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Entscheidung 8 ObA 134/97g×

Entscheidung 8 ObA 134/97g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA134/97g

Entscheidungsdatum

23.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin und Alfred Klair in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl M*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Ingrid Stöger und Dr.Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** AG, Verkehrsbetriebe, ***** vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 215.726,01 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Februar 1997, GZ 12 Ra 33/97b-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6. November 1996, GZ 20 Cga 132/96f-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung der Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 419, ZPO durch Nachtrag eines Ausspruches gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch Pensionierung seitens der beklagten Partei steht außer Streit. Strittig ist nicht die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Einbeziehung der "Ein-Mann-Zulage" des als Obusfahrer tätig gewesenen Klägers in die Berechnungsgrundlagen der Abfertigung, Sonderzahlungen, Jubiläumszuwendung und einmaligen Entschädigung (Treueprämie).

Da ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG nicht vorliegt, ist ein Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG vorzunehmen. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung ARD 4695/17/95 (= 29.3.1995, 9 ObA 45/95) ist offensichtlich mißverstanden worden vergleiche zuletzt 9 ObA 65/97t mwN).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig sei, dann ist Gelegenheit zu geben, das Rechtsmittel (und auch allenfalls seine Beantwortung) durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen vergleiche SSV-NF 3/153; EvBl 1994/156, 740).

Anmerkung

E46572 08B01347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00134.97G.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19970523_OGH0002_008OBA00134_97G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0030313 Rechtssatz 08.11.1989Zivilrecht
§ 16 AngG schafft keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen, sondern setzt voraus (arg "..... falls ......"), dass er auf Grund des Einzelvertrages, eines KollV oder einer sonstigen (neben dem AngG anwendbaren) Norm besteht; in einem solchen Fall ist …
RS0037300 Rechtssatz 05.11.1954Zivilrecht
Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat.
RS0040111 Rechtssatz 13.04.1972Zivilrecht
Unbeachtlichkeit einer aus rechtlichen Gründen offenkundig unrichtigen Außerstreitstellung.
RS0050395 Rechtssatz 01.06.1988Zivilrecht
Die Ausnahmsbestimmungen des Abs 2 des Art I § 1 ArbAbfG haben ihre Ursache in den Kompetenztatbeständen der Bundesverfassung, die die Regelung der in Z 1 und 2 genannten Arbeitsverhältnisse in die Landesgesetzgebung bzw die Ausführungsgesetzgebung der Länd …
RS0050412 Rechtssatz 25.03.1986Zivilrecht
Die Ausnahme gemäß § 1 Abs 2 Z 2 ArbAbfG wurde im Hinblick auf Art 21 Abs 1 B - VG idF der Nov 1974 geschaffen.
RS0053217 Rechtssatz 21.12.1994Zivilrecht
Die bis zur B-VG Novelle 1974 geltenden arbeitsrechtlichen Normen traten nur insoweit außer Kraft, als der Landesgesetzgeber von seinem "Ablöserecht" Gebrauch gemacht hat. Solange dies nicht der Fall ist, können diese bundesgesetzlichen Vorschriften dadurch …
RS0053448 Rechtssatz 25.01.1989Zivilrecht
In diesem Rahmen ist eine Bundeskompetenz über die Begründung und Aufhebung des Dienstverhältnisses, sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten nicht mehr gegeben, auch wenn die Bediensteten in Betrieben beschäftigt sind.
RS0053597 Rechtssatz 16.09.1992Zivilrecht
Wohl gebietet Art 21 Abs 1 zweiter Satz B-VG nicht, daß der Landesgesetzgeber im Bereich des Dienstrechtes (soweit ihm in diesem Bereich gemäß Art 21 Abs 2 die Kompetenz zukommt) in allen Details den Regelungen des Bundesrechtes zu folgen und diese praktisc …
RS0081487 Rechtssatz 08.11.1989Zivilrecht
Unter dem Begriff des Monatsentgelts im Sinne des VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen. Es wird vielmehr der Hauptbezug (seit der Einführung des § 8a VBG unter Zuzählung bestimmter …
RS0081491 Rechtssatz 08.11.1989Zivilrecht
Die Nebengebühren nach § 22 Abs 1 Satz 1 VBG 1948 gehören nicht zu den in § 8 a Abs 1 VBG 1948 taxativ aufgezählten Zulagen.
RS0081830 Rechtssatz 08.11.1995Zivilrecht
Die VBO ist eine Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag Vertragsinhalt wird.
RS0085678 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
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RS0109459 Rechtssatz 29.01.1998Zivilrecht
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RS0109760 Rechtssatz 29.01.1998Zivilrecht
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RS0109761 Rechtssatz 29.01.1998Zivilrecht
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