1. Der Revisionsrekurs der Beklagten bezüglich der den Viert- und Fünftkläger betreffenden Rekursentscheidung ist unzulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039200; zuletzt 6 Ob 222/04x) steht dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht vor Streitanhängigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zu. Im Vorprüfungsverfahren entfaltet eine gerichtliche Entscheidung gegenüber der als beklagten Partei angeführten Person noch keine bindende Wirkung. Dieser Grundsatz gilt für alle a-limine Zurückweisungen von Klagen (7 Ob 714/88; 3 Ob 69/92 uva). Die Klagen des Viert- und Fünftklägers wurden bisher der Beklagten noch nicht zugestellt. Mangels Anwendbarkeit des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO war auch die Revisionsrekursbeantwortung des Viert- und Fünftklägers zurückzuweisen ( siehe auch 6 Ob 222/04x).Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039200; zuletzt 6 Ob 222/04x) steht dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht vor Streitanhängigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zu. Im Vorprüfungsverfahren entfaltet eine gerichtliche Entscheidung gegenüber der als beklagten Partei angeführten Person noch keine bindende Wirkung. Dieser Grundsatz gilt für alle a-limine Zurückweisungen von Klagen (7 Ob 714/88; 3 Ob 69/92 uva). Die Klagen des Viert- und Fünftklägers wurden bisher der Beklagten noch nicht zugestellt. Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO war auch die Revisionsrekursbeantwortung des Viert- und Fünftklägers zurückzuweisen ( siehe auch 6 Ob 222/04x).
2. Der Revisionsrekurs der Beklagten bezüglich der den Erst- bis Drittkläger betreffenden Rekursentscheidung ist zulässig, weil es einer Klarstellung dahin bedarf, dass eine Auflösung einer Gesellschaft zufolge Ablehnung der Konkursereröffnung mangels Masse (§ 39 FBG) erst dann zum Verlust der Parteifähigkeit der Gesellschaft führt, wenn die Eintragung der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgt. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt:2. Der Revisionsrekurs der Beklagten bezüglich der den Erst- bis Drittkläger betreffenden Rekursentscheidung ist zulässig, weil es einer Klarstellung dahin bedarf, dass eine Auflösung einer Gesellschaft zufolge Ablehnung der Konkursereröffnung mangels Masse (Paragraph 39, FBG) erst dann zum Verlust der Parteifähigkeit der Gesellschaft führt, wenn die Eintragung der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgt. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt:
Gegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft kann kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden. Die Fortsetzung eines anhängigen Passivprozesses der Gesellschaft trotz Vollbeendigung setzt voraus, dass ein Prozessrechtsverhältnis bereits zuvor begründet wurde (RIS-Justiz RS0109397, zuletzt 8 ObA 47/04a uva). Allerdings wirkt nach herrschender Ansicht die Löschung nur deklarativ. Die Gesellschaft besteht solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. Fehlt es an einem Aktivvermögen, endet die Rechtspersönlichkeit der GmbH mit der amtswegigen Löschung (RIS-Justiz RS0050186; zuletzt 6 Ob 13/06i).
Dieser Fall liegt hier allerdings nicht vor: Vielmehr wurde die beklagte Gesellschaft mit Rechtskraft jenes Beschlusses aufgelöst, mit welchem der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde. Diese Auflösung der Gesellschaft gemäß § 39 FBG ist jedoch nicht mit deren (bisher nicht erfolgter) Löschung zu verwechseln: Vielmehr berührt die Auflösung einer GmbH nach völlig herrschender Auffassung ihre Rechtssubjektivität nicht (Kostner-Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 741; Koppensteiner GmbHG² § 84 Rz 5, 27, § 93 Rz 9; Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz § 39 Rz 2; zur AG siehe Berger in Doralt/Nowotny/Kalls, AktG § 203 Rz 9; 3 Ob 24/95; 6 Ob 19/01i; 6 Ob 250/02m; 6 Ob 262/02a; 8 ObA 26/04p). Der Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft tritt somit nur dann ein, wenn beide Voraussetzungen (Vermögenslosigkeit; Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch) kumulativ verwirklicht sind, wobei die Voraussetzung der Vermögenslosigkeit einer bereits amtswegig gelöschten GmbH im Firmenbuch bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird (8 ObA 47/04a; 9 ObA 95/02i mwN).Dieser Fall liegt hier allerdings nicht vor: Vielmehr wurde die beklagte Gesellschaft mit Rechtskraft jenes Beschlusses aufgelöst, mit welchem der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde. Diese Auflösung der Gesellschaft gemäß Paragraph 39, FBG ist jedoch nicht mit deren (bisher nicht erfolgter) Löschung zu verwechseln: Vielmehr berührt die Auflösung einer GmbH nach völlig herrschender Auffassung ihre Rechtssubjektivität nicht (Kostner-Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 741; Koppensteiner GmbHG² Paragraph 84, Rz 5, 27, Paragraph 93, Rz 9; Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz Paragraph 39, Rz 2; zur AG siehe Berger in Doralt/Nowotny/Kalls, AktG Paragraph 203, Rz 9; 3 Ob 24/95; 6 Ob 19/01i; 6 Ob 250/02m; 6 Ob 262/02a; 8 ObA 26/04p). Der Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft tritt somit nur dann ein, wenn beide Voraussetzungen (Vermögenslosigkeit; Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch) kumulativ verwirklicht sind, wobei die Voraussetzung der Vermögenslosigkeit einer bereits amtswegig gelöschten GmbH im Firmenbuch bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird (8 ObA 47/04a; 9 ObA 95/02i mwN).
