Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin und Alfred Klair in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl M*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Ingrid Stöger und Dr.Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** AG, Verkehrsbetriebe, ***** vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 215.726,01 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Februar 1997, GZ 12 Ra 33/97b-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6. November 1996, GZ 20 Cga 132/96f-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung der Berufungsentscheidung gemäß § 419 ZPO durch Nachtrag eines Ausspruches gemäß § 45 Abs 1 ASGG zurückgestellt.Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung der Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 419, ZPO durch Nachtrag eines Ausspruches gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch Pensionierung seitens der beklagten Partei steht außer Streit. Strittig ist nicht die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Einbeziehung der "Ein-Mann-Zulage" des als Obusfahrer tätig gewesenen Klägers in die Berechnungsgrundlagen der Abfertigung, Sonderzahlungen, Jubiläumszuwendung und einmaligen Entschädigung (Treueprämie).
Da ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nicht vorliegt, ist ein Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG vorzunehmen. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung ARD 4695/17/95 (= 29.3.1995, 9 ObA 45/95) ist offensichtlich mißverstanden worden (vgl zuletzt 9 ObA 65/97t mwN).Da ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG nicht vorliegt, ist ein Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG vorzunehmen. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung ARD 4695/17/95 (= 29.3.1995, 9 ObA 45/95) ist offensichtlich mißverstanden worden vergleiche zuletzt 9 ObA 65/97t mwN).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig sei, dann ist Gelegenheit zu geben, das Rechtsmittel (und auch allenfalls seine Beantwortung) durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (vgl SSV-NF 3/153; EvBl 1994/156, 740).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig sei, dann ist Gelegenheit zu geben, das Rechtsmittel (und auch allenfalls seine Beantwortung) durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen vergleiche SSV-NF 3/153; EvBl 1994/156, 740).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00134.97G.0523.000
Dokumentnummer
JJT_19970523_OGH0002_008OBA00134_97G0000_000