Die Rekurse sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Zum Grund des Anspruches:
Nach der zutreffend von den Vorinstanzen bereits zur Anwendung gebrachten Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist der Vermieter verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten (erster Satz); wird das Bestandstück während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zu dem bedungenen Gebrauche nicht (mehr) taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit (zweiter Satz). Der nach dem Inhalt des zwischen den Streitteilen geschlossenen Mietvertrages vereinbarte "bedungene Gebrauch" bestand in der Führung eines Drogeriemarktes in den gemieteten Geschäftslokalen samt Nebenräumlichkeiten. Als brauchbar iSd § 1096 ABGB wird nach der Rechtsprechung eine Bestandsache dann angesehen, wenn sie eine solche Verwendung zulässt, wie sie (gewöhnlich) nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte gemacht wird, wobei - mangels anderer Vereinbarungen - eine mittlere (durchschnittliche) Brauchbarkeit ausreicht (RIS-Justiz RS0021054, RS0020926; Würth in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu § 1096; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 1096). Insoweit trifft den Bestandgeber nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle auch die (grundsätzlich alleinige) Kostentragungspflicht (RIS-Justiz RS0020834). Die Beweislast für die mangelnde Brauchbarkeit des Bestandobjektes trifft den Bestandnehmer (RIS-Justiz RS0021416). Der Vermieter schuldet hiebei die vereinbarte ("bedungene") Qualität der Bestandsache während der gesamten Vertragszeit (RIS-Justiz RS0021199). Er hat auch gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen und zu erhalten (RIS-Justiz RS0020873); eine Grenze könnte hiebei unter Umständen die Unmöglichkeit und/oder Unerschwinglichkeit der Arbeiten darstellen (Würth, aaO Rz 6 und 8, dort auch im Zusammenhang mit zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligungen) - was hier (sowohl mangels diesbezüglicher Einrede als auch nach den sachverhaltsmäßigen Gegebenheiten) beides ausscheidet. In diesem Sinne hat daher etwa der Vermieter auch einen fehlenden Benützungskonsens einer Behörde beizubringen, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes zu ermöglichen und zu sichern (RIS-Justiz RS0021006; Würth, aaO Rz 8). Kommt der Vermieter diesen Pflichten nicht nach, so kann der Ersatz notwendiger (dem Vermieter obliegender) Aufwendungen jederzeit nach den §§ 1097, 1036 ABGB vom Mieter angesprochen werden (RIS-Justiz RS0020552, RS0020526) - ausgenommen, dem Bestandnehmer wäre mangelnde Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw der Übernahme des Bestandobjektes bekannt gewesen und er hätte den Bestandgegenstand dennoch übernommen, ohne vom Bestandgeber die Versetzung desselben in einen gebrauchsfähigen Zustand (ausdrücklich) zu verlangen oder mit ihm zu vereinbaren, dass er die Instandsetzung zwar auf eigene Kosten vornehmen, aber die Instandsetzungsauslagen vom Bestandgeber erhalten werde (RIS-Justiz RS0020467). Auf den erstinstanzlichen (und auch in der Berufung relevierten) Einwand, die Geltendmachung des Mangels widerspreche überdies "Treu und Glauben", kommt die beklagte Partei in ihrem nunmehrigen Rekurs selbst nicht mehr zurück.Nach der zutreffend von den Vorinstanzen bereits zur Anwendung gebrachten Bestimmung des Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB ist der Vermieter verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten (erster Satz); wird das Bestandstück während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zu dem bedungenen Gebrauche nicht (mehr) taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit (zweiter Satz). Der nach dem Inhalt des zwischen den Streitteilen geschlossenen Mietvertrages vereinbarte "bedungene Gebrauch" bestand