Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), sind die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben, weshalb die Revision des Beklagten unzulässig ist.Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), sind die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben, weshalb die Revision des Beklagten unzulässig ist.
Für die hier entscheidende Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht kommt es stets auf die Gesamtheit aller erheblichen Umstände des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0031183 mwN, zuletzt 7 Ob 179/04f) und auf die Zweckbestimmung der Bestandsache bei Vertragsabschluss bzw auf die dem Bestandgeber eingeräumten Befugnisse an (RIS-Justiz RS0020261 mwN).
Unternehmenspacht liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ein „lebendes Unternehmen", also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des „goodwill" gehört, übergeben wird, also neben den Räumen vom Bestandgeber auch das bereitgestellt wird, was wesentlich zum Unternehmen und zum wirtschaftlichen Fortbestand gehört (RIS-Justiz RS0020398 mwN, zuletzt 7 Ob 87/04a; RIS-Justiz RS0020486). Das bedeutet allerdings nicht, dass im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig zutreffen müssen, um Unternehmenspacht annehmen zu können. Fehlt es - wie hier - an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen, so kommt es bei der Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0020521, vgl etwa ebenfalls 7 Ob 87/04a).Unternehmenspacht liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ein „lebendes Unternehmen", also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des „goodwill" gehört, übergeben wird, also neben den Räumen vom Bestandgeber auch das bereitgestellt wird, was wesentlich zum Unternehmen und zum wirtschaftlichen Fortbestand gehört (RIS-Justiz RS0020398 mwN, zuletzt 7 Ob 87/04a; RIS-Justiz RS0020486). Das bedeutet allerdings nicht, dass im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig zutreffen müssen, um Unternehmenspacht annehmen zu können. Fehlt es - wie hier - an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen, so kommt es bei der Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0020521, vergleiche etwa ebenfalls 7 Ob 87/04a).
Ein weiteres wesentliches Kriterium für die Annahme eines Pachtvertrages ist die Vereinbarung einer Betriebspflicht, die auf einem erkennbaren wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am (Weiter-)Bestehen und der Art des Betriebes beruht (vgl 7 Ob 87/04a mit zahlreichen Nachweisen; RIS-Justiz RS0020451). Die Betriebspflicht muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern kann sich sogar aus den Umständen ergeben (RIS-Justiz RS0020351). Für die hier maßgebliche Konstellation der räumlichen Einbindung des Bestandnehmerunternehmens in das Unternehmen des Bestandgebers hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass - selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung - dies im Sinn einer schlüssig vereinbarten Betriebspflicht als Indiz für das Vorliegen einer Unternehmenspacht auszulegen wäre (RIS-Justiz RS0020319 mwN), gleiches gilt für den Fall eines Nebenbetriebes (RIS-Justiz RS0020355 mwN). Es ist nicht entscheidend, wie die Vertragsparteien selbst das Bestandverhältnis bezeichnen (RIS-Justiz RS0020514; insbes auch 5 Ob 2383/96v).Ein weiteres wesentliches Kriterium für die Annahme eines Pachtvertrages ist die Vereinbarung einer Betriebspflicht, die auf einem erkennbaren wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am (Weiter-)Bestehen und der Art des Betriebes beruht vergleiche 7 Ob 87/04a mit zahlreichen Nachweisen; RIS-Justiz RS0020451). Die Betriebspflicht muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern kann sich sogar aus den Umständen ergeben (RIS-Justiz RS0020351). Für die hier maßgebliche Konstellation der räumlichen Einbindung des Bestandnehmerunternehmens in das Unternehmen des Bestandgebers hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass - selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung - dies im Sinn einer schlüssig vereinbarten Betriebspflicht als Indiz für das Vorliegen einer Unternehmenspacht auszulegen wäre (RIS-Justiz RS0020319 mwN), gleiches gilt für den Fall eines Nebenbetriebes (RIS-Justiz RS0020355 mwN). Es ist nicht entscheidend, wie die Vertragsparteien selbst das Bestandverhältnis bezeichnen (RIS-Justiz RS0020514; insbes auch 5 Ob 2383/96v).
Schließlich wird es als Indiz für die Abgrenzung zwischen Miete und Pacht auch noch angesehen, ob der vereinbarte Zins in einem Verhältnis zur Höhe des Umsatzes steht (RIS-Justiz RS0020586 mwN). Aus der Vereinbarung eines von der Anzahl der Veranstaltungsabende abhängigen Bestandzins ergibt sich schlüssig auch die Vereinbarung einer Betriebspflicht, da sonst die Bezahlung des Bestandzinses bzw dessen Höhe im Belieben des Bestandnehmers stünde, was ohne weitere Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann (vgl 7 Ob 87/04a, 7 Ob 270/00g).Schließlich wird es als Indiz für die Abgrenzung zwischen Miete und Pacht auch noch angesehen, ob der vereinbarte Zins in einem Verhältnis zur Höhe des Umsatzes steht (RIS-Justiz RS0020586 mwN). Aus der Vereinbarung eines von der Anzahl der Veranstaltungsabende abhängigen Bestandzins ergibt sich schlüssig auch die Vereinbarung einer Betriebspflicht, da sonst die Bezahlung des Bestandzinses bzw dessen Höhe im Belieben des Bestandnehmers stünde, was ohne weitere Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann vergleiche 7 Ob 87/04a, 7 Ob 270/00g).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht stets nur für den Einzelfall getroffen werden und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Ab 1 ZPO zukommen würde (Kodek in Rechberger § 502 Rz 3). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes vermag der Beklagte nicht nachzuweisen. Wurde doch ausdrücklich eine Betriebspflicht vereinbart, war der Zins abhängig von den Veranstaltungsabenden und lag die Übernahme eines lebenden Unternehmens und die Integration in den Gasthausbetrieb vor.Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht stets nur für den Einzelfall getroffen werden und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Ab 1 ZPO zukommen würde (Kodek in Rechberger Paragraph 502, Rz 3). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes vermag der Beklagte nicht nachzuweisen. Wurde doch ausdrücklich eine Betriebspflicht vereinbart, war der Zins abhängig von den Veranstaltungsabenden und lag die Übernahme eines lebenden Unternehmens und die Integration in den Gasthausbetrieb vor.
Soweit der Beklagte hervorhebt, dass Kulissen, Dekorationen, Textbücher, Schauspieler und Kostüme von der Vorbetreiberin der Volksschauspielbühne erworben wurden, so ist darauf zu verweisen, dass auch der Umstand, dass der Bestandnehmer das Inventar von der früheren Pächterin erwerben musste, die Annahme eines Pachtvertrages nicht ausschließt (RIS-Justiz RS0020388, MietSlg 31.390).
Weiters spricht der Umstand, dass sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, die mit dem Theaterbetrieb verbundenen Lasten, Steuern und Abgaben zu tragen, wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, eher für eine Unternehmenspacht (RIS-Justiz RS0020303, 5 Ob 504/90).
Das Berufungsgericht hat das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen in einer Gesamtschau aller bestimmenden Kriterien als Unternehmenspacht beurteilt. Diese Rechtsansicht berücksichtigt die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles und bewegt sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Das Rechtsmittel des Beklagten erweist sich daher als unzulässig und war zurückzuweisen.Das Berufungsgericht hat das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen in einer Gesamtschau aller bestimmenden Kriterien als Unternehmenspacht beurteilt. Diese Rechtsansicht berücksichtigt die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles und bewegt sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Das Rechtsmittel des Beklagten erweist sich daher als unzulässig und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.