Aus den Entscheidungsgründen:
Unbestritten ist die mit 30 000 S begrenzte Leistungsfreiheit der Revisionswerberin gegenüber dem Beklagten nach Art. 6 Abs. 2 lit. c und 3 AKHB. Dem aus dem Verkehrsunfall geschädigten Dritten blieb hingegen die Revisionswerberin nach § 158c VersVG im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung leistungspflichtig. Im Umfange ihrer Leistungen gingen aber die Schadenersatzansprüche der geschädigten Dritten gegen den Beklagten im Sinne des § 158 f.Unbestritten ist die mit 30 000 S begrenzte Leistungsfreiheit der Revisionswerberin gegenüber dem Beklagten nach Artikel 6, Absatz 2, Litera c und 3 AKHB. Dem aus dem Verkehrsunfall geschädigten Dritten blieb hingegen die Revisionswerberin nach Paragraph 158 c, VersVG im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung leistungspflichtig. Im Umfange ihrer Leistungen gingen aber die Schadenersatzansprüche der geschädigten Dritten gegen den Beklagten im Sinne des Paragraph 158, f.
VersVG auf die Revisionswerberin über. Bis zur Höhe von 30 000 S ist
daher der Beklagte regreßpflichtig. Hat aber der Versicherer - wie
hier - die Schadensregulierung ohne Zustimmung des Versicherten
durchgeführt, so stehen diesem gegenüber dem regreßberechtigten Versicherer alle Einwendungen aus dem Haftplichtverhältnis gegen den Geschädigten zu. Die Legalzession erfaßt daher stets nur eine Forderung des geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer (VersR 1972, 1154; VersR 1973, 976; ZVR 1969/214; 7 Ob 8/80; zuletzt 7 Ob 18/80). Zu prüfen ist demnach der vom Beklagten behauptete Verzicht der Stefanie P auf ihren Schmerzensgeldanspruch. Nach der herrschenden Vertragstheorie bedarf die vom Verzichtenden abgegebene Entsagungserklärung der Annahme des Schuldners (EvBl. 1968/297;
EvBl. 1971/229; RZ 1968, 108; NZ 1977, 124; zuletzt 7 Ob 819, 820/76). Diese kann jedoch als empfangsbedürftige Willenserklärung vom Schuldner auch stillschweigend angenommen werden (SZ 18/184;
EvBl. 1960/6; EvBl. 1971/229; NZ 1977, 124). Ein Verzicht ist außerdem nur dann anzunehmen, wenn der Erklärungsempfänger der Äußerung des Erklärenden einen diesbezüglichen Willen unzweifelhaft entnehmen konnte (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 94; VersR 1974, 609; 5 Ob 135/61). Hier erklärte Stefanie P bei dem Besuch des Beklagten, daß sie ihm gegenüber keine Ansprüche stellen werde, weil nicht viel passiert sei. Diese Erklärung konnte der Beklagte nur so verstehen, daß Stefanie P im Hinblick auf ihre verhältnismäßig geringfügigen Verletzungen bei dem Verkehrsunfall vom 22. Oktober 1978 auf ihre Schadenersatzansprüche verzichte. Diese Entsagungserklärung der Stefanie P wurde auch vom Beklagten, der ihr bei seinem Besuch aus Erkenntlichkeit Blumen brachte, zumindest konkludent angenommen (RZ 1968, 108). Mit Recht bejahten daher die Untergerichte den vom Beklagten behaupteten Verzicht der Stefanie P auf ihren Schmerzensgeldanspruch.
Eine Prozeßbehauptung, daß sich Stefanie P bei Abgabe ihrer Verzichtserklärung in einem bei einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft beachtlichen Motivirrtum nach §§ 572, 901 ABGB befunden hätte, wurde von der Revisionswerberin niemals aufgestellt. Ihr Tatsachenvorbringen, daß von Stefanie P eine Verzichtserklärung nicht abgegeben worden sei, schließt entgegen den Revisionsausführungen die Behauptung, ein erklärter Verzicht wäre wegen eines Irrtums der Stefanie P ungültig, nicht in sich. Der einem Kontrahenten bei einem Vertragsabschluß unterlaufene Irrtum im Sinne des § 871 ABGB hat nach der Lehre und Rechtsprechung nicht ex lege die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit des Vertrages zur Folge (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 134; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[5] 109; SZ 41/33, SZ 46/84, SZ 48/30; EvBl. 1958/160). Es bleibt daher dem Irrenden überlassen, die Anfechtung geltend zu machen. Das gleiche gilt auch für den bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften unter Lebenden beachtlichen Motivirrtum im Sinne der §§ 572, 901 ABGB. Die Revisionswerberin hätte daher den vom Beklagten behaupteten Verzicht der Stefanie P wegen Irrtums anfechten müssen. Hiezu wäre sie im Hinblick auf den Anspruchsübergang (Legalzession) nach § 158 f. VersVG berechtigt gewesen (vgl. SZ 41/57). Da die Revisionswerberin eine Irrtumsanfechtung unterließ, durfte das Erstgericht einen allfälligen Motivirrtum der Stefanie P bei der Abgabe ihrer Verzichtserklärung nicht von Amts wegen aufgreifen (SZ 46/84).Eine Prozeßbehauptung, daß sich Stefanie P bei Abgabe ihrer Verzichtserklärung in einem bei einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft beachtlichen Motivirrtum nach Paragraphen 572, 901, ABGB befunden hätte, wurde von der Revisionswerberin niemals aufgestellt. Ihr Tatsachenvorbringen, daß von Stefanie P eine Verzichtserklärung nicht abgegeben worden sei, schließt entgegen den Revisionsausführungen die Behauptung, ein erklärter Verzicht wäre wegen eines Irrtums der Stefanie P ungültig, nicht in sich. Der einem Kontrahenten bei einem Vertragsabschluß unterlaufene Irrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB hat nach der Lehre und Rechtsprechung nicht ex lege die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit des Vertrages zur Folge (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 134; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[5] 109; SZ 41/33, SZ 46/84, SZ 48/30; EvBl. 1958/160). Es bleibt daher dem Irrenden überlassen, die Anfechtung geltend zu machen. Das gleiche gilt auch für den bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften unter Lebenden beachtlichen Motivirrtum im Sinne der Paragraphen 572, 901, ABGB. Die Revisionswerberin hätte daher den vom Beklagten behaupteten Verzicht der Stefanie P wegen Irrtums anfechten müssen. Hiezu wäre sie im Hinblick auf den Anspruchsübergang (Legalzession) nach Paragraph 158, f. VersVG berechtigt gewesen vergleiche SZ 41/57). Da die Revisionswerberin eine Irrtumsanfechtung unterließ, durfte das Erstgericht einen allfälligen Motivirrtum der Stefanie P bei der Abgabe ihrer Verzichtserklärung nicht von Amts wegen aufgreifen (SZ 46/84).
Die Ausführungen der Revisionswerberin, daß der gesamte vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt der allseitigen rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sei, ist entgegenzuhalten, daß überschießende Feststellungen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder einer bestimmten Einwendung fallen (JBl. 1961, 123; ZVR 1973/7; 5 Ob 217/75; 7 Ob 746/76; 7 Ob 12/77; 7 Ob 34/77; zuletzt 8 Ob 132, 133/79). Die Klage und das sonstige Vorbringen des Klägers müssen daher soviel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch dadurch substantiiert erscheint (JBl. 1974, 46; 1 Ob 746/76).