in der Führung eines Drogeriemarktes in den gemieteten Geschäftslokalen samt Nebenräumlichkeiten. Als brauchbar iSd Paragraph 1096, ABGB wird nach der Rechtsprechung eine Bestandsache dann angesehen, wenn sie eine solche Verwendung zulässt, wie sie (gewöhnlich) nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte gemacht wird, wobei - mangels anderer Vereinbarungen - eine mittlere (durchschnittliche) Brauchbarkeit ausreicht (RIS-Justiz RS0021054, RS0020926; Würth in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu Paragraph 1096,; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1096,). Insoweit trifft den Bestandgeber nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle auch die (grundsätzlich alleinige) Kostentragungspflicht (RIS-Justiz RS0020834). Die Beweislast für die mangelnde Brauchbarkeit des Bestandobjektes trifft den Bestandnehmer (RIS-Justiz RS0021416). Der Vermieter schuldet hiebei die vereinbarte ("bedungene") Qualität der Bestandsache während der gesamten Vertragszeit (RIS-Justiz RS0021199). Er hat auch gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen und zu erhalten (RIS-Justiz RS0020873); eine Grenze könnte hiebei unter Umständen die Unmöglichkeit und/oder Unerschwinglichkeit der Arbeiten darstellen (Würth, aaO Rz 6 und 8, dort auch im Zusammenhang mit zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligungen) - was hier (sowohl mangels diesbezüglicher Einrede als auch nach den sachverhaltsmäßigen Gegebenheiten) beides ausscheidet. In diesem Sinne hat daher etwa der Vermieter auch einen fehlenden Benützungskonsens einer Behörde beizubringen, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes zu ermöglichen und zu sichern (RIS-Justiz RS0021006; Würth, aaO Rz 8). Kommt der Vermieter diesen Pflichten nicht nach, so kann der Ersatz notwendiger (dem Vermieter obliegender) Aufwendungen jederzeit nach den Paragraphen 1097, 1036, ABGB vom Mieter angesprochen werden (RIS-Justiz RS0020552, RS0020526) - ausgenommen, dem Bestandnehmer wäre mangelnde Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw der Übernahme des Bestandobjektes bekannt gewesen und er hätte den Bestandgegenstand dennoch übernommen, ohne vom Bestandgeber die Versetzung desselben in einen gebrauchsfähigen Zustand (ausdrücklich) zu verlangen oder mit ihm zu vereinbaren, dass er die Instandsetzung zwar auf eigene Kosten vornehmen, aber die Instandsetzungsauslagen vom Bestandgeber erhalten werde (RIS-Justiz RS0020467). Auf den erstinstanzlichen (und auch in der Berufung relevierten) Einwand, die Geltendmachung des Mangels widerspreche überdies "Treu und Glauben", kommt die beklagte Partei in ihrem nunmehrigen Rekurs selbst nicht mehr zurück.
Entgegen der Auffassung der beklagten Partei und im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes - welches diese zitierte Rechtsprechung grundsätzlich bereits zutreffend aufgelistet und wiedergegeben hat - kann keine Rede davon sein, dass sich die klägerische Bestandnehmerin hier nur auf eine "Bekühlbarkeit" ohne vertragliche (und damit rechtliche) Verpflichtung seitens der beklagten Bestandgeberin versteifte, um - so die insofern polemischen weiteren Ausführungen im Rechtsmittel - sodann "als nächstes" auch noch einen Luftbefeuchter, Forderungen "in Richtung Beleuchtungsverhältnisse" und schließlich ein "All-Inklusive-Paket" bezüglich generelle "Wohlbefindlichkeit" zu fordern. Vielmehr steht fest, dass nach dem einvernehmlich vereinbarten Widmungszweck die gemieteten Räumlichkeiten die Ent- und Belüftungsmöglichkeiten eines Verkaufslokales geradezu selbstverständlich aufweisen müssen, diese jedoch nach zweimaliger Beanstandung durch das zuständige Arbeitsinspektorat unzureichend waren, weil eine solche Belüftung in derartigen Räumen eben bestimmten gesetzlichen Erfordernissen zur Schaffung eines entsprechenden Raumklimas