RS0074058
Rechtssatz
1977 – zuletzt 24.06.1999Zivilrecht
Die Regelung, daß eine Vereinbarung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, nichtig ist, betrifft ausschließlich Transportversicherungen des Absenders oder derartige Versicherungen, die zu seinen Gunsten …