RS0019772
Rechtssatz
1979 – zuletzt 10.12.1987Zivilrecht
Derjenige, der seine Unterschrift auf einen Wechsel setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, haftet jenem Wechselberechtigten gegenüber, der den Mangel der Vertretungsmacht gekannt hat, der allgemeinen Regel des Art 8 WG zuwider nicht wechselmässig. Die Haftun …