genügen muss; der nach der ersten Mitteilung des Arbeitsinspektorats an die Klägerin (samt von dieser an die Beklagte weitergegebener Missstandsmeldung) nachträglich (von der Beklagten) eingebaute Ventilator war hiefür nicht genügend; die Beklagte lehnte - in Kenntnis dieser Beanstandung - einen darüber hinausgehenden klimatechnischen Ein- bzw Umbau ab und erklärte sich nur (zu verstehen im Sinne einer "Kulanzlösung") zunächst zur Übernahme eines Viertels, späterhin (und auch im vorliegenden Verfahren) aber auch nicht einmal dazu mehr bereit, wobei der vom Arbeitsinspektorat im zweiten Beanstandungsschreiben vorgeschlagene Einbau eines (bloß) mobilen Kühlgerätes aus Platzgründen nicht möglich ist.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich - soweit überschaubar - bisher nur einmal mit einem ähnlichen Sachverhalt zu befassen. Zu 8 Ob 610/86 (MietSlg 39.112) begehrte die dortige Klägerin, welche von der Beklagten Räume zur Unterbringung eines Postamtes gemietet hatte, diese schuldig zu erkennen, die Beeinträchtigung der Mieträume infolge Abstrahlens von Wärme aus einem Heiz- und Boilerraum des Hauses in die im Erdgeschoss gelegenen Räume des Postamtes abzustellen. Alle drei Instanzen erkannten im Sinne des Klagebegehrens. Der Oberste Gerichtshof führte - soweit hier von Wesentlichkeit - ua aus, dass selbst bei Ausgehen bloß vom Erfordernis einer mittleren Brauchbarkeit der gemieteten Räume davon dann nicht ausgegangen werden könne, wenn in diesen "so hohe Temperaturen herrschen, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit der dort beschäftigten Personen nachteilig beeinflusst wird, es bei ihnen zu Kopfbeschwerden, Kreislaufstörungen und Schwindelanfällen kommt und sie nach zwei oder drei Stunden Arbeit gezwungen sind, eine Pause einzuschalten und sich außer Haus zu erholen"; die Beseitigung der (Mit-)Ursache dieser festgestellten Unbrauchbarkeit der Bestandräume ist dann im Sinne des § 1096 Abs 1 ABGB von der Beklagten als Bestandgeberin zu verlangen, "ohne dass es für diese ihre Verpflichtung von Bedeutung wäre, ob und in welchem Ausmaß es der Klägerin (selbst) möglich wäre, durch in ihrem Wirkungsbereich und auf ihre Kosten zu setzende Maßnahmen die Benützbarkeit der Bestandsache zum bedungenen Gebrauch zu verbessern". Dass die beklagte Partei (ja beide Parteien) bei Vertragsabschluss nicht gewusst (und gerechnet) haben, dass die Belüftungsvorrichtungen zum Gesundheitsschutz unzureichend sind, vermag die Vermieterin hiebei ebenfalls nicht zu entlasten (vgl 4 Ob 180/97t). Davon, dass die Klägerin diesen "kostenintensiven Ausstattungswunsch" vorerst "verschwiegen" habe und nunmehr (unter Verletzung einer sie selbst bei Deponierung der vorvertraglichen Ausstattungswünsche treffenden Erkundungspflicht über für das Bestandobjekt erforderliche Arbeitnehmerschutzvorschriften) nachträglich einfordere, kann damit keine Rede sein; bei der Schaffung des vorgeschriebenen Kühlstandards handelt es sich auch nicht um eine "Sonderausstattung", sondern vielmehr um eine die standardmäßig erforderliche Brauchbarkeit als Geschäftslokal gewährleistende Notwendigkeit.Der Oberste Gerichtshof hatte sich - soweit überschaubar - bisher nur einmal mit einem ähnlichen Sachverhalt zu befassen. Zu 8 Ob 610/86 (MietSlg 39.112) begehrte die dortige Klägerin, welche von der Beklagten Räume zur Unterbringung eines Postamtes gemietet hatte, diese schuldig zu erkennen, die Beeinträchtigung der Mieträume infolge Abstrahlens von Wärme aus einem Heiz- und Boilerraum des Hauses in die im Erdgeschoss gelegenen Räume des Postamtes abzustellen. Alle drei Instanzen erkannten im Sinne des Klagebegehrens. Der Oberste Gerichtshof führte - soweit hier von Wesentlichkeit - ua aus, dass selbst bei Ausgehen bloß vom Erfordernis einer mittleren Brauchbarkeit der gemieteten Räume davon dann nicht ausgegangen werden könne, wenn in diesen "so hohe Temperaturen herrschen, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit der dort beschäftigten Personen nachteilig beeinflusst wird, es bei ihnen zu Kopfbeschwerden, Kreislaufstörungen und Schwindelanfällen kommt und sie nach zwei oder drei Stunden Arbeit gezwungen sind, eine Pause einzuschalten und sich außer Haus zu erholen"; die Beseitigung der (Mit-)Ursache dieser festgestellten Unbrauchbarkeit der Bestandräume ist dann im Sinne des Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB von der Beklagten als Bestandgeberin zu verlangen, "ohne dass es für diese ihre Verpflichtung von Bedeutung wäre, ob und in welchem Ausmaß es der Klägerin (selbst) möglich wäre, durch in ihrem Wirkungsbereich und auf ihre Kosten zu setzende Maßnahmen die Benützbarkeit der Bestandsache zum bedungenen Gebrauch zu verbessern". Dass die beklagte Partei (ja beide Parteien) bei Vertragsabschluss nicht gewusst (und gerechnet) haben, dass die Belüftungsvorrichtungen zum Gesundheitsschutz unzureichend sind, vermag die Vermieterin hiebei ebenfalls nicht zu entlasten vergleiche 4 Ob 180/97t). Davon, dass die Klägerin diesen "kostenintensiven Ausstattungswunsch" vorerst "verschwiegen" habe und nunmehr (unter Verletzung einer sie selbst bei Deponierung der vorvertraglichen Ausstattungswünsche treffenden Erkundungspflicht über für das Bestandobjekt erforderliche Arbeitnehmerschutzvorschriften) nachträglich einfordere, kann damit keine Rede sein; bei der Schaffung des vorgeschriebenen Kühlstandards handelt es sich auch nicht um eine "Sonderausstattung", sondern vielmehr um eine die standardmäßig erforderliche Brauchbarkeit als Geschäftslokal gewährleistende Notwendigkeit.
Alle diese Rechtsgrundsätze finden daher auch auf den hier vorliegenden Fall Anwendung. Sollten die vom Arbeitsinspektorat beanstandeten Temperaturverhältnisse (vor bzw bis Einbau des klagegegenständlichen Kühlgerätes) tatsächlich jenes Maß erreicht haben, wie es in dessen Schreiben vom 13. 6. 2000 niedergelegt wurde ("wiederholte Kopfschmerzen und Kreislaufprobleme" bei betroffenen Arbeitnehmern), so läge auch hier jener Fall einer Unbrauchbarkeit der Bestandräume vor, welche § 1096 ABGB den Vermieter zu beheben verpflichtet. Dieser Beweis ist jedoch noch nicht erbracht, weil sich das Erstgericht mit einer bloßen Wiedergabe dieses Schreibens begnügte, ohne jedoch hiezu auch sonstige Feststellungen zu treffen. Dies (speziell unter Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens) nachzutragen ist Inhalt des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses. Da die diesem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht - wie ausgeführt - richtig ist, war dem hiegegen ankämpfenden Rekurs der klagenden Partei somit keine Folge zu geben. Der diesbezügliche Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes steht hiebei auch nicht - entgegen den Ausführungen in ihrem Rechtsmittel - in Widerspruch zum zugrundeliegenden Beweisantrag der beklagten Partei bereits in deren Einspruch (ON 3). Ob die Wärmeursache - so die Beklagte ebendort in versuchter Abgrenzung zur Entscheidung MietSlg 39.112 - aufgrund besonders warmer Witterungsumstände oder durch Abstrahlung aus angrenzenden Nebenräumen resultiert, ist dabei für das rechtliche Ergebnis unerheblich, geht es doch ausschließlich um die (technisch mit wirtschaftlich einfachen Mitteln behebbare) Erhaltung des Mietobjektes im bedungenen (behördlich vorgeschriebenen) brauchbaren Zustand (wobei vom Erstgericht ohnedies - so wie zu 8 Ob 610/86 - "entsprechende Wärmeabstrahlungen" von Fremdräumen [dort: Heiz- und Boilerraum; hier: Backstube einer Konditorei] ebenfalls festgestellt worden sind). Ob es sich hiebei beim Schreiben des Arbeitsinspektorates nach § 9 ArbIG 1993 um ein solches mit Bescheidcharakter handelte (ausdrücklich verneint mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. 