Der vom Antragsteller gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Unter dem Rekursgrund der Aktenwidrigkeit wendet sich der Antragsteller dagegen, daß das Rekursgericht in seinem Spruch die Leistung von Jahresraten von 2.000 S als unbekämpft angeführt hat. Hiebei handelt es sich jedoch um einen offensichtlichen Schreibfehler des Rekursgerichtes, wie sich schon aus der Zitierung der Anfechtungserklärung der angefochtenen Entscheidung (S 311 des Aktes) ergibt. Dieser Fehler konnte daher gemäß § 419 ZPO jederzeit von Amts wegen, und zwar auch durch eine höhere Instanz berichtigt werden (7 Ob 614/86, 1 Ob 1541/85). Demnach hatte der Oberste Gerichtshof eine solche Berichtigung vorzunehmen, womit dem Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit, der im übrigen in § 323 AußStrG nicht genannt ist, der Bogen entzogen ist. Die bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung nach § 94 Abs. 1 EheG zu beachtende Billigkeit hat auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide seinerzeitigen Ehegatten, soweit dies möglich ist, gesichert bleibt. Hiebei müssen grundsätzlich die Interessen beider vormaligen Ehepartner veranschlagt werden. Jede Zahlungsverpflichtung eines vormaligen Ehegatten, die diesen selbst in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohlbestehen ließe, widerspräche daher der nach § 94 Abs. 1 EheG zu beachtenden Billigkeit (6 Ob 702/81, 1 Ob 678/85 ua.). Daß hiebei derjenige, der grundsätzlich zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist, seine gesamten Kräfte nach Möglichkeit anzuspannen hat, hat das Rekursgericht eingehend und zutreffend dargelegt, wie überhaupt seine gesamten Rechtsausführungen der ständigen Judikatur entsprechen, zur Vermeidung von Wiederholungen, wird daher auf diese Ausführungen verwiesen. Die auferlegte Ausgleichszahlung darf nicht dazu führen, daß der dazu Verpflichtete gezwungen ist, jene Gebrauchsgegenstände, die ihm überlassen wurden, zur Gänze zu veräußern. Ein solches Ergebnis würde dem Sinn des Aufteilungsverfahrens widersprechen. Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers hat daher das Rekursgericht richtig erkannt, daß auch die Möglichkeiten der Antragsgegnerin zur Aufbringung einer Ausgleichszahlung in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen sind. Die vom Rekursgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung ist demnach richtig.Unter dem Rekursgrund der Aktenwidrigkeit wendet sich der Antragsteller dagegen, daß das Rekursgericht in seinem Spruch die Leistung von Jahresraten von 2.000 S als unbekämpft angeführt hat. Hiebei handelt es sich jedoch um einen offensichtlichen Schreibfehler des Rekursgerichtes, wie sich schon aus der Zitierung der Anfechtungserklärung der angefochtenen Entscheidung (S 311 des Aktes) ergibt. Dieser Fehler konnte daher gemäß Paragraph 419, ZPO jederzeit von Amts wegen, und zwar auch durch eine höhere Instanz berichtigt werden (7 Ob 614/86, 1 Ob 1541/85). Demnach hatte der Oberste Gerichtshof eine solche Berichtigung vorzunehmen, womit dem Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit, der im übrigen in Paragraph 323, AußStrG nicht genannt ist, der Bogen entzogen ist. Die bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG zu beachtende Billigkeit hat auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide seinerzeitigen Ehegatten, soweit dies möglich ist, gesichert bleibt. Hiebei müssen grundsätzlich die Interessen beider vormaligen Ehepartner veranschlagt werden. Jede Zahlungsverpflichtung eines vormaligen Ehegatten, die diesen selbst in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohlbestehen ließe, widerspräche daher der nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG zu beachtenden Billigkeit (6 Ob 702/81, 1 Ob 678/85 ua.). Daß hiebei derjenige, der grundsätzlich zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist, seine gesamten Kräfte nach Möglichkeit anzuspannen hat, hat das Rekursgericht eingehend und zutreffend dargelegt, wie überhaupt seine gesamten Rechtsausführungen der ständigen Judikatur entsprechen, zur Vermeidung von Wiederholungen, wird daher auf diese Ausführungen verwiesen. Die auferlegte Ausgleichszahlung darf nicht dazu führen, daß der dazu Verpflichtete gezwungen ist, jene Gebrauchsgegenstände, die ihm überlassen wurden, zur Gänze zu veräußern. Ein solches Ergebnis würde dem Sinn des Aufteilungsverfahrens widersprechen. Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers hat daher das Rekursgericht richtig erkannt, daß auch die Möglichkeiten der Antragsgegnerin zur Aufbringung einer Ausgleichszahlung in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen sind. Die vom Rekursgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung ist demnach richtig.
Auf die Frage, ob die bisherigen Verfahrensergebnisse für eine abschließende Entscheidung im Sinne der richtigen rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes ausreichen, kann der Oberste Gerichtshof nicht eingehen, weil gemäß § 232 Abs. 2 AußStrG die Entscheidung des Rekursgerichtes nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werden kann (6 Ob 646/86, 7 Ob 613/85 ua.) und demnach auch im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einem Auftrag des Rekursgerichtes zur Ergänzung des Verfahrens und des Sachverhaltsbildes und bei richtiger rechtlicher Beurteilung, entscheidungswesentliche Umstände klarzustellen, nicht entgegengetreten werden kann (7 Ob 602/86, 7 Ob 612/86 u.a.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.Auf die Frage, ob die bisherigen Verfahrensergebnisse für eine abschließende Entscheidung im Sinne der richtigen rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes ausreichen, kann der Oberste Gerichtshof nicht eingehen, weil gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG die Entscheidung des Rekursgerichtes nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werden kann (6 Ob 646/86, 7 Ob 613/85 ua.) und demnach auch im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einem Auftrag des Rekursgerichtes zur Ergänzung des Verfahrens und des Sachverhaltsbildes und bei richtiger rechtlicher Beurteilung, entscheidungswesentliche Umstände klarzustellen, nicht entgegengetreten werden kann (7 Ob 602/86, 7 Ob 612/86 u.a.). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG.