Begründung:
Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Klagebegehrens, es möge festgestellt werden, dass den Klägern Vorbereitungszeiten bei Dienstbeginn in der Zentralgarage von 15 Minuten und Nachbereitungszeiten bei Dienstende in der Zentralgarage von 10 Minuten vertraglich zugesichert seien und die Beklagte daher verpflichtet sei, bei Gestaltung der Dienstpläne diese vertragliche Zusage zu berücksichtigen, als Teilurteil. Hingegen änderte es die weitere Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht bezüglich der wöchentlichen Arbeitszeit in ein stattgebendes Teilurteil des Inhalts ab, dass die Kläger nicht verpflichtet seien, eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu erbringen. Im übrigen Umfang (Punkt 2 des Ersturteils [Zahlung der Entgeltdifferenz] und im Kostenpunkt) hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die ordentliche Revision wurde mit der Begründung zugelassen, dass zur Frage, inwieweit eine vertragsändernde Versetzung bei kündigungsgeschützten Dienstnehmern zulässig sei, nur bereits länger zurückliegende Rechtsprechung vorliege.
Gegen die teilweise Bestätigung der Abweisung des Feststellungsbegehrens und die teilweise Aufhebung des Ersturteils richtet sich die Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der Berufungsentscheidung im Sinn der Klagestattgebung.
Die Beklagte beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Gegen die teilweise Stattgebung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Klageabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Gegen die teilweise Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren im Umfang der erfolgten Aufhebung abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision und den Rekurs der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.
Die Rechtsmittel der Parteien sind unzulässig.
Zur Bekämpfung der teilweisen Aufhebung des Ersturteils:
Gegen die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils und den Auftrag an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung ist der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Ein „offenbares Versehen“ des Berufungsgerichts bei der Nichtzulassung des Rekurses gegen die Aufhebung liegt entgegen der Annahme der Beklagten nicht vor. Da eine ausdrückliche Zulassung des Rekurses im vorliegenden Fall nicht erfolgte, ist die Bekämpfung der teilweisen Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht weder im Rahmen der Revision (im Fall der Kläger) noch durch gesonderten Rekurs (im Fall der Beklagten) zulässig (vgl 3 Ob 5/09w; RIS-Justiz RS0043854 ua).Gegen die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils und den Auftrag an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung ist der Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Ein „offenbares Versehen“ des Berufungsgerichts bei der Nichtzulassung des Rekurses gegen die Aufhebung liegt entgegen der Annahme der Beklagten nicht vor. Da eine ausdrückliche Zulassung des Rekurses im vorliegenden Fall nicht erfolgte, ist die Bekämpfung der teilweisen Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht weder im Rahmen der Revision (im Fall der Kläger) noch durch gesonderten Rekurs (im Fall der Beklagten) zulässig vergleiche 3 Ob 5/09w; RIS-Justiz RS0043854 ua).
Zu den Revisionen der Parteien:
Bezüglich der Zulässigkeit ihrer Revisionen schlossen sich die Parteien der berufungsgerichtlichen Begründung des Zulassungsausspruchs an. Die Kläger machen noch zusätzlich geltend, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei. Auch hier verfolgen die Parteien, wie schon bei der unzulässigen Bekämpfung der teilweisen Aufhebung, die Linie, das eigene Rechtsmittel für zulässig, das gegnerische Rechtsmittel hingegen für unzulässig zu erachten. Nur in letzterem Punkt ist den Parteien beizupflichten.
Der Oberste Gerichtshof ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revisionen der Parteien kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Der Oberste Gerichtshof ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revisionen der Parteien kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Zur Revision der Kläger:
Der Dienstvertrag umschreibt die Gattung der Arbeit und steckt daher den Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeiten ab (9 ObA 227/97s ua). Innerhalb des durch den Dienstvertrag vorgegebenen Rahmens wird die Arbeitspflicht durch das Direktions- oder Weisungsrecht des Dienstgebers konkretisiert (Löschnigg, Arbeitsrecht10 58, 244 f mwN ua). Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Dienstnehmers im Betrieb erstreckt (Löschnigg, Arbeitsrecht10 245; Arb 9691 ua). Dies trifft nach den Verfahrensergebnissen auch auf die Frage zu, ob vom Dienstgeber - bei gleichbleibender Gesamtarbeitszeit - die Vorbereitungszeit (vor der eigentlichen Fahrzeit) zulässigerweise von 15 auf 7 Minuten bzw die Nachbereitungszeit (nach Ende des eigentlichen Fahrdienstes) zulässigerweise von 10 auf 3 Minuten reduziert wurde. An der Rechtfertigung der diesbezüglichen Weisung der Beklagten ist nach den bindenden Feststellungen nicht zu zweifeln, steht doch unter anderem fest, dass die seit 1. 1. 2007 reduzierten Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten ausreichend sind, um die entsprechenden Vorgaben von Dienstgeberseite zu erfüllen und die fahrtechnische Sicherheit zu gewährleisten. Auf vom bindenden Sachverhalt abweichende Erörterungen der Kläger (zB zu Pausenzeiten oder zur Verlängerung der Arbeitszeit) ist nicht einzugehen; insoweit ist die Revision nämlich nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 471 Rz 9, § 503 Rz 22 ua).Der Dienstvertrag umschreibt die Gattung der Arbeit und steckt daher den Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeiten ab (9 ObA 227/97s ua). Innerhalb des durch den Dienstvertrag vorgegebenen Rahmens wird die Arbeitspflicht durch das Direktions- oder Weisungsrecht des Dienstgebers konkretisiert (Löschnigg, Arbeitsrecht10 58, 244 f mwN ua). Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Dienstnehmers im Betrieb erstreckt (Löschnigg, Arbeitsrecht10 245; Arb 9691 ua). Dies trifft nach den Verfahrensergebnissen auch auf die Frage zu, ob vom Dienstgeber - bei gleichbleibender Gesamtarbeitszeit - die Vorbereitungszeit (vor der eigentlichen Fahrzeit) zulässigerweise von 15 auf 7 Minuten bzw die Nachbereitungszeit (nach Ende des eigentlichen Fahrdienstes) zulässigerweise von 10 auf 3 Minuten reduziert wurde. An der Rechtfertigung der diesbezüglichen Weisung der Beklagten ist nach den bindenden Feststellungen nicht zu zweifeln, steht doch unter anderem fest, dass die seit 1. 1. 2007 reduzierten Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten ausreichend sind, um die entsprechenden Vorgaben von Dienstgeberseite zu erfüllen und die fahrtechnische Sicherheit zu gewährleisten. Auf vom bindenden Sachverhalt abweichende Erörterungen der Kläger (zB zu Pausenzeiten oder zur Verlängerung der Arbeitszeit) ist nicht einzugehen; insoweit ist die Revision nämlich nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 471, Rz 9, Paragraph 503, Rz 22 ua).