3. 2000, Zl 2000/02/004 = ARD 5135/24/2000 unter Hinweis auch auf das Erkenntnis 28. 1. 1990, Zl 90/19/0258 zur Vorgängerbestimmung des § 6 Abs 1 ArbIG 1974; so auch der Erlass BMAS vom 16. 2. 1993, abgedruckt in ARD 4473/40/93) oder um eine bloße Anzeige eines gesetzwidrigen Zustandes, ist damit gleichfalls für die Anwendung des § 1096 ABGB nicht entscheidungswesentlich; jedenfalls vermag es nicht (so die abschließende conclusio der klagenden Partei in ihrem Rechtsmittel) die noch ausständige Bewertung und Überprüfung durch einen zu bestellenden Sachverständigen zu substituieren, was die für den Maßstab der Unbrauchbarkeit maßgeblichen tatsächlich gegebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen des im Bestandobjekt tätigen Arbeitspersonals betrifft.Alle diese Rechtsgrundsätze finden daher auch auf den hier vorliegenden Fall Anwendung. Sollten die vom Arbeitsinspektorat beanstandeten Temperaturverhältnisse (vor bzw bis Einbau des klagegegenständlichen Kühlgerätes) tatsächlich jenes Maß erreicht haben, wie es in dessen Schreiben vom 13. 6. 2000 niedergelegt wurde ("wiederholte Kopfschmerzen und Kreislaufprobleme" bei betroffenen Arbeitnehmern), so läge auch hier jener Fall einer Unbrauchbarkeit der Bestandräume vor, welche Paragraph 1096, ABGB den Vermieter zu beheben verpflichtet. Dieser Beweis ist jedoch noch nicht erbracht, weil sich das Erstgericht mit einer bloßen Wiedergabe dieses Schreibens begnügte, ohne jedoch hiezu auch sonstige Feststellungen zu treffen. Dies (speziell unter Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens) nachzutragen ist Inhalt des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses. Da die diesem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht - wie ausgeführt - richtig ist, war dem hiegegen ankämpfenden Rekurs der klagenden Partei somit keine Folge zu geben. Der diesbezügliche Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes steht hiebei auch nicht - entgegen den Ausführungen in ihrem Rechtsmittel - in Widerspruch zum zugrundeliegenden Beweisantrag der beklagten Partei bereits in deren Einspruch (ON 3). Ob die Wärmeursache - so die Beklagte ebendort in versuchter Abgrenzung zur Entscheidung MietSlg 39.112 - aufgrund besonders warmer Witterungsumstände oder durch Abstrahlung aus angrenzenden Nebenräumen resultiert, ist dabei für das rechtliche Ergebnis unerheblich, geht es doch ausschließlich um die (technisch mit wirtschaftlich einfachen Mitteln behebbare) Erhaltung des Mietobjektes im bedungenen (behördlich vorgeschriebenen) brauchbaren Zustand (wobei vom Erstgericht ohnedies - so wie zu 8 Ob 610/86 - "entsprechende Wärmeabstrahlungen" von Fremdräumen [dort: Heiz- und Boilerraum; hier: Backstube einer Konditorei] ebenfalls festgestellt worden sind). Ob es sich hiebei beim Schreiben des Arbeitsinspektorates nach Paragraph 9, ArbIG 1993 um ein solches mit Bescheidcharakter handelte (ausdrücklich verneint mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. 3. 2000, Zl 2000/02/004 = ARD 5135/24/2000 unter Hinweis auch auf das Erkenntnis 28. 1. 1990, Zl 90/19/0258 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, ArbIG 1974; so auch der Erlass BMAS vom 16. 2. 1993, abgedruckt in ARD 4473/40/93) oder um eine bloße Anzeige eines gesetzwidrigen Zustandes, ist damit gleichfalls für die Anwendung des Paragraph 1096, ABGB nicht entscheidungswesentlich; jedenfalls vermag es nicht (so die abschließende conclusio der klagenden Partei in ihrem Rechtsmittel) die noch ausständige Bewertung und Überprüfung durch einen zu bestellenden Sachverständigen zu substituieren, was die für den Maßstab der Unbrauchbarkeit maßgeblichen tatsächlich gegebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen des im Bestandobjekt tätigen Arbeitspersonals betrifft.
