RS0130263
Rechtssatz
2015 – zuletzt 22.09.2020Strafrecht
Ein Erneuerungsantrag ist im erweiterten Anwendungsbereich unzulässig wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfo …