Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, sodass es genügt, zu den Argumenten des Revisionsrekurswerbers nur kurz Stellung zu nehmen (§ 71 Abs 3 zweiter Satz AußStrG nF):Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, sodass es genügt, zu den Argumenten des Revisionsrekurswerbers nur kurz Stellung zu nehmen (Paragraph 71, Absatz 3, zweiter Satz AußStrG nF):
Unterhaltsvergleiche stehen grundsätzlich - bis zu einer nicht bloß unbedeutenden Änderung der beiderseitigen Verhältnisse - einer neuerlichen Unterhaltsfestsetzung im Sinne eines materiell-rechtlichen Hindernisses entgegen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 410 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Da auch Unterhaltsvergleichen als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit die Umstandsklausel innewohnt, kann eine Unterhaltsvereinbarung bei Vorliegen geänderter Verhältnisse abgeändert werden (RIS-Justiz RS0018984 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; Gitschthaler aaO mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Der vom Vater im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, dass er nun - anders als bei Vergleichsabschluss - auf der Anrechnung der Familienbeihilfe bestehen wolle, stelle einen geänderten Umstand dar, der eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung möglich mache, kann nicht beigetreten werden. Zwar kommt nach stRsp eine Neubemessung auch dann in Betracht, wenn bei Abschluss des Unterhaltsvergleiches für die Bemessung des Unterhaltsanspruches wesentliche Umstände unbekannt gewesen waren oder irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen wurde (1 Ob 621/89; 1 Ob 524/90 = RZ 1990/117 = ÖA 1991, 136 = EFSlg 62.592; 5 Ob 233/96k = EFSlg 80.778; 6 Ob 81/00s = ÖA 2000, 170/U 317 ua); weiters kann eine Neubemessung auch begehrt werden, wenn neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben, als jene, die der Unterhaltsvereinbarung zugrundelagen, wenn sich also nur die Umstände geändert haben, die vom Willens- und Vorstellungsbereich der Vertragspartner erfasst waren (vgl 1 Ob 544/53; 7 Ob 337/55; 6 Ob 580/88 = ÖA 1990, 15; 1 Ob 524/90 = RZ 1990/117 = ÖA 1991, 136; 10 Ob 77/97i = ÖA 1998, 59/U 204; 3 Ob 535/92 = SZ 65/54 = ÖA 1993, 17/U 65 = EFSlg 68.431; 9 Ob 302/97w). Eine solche Situation ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Hat sich doch seit dem Vergleichsabschluss an den Bemessungsvoraussetzungen oder den Umständen, die vom Willens- und Vorstellungsbereich der Vertragspartner erfasst waren, gar nichts geändert. Der Vater will vielmehr, wie er bereits in seinem Herabsetzungsantrag und nun auch im Revisionsrekurs erklärt, nun die Anrechnung der Transferleistungen begehren.Der vom Vater im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, dass er nun - anders als bei Vergleichsabschluss - auf der Anrechnung der Familienbeihilfe bestehen wolle, stelle einen geänderten Umstand dar, der eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung möglich mache, kann nicht beigetreten werden. Zwar kommt nach stRsp eine Neubemessung auch dann in Betracht, wenn bei Abschluss des Unterhaltsvergleiches für die Bemessung des Unterhaltsanspruches wesentliche Umstände unbekannt gewesen waren oder irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen wurde (1 Ob 621/89; 1 Ob 524/90 = RZ 1990/117 = ÖA 1991, 136 = EFSlg 62.592; 5 Ob 233/96k = EFSlg 80.778; 6 Ob 81/00s = ÖA 2000, 170/U 317 ua); weiters kann eine Neubemessung auch begehrt werden, wenn neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben, als jene, die der Unterhaltsvereinbarung zugrundelagen, wenn sich also nur die Umstände geändert haben, die vom Willens- und Vorstellungsbereich der Vertragspartner erfasst waren vergleiche 1 Ob 544/53; 7 Ob 337/55; 6 Ob 580/88 = ÖA 1990, 15; 1 Ob 524/90 = RZ 1990/117 = ÖA 1991, 136; 10 Ob 77/97i = ÖA 1998, 59/U 204; 3 Ob 535/92 = SZ 65/54 = ÖA 1993, 17/U 65 = EFSlg 68.431; 9 Ob 302/97w). Eine solche Situation ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Hat sich doch seit dem Vergleichsabschluss an den Bemessungsvoraussetzungen oder den Umständen, die vom Willens- und Vorstellungsbereich der Vertragspartner erfasst waren, gar nichts geändert. Der Vater will vielmehr, wie er bereits in seinem Herabsetzungsantrag und nun auch im Revisionsrekurs erklärt, nun die Anrechnung der Transferleistungen begehren.
Dass er die betreffende Rechtslage - die Möglichkeit einer steuerlichen Entlastung durch Anrechnung der Transferleistungen geltend zu machen - zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verkannt hätte, hat er in erster Instanz gar nicht behauptet. Dies und ob ein diesbezüglicher Rechtsirrtum (seines Anwaltes) überhaupt einen tauglichen Grund für eine Unterhaltsherabsetzung bilden könnte, kann aber dahingestellt bleiben, weil zufolge des Neuerungsverbotes des § 66 Abs 2 AußStrG nF (§ 10 AußStrG aF) das erstmals im Revisionsrekurs erhobene, von der Rekursgegnerin im Übrigen bestrittene Vorbringen, man habe bei Vergleichsabschluss die betreffende Rechtslage verkannt, jedenfalls unbeachtlich ist. Davon ist zu unterscheiden, dass ein Unterhaltsschuldner auch noch im Rekursverfahren mit zulässiger Neuerung die steuerliche Entlastung im Sinne der neuen Rechtslage nach § 12a FLAG geltend machen kann (RIS-Justiz RS0117800). Geht es doch hier nicht darum, neue Tatsachen oder Beweismittel zur Unterstützung der Revisionsrekursgründe vorzubringen, sondern einen Irrtum als „geänderten Umstand" (also das Vorliegen geänderter Verhältnisse) zu behaupten.Dass er die betreffende Rechtslage - die Möglichkeit einer steuerlichen Entlastung durch Anrechnung der Transferleistungen geltend zu machen - zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verkannt hätte, hat er in erster Instanz gar nicht behauptet. Dies und ob ein diesbezüglicher Rechtsirrtum (seines Anwaltes) überhaupt einen tauglichen Grund für eine Unterhaltsherabsetzung bilden könnte, kann aber dahingestellt bleiben, weil zufolge des Neuerungsverbotes des Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG nF (Paragraph 10, AußStrG aF) das erstmals im Revisionsrekurs erhobene, von der Rekursgegnerin im Übrigen bestrittene Vorbringen, man habe bei Vergleichsabschluss die betreffende Rechtslage verkannt, jedenfalls unbeachtlich ist. Davon ist zu unterscheiden, dass ein Unterhaltsschuldner auch noch im Rekursverfahren mit zulässiger Neuerung die steuerliche Entlastung im Sinne der neuen Rechtslage nach Paragraph 12 a, FLAG geltend machen kann (RIS-Justiz RS0117800). Geht es doch hier nicht darum, neue Tatsachen oder Beweismittel zur Unterstützung der Revisionsrekursgründe vorzubringen, sondern einen Irrtum als „geänderten Umstand" (also das Vorliegen geänderter Verhältnisse) zu behaupten.
Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.