Zur Höhe des Anspruches:
Zur geltend gemachten Umsatzsteuer - nur diese bildet noch einen Streitpunkt - vertritt die beklagte Partei die Auffassung, zufolge deren Rückerstattung bereits an die klagende Partei dieser gegenüber nicht mehr zahlungspflichtig zu sein. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Dass die klagende Partei als Unternehmerin vorsteuerabzugsberechtigt ist (§ 12 UStG 1994), ist unstrittig; ob ihr die auf die klagegegenständliche Rechnung entfallende Umsatzsteuer vom Fiskus bereits (vor Schluss der Verhandlung erster Instanz) erstattet worden ist, steht hingegen nicht fest. Das Erstgericht hat hiezu keine Feststellungen getroffen, eine Außerstreitstellung ist nicht erfolgt, sondern im Gegenteil, das diesbezügliche Einwendungsvorbringen der beklagten Partei vom Klagevertreter unmittelbar vor Schluss der Verhandlung in der Streitverhandlung vom 13. 3. 2002 ausdrücklich bestritten worden (S 4 des Protokolls ON 4 = AS 21). Aus dem nachfolgenden Urkundenvorlageschriftsatz (ON 5) iVm der diesbezüglichen Beweisurkunde (Beilage ./F) geht lediglich hervor, dass "die Vorsteuer hinsichtlich des gegenständlichen Rechnungsbetrages im November 2001 gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht", nicht aber auch, dass sie diese bereits zurückerhalten habe (EvBl 1976/22); auch in der vom Berufungsgericht als in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes "versteckt" enthaltenen Feststellung, wonach die klagende Partei die Vorsteuer "in Anspruch genommen" habe, ist nicht abzuleiten, dass sie den diesbezüglichen Betrag vom Fiskus bereits auch zurückerhalten hätte. Art XII Abs 3 EG-UStG 1972 bestimmt gleich in seinem ersten Satz, dass "der Umstand, dass jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern (§ 12 UStG 1972 [nunmehr: 1994]) berechtigt ist, an sich die Bemessung des Ersatzes nicht berührt. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte ... Der Ersatzberechtigte ist verpflichtet, dem Ersatzpflichtigen Auskunft über den Vorsteuerabzug zu geben und ihm in die darauf bezüglichen Beträge Einsicht zu gewähren."Dass die klagende Partei als Unternehmerin vorsteuerabzugsberechtigt ist (Paragraph 12, UStG 1994), ist unstrittig; ob ihr die auf die klagegegenständliche Rechnung entfallende Umsatzsteuer vom Fiskus bereits (vor Schluss der Verhandlung erster Instanz) erstattet worden ist, steht hingegen nicht fest. Das Erstgericht hat hiezu keine Feststellungen getroffen, eine Außerstreitstellung ist nicht erfolgt, sondern im Gegenteil, das diesbezügliche Einwendungsvorbringen der beklagten Partei vom Klagevertreter unmittelbar vor Schluss der Verhandlung in der Streitverhandlung vom 13. 3. 2002 ausdrücklich bestritten worden (S 4 des Protokolls ON 4 = AS 21). Aus dem nachfolgenden Urkundenvorlageschriftsatz (ON 5) in Verbindung mit der diesbezüglichen Beweisurkunde (Beilage ./F) geht lediglich hervor, dass "die Vorsteuer hinsichtlich des gegenständlichen Rechnungsbetrages im November 2001 gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht", nicht aber auch, dass sie diese bereits zurückerhalten habe (EvBl 1976/22); auch in der vom Berufungsgericht als in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes "versteckt" enthaltenen Feststellung, wonach die klagende Partei die Vorsteuer "in Anspruch genommen" habe, ist nicht abzuleiten, dass sie den diesbezüglichen Betrag vom Fiskus bereits auch zurückerhalten hätte. Artikel römisch zwölf, Absatz 3, EG-UStG 1972 bestimmt gleich in seinem ersten Satz, dass "der Umstand, dass jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern (Paragraph 12, UStG 1972 [nunmehr: 1994]) berechtigt ist, an sich die Bemessung des Ersatzes nicht berührt. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte ... Der Ersatzberechtigte ist verpflichtet, dem Ersatzpflichtigen Auskunft über den Vorsteuerabzug zu geben und ihm in die darauf bezüglichen Beträge Einsicht zu gewähren."
Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0038172) haben die Gerichte bei der Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die aus welchem Titel immer (4 Ob 2385/96f) begehrte Umsatzsteuer grundsätzlich nicht gesondert zu behandeln und darauf fußende abgabenrechtliche Vorfragen nicht zu entscheiden, um den Prozess nicht zuletzt durch derartige Steuerfragen zu erschweren oder zu verzögern (7 Ob 147/00v; 7 Ob 301/01t). In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof auch unter Hinweis auf 8 Ob 79/75 (EvBl 1976/22 = RZ 1976/2) ausgesprochen, dass die Umsatzsteuer auch dann zuzusprechen ist, wenn der Abzug vor Schluss der Verhandlung erster Instanz bereits vorgenommen wurde. Dies kann damit nur den Rückersatzanspruch zwischen dem Ersatzpflichtigen (hier: beklagte Partei) und Ersatzberechtigten (hier: Klägerin) berühren, nicht aber das zwischen diesen abgeführte primäre Anspruchsverfahren. Insoweit wird der Schädiger also auf die Führung eines getrennten Rechtsstreites - freilich mit Kostenrisiko des Geschädigten, wenn er ein Zuviel an Ersatz verlangt hat (SZ 51/78, 53/154) - verwiesen (RIS-Justiz RS0030251), außer es wird bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz eingewendet und bewiesen (festgestellt), dass der Vorsteuerabzug bereits gewährt wurde. Die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung der klagenden Partei ist daher im vorliegenden Fall (derzeit mangels Vorbringens bzw Feststehens) nicht zu prüfen. Der Klägerin gebührt somit - für den Fall der im abzuführenden Verfahren im Sinne des Aufhebungsbeschlusses noch zu prüfenden Bejahung der Voraussetzungen des § 1096 ABGB - nach derzeitiger Sachlage der Ersatz des Rechnungsbetrages einschließlich der Umsatzsteuer. Auch dies wurde vom Berufungsgericht sohin zutreffend erkannt.Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0038172) haben die Gerichte bei der Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die aus welchem Titel immer (4 Ob 2385/96f) begehrte Umsatzsteuer grundsätzlich nicht gesondert zu behandeln und darauf fußende abgabenrechtliche Vorfragen nicht zu entscheiden, um den Prozess nicht zuletzt durch derartige Steuerfragen zu erschweren oder zu verzögern (7 Ob 147/00v; 7 Ob 301/01t). In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof auch unter Hinweis auf 8 Ob 79/75 (EvBl 1976/22 = RZ 1976/2) ausgesprochen, dass die Umsatzsteuer auch dann zuzusprechen ist, wenn der Abzug vor Schluss der Verhandlung erster Instanz bereits vorgenommen wurde. Dies kann damit nur den Rückersatzanspruch zwischen dem Ersatzpflichtigen (hier: beklagte Partei) und Ersatzberechtigten (hier: Klägerin) berühren, nicht aber das zwischen diesen abgeführte primäre Anspruchsverfahren. Insoweit wird der Schädiger also auf die Führung eines getrennten Rechtsstreites - freilich mit Kostenrisiko des Geschädigten, wenn er ein Zuviel an Ersatz verlangt hat (SZ 51/78, 53/154) - verwiesen (RIS-Justiz RS0030251), außer es wird bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz eingewendet und bewiesen (festgestellt), dass der Vorsteuerabzug bereits gewährt wurde. Die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung der klagenden Partei ist daher im vorliegenden Fall (derzeit mangels Vorbringens bzw Feststehens) nicht zu prüfen. Der Klägerin gebührt somit - für den Fall der im abzuführenden Verfahren im Sinne des Aufhebungsbeschlusses noch zu prüfenden Bejahung der Voraussetzungen des Paragraph 1096, ABGB - nach derzeitiger Sachlage der Ersatz des Rechnungsbetrages einschließlich der Umsatzsteuer. Auch dies wurde vom Berufungsgericht sohin zutreffend erkannt.
Damit war auch dem Rechtsmittel der beklagten Partei keine Folge zu geben. Entgegen dem Standpunkt beider Parteien ist die Rechtssache noch nicht im Sinne des § 519 Abs 2 ZPO entscheidungsreif.Damit war auch dem Rechtsmittel der beklagten Partei keine Folge zu geben. Entgegen dem Standpunkt beider Parteien ist die Rechtssache noch nicht im Sinne des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO entscheidungsreif.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO, zumal das Rekursverfahren zur weiteren Klärung der Rechtslage beitrug und dessen Kosten somit dem weiteren Verfahren vorzubehalten sind (2 Ob 360/97y).Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz ZPO, zumal das Rekursverfahren zur weiteren Klärung der Rechtslage beitrug und dessen Kosten somit dem weiteren Verfahren vorzubehalten sind (2 Ob 360/97y).