RS0049629
Rechtssatz
11.03.1993Strafrecht
Dieser Verwaltungsstraftatbestand unterscheidet sich von den gerichtlichen Strafbestimmungen des Verbotsgesetzes dadurch, daß er ein Verhalten unter Verwaltungsstrafe stellt, das dem im Verbotsgesetz umschiebenen zwar ähnelt, dem aber das Erfordernis des na …