Das Rechtsmittel erweist sich teilweise als jedenfalls unzulässig, teilweise fehlt es (derzeit) an einer Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes zur inhaltlichen Erledigung desselben. Dies aus folgenden Erwägungen:
Auszugehen ist davon, dass die in der oben wiedergegebenen Aufstellung des Spruches des Berufungsgerichtes zu Pkt I.1. seines Urteils aufgelisteten Zuspruchsbeträge (Zahlungseingänge) für die Jahre 1998 und 1999 im Umfang von EUR 4.296,83 sA (= S 59.125,67 sA) - da unbekämpft - nicht mehr, sondern nur mehr jene des Jahres 1997 (im Gesamtausmaß von EUR 53.452,40 = S 735.521,04 sA) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, wovon allerdings nach den in der Revision angestellten Rechenoperationen (Gegenüberstellung anfechtungsfester Zahlungseingänge gegenüber angefochtenen Zahlungseingängen) nur eine Debetminderung von S 542.117,50 (EUR 39.397,22 sA) ausdrücklich rechnerisch angefochten wird.Auszugehen ist davon, dass die in der oben wiedergegebenen Aufstellung des Spruches des Berufungsgerichtes zu Pkt römisch eins.1. seines Urteils aufgelisteten Zuspruchsbeträge (Zahlungseingänge) für die Jahre 1998 und 1999 im Umfang von EUR 4.296,83 sA (= S 59.125,67 sA) - da unbekämpft - nicht mehr, sondern nur mehr jene des Jahres 1997 (im Gesamtausmaß von EUR 53.452,40 = S 735.521,04 sA) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, wovon allerdings nach den in der Revision angestellten Rechenoperationen (Gegenüberstellung anfechtungsfester Zahlungseingänge gegenüber angefochtenen Zahlungseingängen) nur eine Debetminderung von S 542.117,50 (EUR 39.397,22 sA) ausdrücklich rechnerisch angefochten wird.
Im Zusammenhang mit der Zusammenrechnung mehrerer in einer Anfechtungsklage geltend gemachter Anfechtungsansprüche hat der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes erst jüngst in zwei Entscheidungen (7 Ob 261/00h und 7 Ob 282/01y) folgende, auch hier zu beachtende Rechtsausführungen gemacht:
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Diese Regelung ist gemäß Abs 5 leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Diese Regelung ist gemäß Absatz 5, leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.
Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn
sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können,
wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen
ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche
entscheiden zu können, ohne dass also noch ein ergänzendes
Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt
dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus
derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher
Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren
Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches
Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch
gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet
(1 Ob 202/97f; EvBl 1997/111). Bei der Prüfung der Frage, ob die
geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen
Zusammenhang stehen, ist von den Klagsangaben auszugehen. Dass für
alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet
wird (ÖBA 1988/108) oder dass mehrere Zahlungen des Gemeinschuldners
oder von dessen Kunden für diesen zur Abdeckung ein und derselben
Kreditforderung geleistet werden (ÖBA 1989/154), reicht nicht aus (7
Ob 261/00h; 7 Ob 282/01y; König, Anfechtungsrecht2 Rz 437).
Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen,
dass Zahlungen allein deshalb, weil sie der Abdeckung ein und
derselben Kreditforderung gegen die Gemeinschuldnerin dienten und
nach denselben Bestimmungen der Konkursordnung angefochten werden,
zwecks Beurteilung der Revisionszulässigkeit mangels eines
rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges im Sinne des § 55 Abs 1
JN nicht zusammenzurechnen sind (SZ 55/65; 7 Ob 282/01y mwN).
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sowie ausgehend von den
Klagsangaben und dem (restlichen) Klagebegehren ergibt sich für den
vorliegenden Fall, dass mangels der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN
jede der noch verfahrensgegenständlichen Zahlungen betreffend die
Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen ist (6 Ob 693/88 =
ÖBA 1989/154; 7 Ob 282/01y). Daraus folgt weiters, dass keine dieser
Zahlungen EUR 20.000 (vormals S 260.000) übersteigt (§ 508 Abs 1
ZPO), einzelne auch nicht den Schwellenwert von EUR 4.000 (vormals S
52.000) übersteigen (§ 502 Abs 2 ZPO), sodass hinsichtlich letzterer
die Revision jedenfalls unzulässig, hinsichtlich ersterer jedoch nur
das Verfahren auf (allfällige) nachträgliche Zulassung der
ordentlichen Revision gemäß § 508 ZPO zulässig ist. Dies hat die
Revisionswerberin auch selbst grundsätzlich bereits erkannt, wenn sie
in ihrem Revisionsschriftsatz einen diesbezüglichen Antrag (wenn auch
nur hilfsweise) gestellt hat, sodass sich insoweit auch ein
allfälliger Verbesserungsauftrag - durch das Erstgericht (EvBl
1998/139; RIS-Justiz RS0109505) - erübrigt. Dies betrifft jedoch in
der oben wiedergegebenen Spruchtabelle des Berufungsgerichtes nur die
durch Unterstreichung hervorgehobenen Zahlungspositionen;
hinsichtlich aller übrigen ist die (auch außerordentliche) Revision
gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und das Rechtsmittel
daher sogleich spruchmäßig vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung hatte (vorerst) zu entfallen, weil
hinsichtlich des absolut unzulässigen Rechtsmittels die Kosten die
Rechtsmittelwerberin ohnedies selbst zu tragen hat (§§ 40, 50 ZPO)
und hinsichtlich des verbleibenden Rechtsmittels das Schicksal der
darauf entfallenden Kosten von der Entscheidung des
Berufungsgerichtes nach § 508 ZPO abhängig ist.