Hinsichtlich der Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten wird von den Klägern - geht man vom bindend festgestellten Sachverhalt aus - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Die Behauptung der Kläger, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, blieb unsubstantiiert. Das Verfahren bestätigte wohl die frühere Gewährung längerer Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten, ergab aber auch Gründe für die gegenständliche Änderung durch die Beklagte. Eine unverrückbare Festschreibung bestimmter Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten in den Dienstverträgen der Kläger oder in kollektiven Rechtsquellen liegt nicht vor. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der diesbezüglichen Änderungsanordnung der Beklagten um eine zulässige direktive Weisung handle, ist daher nicht zu beanstanden. Auf weitere, rein hypothetische Überlegungen, dass dies auch im Fall einer einzelvertraglichen Vereinbarung zufolge Unkündbarkeit der Kläger zu gelten hätte, kommt es hier nicht an und braucht daher auch nicht eingegangen zu werden. Richtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Berufungsgerichts, dass aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmen Arbeitsplatz noch nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, dass sich sein Aufgabenkreis nur mehr auf diese Arbeiten beschränkt (9 ObA 21/08s; RIS-Justiz RS0029509 ua). Dies gilt umso mehr dann, wenn sich wie im vorliegenden Fall nicht der Inhalt von Tätigkeiten, sondern aus sachlichen Gründen lediglich das zeitliche Verhältnis dieser Tätigkeiten zueinander ändert.Hinsichtlich der Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten wird von den Klägern - geht man vom bindend festgestellten Sachverhalt aus - keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Die Behauptung der Kläger, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, blieb unsubstantiiert. Das Verfahren bestätigte wohl die frühere Gewährung längerer Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten, ergab aber auch Gründe für die gegenständliche Änderung durch die Beklagte. Eine unverrückbare Festschreibung bestimmter Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten in den Dienstverträgen der Kläger oder in kollektiven Rechtsquellen liegt nicht vor. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der diesbezüglichen Änderungsanordnung der Beklagten um eine zulässige direktive Weisung handle, ist daher nicht zu beanstanden. Auf weitere, rein hypothetische Überlegungen, dass dies auch im Fall einer einzelvertraglichen Vereinbarung zufolge Unkündbarkeit der Kläger zu gelten hätte, kommt es hier nicht an und braucht daher auch nicht eingegangen zu werden. Richtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Berufungsgerichts, dass aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmen Arbeitsplatz noch nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, dass sich sein Aufgabenkreis nur mehr auf diese Arbeiten beschränkt (9 ObA 21/08s; RIS-Justiz RS0029509 ua). Dies gilt umso mehr dann, wenn sich wie im vorliegenden Fall nicht der Inhalt von Tätigkeiten, sondern aus sachlichen Gründen lediglich das zeitliche Verhältnis dieser Tätigkeiten zueinander ändert.
Die Lösung der Frage der Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten steht entgegen der Auffassung der Kläger in keinem Widerspruch zur Behandlung der ebenfalls strittigen Wochenarbeitszeit durch das Berufungsgericht, sondern ist mit dieser durchaus vereinbar. Auf die Verlängerung der Wochenarbeitszeit wird anschließend bei Behandlung der Revision der Beklagten eingegangen.
Von einem konstitutiven Anerkenntnis der Beklagten bezüglich einer bestimmten (längeren) Dauer der Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit kann hier nicht ausgegangen werden. Die Kläger haben die vorprozessualen Angebote der Beklagten zur Lösung der Streitpunkte nicht angenommen; ein Anerkenntnisvertrag (Ertl in Rummel, ABGB³ § 1380 Rz 6 mwN ua) kam nicht zustande.Von einem konstitutiven Anerkenntnis der Beklagten bezüglich einer bestimmten (längeren) Dauer der Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit kann hier nicht ausgegangen werden. Die Kläger haben die vorprozessualen Angebote der Beklagten zur Lösung der Streitpunkte nicht angenommen; ein Anerkenntnisvertrag (Ertl in Rummel, ABGB³ Paragraph 1380, Rz 6 mwN ua) kam nicht zustande.