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes bedarf es somit keiner Übertragung der vom verstärkten Senat 8 ObA 2344/96f = SZ 71/175 entwickelten Rechtssätze auf den vorliegenden Fall: Diese Rechtssätze beziehen sich darauf, dass eine beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht wird. Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall dadurch, dass eine Löschung bisher nicht erfolgt ist und aus den dargelegten Gründen mit der Auflösung der Gesellschaft gemäß § 39 FBG der Verlust ihrer Rechtsfähigkeit nicht verbunden ist.Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes bedarf es somit keiner Übertragung der vom verstärkten Senat 8 ObA 2344/96f = SZ 71/175 entwickelten Rechtssätze auf den vorliegenden Fall: Diese Rechtssätze beziehen sich darauf, dass eine beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht wird. Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall dadurch, dass eine Löschung bisher nicht erfolgt ist und aus den dargelegten Gründen mit der Auflösung der Gesellschaft gemäß Paragraph 39, FBG der Verlust ihrer Rechtsfähigkeit nicht verbunden ist.
Die Entscheidungen 8 Ob 197/02g, 1 Ob 153/02k und 7 Ob 242/03v stehen mit der zitierten herrschenden Auffassung nur scheinbar in Widerspruch: Die darin enthaltenen Aussagen (siehe auch 4 Ob 281/04h, dort allerdings war bereits vor Rekurserhebung die amtswegige Löschung erfolgt), dass es keinen wesentlichen Unterschied mache, ob eine Gesellschaft gemäß § 40 FBG gelöscht oder gemäß § 39 FBG aufgelöst werde, stellen nicht die Parteifähigkeit der bloß aufgelösten, aber noch nicht gelöschten Gesellschaft in Frage. Vielmehr beziehen sich diese Ausführungen darauf, dass aus Wertungsgründen dem Kläger auch dann, wenn eine Gesellschaft nach Klageeinbringung gemäß § 39 FBG aufgelöst wurde, die Möglichkeit gegeben werden muss, von der Fortsetzung eines für ihn wegen Vermögenslosigkeit der beklagten Gesellschaft sinnlos gewordenen Prozesses abzustehen. Jedenfalls dann, wenn die Auflösung einer Gesellschaft gemäß § 39 FBG - wie hier - vor Klageeinbringung erfolgte, bedarf es keiner Gewährung eines Wahlrechtes an den Kläger im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 71/175. Vielmehr steht es in diesem Fall dem Kläger auch ohne Bemühung der in SZ 71/175 entwickelten Grundsätze ohnedies frei, die aufgelöste, aber noch nicht gelöschte und somit noch rechts- und parteifähige Gesellschaft zu belangen oder von einer Klageführung Abstand zu nehmen.Die Entscheidungen 8 Ob 197/02g, 1 Ob 153/02k und 7 Ob 242/03v stehen mit der zitierten herrschenden Auffassung nur scheinbar in Widerspruch: Die darin enthaltenen Aussagen (siehe auch 4 Ob 281/04h, dort allerdings war bereits vor Rekurserhebung die amtswegige Löschung erfolgt), dass es keinen wesentlichen Unterschied mache, ob eine Gesellschaft gemäß Paragraph 40, FBG gelöscht oder gemäß Paragraph 39, FBG aufgelöst werde, stellen nicht die Parteifähigkeit der bloß aufgelösten, aber noch nicht gelöschten Gesellschaft in Frage. Vielmehr beziehen sich diese Ausführungen darauf, dass aus Wertungsgründen dem Kläger auch dann, wenn eine Gesellschaft nach Klageeinbringung gemäß Paragraph 39, FBG aufgelöst wurde, die Möglichkeit gegeben werden muss, von der Fortsetzung eines für ihn wegen Vermögenslosigkeit der beklagten Gesellschaft sinnlos gewordenen Prozesses abzustehen. Jedenfalls dann, wenn die Auflösung einer Gesellschaft gemäß Paragraph 39, FBG - wie hier - vor Klageeinbringung erfolgte, bedarf es keiner Gewährung eines Wahlrechtes an den Kläger im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 71/175. Vielmehr steht es in diesem Fall dem Kläger auch ohne Bemühung der in SZ 71/175 entwickelten Grundsätze ohnedies frei, die aufgelöste, aber noch nicht gelöschte und somit noch rechts- und parteifähige Gesellschaft zu belangen oder von einer Klageführung Abstand zu nehmen.
Aus den dargelegten Gründen war dem Revisionsrekurs gegen die den Erst- bis Drittkläger betreffende Rekursentscheidung im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens betreffend Erst- bis Drittkläger gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO: Die Klagezurückweisung durch das Erstgericht erfolgte von Amts wegen. Ein Zwischenstreit liegt somit nicht vor.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens betreffend Erst- bis Drittkläger gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO: Die Klagezurückweisung durch das Erstgericht erfolgte von Amts wegen. Ein Zwischenstreit liegt somit nicht vor.