Grund dieser wie ausgeführt einhelligen und ständigen Rechtsprechung ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (Abweichen des Berufungs- bzw Rekursgerichtes von bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung bzw Fehlen oder Uneinheitlichkeit einer solchen Rechtsprechung) zu verneinen. Die im Zulassungsauspruch des Rekursgerichtes zitierten Entscheidungen 1 Ob 25/01k und 1 Ob 188/02g betrafen beide keine gerichtlich bestellten Sachverständigen und sind daher schon deshalb nicht geeignet, die bestehende Judikaturkette zur Organstellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen umzustoßen; ebenso kann daraus für die genannte Personengruppe auch keine Abweichungstendenz des Obersten Gerichtshofes in Richtung einer nunmehr doch befürworteten Annahme ihrer Organstellung abgeleitet werden. Beide Revisionsrekurse waren demgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revisionsrekurse - wenn auch nicht im Rechtsmittelantrag, so doch deutlich in der Begründung - hingewiesen (4 Ob 245/02m). Da die durch unterschiedliche Parteienvertreter vertretenen beklagten Parteien jeweils gesonderte Revisionsrekurse erstatteten, die dem Vertreter der klagenden Partei auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugestellt worden sind, ist es auch nicht zu beanstanden, dass er hiegegen gesonderte (wenngleich weitestgehend inhaltsgleiche) Revisionsrekursbeantwortungen erstattete.Auf Grund dieser wie ausgeführt einhelligen und ständigen Rechtsprechung ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Abweichen des Berufungs- bzw Rekursgerichtes von bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung bzw Fehlen oder Uneinheitlichkeit einer solchen Rechtsprechung) zu verneinen. Die im Zulassungsauspruch des Rekursgerichtes zitierten Entscheidungen 1 Ob 25/01k und 1 Ob 188/02g betrafen beide keine gerichtlich bestellten Sachverständigen und sind daher schon deshalb nicht geeignet, die bestehende Judikaturkette zur Organstellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen umzustoßen; ebenso kann daraus für die genannte Personengruppe auch keine Abweichungstendenz des Obersten Gerichtshofes in Richtung einer nunmehr doch befürworteten Annahme ihrer Organstellung abgeleitet werden. Beide Revisionsrekurse waren demgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revisionsrekurse - wenn auch nicht im Rechtsmittelantrag, so doch deutlich in der Begründung - hingewiesen (4 Ob 245/02m). Da die durch unterschiedliche Parteienvertreter vertretenen beklagten Parteien jeweils gesonderte Revisionsrekurse erstatteten, die dem Vertreter der klagenden Partei auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugestellt worden sind, ist es auch nicht zu beanstanden, dass er hiegegen gesonderte (wenngleich weitestgehend inhaltsgleiche) Revisionsrekursbeantwortungen erstattete.