Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist mangels Beschwer zurückzuweisen.
Der Antragsteller wird nämlich, worauf der Antragsgegner in seiner Revisionrekursbeantwortung unter Anschluss des Entwurfes des geänderten Dienstvertrages vom 10. 9. 2001 hingewiesen hat und was der Antragsteller in seiner vom erkennenden Senat direkt eingeholten Stellungnahme vom 11. 2. 2002 bestätigt hat, seit Beginn des Schuljahres 2001/2002 unbefristet im bisherigen Umfang von 6 Wochenstunden weiter verwendet; von der definitiven Weiterverwendung wurde der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben unmittelbar vor Schulbeginn am 21. 9. 2001 verständigt. Auf diesen Umstand hat er allerdings in seinem Revisionsrekurs, den er am 31. 10. 2001 erhoben hat, nicht hingewiesen.Der Antragsteller wird nämlich, worauf der Antragsgegner in seiner Revisionrekursbeantwortung unter Anschluss des Entwurfes des geänderten Dienstvertrages vom 10. 9. 2001 hingewiesen hat und was der Antragsteller in seiner vom erkennenden Senat direkt eingeholten Stellungnahme vom 11. 2. 2002 bestätigt hat, seit Beginn des Schuljahres 2001 aus 2002, unbefristet im bisherigen Umfang von 6 Wochenstunden weiter verwendet; von der definitiven Weiterverwendung wurde der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben unmittelbar vor Schulbeginn am 21. 9. 2001 verständigt. Auf diesen Umstand hat er allerdings in seinem Revisionsrekurs, den er am 31. 10. 2001 erhoben hat, nicht hingewiesen.
Der Berücksichtigung dieses Vorbringens des Antragsgegners steht das Neuerungsverbot nicht entgegen, weil es die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers betrifft. Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Jedes Rechtsmittel setzt nämlich eine Beschwer, ein Anfechtungsinteresse, auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung voraus (Kodek in Rechberger Komm ZPO2 Rz 9 vor § 461 mwN; zuletzt 4 Ob 189/01z).Der Berücksichtigung dieses Vorbringens des Antragsgegners steht das Neuerungsverbot nicht entgegen, weil es die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers betrifft. Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Jedes Rechtsmittel setzt nämlich eine Beschwer, ein Anfechtungsinteresse, auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung voraus (Kodek in Rechberger Komm ZPO2 Rz 9 vor Paragraph 461, mwN; zuletzt 4 Ob 189/01z).
Dadurch, dass der Antragsteller nunmehr im bisherigen Ausmaß unbefristet weiterverwendet wird, fällt die von ihm behauptete Gefährdung seiner rechtlichen Interessen bzw die Gefahr eines unwiderbringlichen Schadens weg, hat er doch sein Sicherungsinteresse mit der Gefahr begründet, dass im Falle der Nichtweiterbeschäftigung eine Herabminderung seiner pädagogischen Fähigkeiten drohe, da er nur durch eine ständige Berufsausübung seinen aktuellen Kenntnisstand beibehalten und weitere Qualifikationen erwerben könne. Dem Antragsteller ist durchaus ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage zuzubilligen, ob es zulässig ist, ihn entgegen seinem ursprünglichen Dienstvertrag, nach dem er 8 Wochenstunden unterrichten sollte, und der insoweit ausdrücklich unverändert geblieben ist, nur mehr im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu beschäftigen. Dies ist jedoch ist eine Frage, die nicht im Sicherungsverfahren, sondern erst im Hauptverfahren zu klären ist, weil wohl nicht ernstlich vertreten werden kann, sein Sicherungsinteresse bestünde wegen der Gefahr der Herabminderung seiner pädagogischen Fähigkeiten auch dann weiter, wenn er statt 8 Wochenstunden nur 6 Wochenstunden unterrichtet, zumal dies auch bereits im vorangegangenen Schuljahr der Fall war und er dies damals hinnahm.
Da somit im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung dieser nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme und es nicht Aufgabe der Rechtmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen, ist der Revisionsrekurs des Antragstellers mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre (RZ 1974/47 uva; zuletzt 7 Ob 92/01g, 3 Ob 79/01s, 3 Ob 109/01b). Es kommen nämlich infolge Abweisung der beantragten einstweiligen Verfügung auch keine Ersatzansprüche nach § 394 EO in Betracht, aus denen sich eine Beschwer ergeben könnte (8 ObA 401/97x).Da somit im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung dieser nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme und es nicht Aufgabe der Rechtmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen, ist der Revisionsrekurs des Antragstellers mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre (RZ 1974/47 uva; zuletzt 7 Ob 92/01g, 3 Ob 79/01s, 3 Ob 109/01b). Es kommen nämlich infolge Abweisung der beantragten einstweiligen Verfügung auch keine Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO in Betracht, aus denen sich eine Beschwer ergeben könnte (8 ObA 401/97x).
Das Rechtsschutzinteresse war im vorliegenden Fall bereits vor Einbringung des Revisionsrekurses weggefallen, weil dem Antragsteller bereits am 21. 9. 2001 bekannt war, dass er unbefristet weiterbeschäftigt wird, er seinen Revisionsrekurs aber erst am 31. 10. 2001 erhoben hat. Es liegt somit kein Fall des § 50 Abs 2 ZPO vor. "Nachträglich" bedeutet nämlich der Wegfall der Beschwer zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber (Fucik in Rechberger aaO Rz 2 zu § 50; 7 Ob 92/01g). Nur wenn die Beschwer erst nach Einbringung des Revisionsrekurses weggefallen wäre, wäre die Beschwer bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 50 Abs 2 ZPO nicht zu berücksichtigen und daher hypothetisch zu prüfen, wie über das Rechtsmittel zu entscheiden gewesen wäre (8 ObA 401/97x; 7 Ob 250/99m ua; zuletzt 4 Ob 189/01z).Das Rechtsschutzinteresse war im vorliegenden Fall bereits vor Einbringung des Revisionsrekurses weggefallen, weil dem Antragsteller bereits am 21. 9. 2001 bekannt war, dass er unbefristet weiterbeschäftigt wird, er seinen Revisionsrekurs aber erst am 31. 10. 2001 erhoben hat. Es liegt somit kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO vor. "Nachträglich" bedeutet nämlich der Wegfall der Beschwer zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber (Fucik in Rechberger aaO Rz 2 zu Paragraph 50,; 7 Ob 92/01g). Nur wenn die Beschwer erst nach Einbringung des Revisionsrekurses weggefallen wäre, wäre die Beschwer bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO nicht zu berücksichtigen und daher hypothetisch zu prüfen, wie über das Rechtsmittel zu entscheiden gewesen wäre (8 ObA 401/97x; 7 Ob 250/99m ua; zuletzt 4 Ob 189/01z).
Da vorliegendenfalls die Beschwer bereits vor Einbringung des Rechtsmittels weggefallen war, kommt ein Kostenzuspruch des in den Vorinstanzen unterlegenen Antragstellers keinesfalls und endgültig nicht mehr in Betracht (7 Ob 92/01g); der Antragsteller hat vielmehr dem Antragsgegner, der auf die mangelnde Gefährdung des Antragstellers hingewiesen hat, die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.